antwort_stadt_velbert_geschwaerzt.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Umsetzungskonzept der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch die Stadt Velbert

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. STADT VELBERT_ N Der Bürgermeister 42547 Velbert Der Bürgermeister Gegen Postzustellungsurkunde Zentrale Dienste - Abteilung 1.1 Organisation, strategisches Management, Logistik- Dienstgebäude: Thomasstraße 1 42551 Velbert Telefon 02051 / 26-0 Telefax 02051 / 26 - 2150 Datum 26.07.2019 Zeichen 1.1/Sc-IEG Antrag nach Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 08.10.2018 Umsetzungskonzept nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durch die Stadt Velbert Sehr geehrter Herr Poerschke, über die Plattform Frag-den-Staat haben Sie am 08.10.2018 einen Informationszugangsanspruch nach $ 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationenfür das Land Nord- rhein-Westfalen (IFG NRW) geltend gemacht und beantragen folgende Einsichtnahmen: 1.) das Datenschutzkonzept der Stadt Velbert. Hierbei interessiert mich besonders die behörden inter- nen Abläufe für die Freigabe der in der Behörde eingesetzter Verfahren (wer führt die Datenschutz- Folgenabschätzungdurch, wie und wann wird der behördliche Datenschutzbeauftragte und der IT- Sicherheitsbeauftragte beteiligt usw.) sowie die weiteren Maßnahmen 2.) das Verarbeitungsverzeichnis ihrer Behörde nach Art. 30 DSGVO, 3.) die Datenschutzerklärung ihrer Behörde nach Art. 13 und 14 DSGVO, 4.) eine Auflistung (Name,Hersteller, Kategorien gespeicherter Daten, Verweis auf Verarbeitungsver- zeichnis)aller IT-Systeme, in denen personenbezogeneDaten im Sinne der DSGVOverarbeitet oder ge- speichert werden; falls Vorhanden gerne auch zusätzlich als Diagramm (z. B. als UML-Use-Case oder ähn- lich), Zu 5.) eine Kostenaufstellung für die Beantwortung pro Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO,die bei ihrer Behörde auftreten (hier würde es Helfen zu erfahren, welche Arbeitsschritte anfallen) a.) wenn eine vollständige Auskunft unter Berufung von 8 12 Abs. 1 verweigert wird und le diglich ein Auszug der gespeicherten Daten dem Betroffenen gesendet wird b.) wenn eine vollständige Auskunft aller gespeicherten Daten dem Betroffenen gesendet wird Zu 6.) Anzahl der Auskunftsersuchen nachArt. 15 DSGVOseit 25. Mai 2018 Sprechzeiten: Mo Di u. Mi Do 8 Uhr - 16 Uhr 8 Uhr - 15 Uhr 8 Uhr - 18 Uhr Fr 8 Uhr - 12 Uhr Internet: www.velbert.de Konto der Stadtkasse: Sparkasse Hilden - Ratingen - Velbert BIC: WELADED1VEL IBAN: DE48334500000026200485 * “tr x ur x* K N (N * | E-Mail Europaaktive Kommune in NordrheinWestfalen
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Die Anfragen zu 1. und 5. haben Sie zurückgezogen. Die Auskünfte zu 3. und 6. haben Sie erhalten. Hinsichtlich Ihres Antrages zu 2.) und 4.) besteht ein Anspruch gem. 8 4 Abs. 2 S. 1 Informations- freiheitsgesetzes NRW in Verbindung mit $ 3 Abs. 3 Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) und den Art. 30, 32 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)nicht. Der Bescheid ergeht gemäß $ 11 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW gebührenfrei. Begründung: Ein Anspruch auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht gem. $ 4 Abs. 2 IFG nicht. Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunfts- erteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, gehen sie den Vorschriften des Informa- tionsfreiheitsgesetzes vor. Gem. $ 3 Abs. 3 des DSG NRW unterliegen behördlichen Unterlagen über die technischen und or- ganisatorischen Maßnahmen gem. Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)nicht dem all- gemeinenInformationszugang nach dem IFG NRW. Das vonIhnen herausverlangte Verarbeitungsverzeichnis sowie die verlangte Auflistung nachArt. 30 DSGVOstellt eine solche organisatorische Maßnahmedar. „Darüberhinaus regelt die DSGVO, dass das Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten kein öffentli- ches Verzeichnis ist und der Öffentlichkeit auch nicht zugänglich zu machenist. Es wird für interne Zweckeerstellt und vorgehalten und ist auf Anfrage zur Einsichtnahmefür die Aufsichtsbehörde vor- gesehen. Eine Möglichkeit für Dritte, Betroffene oder “jedermann, in dasVerzeichnis von Verarbeitungstätig- keiten Einsicht zu nehmen, sieht die DS-GVOnicht vor (Art. 30 Abs. 4 DS-GVO und Erwägungs- grund 82). e Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sowie gegebenenfalls der Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters stellen der Aufsichtsbehörde das Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung Dies ist ebenfallsdie Auffassung der Datenschutzkonferenz (DSK), dem Gremium der unabhängi- gen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder. Hinsichtlich der IT-Systeme sind zudem Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen und bei einer Veröf- fentlichung derIT-Systeme könnte ein Hackerangriff gefördert und somit die Sicherheit der vorhan- denen Daten gefährdet werden können. Hinweis gemäß $ 5 Abs. 2 Satz 4 IFEG NRW: Gemäß $ 13 Abs. 2 IFG NRW hatjeder das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Tel.: 0211/38424-0, Fax: 0211/38424-10, E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf schrift- lich einzureichen oderzur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragungeineselektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument mussfür die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der ver- antwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Personsigniert und auf ein- em sicheren Übermittlungsweg gemäß 8 55a Absatz 4 VwGOeingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungendeselektro- nischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektro- . nischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBi. | S. 3803). Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Mit freundlichen Grüßen
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