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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vereinbarungen mit den Firmen BioNTech SE, CureVac AG und IDT Biologika GmbH in Bezug auf Impfstoffe gegen SARS-CoV-2

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Von:
Gesendet: Donnerstag, 12. März 2020 10:20

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Betreff: WG: Fragen an CureVac

  

 

Von:
Gesendet: Mittwoch, 11. März 2020 18:16
An:

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bmbf.bund.de>;

Betreff: WG: Fragen an CureVac

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anbei unser Vorschlag für die Fragen ar

   

Vor:
Gesendet: Mittwoch, 11. März 2020:16:44
An:

Cc: u 9 561.0 unG.cc>;
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Betreff: Fragen an CureVac

    

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hier angehängt finden Sie einen Vorschlag für Fragen ar
Beste Grüße

 

202093 T1_Frage..,
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Ref, 615 11. März 2020

Vorschlag für Fragen an re vac AG anlässlich des Gesprächsam

12.03.2020

Könnten Sie einen kurzen Abriss darüber geben, wie CureVac sich gegenwärtig insgesamt
finanziert. Wer sind die wesentlichen Unterstützer und wie schen hier die Zeitschienen aus?

Wie ‚hoch ist der gesamte Investitionsbedarf für die Impfstoffentwicklung gegen SARS-CoV 2,
wieviel wurde bereits in dieses Projekt investiert und aus welchen Quellen stammen bzw. werden
die benötigten Mittel zur Verfügung gestellt?

Bis zu welchem Entwicklungsschritt ist die weitere Entwicklung eines Impfstoffes gegen SARS-
CoV-2 durch den gegenwärtigen Vertrag mit CEPL.und ggf. andere Zusagen gedeckt? Wie hoch ist
gegenwärtig das ungedeckte Delta?

Eine etwaige Bundesförderung könnte aufgrund europäischen Wettbewerbsrecht nur mit einer

‚Förderquote von 50% (unter best. Bedingungen ggf. etwas höhere Quöte möglich) erfolgen. Ist das

Unternehmen ausreichend grundfinanziert, um die Impfstoffentwicklung gegen SARS-CoV-2
weiterzuführen? Bis zu welchem Entwicklungsschritt? Auch bis zur Zulassung?

Wann benötigt die CureVac die Fördermittel, mit welcher Laufzeit?

Kann GureVac die Bereitstellung von einer Mindestzahl an Impfdosen (gegebenenfalls mit
einem/mehreren Produktionspartnern) garantieren, oder stehen dem bereits geschlossene
Vereinbarungen (z.B, mit CEPI) entgegen?

Hat CureVac Vorstellungen/ bzw. bereits vertraglich (mit CEPI} geregelte Rahmensetzungen zur
Preisgestaltung? Aus Sicht des BMBF muss die Preisgestaltung einer hohen öffentlichen
Förderung angemessen Rechnung tragen; kann GureVac das gewährleistet werden?

Wie sind CureVacs Vorstellungen hinsichtlich des weltweiten Zugangs zum Impfstoff, gerade.
auch vor dem Hintergrund, dass die Epidemie in LMICs vermütlich sehr bald erhebliche
Ausmaße annehmen wird?

Gaf. folgende allgemeine Eragen:

Wie ist der Entwicklungsstand der GureVac Technik zur Herstellung von.RNA-Impfstoffen?
Wann ist mit einer ersten Zulassung zu rechnen? ‘Wird ein erster RNA-Impfstoff- voraussichtlich
von CureVäc zugelassen. oder sind ggf. Konkurrenten schneller?‘

Welchen Einfluss nehmen die Investoren auf die Entscheidungen zu einzelnen
Entwicklungspröjekten? Ist sichergestellt, dass das SARS-CoV-2 Projekt eine hohe Priorität
erhält?
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Von: DEE

 

 

Gesendet: Montag, 9. März 2020 16:35

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Betreff: Ergänzendes Papier zur CureVac.AG

 

anbei ein mit den Referaten‘Z 14 und Z 24 abgestimmtes ergänzendes Papier'zur CureVac AG:

 

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AG.docx

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"Das ursprüngliche Papier füge’ich nochmals bei:

 

CureVac AG.domx.

Mit freundlichen Grüßen

 

Bundesministerium für Bildung und Forschung

| Heinemannstraße 2 53 175 Bonn I Pas tans schrift: 53170 Bonn

Der Schutz Ihrer Daterist uns wichtig. Nähere Informationen zum Umgang mit personenbezogernen Daten im BMBF können Sie
der Datenschutzerklärung auf wwur.bmbf.de entnehmen.
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09.03.2020

Ergänzung: CureVac AG

In Ergänzung zum Papier vom 06. März 2020 zum Thema CureVac AG wird die Möglichkeit
betrachtet, ein zinsloses Darlehen an die CureVac AG zu gewähren und dies mit der Auflage eines
Veräußerungsverbotes des Unternehmens ins Ausland zu verbinden.

