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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vergabevermerke zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

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Bundesrechtsanwaltskammer
Littenstraße 9 | 10179 Berlin

' Bundesminister der Justiz un
Verbraucherschutz
Herrn Heiko Maas
Mohrenstraße 37
10117 Berlin

Berlin, 14.05.2014

Umsetzung des Gesetzes zZ

durch die Bundesrechtsanwaltskammer

Anlage: Vergabevermerk

Sehr geehrter Herr Bundesm
sehr geehrter Herr Maas,

in unserem Gespräch am letzten Donnerstag, dem 8..Mai 2014, für das ich mich auf diesem Wege
nochmals bedanke, sprachen wir unter anderem über die Umsetzung des Gesetzes zur Förderung
des: elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten durch die Bundesrechtsanwaltskammer. Ich
sagte Ihnen zu, Sie über den
die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 23. Mail 2014 hierüber befunden hat.

Vorab möchte ich Sie bereits’

    
       
 
 

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BUNDESRECHTSANWALTSKAMMER
Der Präsident

     

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und für Verbraucherschutz

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Ministerbüro

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von uns dabei eingeschlagenen Weg ausführlich zu informieren, sobald

über das beabsichtigte Ausschreibungsverfahren wie folgt informieren:

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Die BRAK ist nicht Auftraggeber i. S. d. $ 98 GwG und damit nicht verpflichtet, die Entwicklung des
Systems der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer europaweit öffentlich auszuschreiben. Sie
unterliegt allerdings als Körperschaft‘ des öffentlichen Rechts den haushaltsrechtlichen Vergabevor-

schriften. Das bedeutet, dass

für die BRAK die VOL/A anwendbar ist.

’

Wir haben in eingehenden Ebrtärunien mit den technischen Beratern, die wir beauftragt haben, fest-

gestellt, dass die Leistungen!

“nicht vollständig beschrieben

die zur Erfichtung dieser Kommunikationsplattform zu erbringen sind,
werden können. Deshalb haben wir uns dafür entschieden, ein freihän-

diges Vergabeverfahren nach $ 3 Abs. 5 lit.h) VOL/A durchzuführen. Diese Vorgehensweise haben .

wir rechtlich prüfen lassen.

Bundesrechtsanwaltskammer
The German Federal Bar

Barreau Federal Allemand -
www.brak.de

 
 

Büro Berlin - Hans Litten Haus

Büro Brüssel |
Littenstraße 9 - Tel, +49.30,28 48 38-0 “Avenue des Nerviens 85/0 Tel... +92.2.743 86 46
10179 Berlin Fax +49,30.28 49 39-11 1040 Brüssel Fax +32,2,743 86 56
Deutschland Mali zentrale@brak.de Belgien Mail brak.bxi@brak.eu

 

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Da eine Vielzahl von Bewerbern an die BRAK mit dem Wunsch herangetreten ist, in einem Vergabe-
verfahren berücksichtigt zu werden und die BRAK der Auffassung ist, dass ein breiterer Wettbewerb
für das Projekt förderlich ist, haben wir uns dafür entschieden, dem eigentlichen Verhandiungsverfah- _
ren ein: Bewerbungsverfahren vorzuschalten. Wir haben deshalb insgesamt 25 Unternehmen ange-

sprochen, die beispielsweise

bereits Projekte für die Justiz in Deutschland, für die Notare, den elekt-

ronischen Rechtsverkehr in Österreich oder für die sichere Kommunikation von Rechtsanwälten mit
Gerichten oder Versicherungen durchgeführt haben. ‚Diese haben nun die Gelegenheit, bis zum
16.05.2014 ihre Eignung darzulegen. Danach werden wir in das Vergabeverfahren mit E Bin. drei der .

Bewerber eintreten.

Zur näheren Erläuterung der Vorgehensweise der BRAK und der Auswahl der Unternehmen ist zu

Ihrer Iniermabon der Vergabezermgrk als Anlage beigefügt.

