verkehrsrechtliche Anordung Projekt Leuzetunnel.cdr
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verkehrsrechtliche Anordnung: Sperrung Hauptradroute“
Landeshauptstadt Stuttgart Amt für öffentliche Ordnung STUTIGART Straßenverkehrsbehörde Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für öffentliche Ordnung, Hausadresse: 70161 Stuttgart Eberhardstraße 35, Schwabenzentrum 70173 Stuttgart E-Mail:.baustellen@stuttgart.de Ed. Züblin AG Albstadtweg 5 70567 Stuttgart Ihre Nachricht: Unser Zeichen: 32-31.2 Bearbeiter/-in:, En Zimmer: nl Tel. (07 11) 2 16- Fax (07 11)2 16- 9591138 Datum: 04.09.2019 Buchungszeichen: Gebührenfrei Gebühr: 0,00 € «Anordnung zur Einrichtung einer Arbeitsstelle und Ausnahmegenehmigung zur Straßenplatzbenutzung in Stuttgart-OST; LEUZETUNNEL ee - Tunnelbau „Los2“ Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren Antrag vom 29.08.2019 ergeht folgender Bescheid: l. 1. 6. Sprechzeiten Publikum: Mo bis Fr 09:00 - 13:00 Uhr Do 14:00 - 15:30 Uhr Die unter Ziffer Il beschriebene(n) Arbeitsstelle(n) ist/sind entsprechend der Straßenver- kehrsordnung (StVO), der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO, den einschlägigen Richtlinien — insbesondere den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) — sowie den angeordneten Plänen einzurichten, zu unterhalten und zu kontrollieren. Darüber hinaus sind die unter Ziffer Ill aufgeführten Nebenbestimmungen zu beachten. . Die Ausnahmegenehmigung für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsfläche zum Be- trieb der Arbeitsstelle in Stuttgart-OST, Leuzetunnel in der Zeit vom 05.09.2019bis 30.04.2024 wird unter Festsetzung der unter Ziffer Ill aufgeführten Nebenbestimmungen er- teilt. . Mit Ablauf der Gültigkeit der Anordnung (s. Ziffer II) oder mit Beendigung der Maßnahme durch den Erlaubnisnehmer ist die Arbeitsstelle unverzüglich zu räumen und in ordnungsge- mäßem Zustand für den öffentlichen Verkehr freizugeben. . Die Anordnung wird für sofort vollziehbar erklärt. Ein Widerspruch hat daher keine aufschie- bende Wirkung. . Für den Fall, dass gegen die Bestimmungen der Ziffern 1 bis 3 verstoßen wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € angedroht. Für diesen Bescheid werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 0,00 € festgesetzt. Sie erreichen uns mit: © bis Haltestelle Stadtmitte DI, du und WR bis Haltestelle Rotebühlplatz (Stadtmitte) oder Rathaus N [&] Behindertenparkplatz Tiefgarage Schwabenzentrum Konto der Stadtkasse: BW Bank Stuttgart Nr. 2 002 408 (BLZ 600 501 01)
ll. 1. Arbeitsstelle: Örtlichkeit: Stuttgart, Leuzetunnel, (div. Siehe VZ-Pläne) Art der Maßnahme: Baustelle, Tunnelbau Gültigkeit der Anordnung: Beginn:05.09.2019 Ende:30.04.2024 2. Die Einrichtung der Arbeitsstelle(n) sowie die Sicherung und Lenkung des Verkehrs hat zu erfolgen gemäß: DI verkehrsbehördlich angeordneten Verkehrszeichenplan vom 04.09.2019 (AO-Nr.: 225243/040919/1310) (AO-Nr.: 225243/040919/1315) Weitere Baustufen und Verkehrszeichenpläne werden mittels Plananordnung nachge- schoben, deren Ausführungszeiträume in einer separaten Planliste aufgeführt werden, die laufend zu aktualisieren, bzw. dokumentieren sind. 3. Verantwortliche/r für die Verkehrssicherung während und nach der Arbeitszeit ist: EEE AU, N obilfunknummer: IN. Die Anordnung/Ausnahmegenehmigung ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen: 1. Beginn und Ende der Arbeitsstelle/Baustufe, sowie eine etwaige zeitliche Verschiebung der Maßnahme, sind der Integrierten Verkehrsleitzentrale (IVLZ) telefonisch unter der Rufnummer 0711/216-96700 mitzuteilen. Die IVLZ ist montags bis freitags jeweils von 6:00 - 24:00 Uhr, samstags von 09:00 — 24:00 Uhr und sonntags von 11:00 bis 21:45 Uhr besetzt. In der übrigen Zeit ist die Meldung auf den Anrufbeantworter zu sprechen. 