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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verkehrsbeschränkungen im Zusammenhang mit der "Fridays-for-Fututre"-Demo am 25.09.2020

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FREIE UND HANSESTADT HAMBURG BEHÖRDE FÜR INNERES POLIZEI Dienststelle ███                                                                                Datum      ███████ Aktenzeichen ██████████████ Behörde für Inneres I.                  Allgemeine Anordnungen Sie gelten, soweit sonst keine anderen Regelungen getroffen wurden. 1.                  Vor Arbeitsstellen, die den Fahrverkehr beeinträchtigen oder weniger als 0,6 m Abstand von der Fahrbahn haben, ist durch Zeichen ██ der Straßenverkehrsordnung (StVO) ca. 50 m vor der Arbeit sstelle zu warnen. 2.                  Arbeitsstellen sind sowohl in der Querrichtung als auch längs der Fahrbahnachse abzusperren. Dazu sind Absperr- schranken, -baken, Schrammborde, fahrbare Absperrtafeln oder Leitkegel zu verwenden 2.1                 Die Querabsperrung hat rechtwinklig zur Fahrbahnachse zu erfolgen. Absperrgeräte müssen voll rückstrahlen. 2.2                 Zu Längsabsperrungen auf der Fahrbahn können Absperrbaken, aneinandergereihte Absperrschranken oder Schrammborde oder beides zusammen verwendet werden. 2.3                 Absperrungen auf dem Gehweg / Radweg sind durch Absperrschranken oder Schrammborde vorzunehmen. We r- den keine Ausschachtungen vorgenommen, genügen Absperrgeländer. Fußgänger / Radfahrer dürfen ungesichert weder auf noch über die Fahrbahn geleitet werden. Eine Mindestgehwegbreite von 1,0 m , eine Mindestradwegbrei- te von 0,80 m ist einzuhalten. Ist dieses nicht möglich, sind zusätzliche Anordnungen vom zuständigen Polizei- kommissariat einzuholen. 3.                  Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse sonst erfordern, müssen Absperrun- gen durch Warnleuchten erkennbar sein. Bei Sperrungen von Teilen der Fahrbahn müssen mindestens 3 gelbe Warnleuchten je gesperrtem Fahrstreifen, bei Sperrungen der ganzen Fahrbahn mindestens 5 rote Warnleuchten in jeder Richtung angebracht werden. Wo es in geschlossenen Ortschaften geboten ist, gegenüber anderen Lichtquel- len eine größere Auffälligkeit zu erwirken, können ausnahmsweise Warnleuchten statt des gelben Dauerlichts Blink- licht geben. Zur Längsabsperrung auf der Fahrbahn sind zwischen Leitkegeln alle 12 m, bei Absperrschranken Absperrbaken oder Schrammborden alle 18 m Absperrleuchten anzubringen. Absperrungen außerhalb der Fahrbahn und auf Seitenstreifen sind durch gelbe Warnleuchten zu kennzeichnen; auf Gehwegen / Radwegen aber nur, wenn die öffentliche Straßenbeleuchtung nicht ausreicht. Verkehrszeichen zur Sicherung der Ar beitsstelle müssen rückstrahlen oder von innen oder außen durch eine eige- ne Lichtquelle beleuchtet sein. Andere Verkehrszeichen / -einrichtungen sind so aufzustellen, dass sie von der Straßenbeleuchtung erhellt werden. 4.                  Geforderte Lichtzeichenanlagen müssen vor der Inbetriebnahme von der zuständigen Polizeidienststelle überprüft und freigegeben werden. 5.                  Der Anliegerverkehr muss ggf. durch Einbau von Brücken aufrechterhalten werden. Die Benachrichtigung der be- troffenen Anlieger ist Aufgabe des Unternehmers. 6.                  Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die ordnungsgemäße Absperrung und Beschilderung im Einve r- nehmen mit dem zuständigen Polizeikommissariat und der zuständigen Tiefbauabteilung erfolgt ist. Die straßenver- kehrsbehördliche Anordnung ist Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen. 7.                  Entfallen vorübergehend die Gründe für die Maßnahmen oder lassen die Umstände zeitweise Erleichterungen zu, dann sind die angeordneten Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Polizeidienststelle für diese Zeit aufzuheben oder einzuschränken. 8.                  Terminänderungen für den Baubeginn und Verkehrsphasenablauf sowie die Beendigung der Bauarbe iten sind der Straßenbaubehörde, der KOST (bei Hauptverkehrsstraßen) und dem zuständigen Polizeikommissariat rechtzeitig vorher bekannt zu geben. II.                 Auflagen Angeordnete Haltverbote (Zeichen 283 StVO) zum Freihalten der Arbeitsflächen sind spätestens vier Tage vor dem Einrichten der Arbeitsstelle aufzustellen. Auf einem Zusatzschild ist anzugeben, wann sie wirksam werden sollen. Bei Aufstellen der Haltverbote ist der ausgehändigte Vordruck -S-42- auszufüllen und vom Feststellenden mit la- dungsfähiger Anschrift zu versehen und zu unterschreiben. Die Polizei wird das Abschleppen / Beiseiteräumen von Fahrzeugen aus dem Arbeitsstellenbereich nur anordnen, wenn der ordnungsgemäß ausgefüllte Vordruck dem Polizeibediensteten ausgehändigt wird. III.                Hinweise 1.                  Die Pflicht zur Absperrung, Kennzeichnung und Beleuchtung der Arbeitsstelle und zur ordnungsgemäße n Durchfüh- rung dieser Anordnung obliegt dem Antragsteller (Unternehmer). Zuwiderhandlungen können nach der StVO g e- ahndet werden; darüber hinaus sind Zwangsmittel und Schadenersatzforderungen möglich.. 2.                  Zusätzliche Anordnungen können jederzeit von der Straßenbaubehörde und der Polizei erteilt werden. 3.                  Erlaubnisse sind - für Nacht- und Sonntags- / Feiertagsarbeit beim zuständigen Bezirks- / Ortsamt - für Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot beim Landesbetrieb Verkehr - LBV-TGM3 - , Ausschläger Weg 100, 20537 Hamburg - für ruhestörende Bauarbeiten zur Nachtzeit bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU), Amt für Bauordnung und Hochbau (ABH 3), Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg - für ruhestörende Arbeiten zur Nachtzeit beim zuständigen Polizeikommissariat zu beantragen. P / C - S40a -                                                                                                                 01 / 2014
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