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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vereinbarungen mit den Firmen BioNTech SE, CureVac AG und IDT Biologika GmbH in Bezug auf Impfstoffe gegen SARS-CoV-2“
[nn Von: Gesendet: Donnerstag, 12. März 2020 10:20 “ I _ Betreff: WG: Fragen an CureVac Von: Gesendet: Mittwoch, 11. März 2020 18:16 An: Ce: bmbf.bund.de>; Betreff: WG: Fragen an CureVac er U anbei unser Vorschlag für die Fragen ar Vor: Gesendet: Mittwoch, 11. März 2020:16:44 An: Cc: u 9 561.0 unG.cc>; TE _ Betreff: Fragen an CureVac BE hier angehängt finden Sie einen Vorschlag für Fragen ar Beste Grüße 202093 T1_Frage..,
Ref, 615 11. März 2020 Vorschlag für Fragen an re vac AG anlässlich des Gesprächsam 12.03.2020 Könnten Sie einen kurzen Abriss darüber geben, wie CureVac sich gegenwärtig insgesamt finanziert. Wer sind die wesentlichen Unterstützer und wie schen hier die Zeitschienen aus? Wie ‚hoch ist der gesamte Investitionsbedarf für die Impfstoffentwicklung gegen SARS-CoV 2, wieviel wurde bereits in dieses Projekt investiert und aus welchen Quellen stammen bzw. werden die benötigten Mittel zur Verfügung gestellt? Bis zu welchem Entwicklungsschritt ist die weitere Entwicklung eines Impfstoffes gegen SARS- CoV-2 durch den gegenwärtigen Vertrag mit CEPL.und ggf. andere Zusagen gedeckt? Wie hoch ist gegenwärtig das ungedeckte Delta? Eine etwaige Bundesförderung könnte aufgrund europäischen Wettbewerbsrecht nur mit einer ‚Förderquote von 50% (unter best. Bedingungen ggf. etwas höhere Quöte möglich) erfolgen. Ist das Unternehmen ausreichend grundfinanziert, um die Impfstoffentwicklung gegen SARS-CoV-2 weiterzuführen? Bis zu welchem Entwicklungsschritt? Auch bis zur Zulassung? Wann benötigt die CureVac die Fördermittel, mit welcher Laufzeit? Kann GureVac die Bereitstellung von einer Mindestzahl an Impfdosen (gegebenenfalls mit einem/mehreren Produktionspartnern) garantieren, oder stehen dem bereits geschlossene Vereinbarungen (z.B, mit CEPI) entgegen? Hat CureVac Vorstellungen/ bzw. bereits vertraglich (mit CEPI} geregelte Rahmensetzungen zur Preisgestaltung? Aus Sicht des BMBF muss die Preisgestaltung einer hohen öffentlichen Förderung angemessen Rechnung tragen; kann GureVac das gewährleistet werden? Wie sind CureVacs Vorstellungen hinsichtlich des weltweiten Zugangs zum Impfstoff, gerade. auch vor dem Hintergrund, dass die Epidemie in LMICs vermütlich sehr bald erhebliche Ausmaße annehmen wird? Gaf. folgende allgemeine Eragen: Wie ist der Entwicklungsstand der GureVac Technik zur Herstellung von.RNA-Impfstoffen? Wann ist mit einer ersten Zulassung zu rechnen? ‘Wird ein erster RNA-Impfstoff- voraussichtlich von CureVäc zugelassen. oder sind ggf. Konkurrenten schneller?‘ Welchen Einfluss nehmen die Investoren auf die Entscheidungen zu einzelnen Entwicklungspröjekten? Ist sichergestellt, dass das SARS-CoV-2 Projekt eine hohe Priorität erhält?
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Von: DEE Gesendet: Montag, 9. März 2020 16:35 Fin EEE “ ee) Betreff: Ergänzendes Papier zur CureVac.AG anbei ein mit den Referaten‘Z 14 und Z 24 abgestimmtes ergänzendes Papier'zur CureVac AG: gänzung_CureVa: AG.docx zen "Das ursprüngliche Papier füge’ich nochmals bei: CureVac AG.domx. Mit freundlichen Grüßen Bundesministerium für Bildung und Forschung | Heinemannstraße 2 53 175 Bonn I Pas tans schrift: 53170 Bonn Der Schutz Ihrer Daterist uns wichtig. Nähere Informationen zum Umgang mit personenbezogernen Daten im BMBF können Sie der Datenschutzerklärung auf wwur.bmbf.de entnehmen.