2. Die Sicht auf vorhandene Verkehrszeichen und -einrichtungen ist zu gewährleisten. Dies ist vor Ort verantwortlich zu prüfen. 3. Innerhalb des genehmigten Baufeldes dürfen keine Fahrzeuge geparkt werden. Von dem Verbot ausgenommen sind Fahrzeuge, die auf Grund ihrer Ausstattung für die Durchfüh- rung von Arbeiten vor Ort benötigt werden (Werkstattwagen). 4. Setzungen und Risse im Straßenbereich sind ohne besondere Aufforderung unverzüglich der Bauabteilung des Tiefbauamts anzuzeigen. Schächte und Abzweigkästen sind freizu- halten. Nach Räumung der Straßenfläche ist deren ursprünglicher Zustand wiederherzustellen. Über die Fertigstellung ist die Bauabteilung schriftlich zu informieren. Der Zustand ist nach der Inanspruchnahme gemeinsam mit der zuständigen Bauabteilung des Tiefbauamts zu prüfen. Der Abnahmetermin ist mindestens 3 Tage im Voraus festzulegen.
IV. Re An Baustellen im öffentlichen Straßenraum darf nur für eigene Leistungen des Bauherrn und/oder der Bauausführenden und nur mit Bezug zum konkreten Vorhaben geworben werden (Baustellenwerbung). Sonstige Fremd- oder Eigenwerbung an Baustellen ist un- tersagt. Baustellenwerbung ist so zu gestalten und anzubringen, dass Verkehrsteilnehmer weder in einer den Verkehr gefährdenden Weise abgelenkt noch in ihrer Sicht auf das Verkehrs- geschehen behindert werden. Verkehrszeichen und -einrichtungen einschließlich der Stra- ßenbeleuchtung dürfen durch Baustellenwerbung nicht verdeckt oder sonst in ihrer Wir- kung beeinträchtigt werden. Der Einsatz von Werbeanlagen zur Sicherung und Absper- rung von Baustellen ist unzulässig. Für Baustellenwerbung, die außerhalb des genehmig- ten Baufeldes im öffentlichen Straßenraum aufgestellt werden soll, bedarf es einer geson- derten Erlaubnis. Dieser Bescheid wird widerruflich erteilt. Änderungen oder Ergänzungen bleiben vorbehalten. Gründe: % Die Entscheidung über die verkehrsrechtliche Anordnung/die Ausnahmegenehmigung nach 8 45 Abs. 1 und 6/8 46 Abs. 1 StVO sowie die Nebenbestimmungen nach den 88 46 Abs. 3 StVO, 16 Abs. 6 Straßengesetz (StrG) und $ 36 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) steht im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Entscheidung ist nach Abwägung aller widerstreitenden Interessen, insbesondere unter Beachtung der Interessen der Allgemein- heit an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, geeignet, erforderlich und angemes- sen. . Für den Fall, dass gegen die Bestimmungen der Ziffern 1.1 bis 1.3 verstoßen wird, werden Zwangsmittel nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LV/wVG) angewendet. Als geeignetes und erforderliches Mittel wird ein Zwangsgeld gemäß 88 2, 18, 19, 20, 23 LVwVG angedroht. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes steht nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Zweck, sichere und ordnungsgemäße Zustände herbeizuführen. Das Zwangsgeld kann so lange wiederholt und erhöht festgesetzt werden, bis die Anord- nung vollzogen oder auf andere Weise erledigt ist. . Die Anordnung des Sofortvollzugs beruht auf $ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Mit dem Sofortvollzug soll verhindert werden, dass die Behörde durch die Inan- spruchnahme von Rechtsmitteln bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens an der Durchsetzung der Anordnung gehindert wird. Gemäß $ 80 Abs. 3 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Im vorliegenden Fall besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Die Einrichtung einer Arbeitsstelle im öffentli- chen Straßenraum stellt einen Eingriff in das geordnete Verkehrssystem dar. Von diesem Eingriff gehen Gefahren für die Verkehrsteilnehmer und die Beschäftigten des Bauherren/- unternehmers aus. Mit der vollstreckbaren Anordnung/Ausnahmegenehmigung wird diesen Gefahren wirksam begegnet. Hiergegen muss das Interesse des Bauherren/-unternehmers, seine Arbeiten frei von behördlichen Beschränkungen durchführen zu können, zurücktreten. . Die Gebührenentscheidung beruht auf $ 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Stra- Renverkehr (GebOSt) in Verbindung mit den Nummern 261 bzw. 264 und 399 des Gebüh- rentarifes zur GebOSt:
X] Gebührenfrei nach $ 5 Abs. 1 GebOSt. m ——— ;—,— nnnnunmmunnnnunnnmesnnnnmnnnneumnnnnnmnee nme nnnnnmemmennnnn Gebührenfrei — nee an [LT ct in V. Hinweise: Änderungen hinsichtlich der Arbeitsstelle, der Verkehrsführung/-regelung oder der verantwortli- chen Person(en) (s. Ziffer II) müssen unverzüglich der Straßenverkehrsbehörde zur Anord- nung/Genehmigung vorgelegt werden. Eine Verlängerung der Anordnung ist spätestens 2 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen. Die Nutzung von und Arbeiten in städtischen Grünflächen sind mit dem Garten- Friedhofs- und Forstamt (Maybachstraße 3, 70192 Stuttgart, Tel.: 071 1/216-93801) abzustimmen. Anwohner und Anlieger sind rechtzeitig über die geplante Maßnahme und die damit verbunde- nen Einschränkungen zu informieren. Gemäß Teil B Ziffer 2.4 der RSA ist bei der Einrichtung und dem Betrieb von Arbeitsstellen auf Sehbehinderte (Blinde), Rollstuhlfahrer und Kinder besondere Rücksicht zu nehmen. Andere Rechtsvorschriften zur Gewährleistung von Barrierefreiheit und zur Regelung von Benachteili- gungsverboten zugunsten von Menschen mit Behinderungen bleiben unberührt. Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Bescheid keine Befreiung von immissionsschutz- rechtlichen Vorschriften wie der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) verbunden ist. Für die Einrichtung und Kontrolle der Arbeitsstellensicherung wird auf die Zusätzlichen Techni- schen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Stra- Ren (ZTV-SA) hingewiesen. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung/Ausnahmegenehmigung können als Ordnungswid- rigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden und außerdem zum Widerruf der Anordnung/Aus- nahmegenehmigung führen. Zur Information der Bürger und Verkehrsteilnehmer werden Sie gebeten, Ihre Baustelle recht- zeitig vor Baubeginn dem städtischen Tiefbauamt, Tel.: 071 1/216-93238, Fax: 0711/216- 958777, E-Mail: service.tiefbauamt@stuttgart.de, zur Veröffentlichung im Baustellenkalender der Landeshauptstadt Stuttgart (Amtsblatt, Internet) mitzuteilen. Ihre Angaben sollten Stadt- teil/Straße, Art der Arbeiten, Zeitpunkt (von-bis) und die getroffene Verkehrsregelung enthal- ten. Dies gilt auch für etwaige Änderungen hinsichtlich der Verkehrseinschränkungen oder des Ausführungszeitraums. Für Ihre Mitteilung(en) können Sie den beigefügten Vordruck verwen- den.
