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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vergabevermerke zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach“
Bundesrechtsanwaltskammer Littenstraße 9 | 10179 Berlin ' Bundesminister der Justiz un Verbraucherschutz Herrn Heiko Maas Mohrenstraße 37 10117 Berlin Berlin, 14.05.2014 Umsetzung des Gesetzes zZ durch die Bundesrechtsanwaltskammer Anlage: Vergabevermerk Sehr geehrter Herr Bundesm sehr geehrter Herr Maas, in unserem Gespräch am letzten Donnerstag, dem 8..Mai 2014, für das ich mich auf diesem Wege nochmals bedanke, sprachen wir unter anderem über die Umsetzung des Gesetzes zur Förderung des: elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten durch die Bundesrechtsanwaltskammer. Ich sagte Ihnen zu, Sie über den die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 23. Mail 2014 hierüber befunden hat. Vorab möchte ich Sie bereits’ ‚lin. BUNDESRECHTSANWALTSKAMMER Der Präsident a Bundesmisterum RA | se Tel: Eineldsmilnistehlm der Justiz und für Verbraucherschutz 1 6. Mai 20m dfür Eigen Ministerbüro [Min. IPstsfpstvl sts [stv |; Ka ur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den ee | Kr - RAz_ Be Bag “ rl RBA a2 A nister, von uns dabei eingeschlagenen Weg ausführlich zu informieren, sobald über das beabsichtigte Ausschreibungsverfahren wie folgt informieren: er Die BRAK ist nicht Auftraggeber i. S. d. $ 98 GwG und damit nicht verpflichtet, die Entwicklung des Systems der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer europaweit öffentlich auszuschreiben. Sie unterliegt allerdings als Körperschaft‘ des öffentlichen Rechts den haushaltsrechtlichen Vergabevor- schriften. Das bedeutet, dass für die BRAK die VOL/A anwendbar ist. ’ Wir haben in eingehenden Ebrtärunien mit den technischen Beratern, die wir beauftragt haben, fest- gestellt, dass die Leistungen! “nicht vollständig beschrieben die zur Erfichtung dieser Kommunikationsplattform zu erbringen sind, werden können. Deshalb haben wir uns dafür entschieden, ein freihän- diges Vergabeverfahren nach $ 3 Abs. 5 lit.h) VOL/A durchzuführen. Diese Vorgehensweise haben . wir rechtlich prüfen lassen. Bundesrechtsanwaltskammer The German Federal Bar Barreau Federal Allemand - www.brak.de Büro Berlin - Hans Litten Haus Büro Brüssel | Littenstraße 9 - Tel, +49.30,28 48 38-0 “Avenue des Nerviens 85/0 Tel... +92.2.743 86 46 10179 Berlin Fax +49,30.28 49 39-11 1040 Brüssel Fax +32,2,743 86 56 Deutschland Mali zentrale@brak.de Belgien Mail brak.bxi@brak.eu 3unn/da-2-4A_- DA 7-10: 113
le Da eine Vielzahl von Bewerbern an die BRAK mit dem Wunsch herangetreten ist, in einem Vergabe- verfahren berücksichtigt zu werden und die BRAK der Auffassung ist, dass ein breiterer Wettbewerb für das Projekt förderlich ist, haben wir uns dafür entschieden, dem eigentlichen Verhandiungsverfah- _ ren ein: Bewerbungsverfahren vorzuschalten. Wir haben deshalb insgesamt 25 Unternehmen ange- sprochen, die beispielsweise bereits Projekte für die Justiz in Deutschland, für die Notare, den elekt- ronischen Rechtsverkehr in Österreich oder für die sichere Kommunikation von Rechtsanwälten mit Gerichten oder Versicherungen durchgeführt haben. ‚Diese haben nun die Gelegenheit, bis zum 16.05.2014 ihre Eignung darzulegen. Danach werden wir in das Vergabeverfahren mit E Bin. drei der . Bewerber eintreten. Zur näheren Erläuterung der Vorgehensweise der BRAK und der Auswahl der Unternehmen ist zu Ihrer Iniermabon der Vergabezermgrk als Anlage beigefügt. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie, wie oben angesprochen, unterrichtet halten.
