Microsoft Word - 191216 Entwurf Viertes Gesetz zur ×nderung des LFGB sowie anderer Vorschriften.docx

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen mit Bezug zum Bundesrats-Beschluss Drs 657/19

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Bearbeitungsstand: 14.01.2020 11:02 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften [Das Vorblatt sollte nicht mehr als zwei Seiten umfassen] A. Problem und Ziel Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch bedarf in mehrfacher Hinsicht der Anpas- sung an unmittelbar geltende Regelungen des EU-Rechts. Seitdem die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zum 1. Juni 2013 durch die Verordnungen (EU) Nr. 1129/2011 und (EU) Nr. 1130/2011 durch Ergänzung der Anhänge II und III ver- vollständigt wurde, ist das Recht der Lebensmittelzusatzstoffe umfassend durch unmittelbar geltendes EU-Recht geregelt. Die Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen erfolgt aus- schließlich auf EU-Ebene nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008. Für das in den §§ 6, 7 LFGB für Lebensmittelzusatzstoffe statuierte bundesrechtliche Verbot mit Erlaubnisvorbehalt besteht infolgedessen kein Anwendungsbereich mehr. § 6 LFGB ist da- her aufzuheben, § 7 LFGB wird in geeigneter Weise angepasst. Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren und sonstige Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung, die bestimmten Lebensmitteln zugesetzt werden, sind bislang nach § 2 Absatz 3 Satz 2 LFGB den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt, mit der Folge, dass sie ebenfalls dem allgemeinen Verbot nach § 6 LFGB unterliegen. Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 19. Januar 2017 in der Rechtssache C-282/15 fest- gestellt, dass diesen Regelungen für Aminosäuren die Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entgegenstehen, soweit das generelle Verbot auf eine Risikoanalyse gestützt ist, die nur bestimmte Aminosäuren betrifft, und selbst bei unbedenklichen Stoffen eine Ausnahmegenehmigung nach § 68 LFGB nur befristet erfolgen kann. Obwohl das Urteil des Europäischen Gerichtshofes sich nur auf die Regelung in § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 LFGB für Aminosäuren bezieht, soll es zum Anlass genommen werden, § 2 Absatz 3 Satz 2 LFGB insgesamt aufzuheben. Damit soll auch der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung im Zusammenhang mit der Gleichstellung der sonstigen Stoffe mit ernährungsbezo- gener oder physiologischer Wirkung, die bestimmten Lebensmitteln zugesetzt werden, Rechnung getragen werden. Dem Verordnungsgeber sollte jedoch weiterhin das Recht ein- geräumt werden, bedenkliche Stoffe einem Verbot bzw. einer Höchstmengenregelung zu unterwerfen. Entsprechende Verordnungsermächtigungen sind in § 7 Absatz 2 LFGB vor- zusehen. Die §§ 26 und 27 LFGB enthalten zentrale Verbote zur Wahrung des Gesundheits- und Täuschungsschutzes beim Verkehr mit kosmetischen Mitteln. Beide Vorschriften werden seit dem 11. Juli 2013 vollständig durch die unmittelbar anwendbaren Regelungen der Ar- tikel 5 i. V. m. Artikel 3 oder Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel überlagert. Da sie nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend auch für Mittel zum Tätowieren gelten, sind die §§ 26 und 27 so zu fassen, dass sie künftig nur noch unmittelbar für Mittel zum Tätowieren gelten.