VI. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen gez EEE Anlage Verkehrszeichenpläne (AO-Nr.: 225243/040919/1310) (AO-Nr.: 225243/040919/1315) Verteiler: 66-8.22 TBA, Ost, Frauenk.,Gablenb., Gaisburg IVLZ - Integrierte Verkehrsleitzentrale PP Stuttgart, Polizeirevier 5 PP Stuttgart, Verkehrspolizei
Meldung von: Meldung an: Firma: Landeshauptstadt Stuttgart Ansprechpartner: Tiefbauamt (66-8.11) En 5 E-Mail: service.tiefbauamt@stuttgart.de Tel.: . | Tel. (0711) 216 - 93237, 93238 Fax: (Bitte unbedingt einen Ansprechpartner mit Telefonnum- Fax (0711) 216 - 93202 mer für Rückfragen angeben.) Meldung von Baustellen zur Veröffentlichung im Amtsblatt und im Internet unter www.stuttgart.de A Neue Baustellen: Straßenname: Details Standortbeschreibung: Stadtteil/Stadtbezirk: Beginn der Verkehrseinschränkung: Ende der Verkehrseinschränkung: Zeitliche Regelung: DO jeweils von Uhr bis Uhr Art der Arbeiten: Art der Verkehrseinschränkung: Richtung: Zusätzliche Informationen: Evtl. abweichender Ansprechpartner: B Bereits früher gemeldete und noch laufende Maßnahmen, bei denen es zu nen- nenswerten Verkehrsbehinderungen kommt: Straßenname: Stadtteil: Änderungen gegenüber den bisher gemeldeten und veröffentlichten Informationen: Bitte für jede Baustelle ein gesondertes Blatt verwenden!
Min. Kinn ofentiche Ordnung | STUTTGART Kr Straßenverkehrsbehörde Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für öffentliche Ordnung, Hausadresse: 70161 Stuttgart Eberhardstraße 35, Schwabenzentrum ‘ 70173 Stuttgart nn E-Mail: baustellen@stuttgart.de Ed. Züblin AG Albstadtweg 5 70567 Stuttgart Ihre Nachricht: Unser Zeichen: 32-31.2 Bearbeiter/-in: zimmer: EEE - Tel. (07 11) 2 16- Fax (07 11)2 16- 9598175 Datum: 30.06.2021 Buchungszeichen: Gebührenfrei Gebühr: 0,00 € - ri "Änderung des Bescheids vom 04.09. 2019 für Stuttgart-BAD CANNSTATT, Stutt- gart-Ost Leuzetunnel/ Kurztunnel NEBEN fr - Änderung verantwortliche Person für die Verkehrssicherung - 3 a irgeönfte Damen und Herren, RER ' DIFET y ke satmn wr sche auf Ihren Antrag vom 25.06.2021 ergeht oe Bescheid: 1. Der Bescheid vom 04.09.2019, Stuttgart-BAD CANNSTATT Stuttgart Ost, Leuzetunnel, Kurztunnel wird gemäß den Angaben der Ziffer Il dieses Bescheids geändert. Darüber hin- aus sind die unter Ziffer Ill aufgeführten Nebenbestimmungen zu beachten. 2. Mit Ablauf der Gültigkeit der Anordnung (s. Ziffer II) oder mit Beendigung der Maßnahme durch den Erlaubnisnehmer ist die Arbeitsstelle unverzüglich zu räumen und in ordnungsge- mäßem Zustand für den öffentlichen Verkehr freizugeben. 