u \ Weigsbeverfähien besonderes elektronisches Anwaltspostfach | Vergabedokumentation | Teil I- Vorbereitung des Vergabeverfahrens ı Grundlagen der Ausschreibung 1. Auftraggeber Auftraggeber ist die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAR). Die BRAK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vol. $ 176 BRAO). ‘Sie ist ein Zusammenschluss von 27 regionalen Rechtsanwaltskammern und der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof. Sie ist Teil der anwaltlichen ‚Selbstverwaltung und nimmt insbesondere die Interessenvertretung ihrer _ _ Mitglieder wahr (vgl. $ 177 BRAO). Derzeit gibt es etwa 163.000 Rechtsanwälte, die allesamt Mitglieder der regionalen Rechtsanwaltskammern bzw. der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof sind. | 2. Kurzbeschreibung, des Projekts Die BRAK ist in der Verantwortung, das Ücsctz zur Förderung des elektronischen "Rechtsverkehrs mit den Gerichten umzusetzen. Aus dem Gesetz ergibt sich die Aufgabe, zum 01.01.2016 für dann voraussichtlich 165.000 Rechtsanwälte besondere elektronische . Anwaltspostfächer (beA). einzurichten. Damit manifestiert sich eine große zeitliche Herausforderung für alle Beteiligten. Die Postfächer sollen eine sichere Kommunikation mit -der Justiz ermöglichen. Die BRAK ist gesetzlich verpflichtet, für jeden’ im Bundesrechtsanwaltsverzeichnis ‚eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elekingnisches Anwaltspostfach bereitzustellen. . Die Vorgaben des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den . Gerichten und die unverändert geltenden verfahrens- und berufsrechtlichen Vorschriften müssen umgesetzt werden. Das neue beA-System soll sich möglichst gut in die bestehenden Abläufe der anwaltlichen Arbeit einbinden. Das Ziel ist es,. die bestehenden Abläufe möglichst nicht zu verändern, es ‚sei denn, es ergeben sich monetäre oder zeitliche Vorteile aus der Umstellung der Abläufe. Vorhandene Strukturen müssen berücksichtigt werden, Die Nutzer des Systems sind insbesondere Rechtsanwälte, ihre nicht juristischen Mitarbeiter . Inden Kanzleien, Zustellungsbevollmächtigte, Abwickler und Vertreter. Der Rechtsanwalt als Postfachinhaber kann anderen Personen.unterschiedlich ausgestaltete Berechtigungen für sein Postfach einrichten. Dies können zum Beispiel andere Rechtsanwälte oder Mitarbeiter sein Ein Berechtigungs- und Rollenkonzept für das System muss diese Sachverhalte abbilden
Der Zugriff auf das neue beA soll einerseits über eine Webanwendung erfolgen, um “ Rechtsanwälte, die keine spezielle Anwaltssoftware einsetzen, die Nutzung zu ermöglichen. . Das betrifft etwa die Hälfte|aller Rechtsanwälte. Andererseits soll das neue System über eine tragfähige Schnittstelle aus den eingesetzten Softwareprodukien in den Kanzleien heraus erreichbar sein. Die Einfiehtang der beA hat weitere Anforderungen zur Folge: Jedes Postfach und damit auch jeder Kommunikationspartner, für den 'ein beA eingerichtet wurde, muss eindeutig identifizierbar und adressierbar sein. Mit Einrichtung des beA muss es der Justiz ermöglicht . werden, einen Rechtsanwalt zu suchen, zu adressieren und an ihn elektronisch Nachrichten zu | übermitteln. | | Weitere Beteiligte, wie zum Beispiel die BRAK oder die Rechtsanwaltskammern RAKn) müssen gleichfalls erreicht werden können. Mit Eintichinng. des beA ‚muss es den Rechtsanwälten ermöglicht werden, einen Rechtsanwalt, einen anderen Beteiligten oder die Justiz zu suchen, zu adressieren und an sie elektronisch Nachrichten zu übermitteln. Die Zustellung von Anwalt zu Pal wird durch die sichere elektronische Kommunikation erfasst. In Folge dieser hier aufgeführten Brikiiilekuigen müssen im Rahmen des Projektes eine S:A.F.E.