Umgang mit Halte- und Parkverstößen

Sämtliche Weisungen, Leitlinien, unveröffentlichte Verordnungen, Schulungsunterlagen und Hilfestellungen für den Umgang des bezirklichen Ordnungsamts mit Halte- und Parkverstößen nach § 12 StVO.
Personenbezogene Daten wie Namen und Kontaktdaten können geschwärzt werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. Mai 2021
  • Frist
    2. Juli 2021
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Bezirksamt Lichtenberg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Umgang mit Halte- und Parkverstößen [#221423]
Datum
31. Mai 2021 17:51
An
Bezirksamt Lichtenberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Weisungen, Leitlinien, unveröffentlichte Verordnungen, Schulungsunterlagen und Hilfestellungen für den Umgang des bezirklichen Ordnungsamts mit Halte- und Parkverstößen nach § 12 StVO. Personenbezogene Daten wie Namen und Kontaktdaten können geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 221423 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221423/
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

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Bezirksamt Lichtenberg
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihr Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Information…
Von
Bezirksamt Lichtenberg
Betreff
AW: Umgang mit Halte- und Parkverstößen [#221423]
Datum
10. Juni 2021 17:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihr Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz hat nur teilweise Erfolg. Hinsichtlich der Übersendung von Weisungen/Leitlinien und Hilfestellungen in Verbindung mit Halte- und Parkverstößen nach § 12 StVO übersende ich Ihnen einerseits die weiterhin maßgebliche Geschäftsanweisung des damaligen Polizeipräsidenten in Berlin über das Umsetzen von Fahrzeugen nebst Anlage, die auch von den bezirklichen Ordnungsämter angewandt wird. Andererseits verweise ich Sie auf weitere detaillierte Informationen zum Thema unter Nutzung des Links https://www.berlin.de/polizei/aufgabe.... Der von Ihnen begehrten Übersendung von Schulungsunterlagen für den Umgang des bezirklichen Ordnungsamtes im Zusammenhang mit Halte- und Parkverstößen nach § 12 StVO stehen Schutzrechte nach dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte entgegen, sodass hier Ihrem Antrag nicht stattgegeben werden kann. Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) hier sachlich nicht zutreffend ist. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Schule, Sport, Öffentliche Ordnung, Umwelt und Verkehr -Ordnungsamt-, 10360 Berlin, oder auf elektronischem Weg durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>> oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung an <<E-Mail-Adresse>> zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher oder elektronischer Einlegung des Widerspruchs die Frist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen

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