3. Die Anordnung wird für sofort vollziehbar erklärt. Ein Widerspruch hat daher keine aufschie- bende Wirkung. 4. Für den Fall, dass gegen die Bestimmungen der Ziffern 1 bis 2 verstoßen wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € angedroht. 5. Für diesen Bescheid werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 0,00 € festgesetzt. Sprechzeiten Publikum: Sie erreichen uns mit: Mo bis Fr 09:00 - 13:00 Uhr © bis Haltestelle Stadtmitte Do 14:00 - 15:30 Uhr EI, dan und SM bis Haltestelle Konto der Stadtkasse: Rotebühlplatz (Stadtmitte) oder Rathaus BW Bank Stuttgart Behindertenparkplatz Tiefgarage Schwabenzentrum Nr. 2 002 408 (BLZ 600 501 01)
1. Arbeitsstelle: Örtlichkeit: Stuttgart-BAD CANNSTATT, Stuttgart-Ost Leuzetunnel/ Kurztunnel Art der Maßnahme: Baustelle Gültigkeit der Anordnung: Beginn:05.09.2019, 00:00 Uhr Ende:30.04.2024, 23:59 Uhr Baustufe 1 Stuttgart-BAD CANNSTATT, Stuttgart-Ost Leuzetunnel/ Kurztunnel Beginn: 05.09.2019 Ende: 30.04.2024 ERNTRLBNETE 2. Die Einrichtung der Arbeitsstelle(n) sowie die Sicherung und Lenkung des Verkehrs hat zu erfolgen gemäß: Alle Baustufen und Verkehrszeichenpläne werden mittels Plananordnung angeord- net und mit einem Abfolgeeinrichtungsplan an alle Beteiligten und betroffene Insti- tution gemäß Protokoll verteilt. 3. Verantwortliche/r für die Verkehrssicherung während und nach der Arbeitszeit ist: Me EEE. Vobilfunknummer: Bauleiter/in vor Ort ist: ° Bereich Leuzetunnel: Herr. \obilfunknummer: iu ° Bereich Leuzetunnel: Herr A | obilfunknummer: Ann Die Anordnung/Ausnahmegenehmigung ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen: 1. Es gelten weiterhin die Nebenbestimmungen aus dem Grundbescheid von 04.09.2019. 2.. Dieser Bescheid wird widerruflich erteilt. Änderungen oder Ergänzungen bleiben vorbe- halten. - IV. Gründe: 1. Die Entscheidung über die verkehrsrechtliche Anordnung/die Ausnahmegenehmigung nach $ 45 Abs. 1 und 6/8 46 Abs. 1 StVO sowie die Nebenbestimmungen nach den 88 46 Abs. 3 StVO, 16 Abs. 6 Straßengesetz (StrG) und $ 36 Landesverwaltungsverfahrensge- setz (LVwVfG) steht im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Entscheidung ist nach Abwägung aller widerstreitenden Interessen, insbesondere unter Beachtung der Interessen der Allge- meinheit an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, geeignet, erforderlich und ange- messen. 2. Fürden Fall, dass gegen die Bestimmungen der Ziffern 1.1 bis 1.3 verstoßen wird, werden - Zwangsmittel nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) angewendet.