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_— 09.03.2020 Ergänzung: CureVac AG In Ergänzung zum Papier vom 06. März 2020 zum Thema CureVac AG wird die Möglichkeit betrachtet, ein zinsloses Darlehen an die CureVac AG zu gewähren und dies mit der Auflage eines Veräußerungsverbotes des Unternehmens ins Ausland zu verbinden. Im Ergebnis lässt sich zusammenfassen, dass eine Konditionierung sowohl eines Kreditvertrages al auch einer Zuwendung in der Form eines Darlehens eine Veräußerung ins Ausland letztlich nicht mit Sicherheit verhindern könnte. Denn Rechtsfolge im Falle der Zuwiderhandlung durch den Darlehensnehmer/ Zuwendungsempfänger wäre nicht die N ichtigkeit der Veräußerung, sondern ein Schadensersatzanspruch. Den Verkauf rechtlich verhindern könnte nurein durch das BMWi auszusprechendes, außenwirtschaftsrechtliches Verbot. Zuwendungsrechtliche Betrachtung: Eine Förderung der CureVac AG im Rahmen einer Zuwendung könnte in Form eines zinslosen Darlehens anstelle eines verlorenen Zuschusses in Erwägung gezogen werden. Eine Zuwendung in Form einer (zinslosen) Darlehensgewährung ist zulässig. Für eine Zuwendung des BMBF würde es sprechen, wenn Aktivitäten mit Forschungsbezug gefördert werden, welche auch einen Infrastruktur- bzw. Ausstattungsanteil einschließen können (vertiefte fachliche Prüfung durch Abt. 6 erforderlich). Sofern im Rahmen eines geförderten Projektes Rechte an Ergebnissen entstehen (hier müsste durch Abt. 6 u.a. die Abgrenzung zur Förderung durch CEPI erfolgen), liegen diese nach unseren Nebenbestimmungen (NKBF 2017) im Eigentum des Zuwendungsempfängers. Deren Verwertung durch den Zuwendungsempfänger ist durch die NKBF 2017 standardmäßig auf den EWR bzw. die Schweiz beschränkt (außerhalb nur mit Zustimmung des Zuwendungsgebers). Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, dem Zuwendungsgeber Verwertungsrechte zu übertragen: Zur Wahrung eines öffentlichen Interesses ein nicht ausschließliches, übertragbares Verwertungsrecht, soweit zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit erforderlich, auch ein ausschließliches Verwertungsrecht. Der ZEistin diesen Fällen bis zur Höhe seines nachgewiesenen Eigenanteils (zzgl. USt) zu entschädigen. Darlehensvertrag mit der CureVac AG: Es könnte daher anstelle einer Zuwendung der Abschluss eines Darlehensvertrages mit der CureVac AG erwogen werden, wobei im Gegenzug zur Gewährung des Darlehens ein Verzicht auf eine Veräußerung des Unternehmens ins Ausland vereinbart werden würde. Sog. „Change of-Control-Klauseln“ (.S. von reinen Informationspflichten bei Anteilsveräußerungen) sind sowohl kreditvertragsrechtlich als auch beihilferechtlich üblich. Ob man darüber hinaus aber außenwirtschaftsrechtliche Festlegungen im Darlehensvertrag vorwegnehmen kann, erscheint zweifelhaft (Grenzen der Vertragsautonomie, da einem Darlehen (rd. 90 Mio. Euro?) ein Veräußerungsverzicht eines bereits jetzt im Milliardenbereich bewerteten Unternehmens gegenüberstehen würde). Darüber hinaus könnte die Rechtsfolge einer solchen Klausel allenfalls in der Geltendmachung von Schadensersatzansprüche des Bundes gegenüber dem Unternehmen bestehen. Ein Verkauf würde aber gerade nicht verhindert werden können. Investitionsprüfungen können ausschließlich vom BMWi auf der Grundlage der Außenwirtschaftsverordnung durchgeführt und Verbote auch nur von dort aus ausgesprochen
09.03.2020 werderi. Überdies wäre zu überprüfen, inwiefern durch das Handeln gegenüber einem Unternehmen vor dem Hintergrund. des willkürverbots (Art. 3 GG) potentiellen Forderungen anderer Unternehmen begegnet würde. Zur. Absicherung der Zuwendungsmittel könnten Sicherheitsleistungen verlangt werden. Auch die Frage nach der Ressortzuständigkeit. des BMBF bleibt in diesem Fall relevant. Technische Rahmenbedingung: Für die Umsetzung eines Darlehensvertrages außerhalb einer Zuwendung würde ein neuer Titel außerplarımäßig eingerichtet werden müssen, da die bisher im Einzelplan 30 vorhandenen Titel für diesen Zweck nicht geeignet sind.