Über den weiteren Fortgang werde ich Sie, wie oben angesprochen, unterrichtet halten.
2

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\ Weigsbeverfähien besonderes elektronisches Anwaltspostfach

| Vergabedokumentation |

Teil I- Vorbereitung des Vergabeverfahrens

ı Grundlagen der Ausschreibung
1. Auftraggeber

Auftraggeber ist die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAR). Die BRAK ist eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts (vol. $ 176 BRAO). ‘Sie ist ein Zusammenschluss von 27 regionalen
Rechtsanwaltskammern und der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof. Sie ist Teil
der anwaltlichen ‚Selbstverwaltung und nimmt insbesondere die Interessenvertretung ihrer _
_ Mitglieder wahr (vgl. $ 177 BRAO). Derzeit gibt es etwa 163.000 Rechtsanwälte, die allesamt
Mitglieder der regionalen Rechtsanwaltskammern bzw. der Rechtsanwaltskammer beim
Bundesgerichtshof sind. |

2. Kurzbeschreibung, des Projekts

Die BRAK ist in der Verantwortung, das Ücsctz zur Förderung des elektronischen
"Rechtsverkehrs mit den Gerichten umzusetzen. Aus dem Gesetz ergibt sich die Aufgabe, zum
01.01.2016 für dann voraussichtlich 165.000 Rechtsanwälte besondere elektronische
. Anwaltspostfächer (beA). einzurichten. Damit manifestiert sich eine große zeitliche
Herausforderung für alle Beteiligten. Die Postfächer sollen eine sichere Kommunikation mit
-der Justiz ermöglichen. Die BRAK ist gesetzlich verpflichtet, für jeden’ im
Bundesrechtsanwaltsverzeichnis ‚eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elekingnisches
Anwaltspostfach bereitzustellen. .

Die Vorgaben des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
. Gerichten und die unverändert geltenden verfahrens- und berufsrechtlichen Vorschriften
müssen umgesetzt werden.

Das neue beA-System soll sich möglichst gut in die bestehenden Abläufe der anwaltlichen
Arbeit einbinden. Das Ziel ist es,. die bestehenden Abläufe möglichst nicht zu verändern, es
‚sei denn, es ergeben sich monetäre oder zeitliche Vorteile aus der Umstellung der Abläufe.
Vorhandene Strukturen müssen berücksichtigt werden,

Die Nutzer des Systems sind insbesondere Rechtsanwälte, ihre nicht juristischen Mitarbeiter
. Inden Kanzleien, Zustellungsbevollmächtigte, Abwickler und Vertreter. Der Rechtsanwalt als

 Postfachinhaber kann anderen Personen.unterschiedlich ausgestaltete Berechtigungen für sein
Postfach einrichten. Dies können zum Beispiel andere Rechtsanwälte oder Mitarbeiter sein
Ein Berechtigungs- und Rollenkonzept für das System muss diese Sachverhalte abbilden
3

Der Zugriff auf das neue beA soll einerseits über eine Webanwendung erfolgen, um
“ Rechtsanwälte, die keine spezielle Anwaltssoftware einsetzen, die Nutzung zu ermöglichen.

. Das betrifft etwa die Hälfte|aller Rechtsanwälte. Andererseits soll das neue System über eine

tragfähige Schnittstelle aus den eingesetzten Softwareprodukien in den Kanzleien heraus
erreichbar sein.

Die Einfiehtang der beA hat weitere Anforderungen zur Folge: Jedes Postfach und damit auch
jeder Kommunikationspartner, für den 'ein beA eingerichtet wurde, muss eindeutig
identifizierbar und adressierbar sein. Mit Einrichtung des beA muss es der Justiz ermöglicht
. werden, einen Rechtsanwalt zu suchen, zu adressieren und an ihn elektronisch Nachrichten zu
| übermitteln. | |

Weitere Beteiligte, wie zum Beispiel die BRAK oder die Rechtsanwaltskammern RAKn)
müssen gleichfalls erreicht werden können.

Mit Eintichinng. des beA ‚muss es den Rechtsanwälten ermöglicht werden, einen

Rechtsanwalt, einen anderen Beteiligten oder die Justiz zu suchen, zu adressieren und an sie
elektronisch Nachrichten zu übermitteln. Die Zustellung von Anwalt zu Pal wird durch
die sichere elektronische Kommunikation erfasst.

In Folge dieser hier aufgeführten Brikiiilekuigen müssen im Rahmen des Projektes eine
S:A.F.E.-Domain sowie ein OSCI- Intermediär für die BRAK sowie weitere Schnittstellen
realisiert werden. Der Austausch strukturierter Daten mit der Justiz soll möglich sein.