-Domain sowie ein OSCI- Intermediär für die BRAK sowie weitere Schnittstellen realisiert werden. Der Austausch strukturierter Daten mit der Justiz soll möglich sein. Aus der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung, aus den besonderen berufsrechtlichen Rahmenbedingungen der Anwaltschaft sowie. aus den hier aufgeführten : gesetzlichen Grundlagen heraus ergeben sich hohe Anforderungen an Informationssicherheit, Datenschutz und Verfügbarkeit. Der Rechtsanwalt muss sich darauf verlassen können, dass Nachrichten _ auf dem Übertragungsweg nicht unbemerkt verändert werden können. Daher muss die _ Übermittlung einer Nachricht nachweisbar manipulationsfrei erfolgen. Der Empfänger muss in die Lage versetzt werden, zu N überprüfen, ob eine Nachricht ohne ; Veränderung bei ihm angekahnien ist. | | Der Rechtsanwalt muss sich weiterhin darauf verlassen können, dass die Nachricht auf dem Weg zu ihm von niemandem zur Kenntnis genommen werden konnte (Ende-zu-Ende- Verschlüsselung). Dies gilt \genäuso für den umgekehrten Weg, also vom Rechtsanwalt zur Justiz oder einem anderen Beteiligten. In jedem Fall müssen die Inhalte des Postfachs vor dem Zugang Unbefugter sicher sein. u Um dieses hole Sicherheitsniveau für das neue beA-System umzusetzen, müssen eine Reihe ‘von Maßnahmen implementiert werden, z. B. eine Zwei-Faktor-Authentifizierung bei der “ Anmeldung. Neben der Signaturkarte kommen sonstige Sicherungsmittel wie z.B. der neue Personalausweis i in Betracht, Hier möchte die BRAK ein möglichst hohes Maß an Flexibilität gewährleisten. |
Das System der beA muss verschiedene Übermittlungsarten berücksichtigen: Elektronische Dokumente können ab dem 01.01.2016 über das beA mittels qualifizierter elektronischer - Signatur gem. .$ 2 SigG versandt werden. Das vom Berufsträger signierte Dokument kann vom Rechtsanwalt selbst oder von seinen Mitarbeitern über das beA verschickt werden. Ab dem 01.01.2018 bestehen zwei Übermittlungsmöglichkeiten: Elektronische Dokumente können dann entweder wie bisher signiert über das beA oder unsigniert bei „sicherer. Anmeldung des Berufsträgers“ über das Anwaltspostfach versandt ‚werden. Die Postfächer müssen- also zwischen „eicherer”. und „unsicherer“ Anmeldung unterscheiden. Vor dem Hintergrund, dass das Gesetz die elektronische Kommunikation der Anwaltschaft “mit den Gerichten spätestens ab dem 01. 01.2022 verpflichtend anordnet und damit als einzige . Möglichkeit der techtskonformen Kommunikation definiert, besteht ein sehr hohes Interesse der Rechtsanwälte an einem System mit nutzerfreundlicher Bedienschnittstelle ünd geringen technischen Voraussetzungen. Außerdem ergibt sich daraus die Notwendigkeit, das System technikoffen und zukunftssicher zu gestalten. Darüber hinaus gibt es Überlegungen, das neue ä beA-System zu erweitern und attraktiver zu gestalten, z. B. durch die Nutzung mobiler Endgeräte. 3: . Beschaffungsgegenstand Gegenstand der Vergabe sind Entwicklung, Realisierung, Implementierung sowie Pflege und Weiterentwicklung des beA-Systems. Dies ist ein Dienstleistungsauftrag im vergaberechtlichen Sinne. 4. Einschlägige Vergabe und Vertragsordnung Die BRAK ist kein öffentlicher Auftraggeber i i. S. d. EU-Vergaberechts. Maßgeblich ist die ° unzureichende staatliche Nähe. Insbesondere werden die BRAK-Beiträge nicht mit dem _ nötigen Grad der Einflussnahme durch den Staat erhoben (vgl. EuGH, Urteil vom 12.09. 2013, Az. Rs. C- 526/11, NZBau 2013, 717). Damit entfällt eine Pflicht der BRAK zur Durchführung europaweiter förmlicher Vergabeverfahren. bei Aufträgen, welche die ‚einschlägigen Schwellenwerte überschreiten. : Aufgrund der Generalklausel in $ 105 BHO hat die BRAK 8 55 BHO anzuwenden. Dort bzw. in den dazugehörigen Verwältungsvorschriften (VV) ist das Haushaltsvergaberecht enthalten. Im Falle der hier nachgefragten Dienstleistungen eilt gemäß Ziffer 2.2.2 VVzu$55 BHO der. erste Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A). Deshalb ist die VOL/A die hier einschlägige Vergabe- und Vertragsordnung.
