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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Umgang mit Journalisten:innen G20, Hamburg 2017

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S Bundespolizeipräsidium POSTANSCHRIFT    Bundespolizoipräsidium Heinmh-Mann.Allee 103, 14473 Potsdam posTANscHRiFT           Heinrich-Mann-Allee l03 ███                                                                                                                                                        14473 Potsdam █████████ ██████████                                                                                                                                        TEi ti9 33197997-7109 ███████                                                                                                                                           ███████████████ █████████████████████ E-MAiL       bpolp.referal.71@polizei.bund.de iNTERNET          www.bundespolizei.de oATUM         Potsdam, 18. Mai     2021 Az        10 00110003 Band 19-74 BETREFF Antrag nach dem lnformationsfreiheitsgesetz bzgl. Umgang mit Journalisten G20 HiER Widerspruchsbescheid BEzuG lhrwiderspruch vom 28. Januar 2020 Sehr geehrter Herr Filter, auf lhren Widerspruch vom 28. Januar 2020 gegen den Bescheid des Bundespolizeipräsidi- ums vom 23. Januar 2020 ergeht nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage fol- gender Widerspruchsbescheid: 1. Dem Widerspruch wird teilweise stattgegeben. 2. Der Widerspruchsführer trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 EUR festgesetzt. Begründung: 1. Mit E-Mail vom 22. Dezember 2019 baten Sie das Bundespolizeipräsidium um Übersendung aller Dokumente (Erlassen, Richtlinien, Vereinbarungen, Handlungsanweisungen, internen E- Mails etc.), die den Umgang -in jedweder Art -mit Journalistinnen und Journalisten zum G20- Gipfel in Hamburg (2017) betreffen. Das schließt Dokumente ein, die gezielt für G20 erstellt worden, als auch allgemeine Dokumente, die zu der betreffenden Zeit Anwendung fanden. BANKVERslNDUNG      Bundeskasse. I)iensbrt Kiel ZllsTELl-UND LIEFERANSCHRiFT   Heinrmh-Mann.Allee l03.14473 Potsdam -ä_r Doucche Bundesbank Fi[iak} Hamburg Haus 44 lBAN DE18 2000 00CH) 0020 0010 66 VERKEHRSANBINDUNG     Sbaßsnbahn Kunersdorief sbaße BIC MARKDEF1200 Linien 91, 92. 93. 96. 99 Z-fa201, ouaRbcn~mt Weilo/olnfomatiomzurVorarbeiiunglhrorDa`enfindonSieunterw.bundosoolizoi_g£mdorRubnkDatenschutz/Datonvora/tH3i(uno
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sEiTE2voN3 Das Bundespolizeipräsidium gab lhrem Antrag insoweit statt, dass Punkt 3.14 der Polizei- dienstvorschrift (PDV) 100 sowie die Anlagen 13 und 14 der PDV 100 übersandt werden soll- ten. lm Übrigen wies das Bundespolizeipräsidium den Antrag mit Bescheid vom 23. Januar 2020 im Hinblick auf den Ausschlussgrund gem. § 3 Nr. 4 lFG zurück. Der Anspruch auf lnfor- mationszugang besteht hiernach nicht, wenn die lnformation einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Be- rufs-oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Hiergegen legten Sie mit Schreiben vom 28. Januar 2020 Widerspruch ein. lm Rahmen der Widerspruchsbegründung führen Sie aus, dass die Anlagen zu dem Bescheid nicht übermittelt wurden. Des Weiteren sei die Einstufung allein nicht Ablehnungsgrund nach § 3 Nr. 4 lFG. Hierzu müsse in jedem Fall eine Prüfung dahingehend erfolgen, ob die Einstufung aktuell noch Bestand habe. Zudem bezweifeln Sie, inwieweit der Umgang mit der Presse überhaupt einer Geheimhaltung bedürfe. Sie berufen sich auf die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. 11. Meine Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchbescheides ergibt sich aus § 73 Absatz 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 57 Absatz 2 Bundespolizeigesetz (BPolG) und § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22.             Februar 2008 (BPolzv). 111. Der zulässige Widerspruch ist in Teilen begründet. Die Pressearbeit der Bundespolizei richtet sich bundesweit nach der PDV 100, hier Pkt. 3.14, und den dazugehörigen Anlagen 13 und 14. Die Anlage 13 entspricht den in der lnnenminis- terkonferenz am 26. November 1993 beschlossenen Verhaltensgrundsätzen für Presse/Rund- funk und Polizei zur Vermeidung von Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Auf- gaben und der freien Ausübung der Berichterstattung. Die Anlage 14 bildet die "Publizistischen Grundsätze" (Pressekodex) des Deutschen Presserats ab. Diese teilgeschwärzten Auszüge aus der PDV 100 unterliegen keiner Einstufung und sind diesem Schreiben als Anlage beige- fügt. Nach aktueller Prüfung der VS-Einstufung wurde die Einstufung der ungeschwärzten Passa- gen des „Einsatzbefehls Nr. 1 zum Betreiben der Einsatzbegleitenden Presse-und Öffentlich- keitsarbeit aus Anlass des G20-Gipfeltreffens" vom 22. Juni 2017 aufgehoben. Ebenso wurde die VS-Einstufung für die zusammengestellten lnhalte zum „Befehl zur Bewäl- tigung der Einsatzlage für die Einsatzphasen 1 und 11 sowie der Nachphase anlässlich des G20 Gipfels vom 07. bis 08. Juli 2017 in Hamburg und der damit einhergehenden Versammlungen und Parallelveranstaltungen" vom 28. Juni 2017 aufgehoben. Diese Unterlagen sind diesem Schreiben als Anlagen beigefügt.
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Hinsichtlich der ge       wärzten passagen bleibt die vs-Einstufung weiterhin bestehen und fälLt demnach unter den gesetzlichen Ausschlussgrund gem. § 3 Nr. 4 lFG. ln den geschwärzten Passagen einsatzrelevante lnformationen über den polizeilichen Auftrag, den Kräfteeinsatz, die Einsatztaktiken und weitere polizeilich nicht offen darzustellende lnformationen gemäß den lnhaNen der PDV 100 enthaMen. Aus diesem Grund wurde die Einstufung aLs Verschlusssache mk dem Geheimhakungsgrad „VS -Nur für den Dienstgebrauch" aktuell bestätigt lv. Kostenentscheiduna Der Widerspruchsführer wird gebeten, den Betrag i. H. v. 30,00 € bis zum 15. Juni 2021 unter Angabe des Kassenzeichens 1090 91431221 auf mchfolgend aufgeführte Bankverbindung einzuzahlen: Deutsche Bundesbank -Filiale Hamburg Bundeskasse Trier - Dienstsk Kiel lBAN: DE18 2000 0000 0020 0010 66 BIC: MARKDEF1200 V. Rechtsbehelfsbelehruna Gigen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwa"ngsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert€traße 32,14469 Potsdam schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten erhoben werden. Die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist rmch Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006, in der Fassung vom 12. Juni 2014 möglich. Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BundespolLzeipräsi- dium, Heinrich-ManmAJlee 103,14473 Potsdam, zu richten. Db Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streftgegenstand bezeichnen und soll einen be§timmten Antrag entharten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweis- mmel sollen angegeben werden.
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