Aus der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung, aus den besonderen berufsrechtlichen
Rahmenbedingungen der Anwaltschaft sowie. aus den hier aufgeführten : gesetzlichen
Grundlagen heraus ergeben sich hohe Anforderungen an Informationssicherheit, Datenschutz
und Verfügbarkeit. Der Rechtsanwalt muss sich darauf verlassen können, dass Nachrichten
_ auf dem Übertragungsweg nicht unbemerkt verändert werden können. Daher muss die
_ Übermittlung einer Nachricht nachweisbar manipulationsfrei erfolgen. Der Empfänger muss
in die Lage versetzt werden, zu N überprüfen, ob eine Nachricht ohne ; Veränderung bei ihm
angekahnien ist. | |

 

Der Rechtsanwalt muss sich weiterhin darauf verlassen können, dass die Nachricht auf dem

Weg zu ihm von niemandem zur Kenntnis genommen werden konnte (Ende-zu-Ende-
Verschlüsselung). Dies gilt \genäuso für den umgekehrten Weg, also vom Rechtsanwalt zur
Justiz oder einem anderen Beteiligten. In jedem Fall müssen die Inhalte des Postfachs vor
dem Zugang Unbefugter sicher sein. u

Um dieses hole Sicherheitsniveau für das neue beA-System umzusetzen, müssen eine Reihe
‘von Maßnahmen implementiert werden, z. B. eine Zwei-Faktor-Authentifizierung bei der
“ Anmeldung. Neben der Signaturkarte kommen sonstige Sicherungsmittel wie z.B. der neue

Personalausweis i in Betracht, Hier möchte die BRAK ein möglichst hohes Maß an Flexibilität

gewährleisten. |
4

Das System der beA muss verschiedene Übermittlungsarten berücksichtigen: Elektronische
Dokumente können ab dem 01.01.2016 über das beA mittels qualifizierter elektronischer
- Signatur gem. .$ 2 SigG versandt werden. Das vom Berufsträger signierte Dokument kann
vom Rechtsanwalt selbst oder von seinen Mitarbeitern über das beA verschickt werden. Ab
dem 01.01.2018 bestehen zwei Übermittlungsmöglichkeiten: Elektronische Dokumente
können dann entweder wie bisher signiert über das beA oder unsigniert bei „sicherer.
Anmeldung des Berufsträgers“ über das Anwaltspostfach versandt ‚werden. Die Postfächer
müssen- also zwischen „eicherer”. und „unsicherer“ Anmeldung unterscheiden.

Vor dem Hintergrund, dass das Gesetz die elektronische Kommunikation der Anwaltschaft
“mit den Gerichten spätestens ab dem 01. 01.2022 verpflichtend anordnet und damit als einzige .
Möglichkeit der techtskonformen Kommunikation definiert, besteht ein sehr hohes Interesse
der Rechtsanwälte an einem System mit nutzerfreundlicher Bedienschnittstelle ünd geringen
technischen Voraussetzungen. Außerdem ergibt sich daraus die Notwendigkeit, das System
technikoffen und zukunftssicher zu gestalten. Darüber hinaus gibt es Überlegungen, das neue
ä beA-System zu erweitern und attraktiver zu gestalten, z. B. durch die Nutzung mobiler

Endgeräte.

3: . Beschaffungsgegenstand

Gegenstand der Vergabe sind Entwicklung, Realisierung, Implementierung sowie Pflege und
Weiterentwicklung des beA-Systems. Dies ist ein Dienstleistungsauftrag im

vergaberechtlichen Sinne.
4. Einschlägige Vergabe und Vertragsordnung

Die BRAK ist kein öffentlicher Auftraggeber i i. S. d. EU-Vergaberechts. Maßgeblich ist die °
unzureichende staatliche Nähe. Insbesondere werden die BRAK-Beiträge nicht mit dem _
nötigen Grad der Einflussnahme durch den Staat erhoben (vgl. EuGH, Urteil vom 12.09. 2013,
Az. Rs. C- 526/11, NZBau 2013, 717). Damit entfällt eine Pflicht der BRAK zur
Durchführung europaweiter förmlicher Vergabeverfahren. bei Aufträgen, welche die
‚einschlägigen Schwellenwerte überschreiten. :

Aufgrund der Generalklausel in $ 105 BHO hat die BRAK 8 55 BHO anzuwenden. Dort bzw.
in den dazugehörigen Verwältungsvorschriften (VV) ist das Haushaltsvergaberecht enthalten.