5, " Einschlägige Verfahrensart . a. _ Das Verfahren wird gemäß $ 3 Abs. 5 lit. h) VOL/A in freihändiger Vergabe durchgeführt. . . Bei der freihändigen Vergabe wendet sich der Auftraggeber nach seiner Wahl entweder mit ” oder ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb an mehrere ausgewählte Unternehmen, um mit diesen über die Auftragsbedingüngen zu. verhandeln (vgl. $ 3 Abs. 1 S. 3 VOL/A). Dementsprechend wird die gewählte Verfahrensart in den Vergabeunterlagen teilweise auch als „Verhandlungsverfahren‘ “ bezeichnet: _ Eine freihändige Vergabe ist nach $ 3 Abs. 5 lit. h) VOL/A zulässig, wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbarg Angebots erwartet werden können. Der Auftraggeber ist es mit anderen Worten vor. Beginn des Vergabeverfahrens nicht möglich, eine den Vorgaben des $.7 Abs. 1 VOL/A genügende Leistungsbeschreibung zu erstellen. Ausgehend: vom fraglichen Beschaffungsgegenstand, den allein der Auftraggeber bestimmen darf, istes im Ergebnis somit möglich,. den konkreten Inhalt der Aufgabenlösung offen und die Ausfüllung der Nachfrage den Bietern zu überlassen. Laut einschlägiger Rechtsprechung ist von einer solchen Konstellation auszugehen, wenn der Auftragnehmer auf Grund ihm vom Auftraggeber zugestandener "Kognitions-, Bewertungs- und- Gestaltungsspielräume die _Aufgabenlösungen selbstständig zu entwickeln hat, etwa weil eine bisher nicht existente Lösung gesucht wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. 08.2011, . Az. VII-Verg 36/ 11, - NZBau 2011, 765; OLG München, Beschluss vom 28. ‚04.2006, Az. Verg 6/06, BeckRS 2006, - 07979; Haak/Preißinger, in: Willenbruch/Wieddekind, ‘ Vergaberecht, 3. Aufl. 2014, $ 3 VOL/A Rn. 64). Der Auftraggeber ist im Ergebnis nicht verpflichtet, die Aufgabenlösung _ vorwegzunehmen, d.h. die Aufgabe selbst zu lösen, um die Leistung entsprechend genau beschreiben zu können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2011, Az. VI-Verg 36/11, NZBau 2011, 765). Die nicht existierende Lösung känn vielmehr im Zuge von Verhandlungen gemeinsam mit den Bietern entwickelt werden (vgl. Völlink, in: | Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl. 2013, $ 3 VOL/A Rn. 24). RE In Rechtsprechung und Literatur gibt es eine vielfach verbreitete "Meinung, wonach die Durchführung einer freihändigen Vergabe gerade im Fall komplexer IT-Systeme Sinn ergibt. Bei komplexen IT-Projekten, die in dieser Form noch nicht durchgeführt worden sind, ‚sei. der. genaue Lösungsweg und damit der Umfang der Auftragserteilung regelmäßig nicht absehbar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2000, Az. Verg 18/00 sowie im Beschluss vom . 22.05.2013, Verg 16/12 VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23,04.2013, Az. 1 VK 09/13; Völlink, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl. 2013, $ 3 VOL/A Rn. 24b; Kaelble, in: Miller Wrede, VOLIA, 3. Aufl. 2010, S3R Rn. 63).