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-2-         Bearbeitungsstand: 14.01.2020 11:02 Uhr Am 14. Dezember 2019 wird die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen durch die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätig- keiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vor- schriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmit- tel abgelöst werden. Die Artikel 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 enthalten aus- führliche Regelungen über die im Verdachtsfall sowie nach Feststellung eines Verstoßes von den zuständigen Behörden zu treffenden Maßnahmen. Vor diesem Hintergrund er- scheint der Maßnahmenkatalog nach § 39 Absatz 2 LFGB weitgehend verzichtbar. Die §§ 38, 39 LFGB sind daher entsprechend anzupassen. Da die Verordnung (EU) 2017/625 nicht für Bedarfsgegenstände (mit Ausnahme von Lebensmittelbedarfsgegenständen), kosmeti- sche Mittel und Mittel zum Tätowieren gilt, bedarf es insoweit weiterhin bundesgesetzlicher Regelungen, die in § 39a LFGB angesiedelt werden sollten. Weitere Änderungen des LFGB betreffen die Aufhebung von Begriffsbestimmungen, die bereits in unmittelbar anwendbaren Vorschriften des EU-Rechts verankert sind, weitere An- passungen an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (§§ 11, 13 und 35), die Schaffung zu- sätzlicher behördlicher Befugnisse zur Überwachung des Internethandels mit Erzeugnis- sen, Anordnungsbefugnisse der Überwachungsbehörden zur Übermittlung von Informatio- nen zur Rückverfolgbarkeit (§ 44) sowie die Straffung der Mitteilungs- und Übermittlungs- pflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (§ 44a). Im EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz erfolgen in § 4 Absatz 3 Folgeänderung zur An- passung der Überwachungsvorschriften des LFGB. Mit den Änderungen des Weingesetzes werden auch die Täuschungsschutz-Vorschriften des Weingesetzes an die EU-Lebensmit- tel-Informationsverordnung angepasst. Des Weiteren erfolgen auch hier Folgeänderungen zur Anpassung der Überwachungsvorschriften des LFGB. Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes wird der geänderten Aufgabenverteilung der Fachbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Land- wirtschaft (BMEL) Rechnung getragen. Mit der Änderung des Milch- und Fettgesetzes sowie des Milch- und Margarinegesetzes soll eine Rechtsgrundlage für die Beauftragung des Max-Rubner-Instituts mit Forschungs- aufgaben im Bereich der Milchgüte geschaffen werden. Zudem werden in verschiedenen Gesetzen Folgeänderungen insbesondere aufgrund der Änderungen der Begriffsbestimmungen und den §§ 2 und 3 LFGB vorgenommen. B. Lösung Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die notwendigen Vorschriften, um die vorgenannten Zielsetzungen zu erreichen. C. Alternativen Keine D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand [getrennt für Bund und Länder (inkl. Kommunen)] Dem Bund sowie den Ländern und Gemeinden entstehen durch die vorgesehenen Ände- rungen keine wesentlichen Kosten.
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-3-         Bearbeitungsstand: 14.01.2020 11:02 Uhr E. Erfüllungsaufwand [§ 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates; maßgeblich ist der Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorha- ben der Bundesregierung.] E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft [§ 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates] Im Sinne der „One in, one out-Regelung“ wird der entstehende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft im Vorhaben selbst kompensiert. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für den Bund entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand aufgrund neuer Zuständigkeiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 38b Absatz 2 LFGB sowie nach § 40 Absatz 5 LFGB. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 ausgeglichen werden. Für die Länder entsteht in der Summe ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von […] Euro, insbesondere bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 38b LFGB F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbrau- cherpreisniveau, werden nicht erwartet.