Im Ergebnis lässt sich zusammenfassen, dass eine Konditionierung sowohl eines Kreditvertrages
al auch einer Zuwendung in der Form eines Darlehens eine Veräußerung ins Ausland letztlich
nicht mit Sicherheit verhindern könnte. Denn Rechtsfolge im Falle der Zuwiderhandlung durch
den Darlehensnehmer/ Zuwendungsempfänger wäre nicht die N ichtigkeit der Veräußerung,
sondern ein Schadensersatzanspruch. Den Verkauf rechtlich verhindern könnte nurein durch das
BMWi auszusprechendes, außenwirtschaftsrechtliches Verbot.

Zuwendungsrechtliche Betrachtung:

Eine Förderung der CureVac AG im Rahmen einer Zuwendung könnte in Form eines zinslosen
Darlehens anstelle eines verlorenen Zuschusses in Erwägung gezogen werden. Eine Zuwendung
in Form einer (zinslosen) Darlehensgewährung ist zulässig. Für eine Zuwendung des BMBF würde
es sprechen, wenn Aktivitäten mit Forschungsbezug gefördert werden, welche auch einen
Infrastruktur- bzw. Ausstattungsanteil einschließen können (vertiefte fachliche Prüfung durch
Abt. 6 erforderlich).

Sofern im Rahmen eines geförderten Projektes Rechte an Ergebnissen entstehen (hier müsste
durch Abt. 6 u.a. die Abgrenzung zur Förderung durch CEPI erfolgen), liegen diese nach unseren
Nebenbestimmungen (NKBF 2017) im Eigentum des Zuwendungsempfängers.

Deren Verwertung durch den Zuwendungsempfänger ist durch die NKBF 2017 standardmäßig auf
den EWR bzw. die Schweiz beschränkt (außerhalb nur mit Zustimmung des Zuwendungsgebers).

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, dem Zuwendungsgeber Verwertungsrechte zu übertragen:
Zur Wahrung eines öffentlichen Interesses ein nicht ausschließliches, übertragbares
Verwertungsrecht, soweit zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit erforderlich, auch ein
ausschließliches Verwertungsrecht. Der ZEistin diesen Fällen bis zur Höhe seines nachgewiesenen
Eigenanteils (zzgl. USt) zu entschädigen.

Darlehensvertrag mit der CureVac AG:

Es könnte daher anstelle einer Zuwendung der Abschluss eines Darlehensvertrages mit der
CureVac AG erwogen werden, wobei im Gegenzug zur Gewährung des Darlehens ein Verzicht auf
eine Veräußerung des Unternehmens ins Ausland vereinbart werden würde.

Sog. „Change of-Control-Klauseln“ (.S. von reinen Informationspflichten bei
Anteilsveräußerungen) sind sowohl kreditvertragsrechtlich als auch beihilferechtlich üblich. Ob
man darüber hinaus aber außenwirtschaftsrechtliche Festlegungen im Darlehensvertrag
vorwegnehmen kann, erscheint zweifelhaft (Grenzen der Vertragsautonomie, da einem Darlehen
(rd. 90 Mio. Euro?) ein Veräußerungsverzicht eines bereits jetzt im Milliardenbereich bewerteten
Unternehmens gegenüberstehen würde). Darüber hinaus könnte die Rechtsfolge einer solchen
Klausel allenfalls in der Geltendmachung von Schadensersatzansprüche des Bundes gegenüber
dem Unternehmen bestehen. Ein Verkauf würde aber gerade nicht verhindert werden können.
Investitionsprüfungen können ausschließlich vom BMWi auf der Grundlage der
Außenwirtschaftsverordnung durchgeführt und Verbote auch nur von dort aus ausgesprochen
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09.03.2020

werderi. Überdies wäre zu überprüfen, inwiefern durch das Handeln gegenüber einem

Unternehmen vor dem Hintergrund. des willkürverbots (Art. 3 GG) potentiellen Forderungen
anderer Unternehmen begegnet würde.

Zur. Absicherung der Zuwendungsmittel könnten Sicherheitsleistungen verlangt werden.

Auch die Frage nach der Ressortzuständigkeit. des BMBF bleibt in diesem Fall relevant.

Technische Rahmenbedingung:

Für die Umsetzung eines Darlehensvertrages außerhalb einer Zuwendung würde ein neuer Titel
außerplarımäßig eingerichtet werden müssen, da die bisher im Einzelplan 30 vorhandenen Titel
für diesen Zweck nicht geeignet sind.
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06.03.2020

CureVac AG

Der MC ure\Vac AG, eines Pharma-/
Biotechnologieunternehmens mit Hauptsitz in Tübingen, EEE at sich in einer Mail
(s. Anlage) an das BMBF und das BMG gewandt. CureVac verfügt über weitere Standorte in
Frankfurt und Boston, MA, USA, und wird bereits von CEPI gefördert.