Dies Serausgeschickt spricht Folgendes für die Durchführung einer Beihändien Vergabe nach $ 3 Abs. 5 lit. h) VOL/A: _ Die BRAK ist nicht autonom in ihren Entscheidungen. Für das Gelingen des Projekts ist, im Hinblick auf die Verordnungsermächtigung in $ 130 b BRAO das Einvernehmen mitdem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie. mit den Justizverwaltungen der Bundesländer herzustellen. Die Herstellung des. Einvernehmens kann erst auf der _ Grundlage konkreter Angebote ‚erfolgen. Der mit den beteiligten Ministerien zu “führende . Dialog kann nur erfolgreich zum Abschluss gebracht werden, wenn die. BRAK auf deren rechtlich‘ indizierten Änderungswünsche eingehen und in Verhandlungen mit den potentiellen Dienstleistern umsetzen kann. Das’ wäre > unmöglich, wenn die Leistung vorab in Gänze ‚definiert. wäre. Für das Gelingen des Projekts ist es weiter unabdingbar, die technischen Parameter in enger Fühlungnahme mit der Bund-Länder-Kommission Elektronischer Rechtsverkehr (vgl. www.justiz.de/BLK/index. php) zu entwickeln, die die technische Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Justizverwaltungen der Länder koordiniert. Deshalb ist es zwingend, dass die einzuholenden Angebote im Rahmen von Verhandlungen b bei Bedarf: an die Vorgaben der BLK angepasst werden können. : . Die BRAK ist eine Selbstverwaltüngskörperschaft Sie und damit auch ihre Projekte si sind abhängig von der. Zustimmung ihrer Mitglieder, der regionalen Rechtsanwaltskammern. Deshalb steht der Vertragsabschluss unter dem Vorbehalt der Zustimmung der‘ Selbstverwaltungsgremien. Aus dieser spezifischen Konstellation heraus kann sich die. Notwendigkeit ergeben, Angebote nachzuverhandeln, was bei der Durchführung einer Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung nicht möglich wäre. Das Gesamtprojekt steht unter erheblichem Zeitdruck, den nicht die BRAK zu vertreten hat. Denn das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten ist nach langen Diskussionen erst am 16.10. 2013 mit seinem endgültigen Inhalt verkündet ' worden. Die Realisierung der beA ist erkennbar zeitkritisch. Die BRAK. als Auftraggeberin muss .daher auch im Verfahren der Auswahl eines Vertragspartners die Möglichkeit haben, auf Modifizierungen des Angebots hinzuwirken, um ihrem gesetzlichem Auftrag | nachkommen zu können. Dem Zeitdruck. geschuldete change requests nach Vertragsabschluss _ wären in hohem Maße ünwirtschaftlich und im ‚Übrigen der ‚Anwaltschaft nicht zuzumuten. ‚ Nur im Dialog mit den Anbietern wird es möglich sein, ein System zu entwickeln, dass mit den notwendigen Funktionalitäten a am 01.01.2016 betriebsbereit ist. Neben ‚diesen durch äußere "Faktoren geprägten Rahmenbedingungen des Projekts beA rechtfertigen auch innere, durch. den Inhalt der Beschaffung folgenden Zwänge die Durchführung eines freihändigen Vergabeverfahrens
Zunächst einmal ist das zu 'errichtende Kommunikationssystem für etwa 165. 000 Berufsträger unter Einbeziehung deren im Durchschnitt jeweils drei Mitarbeiter offensichtlich ‚sehr komplex. Ein solches Kommunikationssystem existiert derzeit nicht und wird von der BRAK erstmals in Auftrag gegeben. Dies ist im Einklang mit der oben zitierten Rechtspraxis. allein ein schwerwiegende Grund für die freihändige Vergabe i. 8. d. s 3 Abs. 5 lit. h- VOL/A. Zudem sieht sich die BRAK im Zeitpunkt des Verfahrensbeginns nicht in der Lage, das - _ Gesamtprojekt so hinreichend konkret zu ‚beschreiben, als dass eindeutige, aus sich heraus vergleichbare Angebote erwartet werden können. Vielmehr. ist die BRAK bei der - Formulierung: der konkreten Projektziele auf den Sachverstand und auch die Phantasie der angefragten Unternehmen angewiesen. Dementsprechend sollen die Bieter im anstehenden Vergabeverfahren. mit ihren Angeboten entsprechende Lösungsvorschläge im Rahmen bestimmter Vorgaben d der BRAK unterbreiten. og Im Einzelnen: Das Projekt muss gerade in Zeiten auch staatlicher Ausspähungen ‚höchsten ‚Sicherheitsanforderungen genügen. Die Definition der hierzu erforderlichen Vorkehrungen muss im Dialog mit den sachverständigen Anbietern erialgen, Dabei sind u. a. die folgenden Fragestellingen zu beantworten: 2 | ’e Wie und mit welchen