Im Falle der hier nachgefragten Dienstleistungen eilt gemäß Ziffer 2.2.2 VVzu$55 BHO der.
erste Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A). Deshalb ist die
VOL/A die hier einschlägige Vergabe- und Vertragsordnung.
5

5, " Einschlägige Verfahrensart . a.

_ Das Verfahren wird gemäß $ 3 Abs. 5 lit. h) VOL/A in freihändiger Vergabe durchgeführt. .
. Bei der freihändigen Vergabe wendet sich der Auftraggeber nach seiner Wahl entweder mit

” oder ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb an mehrere ausgewählte Unternehmen, um mit
diesen über die Auftragsbedingüngen zu. verhandeln (vgl. $ 3 Abs. 1 S. 3 VOL/A).
Dementsprechend wird die gewählte Verfahrensart in den Vergabeunterlagen teilweise auch
als „Verhandlungsverfahren‘ “ bezeichnet: _

Eine freihändige Vergabe ist nach $ 3 Abs. 5 lit. h) VOL/A zulässig, wenn die Leistung nach
Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden
kann, dass hinreichend vergleichbarg Angebots erwartet werden können. Der Auftraggeber
ist es mit anderen Worten vor. Beginn des Vergabeverfahrens nicht möglich, eine den
Vorgaben des $.7 Abs. 1 VOL/A genügende Leistungsbeschreibung zu erstellen. Ausgehend:
vom fraglichen Beschaffungsgegenstand, den allein der Auftraggeber bestimmen darf, istes

im Ergebnis somit möglich,. den konkreten Inhalt der Aufgabenlösung offen und die
Ausfüllung der Nachfrage den Bietern zu überlassen. Laut einschlägiger Rechtsprechung ist
von einer solchen Konstellation auszugehen, wenn der Auftragnehmer auf Grund ihm vom
Auftraggeber zugestandener "Kognitions-, Bewertungs- und- Gestaltungsspielräume die
_Aufgabenlösungen selbstständig zu entwickeln hat, etwa weil eine bisher nicht existente
Lösung gesucht wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. 08.2011, . Az. VII-Verg 36/ 11,

- NZBau 2011, 765; OLG München, Beschluss vom 28. ‚04.2006, Az. Verg 6/06, BeckRS 2006,

- 07979; Haak/Preißinger, in: Willenbruch/Wieddekind, ‘ Vergaberecht, 3. Aufl. 2014, $ 3
VOL/A Rn. 64). Der Auftraggeber ist im Ergebnis nicht verpflichtet, die Aufgabenlösung
_ vorwegzunehmen, d.h. die Aufgabe selbst zu lösen, um die Leistung entsprechend genau
beschreiben zu können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2011, Az. VI-Verg
36/11, NZBau 2011, 765). Die nicht existierende Lösung känn vielmehr im Zuge von
Verhandlungen gemeinsam mit den Bietern entwickelt werden (vgl. Völlink, in: |
Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl. 2013, $ 3 VOL/A Rn. 24). RE

In Rechtsprechung und Literatur gibt es eine vielfach verbreitete "Meinung, wonach die
Durchführung einer freihändigen Vergabe gerade im Fall komplexer IT-Systeme Sinn ergibt.
Bei komplexen IT-Projekten, die in dieser Form noch nicht durchgeführt worden sind, ‚sei. der.
genaue Lösungsweg und damit der Umfang der Auftragserteilung regelmäßig nicht absehbar
(vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2000, Az. Verg 18/00 sowie im Beschluss vom .
22.05.2013, Verg 16/12 VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23,04.2013, Az. 1 VK
09/13; Völlink, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl. 2013, $ 3 VOL/A Rn. 24b;
Kaelble, in: Miller Wrede, VOLIA, 3. Aufl. 2010, S3R Rn. 63).
6

Dies Serausgeschickt spricht Folgendes für die Durchführung einer Beihändien Vergabe
nach $ 3 Abs. 5 lit. h) VOL/A:

_ Die BRAK ist nicht autonom in ihren Entscheidungen. Für das Gelingen des Projekts ist,

im Hinblick auf die Verordnungsermächtigung in $ 130 b BRAO das Einvernehmen mitdem

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie. mit den Justizverwaltungen
der Bundesländer herzustellen. Die Herstellung des. Einvernehmens kann erst auf der

_ Grundlage konkreter Angebote ‚erfolgen. Der mit den beteiligten Ministerien zu “führende .