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-4-        Bearbeitungsstand: 14.01.2020 11:02 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlos- sen: Artikel 1 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)   Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 (weggefallen)“. b)   Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Ermächtigungen für Lebensmittelzusatzstoffe und andere Stoffe“. c)   Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Weitere Verbote“. d)   Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst: „Verkehr mit Mitteln zum Tätowieren und kosmetischen Mitteln“. e)   Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Zuständigkeit, Aufgabe und gegenseitige Information“. f)   Nach der Angabe zu § 38a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 38b Unterrichtung von Telemedien-Diensteanbietern“. g)   Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden“. h)   Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt:
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-5-          Bearbeitungsstand: 14.01.2020 11:02 Uhr „§ 39a Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosme- tischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Num- mer 2 bis 9 zuständigen Behörden“. i)  Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 43a Probenahme bei Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fernkommuni- kationsmitteln angeboten werden“. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Futtermitteln,“ die Wörter „Mitteln zum Tätowieren,“ eingefügt, und die Wörter „Verbraucherinnen und Verbraucher“ werden durch das Wort „Endverbraucher“ ersetzt. bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Futtermitteln,“ die Wörter „Mitteln zum Tätowieren,“ eingefügt. cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „ 3.  die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten und a)   der Endverbraucher beim Verkehr mit Lebensmitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, b)   der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr mit Futtermitteln sicherzustellen“. b)  In Absatz 1a Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) 2017/745 (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1)“ ersetzt. c)  In Absatz 3 werden die Wörter „wie durch ergänzende Regelungen zur“ durch die Wörter „insbesondere der“ ersetzt. d)  Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Verbraucherinnen und Verbraucher“ durch das Wort „Endverbraucher“ ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „wie beispielsweise durch ergänzende Rege- lungen zur“ durch die Wörter „insbesondere der“ ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a)  In Absatz 1 werden nach dem Wort „Futtermittel,“ die Wörter „Mittel zum Tätowie- ren,“ eingefügt. b)  Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für die Zwecke dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlas- senen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen von unmittelbar gel- tenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
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-6-         Bearbeitungsstand: 14.01.2020 11:02 Uhr Union, im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wie insbesondere der Verord- nung (EG) Nr. 178/2002. § 3 Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.“ c)  Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a)  Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert: aa) Die bisherige Nummer 1 wird aufgehoben. bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2. cc) Nummer 4 wird aufgehoben. dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 3. ee) Die Nummern 6 bis 8 werden aufgehoben. ff)  Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 4 und 5, und in der neuen Nummer 5 werden die Wörter „Verbraucherinnen und Verbrauchern“ durch das Wort „Endverbrauchern“ ersetzt. gg) Die Nummern 11 bis 14 werden aufgehoben. hh) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 6. ii)  Die Nummern 16 und 17 werden aufgehoben. jj)  Die bisherigen Nummern 18 bis 22 werden die Nummern 7 bis 11. b)  Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 eingefügt: „(2) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst der Begriff des Verwen- dens eines Mittels zum Tätowieren auch die Tätigkeit des Tätowierens. (3) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit folgenden Maßgaben: 1.   Futtermittelunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind auch Unternehmen, deren Tätigkeit sich auf Futtermit- tel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt sind. 2.   Futtermittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist auch derjenige, dessen Verantwortung sich auf Futter- mittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewin- nung dienenden Tieren bestimmt sind. 3.   Für das Inverkehrbringen von Mitteln zum Tätowieren, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten gilt Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechend. 4.   Endverbraucher im Sinne von Artikel 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist auch eine Person, an die ein Mittel zum Tätowieren oder ein Be- darfsgegenstand zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im ei-
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-7-        Bearbeitungsstand: 14.01.2020 11:02 Uhr genen Haushalt abgegeben wird, wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein Mit- tel zum Tätowieren oder einen Bedarfsgegenstand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, dem Endverbraucher gleichstehen. (4) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten Verpflegungseinrichtun- gen der Bundeswehr auch dann als Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnun- gen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtli- nien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18, L 331 vom 18.11.2014, S. 41, L 50 vom 21.2.2015, S. 48, L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist, wenn sie nicht gewerblich tätig sind.“ 5. § 4 wird wie folgt geändert: a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. über das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln gelten entsprechend für deren Bereitstellung auf dem Markt,“. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. für Mittel zum Tätowieren gelten auch für vergleichbare Stoffe und Gemi- sche aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Ausse- hens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben,“ b)  Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende soweit sie Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebs- stätte beziehen, dem Endverbraucher gleichgestellt werden,“. c)  Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesminis- terium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- schaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, andere Gegenstände und Mittel des persönlichen oder häuslichen Bedarfs, von denen bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung, ins- besondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, ge- sundheitsgefährdende Einwirkungen auf den menschlichen Körper ausgehen kön- nen, den Bedarfsgegenständen gleichzustellen.“ 6. § 6 wird aufgehoben. 7. § 7 wird wie folgt gefasst:
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-8-         Bearbeitungsstand: 14.01.2020 11:02 Uhr „§ 7 Ermächtigungen für Lebensmittelzusatzstoffe und andere Stoffe (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- ministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, 1.   im Rahmen des Artikels 20 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16, L 105 vom 27.4.2010, S.114, L 322 vom 21.11.2012, S. 8, L 123 vom 19.5.2015, S.122), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/891 (ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 54) geändert worden ist, oder 2.   soweit es zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Ge- setzes erforderlich ist, bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Lebensmitteln die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen zu verbieten oder zu be- schränken. (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustim- mung des Bundesrates, soweit es insbesondere unter Berücksichtigung technologi- scher oder ernährungsphysiologischer Erfordernisse zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, 1.   bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln den Zusatz von bestimmten Vitaminen, Mineralstoffen, Aminosäuren und deren Derivaten sowie anderen Stof- fen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu verbieten oder zu beschränken, 2.   Höchstmengen oder Mindestmengen für den Gehalt an in Nummer 1 genannten Stoffen in Lebensmitteln und Reinheitsanforderungen für in Nummer 1 genannte Stoffe festzusetzen. (3) Lebensmittel, die einer nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden“. 8. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)   Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1.     bei Lebensmitteln eine Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisieren- den Strahlen anzuwenden, die nicht a)  durch eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, oder b)  durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften der Europäischen Ge- meinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere durch die Ver- ordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der
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-9-          Bearbeitungsstand: 14.01.2020 11:02 Uhr Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäi- schen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) in Verbin- dung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung, zugelassen ist,“. b)  In Nummer 2 werden die Wörter „oder einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsver- ordnung“ durch die Wörter „Buchstabe a oder b“ ersetzt. 9.  § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)  In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Düngemittelgesetzes“ durch das Wort „Dün- gegesetzes“ ersetzt. b)  In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2016/1866 (ABl. L 286 vom 21.10.2016, S. 4“ durch die Wörter „Verordnung (EU) 2019/1582 (ABl. L 246 vom 26.9.2019, S. 1“ ersetzt. c)  In Satz 2 werden nach den Wörtern „die dort genannten Mittel“ die Wörter „Rück- standshöchstgehalte nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder“ eingefügt. 10. § 10 wird wie folgt geändert: a)  Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1, L 293 vom 11.11.2010, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1834 (ABl. L 280 vom 18.10.2016, S. 22) geändert worden ist,“ durch die Wörter „ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1, L 293 vom 11.11.2010, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt. bb) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach den Wörtern „auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003“ die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/962 (ABl. L 156 vom 13.6.2019, S. 1) geändert worden ist,“ eingefügt. cc) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: „4.   die in Satz 1 bezeichneten Stoffe a)   als Futtermittelzusatzstoffe für das Tier, von dem die Lebensmittel stammen, zugelassen und dabei für diese Stoffe oder deren Um- wandlungsprodukte keine Rückstandshöchstmengen in Lebensmit- teln festgesetzt worden sind, und
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- 10 -        Bearbeitungsstand: 14.01.2020 11:02 Uhr b)    die in der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidba- rer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 7) in der jeweils geltenden Fas- sung genannten Höchstmengen in oder auf Lebensmitteln, die von in Buchstabe a) bezeichneten Tieren stammen, nicht überschritten werden, oder“. ee) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 5. b)   In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „die Regelungen des Absatzes 1 auf andere als die im einleitenden Satzteil des Absatzes 1 Satz 1“ durch die Wörter „die Regelung des Absatzes 1 Satz 1 auf andere als die dort“ ersetzt. 11. § 11 wird wie folgt geändert: a)   In Absatz 1 werden die Wörter „verantwortlicher Lebensmittelunternehmer oder Importeur“ durch das Wort „Verantwortlicher“ ersetzt. b)   Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Es ist ferner verboten, als nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Verantwortlicher Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen 1.   des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, 2.   des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder 3.   des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verord- nung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.“ c)   In Absatz 3 wird das Wort „gilt“ durch die Wörter „und Absatz 2 Nummer 2 gelten“ ersetzt. 12. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „§ 12 Weitere Verbote Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.“ 13. § 13 wird wie folgt geändert: a)   Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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