Authentifizierungsmittel identifizieren sich die beteiligten ' Berufsträger und ihr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber dem System? Wie werden die Sicherheitsanforderungen in die Arbeitsabläufe der Anwaltskanzlei eingebettet? Wie wird die von $ 31 a Abs. 2 BRAO Eeförderis Zwei-Faktor- . Authentifizierung durchgeführt? - e Welche technischen Vorkehrungen sind zu treffen, um die Zuverlässigkeit und Aktualität des Verzeichnisdienstes der BRAK im System S.A.F.E. jederzeit zu gewährleisten? Wie müssen Eingabe der Daten in die Anwaltsverzeichnisse der - Rechtsanwaltskammern und die Übermittlung i in das Gesamtverzeichnis der BRAK technisch und organisatorisch erfolgen, damit Aralassipken ui und Aktualität des . BRAK-Verzeichnisses gewährleistet sind.. e Wie kann der jederzeitige schnelle Zugang zum Postfach sowohl bei der. Ersteinrichtung als auch in Notfällen gewährleistet werden? Vor offenen Fragen steht die BRAK auch im Hinblick auf die . (zeitkritische) Projektorgänisation. Insbesondere muss im Dialog. mit den potentiellen Dienstleistern zunächst einmal ausgelotet werden, welche praktischen Verfahrensschritte diese vorschlagen . ‘und welche Mitwirkungsleistungen der BRAK sich daraus ergeben, um den nicht verhandelbaren Endtermin des Prozesses (01.01. 2016) nicht zu verfehlen. Derzeit sieht sich die: BRAK außerstande, eine in dieser Hinsicht eindeutige Leistirigsbesehreibung als Grundlage einer Ausschreibung zu definieren.
N Schließlich entzieht sich der Funktionsumfang: des zu entwickelnden Kommunikationssystems - derzeit einer » abschließenden Definition ' in . einer Leistungsbeschreibung. Bei der Beantwortung u.a. der folgenden Fragen im Dialog ist die BRAK auf die Expertise der Anbieter angewiesen: . "Welche Funktionstiefe des Systems lässt sich rechtfertigen, ohne dass die BRAK as Wettbewerber in den Markt für Anwaltssoftware eintritt? e : Die Akzeptanz des neuen Kommunikationssystems in der Anwaltschaft hängt auch von dessen möglichst bruchloser Integration in die anwaltlichen Arbeitsabläufe ab. Welche ergonomischen Voraussetzungen müssen dafür geschaffen werden? Müssen Schnittstellen geschaffen werde; wenn ja welche? Welche Schnittstellen können die - Anbieter von „Pöchseftware für Rechtsanwälte erwarten? Letztlich strebt die BRAK die Kompatibilität ihres Kommunikationssystemns ı mit demjenigen der Notare vermittels der Bundesnotarkammer an, um Anwaltsnotaren eine einheitliche Arbeitsumgebung bereitstellen zu können. Technische Lösungen für diese Anbindung kann die BRAK aus eigener Expertise heraus nicht definieren. Nimmt man all dies zusammen, so ergibt sich eindeutig eine. Konstellation, wie sie in $ 3 Abs. 5 lit. h VOL/A und der dahingehenden Rechtsprechung und Literatur beschrieben ist. Die Beschaffung betrifft ein neuartiges, großes und komplexes IT- Projekt, das die. a, Durchführung einer freihändigen Vergabe rechtfertigt. 6 Losaufteilung Eine Aufteilung in Lose i i.8.d.$2 Abs. 2 VOL/A ist nicht angezeigt Würden zwei oder “mehr Lose gebildet, bestünde die erhebliche Gefahr, dass die Leistungen aufgrund der - notwendig bestehenden Schnittstellen nicht entsprechend den Funktionsanforderungen durchgeführt werden würden. Besonders wegen der hohen Menge der ansonsten bestehenden | Schnittstellen ist eine Losaufteilung vernünftigerweise ausgeschlossen. Zwar ist es grundsätzlich denkbar, Entwicklung und Wartung von IT- Systemen voneinander zu trennen. Das ist vorliegend jedoch nicht sinnvoll und mit hohem Risiko behaftet. Die einzelnen zu erbringenden Leistungen sind sehr stark miteinander verwoben. Bei komplexen IT-Projekten liegt es ohnehin im Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers, wenn er eine . Leistung von vorn herein so definiert, dass eine Losaufteilung ausscheidet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04. 2012, Az. VII-Verg 100/11). Das. gilt umso mehr, als es ‚sich hier um eine erstmalige und singuläre Beschaffung der BRAK handelt. Zudem stehen zwischen dem 01.01.2016 und dem 01:01.2018 wesentliche Entwicklungsaufgaben im. Hinblick auf das Inkrafttreten des $ 130a ZPO n.F. an. Aus vorgenanitten Gründen scheidet eine Aufteilung der Leistung i in Ts aus.
