3.2 Begehung von Baustellen

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen nach § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz

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GefährdungsbeurteilungAnalyse von Gefährdungen - Beurteilung von Risiken - Festlegen von Schutzmaßnahmen - Kontrolle der Wirksamkeit Arbeits-Bereich                        Prävention                                                              Dokument-Nummer                3.2 Begehung von Baustellen Tätigkeiten/Abläufe/Organisation       Begehung von Baustellen                                                 Bearbeiterin/ Bearbeiter Verantwortliche(r) für den Bereich                                                                             Datum Teilnehmerinnen/Teilnehmer bei der Beurteilung Datum und Unterschrift der/des Verantwortlichen Beschaffung der notwendigen Persönlichen Schutzausrüstungen nach PSA-Liste des HASA: Nr.   Gefährdung                   Risiko  Schutzziel/   Schutzmaßnahmen                                               Handlungsbedarf ja/nein              Wer/Wann       Kontrolle k m g   Hinweis                                                                     bzw. „nz“ = nicht zutreffend) ▼      Umsetzung 1     Fußverletzungen                     DGUV            Sicherheitsschuhe S3 nach DGUV Regel 112- 191 zur Verfügung stellen und Vorschrift 1       Benutzung sicherstellen DGUV Regel     Hinweis: (alternativ: Sicherheitsschuhe mit Kevlareinlage können für beide 112- 191       Bereiche eingesetzt werden und sind nicht so steif. Besonders geeignet für Beschäftigte, die nur gelegentlich auf Baustellen gehen oder Beschäftigte mit Problemen an der Achillessehne)  Seite 1 von 5                                                                                                                                  Stand der Vorlage: 28. April 2017
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 durch Stolper- und Sturzunfälle, bzw. durch herabfallende Teile  durch Hineintreten 2 Kopfverletzungen durch  DGUV          Schutzhelme nach DGUV Regel 112- 193 zur Verfügung stellen und herabfallende Teile auf Vorschrift 1 Baustellen              DGUV Regel 112- 193 Seite 2 von 5                                                                                       Stand der Vorlage: 28. April 2017
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Benutzung sicherstellen, regelmäßig prüfen Seite 3 von 5                                            Stand der Vorlage: 28. April 2017
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 Austausch nach Herstellerangaben / gemäß DGUV Regel 112- 193 Nr. 3.2.3 3 (Helme aus thermoplastischem Kunststoff nach Knacktest bzw. Helme aus duroplastischem Kunststoff nach8 Jahren) 3 Gehörgefährdung durch                                        DGUV                         geeigneten persönlichen Gehörschutz nach DGUV Regel 112- 194 zur Lärm                                                         Vorschrift 1                     Verfügung stellen (Beurteilungspegel:                                          DGUV Regel L > 80 dB (A))                                               112- 194 4 Gefährdung durch                                             GefStoffV                    Atemschutz nach DGUV Regel 112- 190 (P2-Maske) und ggf. Gefahrstoffe in der Luft (z.                                 DGUV Regel                       Vorsorgeuntersuchung B. bei Baukontrolleuren                                      112- 190                     Baustellenkontrolleurinnen/Baustellenkontrolleure bei Asbestsanierung oder und Messtechnikern, …)                                                                        anderen Gefahrstoffen, (P3-Maske) 5 Augengefährdung durch                                        DGUV                         Schutzbrille nach DGUV Regel 112- 192 zur Verfügung stellen, ggf. mit Spritzer/Späne o. ä.                                         Vorschrift 1                     Korrekturgläsern DGUV Regel 112- 192 6 Körpergefährdung durch                                       DGUV                         Kleidung (z. B. Baumwolle), keine leicht entflammbare synthetische Kleidung Spritzer/Späne o. ä.                                         Vorschrift 1                     verwenden; ggf. im Betrieb Spezialkleidung (Chemikalienschutzanzug) ausleihen! 7 Absturzgefährdung                                            DGUV                         Der Aufenthalt in absturzgefährdeten Bereichen ist generell verboten! Vorschrift 38                Bei Mängelfeststellung die/den vor Ort zuständige(n) Verantwortliche(n) ASR A 2.1                        verpflichten, entsprechende Maßnahmen zur Absturzsicherung durchzuführen.  Im Einzelfall eigene PSA gegen Absturz bzw. vor Ort ausgeliehene benutzen  Eignungsuntersuchung G41 anbieten 8 Gefährdung durch Kälte,                                      DGUV                         geeignete Wetter- bzw. Winterschutzkleidung zur Verfügung stellen Nässe oder Zugluft                                           Vorschrift 1 9 Weitere Gefährdungen                                         DGUV                         Beschäftigte so ausbilden, dass diese möglichen Gefährdungen erkennen (nur vor Ort erkennbare                                      Vorschrift 1                     und geeignete Maßnahmen treffen können Gefährdungen)                                                                             regelmäßige Unterweisung und Weiterbildung  Beschäftigte anweisen, sich bei Fachkraft des zu besuchenden Unternehmens entsprechend vorab zu informieren 10 Sonstiges                                                                                 x  x  x Risikoeinschätzung: Verletzungsschwere: leichte Verletzung ohne Arbeitsausfall (Erste Hilfe) - Verletzung reversibel (Erste Hilfe/Medizinische Versorgung) - Verletzung irreversibel - Tod Eintrittswahrscheinlichkeit: vernachlässigbar - selten - gelegentlich/möglich - wahrscheinlich - sehr hoch Häufigkeit und Dauer der Exposition: ≤ 1 h, > 1 h bis ≤ 1 Tag, > 1 Tag bis ≤ 2 Wochen, > 2 Wochen bis ≤ 1 Jahr, > 1 Jahr Seite 4 von 5                                                                                                                                                                            Stand der Vorlage: 28. April 2017
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Möglichkeit, sich der Gefährdung zu entziehen: wahrscheinlich, selten, unmöglich (abhängig u.a. von Fachkräfte/Bedienart/ Schnelligkeit des Eintritts (plötzlich, schnell, langsam)/Risikobewusstsein/Alter/Erfahrung) Risikobewertung:   k = kleines Risiko, m = mittleres Risiko, g = großes Risiko; Bewertung ist Kombination der Kriterien der Risikoeinschätzung und erfolgt nach innerbetrieblichen Maßstäben („Welches Risiko wird in unserem Verantwortungsbereich akzeptiert“ oder „Welches Sicherheitsniveau möchten wir erreichen?“) Seite 5 von 5                                                                                                                                                                                                             Stand der Vorlage: 28. April 2017
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