Dialog kann nur erfolgreich zum Abschluss gebracht werden, wenn die. BRAK auf deren
rechtlich‘ indizierten Änderungswünsche eingehen und in Verhandlungen mit den potentiellen
Dienstleistern umsetzen kann. Das’ wäre > unmöglich, wenn die Leistung vorab in Gänze
‚definiert. wäre.

Für das Gelingen des Projekts ist es weiter unabdingbar, die technischen Parameter in enger
Fühlungnahme mit der Bund-Länder-Kommission Elektronischer Rechtsverkehr (vgl.
www.justiz.de/BLK/index. php) zu entwickeln, die die technische Umsetzung des
elektronischen Rechtsverkehrs bei den Justizverwaltungen der Länder koordiniert. Deshalb ist
es zwingend, dass die einzuholenden Angebote im Rahmen von Verhandlungen b bei Bedarf: an
die Vorgaben der BLK angepasst werden können. :

. Die BRAK ist eine Selbstverwaltüngskörperschaft Sie und damit auch ihre Projekte si sind
abhängig von der. Zustimmung ihrer Mitglieder, der regionalen Rechtsanwaltskammern.
Deshalb steht der Vertragsabschluss unter dem Vorbehalt der Zustimmung der‘
Selbstverwaltungsgremien. Aus dieser spezifischen Konstellation heraus kann sich die.
Notwendigkeit ergeben, Angebote nachzuverhandeln, was bei der Durchführung einer
Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung nicht möglich wäre.

Das Gesamtprojekt steht unter erheblichem Zeitdruck, den nicht die BRAK zu vertreten
hat. Denn das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten ist
nach langen Diskussionen erst am 16.10. 2013 mit seinem endgültigen Inhalt verkündet
' worden. Die Realisierung der beA ist erkennbar zeitkritisch. Die BRAK. als Auftraggeberin
muss .daher auch im Verfahren der Auswahl eines Vertragspartners die Möglichkeit haben,
auf Modifizierungen des Angebots hinzuwirken, um ihrem gesetzlichem Auftrag

| nachkommen zu können. Dem Zeitdruck. geschuldete change requests nach Vertragsabschluss _

wären in hohem Maße ünwirtschaftlich und im ‚Übrigen der ‚Anwaltschaft nicht zuzumuten.
‚ Nur im Dialog mit den Anbietern wird es möglich sein, ein System zu entwickeln, dass mit
den notwendigen Funktionalitäten a am 01.01.2016 betriebsbereit ist.

Neben ‚diesen durch äußere "Faktoren geprägten Rahmenbedingungen des Projekts beA
rechtfertigen auch innere, durch. den Inhalt der Beschaffung folgenden Zwänge die

Durchführung eines freihändigen Vergabeverfahrens
7

Zunächst einmal ist das zu 'errichtende Kommunikationssystem für etwa 165. 000

Berufsträger unter Einbeziehung deren im Durchschnitt jeweils drei Mitarbeiter offensichtlich
‚sehr komplex. Ein solches Kommunikationssystem existiert derzeit nicht und wird von der
BRAK erstmals in Auftrag gegeben. Dies ist im Einklang mit der oben zitierten Rechtspraxis.
allein ein schwerwiegende Grund für die freihändige Vergabe i. 8. d. s 3 Abs. 5 lit. h-
VOL/A.

Zudem sieht sich die BRAK im Zeitpunkt des Verfahrensbeginns nicht in der Lage, das -
_ Gesamtprojekt so hinreichend konkret zu ‚beschreiben, als dass eindeutige, aus sich
heraus vergleichbare Angebote erwartet werden können. Vielmehr. ist die BRAK bei der
- Formulierung: der konkreten Projektziele auf den Sachverstand und auch die Phantasie der
angefragten Unternehmen angewiesen. Dementsprechend sollen die Bieter im anstehenden
Vergabeverfahren. mit ihren Angeboten entsprechende Lösungsvorschläge im Rahmen
bestimmter Vorgaben d der BRAK unterbreiten. og

Im Einzelnen:

Das Projekt muss gerade in Zeiten auch staatlicher Ausspähungen ‚höchsten
‚Sicherheitsanforderungen genügen. Die Definition der hierzu erforderlichen Vorkehrungen
muss im Dialog mit den sachverständigen Anbietern erialgen, Dabei sind u. a. die folgenden
Fragestellingen zu beantworten: 2 |

