Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Gymnasien

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verkürzung der Schulzeit als Schulversuch Anfang der 2000er

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Anlage 4 zur Vorlage L60/G96 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Gymnasien Vom ... (1. Entwurf) Aufgrund des § 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 93 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 342, 1995 S. 129 - 223-b-1), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August 1998 (Brem.GBl. S. 221) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die Aufnahme in Gymnasien vom 21. April 1997 (Brem.GBl. S. 185  223-b-13), in der Fassung der Verordnung vom 17. März 2000 (Brem.GBl. S. ...), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Aufnahme in die Orientierungsstufe an den organisatorisch bis zur Abiturprüfung durchgehenden gymnasialen Bildungsgängen im Lande Bremen sowie für die Aufnahme in die Jahrgangsstufen 7 bis 10 dieser Bildungsgänge. § 2 Anmeldeverfahren (1) Schülerinnen und Schüler können sich bei einem organisatorisch durchgehenden gymnasialen Bildungsgang ihrer Wahl bewerben. Hat ein organisatorisch durchgehendes Gymnasium eine Orientierungsstufe, gilt dies für die Jahrgangsstufe 5 dieser Orientierungsstufe. (2) Die Erziehungsberechtigten melden ihre Kinder bei der gewählten Schule an. Die Schule informiert unverzüglich die abgebende Grundschule oder die abgebende Orientierungsstufe. (3) Die Anmeldefrist wird vom Senator für Bildung und Wissenschaft, in Bremerhaven vom Magistrat festgesetzt. (4) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Übersteigt die Anzahl der Bewerber und Bewerberinnen die festgesetzte Kapazität, regelt sich die Aufnahme nach den Bestimmungen des § 3. § 3 Aufnahme bei Bewerberüberhang (1) Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber die der vorhandenen Plätze, entscheidet nach Vorabaufnahme der Bewerberinnen und Bewerber, von denen bereits eine Schwester oder ein Bruder die Schule besucht oder denen, die wegen körperlicher Behinderungen auf einen möglichst kurzen Schulweg angewiesen sind, über die Aufnahme das Los, sofern nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist. (2) In die Jahrgangsstufe 5 am Alten Gymnasium werden aus der ganzen Stadtgemeinde Bremen nur Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte schriftlich erklären, dass ihr Kind am dreisprachigen Bildungsgang dieses Gymnasiums teilnehmen soll. Eine Vorabaufnahme wegen körperlicher Behinderung findet nicht statt. (3) In die Jahrgangsstufe 5 der Orientierungsstufe am Kippenberg-Gymnasium werden vorrangig Bewerberinnen und Bewerber aus dem vom Senator für Bildung und Wissenschaft festgelegten regionalen Einzugsbereich aufgenommen. Die übrigen Plätze werden an Bewerberinnen und Bewerber aus dem übrigen Gebiet der jeweiligen Stadtgemeinde vergeben. Maßgebend ist die Wohnung der Erziehungsberechtigten, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung.
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-2- (4) In das Gymnasium Obervieland in der Stadtgemeinde Bremen werden die Bewerber und Bewerberinnen in folgender Rangfolge aufgenommen: 1. die Schülerinnen und Schüler der Orientierungsstufe des Schulzentrums Obervieland in der Stadtgemeinde Bremen; 2. sonstige Bewerber und Bewerberinnen. (5) In den gymnasialen Bildungsgang der Pestalozzischule II in der Stadtgemeinde Bremerhaven werden die Bewerber und Bewerberinnen in folgender Rangfolge aufgenommen: 1. Schülerinnen und Schüler aus ihrer Orientierungsstufe; 2. sonstige Bewerber und Bewerberinnen. (6) Übersteigt innerhalb einer Bewerbergruppe nach den Absätzen 2 bis 5 die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber die der vorhandenen Plätze, entscheidet unter ihnen das Los. (7) Für abgewiesene Bewerber und Bewerberinnen gilt das Zugangsverfahren, das von der jeweiligen Stadtgemeinde aufgrund § 6 Abs. 3 Satz 3 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes durch Ortsgesetz festgelegt ist.“ 2. § 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bewerber und Bewerberinnen, deren Aufnahme abgelehnt worden ist, werden in eine Warteliste mit Rangfolge aufgenommen.“ 3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Sofern Plätze frei sind, können Schülerinnen und Schüler mit der Berechtigung zum Besuch des gymnasialen Bildungsganges in die Jahrgangsstufen 8 bis 10, am Kippenberg-Gymnasium und am Alten Gymnasium in die bestehenden Klassen der Jahrgangsstufen 6 bis 10, in der Reihenfolge des Bewerbungseingangs aufgenommen werden. Beim bilingualen Bildungsgang und bei Klassen des verkürzten gymnasialen Bildungsganges setzt dies voraus, dass die Schülerin oder der Schüler aufgrund des besonderen schulischen oder außerschulischen Werdegangs erwarten lässt, den Bildungsgang erfolgreich absolvieren zu können.“ Artikel 2 Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom ... in Kraft. (2) Solange die nach dieser Verordnung aufgenommenen Jahrgänge des Alten Gymnasiums und des Kippenberg-Gymnasiums nicht die Jahrgangsstufe 7 erreicht haben, werden für die Jahrgangsstufe 7 nach Maßgabe der vom Senator für Bildung und Wissenschaft festgesetzten Klassenverbände Schülerinnen und Schüler noch nach den bislang geltenden Bestimmungen aufgenommen. Begründung: Allgemeines Die Änderung der Verordnung greift die geplanten Strukturänderungen beim Alten Gymnasium und beim Kippenberg-Gymnasium in der Stadtgemeinde Bremen sowie die der Pestalozzischule II in der Stadtgemeinde Bremerhaven auf. Das Alte Gymnasium erhält eine überregionale Orientierungsstufe, das Kippenberg-Gymnasium erhält wieder seine regionale Orientierungsstufe sowie die Möglichkeit, dort das Abitur auch nach der 13. Jahrgangsstufe zu erwerben. Die Pestalozzischule baut auf der Orientierungsstufe ab der Jahrgangsstufe 7 durchgehend mit verkürzten gymnasialen Bildungsgängen auf.
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-3- Zu den Bestimmungen im einzelnen: Zu den §§ 1 und 2 Diese Regelungen schaffen die Grundlage für die Einbindung der neuen Strukturen der beiden Schulen in diese generelle Verordnung. Zu § 3 Absatz 2: Wenn auch dem Alten Gymnasium eine Orientierungsstufe angegliedert wird, so wird dies jedoch keine, die dazu beitragen soll, den regionalen Bedarf abzudecken. Diejenigen, die diese Orientierungsstufe besuchen sollen, verfolgen das Ziel, das dortige Gymnasium mit dem spezifischen Angebot zu besuchen. Bei der Notwendigkeit, die vermutlich begrenzten Plätze sachangemessen zu vergeben, muss daher bei aller Berücksichtigung des Elternwillens der gewollte Besuch des anschließenden Gymnasiums maßgebend sein.
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