7. Nebenangebote 2 Nebenangebote’ sind nicht zulässig. Den Bietern wird durch die Abgabe der vielfach funktional nachgefragten Leistungen sowie der Durchführung von Verhandlungen bereits die Möglichkeit eingeräumt, eigene Ideen für die Projektrealisation einzubringen. Die Zulassung - von 'Nebenangeboten ist daher nicht erforderlich. ‘8 Eignungsprüfung ‚Der Auftrag ist nach 82 Abs. 1 VOL/A an einen generell fachkundigen, leistungsfähigen sowie gesetzestreuen und zuverlässigen Bieter zu ı vergeben. . Die freihändige Vergabe würde es der BRAK ermöglichen, direkt drei Unternehmen zu einer | Angebotsabgabe aufzufordern, bei denen die BRAK vorab deren Eignung festgestellt hat. Da die BRAK jedoch einen breiteren Wettbewerb möchte, wird dem eigentlichen Verhandlungsverfahren ein Bewerbungsverfahren vorgeschaltet. Dies ist kein Teilnahmewettbewerb i im technischen Sinne, der eine Bekanntmachung voraussetzt und den die BRAK nicht “wählen muss. Vielmehr stellt das Bewerbungsverfahren ein selbst installiertes Eignungsverfahren dar, um im Ergebnis e eine größere Vielfalt zu ermöglichen. Für das Bewerbungsverfahren hat: die BRAK ‚eine Markterkundung durchgeführt. Die Markterkundung fand statt, indem die BRAK und ihr Beratungsunternehmen Capgemini “ Unternehmen ermittelt haben, die bei der Entwicklung sicherer Kommunikationsplattformen und im Bereich der Systeme des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV). über Erfahrungen verfügen. Zum ERV gehören dabei. die derzeit in Deutschland dafür genutzten Systeme, . insbesondere das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), der zugrundeliegenden OSCI-Standard und das Identitätsmanagementsystem SAFE, das auch die BRAK im Rahmen des Projektes umsetzen muss. Ebenfalls von Bedeutung für die Markterkundung waren Erfahrungen beim Einsatz von Signatur und 'Verschlüsselungstechniken,. beim Entwickeln von Schnittstellen und von: - anwenderfreundlichen Benutzeroberflächen. Eine Rolle spielte außerdem Kenntnis des Justiz- und des anwaltlichen Umfeldes, d.h. neben der dort eingesetzten Technik die Besonderheiten, z.B. bezüglich der anwaltlichen Arbeitsweise bzw. des föderalen Systems und des damit verbundenen Abstimmungsbedarfs im Justizbereielt, .Die BRAK hat daher Unternehmen angesprochen, die beispielsweise bereits Projekte f für die Justiz in Deutschland, für die Notare, den elektronischen Rechtsverkehr in Österreich oder für die sichere Kommunikation von Rechtsanwälten mit Gerichten oder Versicherungen durchgeführt haben. Ein Teil der Unternehmen hat von sich aus bereits im Vorfeld geaspliber der BRAK Interesse angezeigt, ein Teil der Unternehmen wurde der BRAK von ihrem Beratungsunternehmen Capgemini empfohlen und einen Teil der Unternehmen kannte die BRAK aus Projekten der Justiz, der Bumiesnotatksmmer (BNotK) und aus eigener Erfahrung.