06.03.2020 CureVac AG Der MC ure\Vac AG, eines Pharma-/ Biotechnologieunternehmens mit Hauptsitz in Tübingen, EEE at sich in einer Mail (s. Anlage) an das BMBF und das BMG gewandt. CureVac verfügt über weitere Standorte in Frankfurt und Boston, MA, USA, und wird bereits von CEPI gefördert. Nach eigenen Angaben hat die CureVac AG die Entwicklung eines Notfallimpfstoffes gesen.den Coronavirus auf den Weg gebracht und hofft, bei einem positiven Ergebnis im Sommer 5-10 Mio. Dosen eines Impfstoffs anbieten zu können. Bei einem ad hoc-Treffen mit Pharma- und Biotechnologieunternehmen im Weißen Haus, bei dem auch die CureVac AG vertreten war, wurde. von amerikanischer Seite nach 1 Mrd. Impfdosen und den Kosten für deren Produktion gefragt. Es ist unklar, ob eine Kaufabsicht aus den USA besteht. Ü betont in seiner Mail, dass er einen Technologietransfer in die USA verhindern will und verbindet diese Aussage mit einer Bitte um Unterstützung. Konkret geht es ihm um Investitionskosten für die Ausstattung eines bereits gebauten zweiten Produktionsgebäudes, wobei er einen Kredit anspricht, und um Personalkosten für den Aufbau qualifizierter Arbeitsplätze. Allerdings würde dies erst bei einer zweiten Pandemiewelle relevant werden, dies wiederum könnte nach eigener Aussage auch für andere pandemische Impfstoffe nützlich sein, wie etwa Pandemische Grippe, Mers oder andere Sars Viren. Folgende Optionen wurden einer Kurzanalyse unterzogen, eine fachliche Bewertung der Abt. 6 wäre noch einzuholen: 1. Förderung von CureVac im Rahmen einer Zuwendung: Eine Förderung von CureVac im Rahmen einer Zuwendung würde den Bedarfen des Unternehmens nach eigener Aussage bereits ausreichen. Da im Erfolgsfall bei Entwicklung des Impfstoffes mit Unternehmensgewinnen zu rechnen sein dürfte, könnte die Form der Zuwendung als zinsloses Darlehen anstelle eines verlorenen Zuschusses in Erwägung gezogen werden, allerdings unter der Bedingung, dass dies verbunden ist mit einem Vorkaufsrecht für die ersten 5-10 Mio. Impfdosen. Der genaue Bedarf für eine Zuwendung wäre an dieser Stelle noch zu ermitteln. Im Übrigen wäre auch die Zuständigkeit des BMBF, da es um Investitionen in Produktionsstätten geht, noch zu prüfen. 2. Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen in Bezug auf den Erwerb inländischer Unternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen durch unionsfremde Erwerber: Gem. $ 55 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) kann das BMWi prüfen, ob die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet ist, wenn ein Unionsfremder ein inländisches Unternehmen oder eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem inländischen Unternehmen erwirbt. Prüfmaßstab ist, ob der konkrete Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, das heißt, ob eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Hiervon umfasst sind insbesondere Unternehmenskäufe aus dem Bereich der IT-kritischen Infrastrukturen. Mögliche wäre eine solche Überprüfung aber auch im Hinblick auf
06.03.2020° ‚Unternehmensverkäufe, die sich kritisch auf die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung auswirken könnte. Eine Untersagung müsste durch einen Verwaltungsakt des BMWi auf der Grundlage der AWV erfolgen. . ‘Kauf.der Aktiengesellschaft: " Nach geltendem Bundeshaushaltsrecht soll sich. der Bund an z.B. AG’en nur beteiligen wenn insbesondere ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und sich der vom Bund angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt, $65.Abs. 1Nr.LBHO, Es müsste also begründet werden, inwiefern gerade eine Eigentümerstellung. des Bundes spezifische Vorteile aufweist, um wichtige Bundesinteressen (erfolgreicher) zu verfolgen. Die weiteren beteiligungsrechtlichen Voraussetzungen (Bundeseinfluss im Aufsichtsrat, Bilanzierungsvorschriften, Zustimmung BMF sowie ggf. die Unterrichtung des Bundestages, $ 69a Abs. 3 BHO) weifen voraussichtlich keine'grundsätzlichen Hindernisse auf. Mit einem Erwerb der AG geht. der Bund das wirtschaftliche Risiko ein, dass das Unternehmen den angestrebten Erfolg auch tatsächlich erreicht. Abgesehen von der bereits gestiegenen Bedeutung des Unternehmens kann auch der ggf. schrittweise Anteilserwerb. durch den Bund. Einfluss auf die Wertentwicklung nehmen und die Kaufsumme nochmals erhöhen. Wettbewerbsrechtlich sind keine Einwände gegen einen Erwerb ersichtlich. Der Bund ist jedoch europarechtlich ggü. seinen Unternehmen zu wettbewerblicher Neutralität verpflichtet (siehe nah Art. 106 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Bei einem Kauf ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass neben rechtlichen Belangen auch politische Verantwortlichkeit für. unternehmerisches Handeln. entstehen könnte, z.B. bei Impfschäden.