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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unfallstatistik Kreis Mettmann

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Der Landrat als Kreispolizeibehörde Mettmann 2. Juli 2019 Kreispolizeibehörde Mettmann, Postfach 40806, 40822 Mettmann Seite 1 von 3 Aktenzeichen: -13.05.01- bei Antwort bitte angeben Herausgabe von Verkehrsunfalldaten Ihre Anfrage vom 26./27.06.2019 an die Kreispolizeibehörde Mettmann Telefon 02104-982--5013 Telefax 02104-982- @polizei.nrw.de Sehr gcch mit E-Mail vom 26. sowie 27.06.2019 bitten Sie unter Verweis auf das Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen, Informationsfreiheits- gesetz Nordrhein-Westfalen und dem Verbraucherinformationsgesetz um Herausgabe von Verkehrsunfallrohdaten für das „Kalenderjahr 2014 - aktuellste Statistik (01.01.-31.12.) in vorgegebenen Formaten unter Benennung erwünschterInhalte. Hiermit lehne ich Ihren Antrag auf Informationszugang ab. Gründe: Aus dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen sowie dem Verbaucherinformationsgesetz ergibt sich kein Anspruch auf die von Ihnen erbetenen Informationen. Dienstgebäude: Mettmann Adalbert-Bach-Platz 1 Telefon 02104-982-0 Telefax 02104-982-1018 poststelle.mettmann @polizei.nnw.de https://mettmann.polizei.nrw Öffentliche Verkehrsmittel: Buslinie 738 Haltestelle: "Peckhaus" Zahlungen an: Landeshauptkasse Düsseldorf Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ist gem. &8 4 Abs. 2 insofern nicht anwendbar, soweit besondere Rechtsvor- Kto-Nr.: 400 47 19 schriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftser- IBAN: teilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. BLZ: DE27 3005 0000 0004 0047 19 BIC: Das Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle (StVUnfStatG) regelt in $ 1 das Führen einer laufenden Bundesstatistik über sämtliche Unfälle im öffentlichen Verkehrsraum und kodifiziert nachfolgend in $ 5 300 500 00 Helaba WELADEDD
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Der Landrat als Kreispolizeibehörde Mettmann ‘ abschließende Informationszugangsregelungen mit Verweis auf das Bundesstatistikgesetz. Das IFG NRW ist somit nicht anwendbar und ein Anspruch scheidet mithin von vornherein aus. Daneben scheitert ein Auskunftsanspruch auf Grundlage des StVUnfStatG i. V. m. dem BStatG an der Geheimhaltungsvorschrift des & 16 Abs. 1 BStatG im Hinblick auf personenbezogene Daten. Die Polizei ist nach dem StVUnfStatGhinsichtlich der Verkehrsunfallda- ten zur Straßenverkehrsunfallstatistik an das statistische Landesamt auskunftspflichtig. Die hierzu vorliegenden Daten sind Einzelangaben gem. $ 2 StVUnfStatG, die in vielfältiger Weise aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen Angaben (zum Beispiel Unfallstelle, Datum, Uhrzeit, Ursachen, Verkehrsbeteiligung, Geburtsjahr) personenbeziehbar sind, auch wenn diese Daten in anonymisierter Form vorliegen. Diese Daten sind -abgesehen vom Unfalldatum- auch bei Vorliegen eines einzelnen Verkehrsunfalls auf einer bestimmten Straße im erhobenen Zeitraum personenbeziehbar und könnten beispielsweise Rückschlüsse auf kör- perliche Mängeleiner konkreten Person zulassen. Selbst wenn man von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des IFG NRW ausginge, scheitert ein Auskunftsanspruch an den vorgenannten Grün- den, da personenbezogene Daten auch gem. $ 9 IFG NRW nur unter bestimmten Voraussetzungenoffenbart werden dürfen. Tatbestände, nach denen gemäß $ 9 Abs. 1 IFG NRW Angaben über Personen ausnahmsweise offenbart werden dürfen, liegen in Bezug auf Ihr Auskunftsersuchen jedoch nicht vor. Weder haben die betroffenen Personenin die Offenbarung der Daten eingewilligt, noch ist die Offen- barung durch Gesetz erlaubt. Die Einholung der Einwilligung der be- troffenen Personen wäre zudem nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, da es sich um eine erhebliche Anzahl von Personenhandelt. Im Übrigen haben Sie kein rechtliches Interesse an der Kenntnis von Informationen geltend gemacht, deren Veröffentlichung keine überwie- genden schutzwürdigen Belange betroffener Personen entgegenstün- den. 26. Juli 2019 Seite 2 von 3
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Der Landrat als Kreispolizeibehörde Mettmann $4 26. Juli 2019 Seite 3 von 3 Abschließend weise ich darauf hin, dass Sie gemäß $& 13 Abs. 2 IFG NRW die Möglichkeit haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfaien (LDI NRW) anzurufen, sofern Sie die gegebenen Auskünfte nicht zufrieden stellen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
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