’e Wie und mit welchen Authentifizierungsmittel identifizieren sich die beteiligten
' Berufsträger und ihr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber dem System? Wie
werden die Sicherheitsanforderungen in die Arbeitsabläufe der Anwaltskanzlei
eingebettet? Wie wird die von $ 31 a Abs. 2 BRAO Eeförderis Zwei-Faktor-

.  Authentifizierung durchgeführt? -

e Welche technischen Vorkehrungen sind zu treffen, um die Zuverlässigkeit und
Aktualität des Verzeichnisdienstes der BRAK im System S.A.F.E. jederzeit zu
gewährleisten? Wie müssen Eingabe der Daten in die Anwaltsverzeichnisse der

-  Rechtsanwaltskammern und die Übermittlung i in das Gesamtverzeichnis der BRAK
technisch und organisatorisch erfolgen, damit Aralassipken ui und Aktualität des

.  BRAK-Verzeichnisses gewährleistet sind..

e Wie kann der jederzeitige schnelle Zugang zum Postfach sowohl bei der.
Ersteinrichtung als auch in Notfällen gewährleistet werden?

Vor offenen Fragen steht die BRAK auch im Hinblick auf die . (zeitkritische)
Projektorgänisation. Insbesondere muss im Dialog. mit den potentiellen Dienstleistern
zunächst einmal ausgelotet werden, welche praktischen Verfahrensschritte diese vorschlagen .
‘und welche Mitwirkungsleistungen der BRAK sich daraus ergeben, um den nicht
 verhandelbaren Endtermin des Prozesses (01.01. 2016) nicht zu verfehlen. Derzeit sieht sich

die: BRAK außerstande, eine in dieser Hinsicht eindeutige Leistirigsbesehreibung als

Grundlage einer Ausschreibung zu definieren.
8

N

Schließlich entzieht sich der Funktionsumfang: des zu entwickelnden
Kommunikationssystems - derzeit einer » abschließenden Definition ' in . einer
Leistungsbeschreibung. Bei der Beantwortung u.a. der folgenden Fragen im Dialog ist die
BRAK auf die Expertise der Anbieter angewiesen:

. "Welche Funktionstiefe des Systems lässt sich rechtfertigen, ohne dass die BRAK as
Wettbewerber in den Markt für Anwaltssoftware eintritt?

e : Die Akzeptanz des neuen Kommunikationssystems in der Anwaltschaft hängt auch
von dessen möglichst bruchloser Integration in die anwaltlichen Arbeitsabläufe ab.
Welche ergonomischen Voraussetzungen müssen dafür geschaffen werden? Müssen
Schnittstellen geschaffen werde; wenn ja welche? Welche Schnittstellen können die -
Anbieter von „Pöchseftware für Rechtsanwälte erwarten?

Letztlich strebt die BRAK die Kompatibilität ihres Kommunikationssystemns ı mit demjenigen

der Notare vermittels der Bundesnotarkammer an, um Anwaltsnotaren eine einheitliche
Arbeitsumgebung bereitstellen zu können. Technische Lösungen für diese Anbindung kann
die BRAK aus eigener Expertise heraus nicht definieren.

Nimmt man all dies zusammen, so ergibt sich eindeutig eine. Konstellation, wie sie in
$ 3 Abs. 5 lit. h VOL/A und der dahingehenden Rechtsprechung und Literatur beschrieben ist.
Die Beschaffung betrifft ein neuartiges, großes und komplexes IT- Projekt, das die.

a, Durchführung einer freihändigen Vergabe rechtfertigt.

6 Losaufteilung

Eine Aufteilung in Lose i i.8.d.$2 Abs. 2 VOL/A ist nicht angezeigt Würden zwei oder
“mehr Lose gebildet, bestünde die erhebliche Gefahr, dass die Leistungen aufgrund der -

notwendig bestehenden Schnittstellen nicht entsprechend den Funktionsanforderungen
durchgeführt werden würden. Besonders wegen der hohen Menge der ansonsten bestehenden

| Schnittstellen ist eine Losaufteilung vernünftigerweise ausgeschlossen.