Nach eigenen Angaben hat die CureVac AG die Entwicklung eines Notfallimpfstoffes gesen.den

Coronavirus auf den Weg gebracht und hofft, bei einem positiven Ergebnis im Sommer 5-10 Mio.

Dosen eines Impfstoffs anbieten zu können. Bei einem ad hoc-Treffen mit Pharma- und
Biotechnologieunternehmen im Weißen Haus, bei dem auch die CureVac AG vertreten war, wurde.
von amerikanischer Seite nach 1 Mrd. Impfdosen und den Kosten für deren Produktion gefragt.

Es ist unklar, ob eine Kaufabsicht aus den USA besteht. Ü betont in seiner Mail, dass
er einen Technologietransfer in die USA verhindern will und verbindet diese Aussage mit einer
Bitte um Unterstützung.

Konkret geht es ihm um Investitionskosten für die Ausstattung eines bereits gebauten zweiten
Produktionsgebäudes, wobei er einen Kredit anspricht, und um Personalkosten für den Aufbau
qualifizierter Arbeitsplätze. Allerdings würde dies erst bei einer zweiten Pandemiewelle relevant
werden, dies wiederum könnte nach eigener Aussage auch für andere pandemische Impfstoffe
nützlich sein, wie etwa Pandemische Grippe, Mers oder andere Sars Viren.

Folgende Optionen wurden einer Kurzanalyse unterzogen, eine fachliche Bewertung der Abt. 6
wäre noch einzuholen:

1. Förderung von CureVac im Rahmen einer Zuwendung:

Eine Förderung von CureVac im Rahmen einer Zuwendung würde den Bedarfen des
Unternehmens nach eigener Aussage bereits ausreichen.

Da im Erfolgsfall bei Entwicklung des Impfstoffes mit Unternehmensgewinnen zu rechnen
sein dürfte, könnte die Form der Zuwendung als zinsloses Darlehen anstelle eines verlorenen
Zuschusses in Erwägung gezogen werden, allerdings unter der Bedingung, dass dies verbunden
ist mit einem Vorkaufsrecht für die ersten 5-10 Mio. Impfdosen.

Der genaue Bedarf für eine Zuwendung wäre an dieser Stelle noch zu ermitteln. Im Übrigen

wäre auch die Zuständigkeit des BMBF, da es um Investitionen in Produktionsstätten geht,
noch zu prüfen.

2. Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen in Bezug auf den Erwerb inländischer
Unternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen durch unionsfremde Erwerber:

 

Gem. $ 55 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) kann das BMWi prüfen, ob die öffentliche
Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet ist, wenn ein
Unionsfremder ein inländisches Unternehmen oder eine unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung an einem inländischen Unternehmen erwirbt.

Prüfmaßstab ist, ob der konkrete Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährdet, das heißt, ob eine tatsächliche und hinreichend
schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Hiervon umfasst sind insbesondere Unternehmenskäufe aus dem Bereich der IT-kritischen
Infrastrukturen. Mögliche wäre eine solche Überprüfung aber auch im Hinblick auf
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06.03.2020°

‚Unternehmensverkäufe, die sich kritisch auf die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung
auswirken könnte.

Eine Untersagung müsste durch einen Verwaltungsakt des BMWi auf der Grundlage der AWV
erfolgen.

. ‘Kauf.der Aktiengesellschaft:

" Nach geltendem Bundeshaushaltsrecht soll sich. der Bund an z.B. AG’en nur beteiligen wenn
insbesondere ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und sich der vom Bund angestrebte
Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt, $65.Abs. 1Nr.LBHO,
Es müsste also begründet werden, inwiefern gerade eine Eigentümerstellung. des Bundes
spezifische Vorteile aufweist, um wichtige Bundesinteressen (erfolgreicher) zu verfolgen.

 

Die weiteren beteiligungsrechtlichen Voraussetzungen (Bundeseinfluss im Aufsichtsrat,
Bilanzierungsvorschriften, Zustimmung BMF sowie ggf. die Unterrichtung des Bundestages,
$ 69a Abs. 3 BHO) weifen voraussichtlich keine'grundsätzlichen Hindernisse auf.

Mit einem Erwerb der AG geht. der Bund das wirtschaftliche Risiko ein, dass das Unternehmen
den angestrebten Erfolg auch tatsächlich erreicht. Abgesehen von der bereits gestiegenen
Bedeutung des Unternehmens kann auch der ggf. schrittweise Anteilserwerb. durch den Bund.
Einfluss auf die Wertentwicklung nehmen und die Kaufsumme nochmals erhöhen.

Wettbewerbsrechtlich sind keine Einwände gegen einen Erwerb ersichtlich. Der Bund ist
jedoch europarechtlich ggü. seinen Unternehmen zu wettbewerblicher Neutralität
verpflichtet (siehe nah Art. 106 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

Bei einem Kauf ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass neben rechtlichen Belangen auch
politische Verantwortlichkeit für. unternehmerisches Handeln. entstehen könnte, z.B. bei
Impfschäden.
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