a Als geeignetes und erforderliches Mittel wird ein Zwangsgeld gemäß 88 2, 18, 19, 20, 23 LVwVG angedroht. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes steht nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Zweck, sichere und ordnungsgemäße Zustände herbeizuführen. Das Zwangsgeld kann so lange wiederholt und erhöht festgesetzt werden, bis die Anord- nung vollzogen oder auf andere Weise erledigt ist. 3. Die Anordnung des Sofortvollzugs beruht auf $ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsord- nung (VwGO). Mit dem Sofortvollzug soll verhindert werden, dass durch die Inanspruch- nahme von Rechtsmitteln die Behörde bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens an der Durchsetzung der Anordnung gehindert wird. Gemäß $ 80 Abs. 3 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Im vorliegenden Fall besteht ein besonderes öffentliches Inte- resse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Die Einrichtung einer Arbeitsstelle im öffentlichen Straßenraum stellt einen Eingriff in das geordnete Verkehrssystem dar. Von diesem Eingriff gehen Gefahren für die Verkehrsteilnehmer und die Beschäftigten des Bauherren/-unternehmers aus. Mit der vollstreckbaren Anordnung/Ausnahmegenehmi- gung wird diesen Gefahren wirksam begegnet. Hiergegen muss das Interesse des Bau- herren/-unternehmers, seine Arbeiten frei von behördlichen Beschränkungen durchführen zu können, zurücktreten. ehe 4. Die Gebührenentscheidung beruht auf der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen- verkehr (GebOSt) sowie dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) in Verbindung mit der Gebührensatzung über Sondernutzun- gen an öffentlichen Straßen in Stuttgart: X] Gebührenfrei nach $ 5 Abs. 1 GebOSt. V. Hinweise: Änderungen hinsichtlich der Arbeitsstelle, der Verkehrsführung/-regelung oder der verantwortli- chen Person(en) (s. Ziffer II) müssen unverzüglich der Straßenverkehrsbehörde zur Anord- nung/Genehmigung vorgelegt werden... Eine Verlängerung der Anordnung ist spätestens 2 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen. Die Nutzung von und Arbeiten in städtischen Grünflächen sind mit dem Garten- Friedhofs- und Forstamt (Maybachstraße 3, 70192 Stuttgart, Tel.: 0711/216-93801) abzustimmen. Anwohner und Anlieger sind rechtzeitig über die geplante Maßnahme und die damit verbunde- nen Einschränkungen zu informieren. Gemäß Teil B Ziffer 2.4 der RSA ist bei der Einrichtung und dem Betrieb von Arbeitsstellen auf Sehbehinderte (Blinde), Rollstuhlfahrer und Kinder besondere Rücksicht zu nehmen. Andere Rechtsvorschriften zur Gewährleistung von Barrierefreiheit und zur Regelung von Benachteili- gungsverboten zugunsten von Menschen mit Behinderungen bleiben unberührt. Es wird darauf hingewiesen, dass das ungenehmigte Eindringen eines Kranschwenkarmes in den Luftraum über einem Grundstück eine verbotene Eigenmacht i. S. d. $ 858 Bürgerliches Gesetzbuch darstellt. Nach $ 7 d Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg ist hierfür das Ein-
Be ca verständnis des Grundstückseigentümers/-besitzers erforderlich. Diese zivilrechtliche Erlaub- nis ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bescheides und muss vom Antragsteller in eigener Zuständigkeit geklärt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Bescheid keine Befreiung von immissionsschutz- rechtlichen Vorschriften wie der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) verbunden ist. Für die Einrichtung und Kontrolle der Arbeitsstellensicherung wird auf die Zusätzlichen Techni- schen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Stra- Ren (ZTV-SA) hingewiesen. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung/Ausnahmegenehmigung können als Ordnungswid- rigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden und außerdem zum Widerruf der Anordnung/Aus- nahmegenehmigung führen. Zur Information der Bürger und Verkehrsteilnehmer werden Sie gebeten, Ihre Baustelle recht- zeitig vor Baubeginn dem städtischen Tiefbauamt, Tel.: 0711/216-93238, Fax: 0711/216- 93202, E-Mail: service.tiefbauamt@stuttgart.de, zur Veröffentlichung im Baustellenkalender der Landeshauptstadt Stuttgart (Amtsblatt, Internet) mitzuteilen. Ihre Angaben sollten Stadt- teil/Straße, Art der Arbeiten, Zeitpunkt (von-bis) und die getroffene Verkehrsregelung enthal- ten. Dies gilt auch für etwaige Änderungen hinsichtlich der Verkehrseinschränkungen oder des Ausführungszeitraums. Für Ihre Mitteilung(en) können Sie den beigefügten Vordruck verwen- den. Vı. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen gez. EEE Verteiler 66-4 66-8.22 TBA, Ost, Frauenk.,Gablenb., Gaisburg 66-9.21 TBA, Ca li v Neckar, Mün., Mühl. IVLZ - Integrierte Verkehrsleitzentrale PP Stuttgart, Polizeirevier 6 PP Stuttgart, Verkehrspolizei Fa. Marmik Fa. Züblin