Zwar ist es grundsätzlich denkbar, Entwicklung und Wartung von IT- Systemen voneinander

zu trennen. Das ist vorliegend jedoch nicht sinnvoll und mit hohem Risiko behaftet. Die
einzelnen zu erbringenden Leistungen sind sehr stark miteinander verwoben. Bei komplexen
IT-Projekten liegt es ohnehin im Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers, wenn er eine

. Leistung von vorn herein so definiert, dass eine Losaufteilung ausscheidet (vgl. OLG

Düsseldorf, Beschluss vom 25.04. 2012, Az. VII-Verg 100/11). Das. gilt umso mehr, als es

‚sich hier um eine erstmalige und singuläre Beschaffung der BRAK handelt. Zudem stehen

zwischen dem 01.01.2016 und dem 01:01.2018 wesentliche Entwicklungsaufgaben im.
Hinblick auf das Inkrafttreten des $ 130a ZPO n.F. an.

Aus vorgenanitten Gründen scheidet eine Aufteilung der Leistung i in Ts aus.
9

7. Nebenangebote

2 Nebenangebote’ sind nicht zulässig. Den Bietern wird durch die Abgabe der vielfach
funktional nachgefragten Leistungen sowie der Durchführung von Verhandlungen bereits die
Möglichkeit eingeräumt, eigene Ideen für die Projektrealisation einzubringen. Die Zulassung -
von 'Nebenangeboten ist daher nicht erforderlich.

‘8 Eignungsprüfung

‚Der Auftrag ist nach 82 Abs. 1 VOL/A an einen generell fachkundigen, leistungsfähigen
sowie gesetzestreuen und zuverlässigen Bieter zu ı vergeben.

. Die freihändige Vergabe würde es der BRAK ermöglichen, direkt drei Unternehmen zu einer |
Angebotsabgabe aufzufordern, bei denen die BRAK vorab deren Eignung festgestellt hat.

Da die BRAK jedoch einen breiteren Wettbewerb möchte, wird dem eigentlichen
Verhandlungsverfahren ein Bewerbungsverfahren vorgeschaltet. Dies ist kein
Teilnahmewettbewerb i im technischen Sinne, der eine Bekanntmachung voraussetzt und den
die BRAK nicht “wählen muss. Vielmehr stellt das Bewerbungsverfahren ein selbst
installiertes Eignungsverfahren dar, um im Ergebnis e eine größere Vielfalt zu ermöglichen.

Für das Bewerbungsverfahren hat: die BRAK ‚eine Markterkundung durchgeführt. Die

Markterkundung fand statt, indem die BRAK und ihr Beratungsunternehmen Capgemini
“ Unternehmen ermittelt haben, die bei der Entwicklung sicherer Kommunikationsplattformen
und im Bereich der Systeme des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV). über Erfahrungen

verfügen. Zum ERV gehören dabei. die derzeit in Deutschland dafür genutzten Systeme, .
insbesondere das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), der
zugrundeliegenden OSCI-Standard und das Identitätsmanagementsystem SAFE, das auch die

BRAK im Rahmen des Projektes umsetzen muss. Ebenfalls von Bedeutung für die

Markterkundung waren Erfahrungen beim Einsatz von Signatur und

'Verschlüsselungstechniken,. beim Entwickeln von Schnittstellen und von:
- anwenderfreundlichen Benutzeroberflächen. Eine Rolle spielte außerdem Kenntnis des Justiz-

und des anwaltlichen Umfeldes, d.h. neben der dort eingesetzten Technik die Besonderheiten,

z.B. bezüglich der anwaltlichen Arbeitsweise bzw. des föderalen Systems und des damit
verbundenen Abstimmungsbedarfs im Justizbereielt,

.Die BRAK hat daher Unternehmen angesprochen, die beispielsweise bereits Projekte f für die
Justiz in Deutschland, für die Notare, den elektronischen Rechtsverkehr in Österreich oder für
die sichere Kommunikation von Rechtsanwälten mit Gerichten oder Versicherungen

durchgeführt haben.

Ein Teil der Unternehmen hat von sich aus bereits im Vorfeld geaspliber der BRAK Interesse
angezeigt, ein Teil der Unternehmen wurde der BRAK von ihrem Beratungsunternehmen
Capgemini empfohlen und einen Teil der Unternehmen kannte die BRAK aus Projekten der
Justiz, der Bumiesnotatksmmer (BNotK) und aus eigener Erfahrung.
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