RefE_Modernisierung_Strafverfahren1

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verschleierungsverbot

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Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens A. Problem und Ziel Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung wie auch der Freispruch des Unschuldigen sind die wesentlichen Aufga- ben der Strafrechtspflege, die zum Schutz der Bürger den staatlichen Strafanspruch in ei- nem justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten Verfahren in gleich- förmiger Weise durchsetzen soll. Die Umsetzung dieser Aufgaben verlangt nach Verfah- rensvorschriften, welche die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege sicherstellen. Zu- letzt wurden die Verfahrensvorschriften durch das Gesetz zur effektiveren und praxistaug- licheren Gestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I Seite 3202, 3630) an die sich wandelnden Rahmenbedingungen angepasst. Zahlreiche Änderungen des Ver- fahrensrechts dienten der Effektivierung und Steigerung der Praxistauglichkeit des Straf- verfahrens. Der vorliegende Entwurf knüpft an diese Regelungsziele an. Er enthält Vor- schläge, die dem auch weiterhin bestehenden Regelungsbedürfnis im Strafverfahrensrecht nachkommen sollen. B. Lösung Das gerichtliche Strafverfahren soll beschleunigt und verbessert werden. So sollen miss- bräuchlich gestellte Befangenheits- und Beweisanträge unter erleichterten Voraussetzun- gen abgelehnt werden können. Durch die Einführung eines Vorabentscheidungsverfahrens für den Besetzungseinwand soll zeitnah Rechtssicherheit über die ordnungsgemäße Be- setzung des Gerichts geschaffen werden. Die Nebenklagevertretung soll durch die Bestel- lung oder Beiordnung eines gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters gebündelt werden können. Auch sollen künftig gesetzlicher Mutterschutz und Elternzeit Gründe dafür sein, die Fristen für die Unterbrechung der Hauptverhandlung so weit wie strafverfahrensrechtlich vertretbar, nämlich bis zu einer Dauer von zwei Monaten, zu hemmen. Schließlich soll in Gerichtsverhandlungen das Verbot eingeführt werden, das Gesicht ganz oder teilweise zu verdecken. Zur Verfolgung des Wohnungseinbruchdiebstahls soll die Telekommunikationsüberwa- chung erweitert werden. Auch sollen die Möglichkeiten der DNA-Analyse im Strafverfahren noch weitreichender genutzt werden können. Schließlich soll eine Eilkompetenz der Füh- rungsaufsichtsstellen zur Übermittlung personenbezogener Daten an die Polizeibehörden geschaffen und eine umfassende Informationsweitergabe im Rahmen von „Runden Ti- schen“ ermöglicht werden. Der Opferschutz im Strafverfahren soll weiter gestärkt werden. Der Entwurf sieht vor, die audiovisuelle Aufzeichnung von richterlichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren von zur Tatzeit erwachsenen Opfern von Sexualstraftaten verpflichtend vorzuschreiben. Um Vollzugsdefizite zu beseitigen, soll die derzeitige Sollvorschrift des § 58a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung als Mussvorschrift für die Fälle gefasst werden, in denen Opfer von Sexualstraftaten richterlich vernommen werden. Ferner soll der Anspruch des Neben- klägers auf privilegierte Bestellung eines Rechtsbeistandes insbesondere auf Fälle der Ver- gewaltigung ausgedehnt werden.
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-2- Mit der Einführung eines bundesweit geltenden Gerichtsdolmetschergesetzes sollen die derzeit in den Ländern unterschiedlich ausgestalteten Standards für die Beeidigung von Gerichtsdolmetschern vereinheitlicht werden. Sowohl die persönlichen als auch die fachli- chen Voraussetzungen eines Gerichtsdolmetschers sollen dabei festgelegt werden C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Untersuchung von DNA-fähigem Material auf die erweiterten Merkmale werden in den Ländern Untersuchungsgeräte der „Next Generation Sequencing Technology“ benö- tigt. Deren Anschaffungspreis (300 000 bis 500 000 Euro) liegt über dem der aktuell ver- wendeten Geräte (200 000 Euro). Laufende Kosten entstehen bei der Analyse konkreter Spuren, denn dafür werden neben den Untersuchungsgeräten zusätzlich so genannte Ana- lyse-Kits benötigt, deren Anschaffungspreis pro Stück rund 3 500 Euro beträgt. Insgesamt lässt sich die Kostenfolge nicht hinreichend sicher abschätzen. F. Weitere Kosten Zahlreiche Vorschläge des Entwurfs dienen der Verfahrensvereinfachung und -beschleuni- gung im justiziellen Kernbereich des gerichtlichen Strafverfahrens und werden daher auch zu Kosteneinsparungen führen, die allerdings nicht bezifferbar sind. Kosteneinsparungen werden insbesondere aufgrund der Regelungen zur Bündelung der Nebenklage, welche die Anzahl der Bestellungen und Beiordnungen von Rechtsbeiständen verringern, eintre- ten.
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-3- Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 20 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)    Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters“. b)    Nach der Angabe zu § 397a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 397b Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung“. 2. Nach § 25 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden.“ 3. § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters (1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur sol- che Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. (2) Die Durchführung der Hauptverhandlung gestattet keinen Aufschub; sie findet bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt. Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können, dürfen nur dann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten. (3) Über die Ablehnung ist spätestens vor Ablauf von zwei Wochen und stets vor Urteilsverkündung zu entscheiden. Die zweiwöchige Frist für die Entscheidung über die Ablehnung beginnt
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-4- 1.   mit dem Tag, an dem das Ablehnungsgesuch angebracht wird, wenn ein Richter vor oder während der Hauptverhandlung abgelehnt wird, 2.   mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Begründung, wenn das Gericht dem Antragsteller gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben hat, das Ablehnungsge- such innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist schriftlich zu begründen. Findet der übernächste Verhandlungstag erst nach Ablauf von zwei Wochen statt, so kann über die Ablehnung spätestens bis zu dessen Beginn entschieden werden. (4) Wird die Ablehnung für begründet erklärt und muss die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsge- suchs liegender Teil zu wiederholen. Dies gilt nicht für solche Handlungen, die keinen Aufschub gestatten.“ 4.  Dem § 58a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Vernehmung muss nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Personen, die durch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des Strafgesetzbuches) verletzt worden sind, bes- ser gewahrt werden können und der Zeuge der Bild-Ton-Aufzeichnung vor der Verneh- mung zugestimmt hat.“ 5.  Dem § 68 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Ist dem Zeugen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gestattet worden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen, darf er sein Gesicht entgegen § 176 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ganz oder teilweise verhüllen.“ 6.  § 81e wird wie folgt geändert: a)   In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „DNA-Identifizierungsmuster“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden nach dem Wort „Abstammung“ die Wör- ter „und das Geschlecht“ gestrichen. b)   Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Ist unbekannt, von welcher Person das Spurenmaterial stammt, dürfen zusätzlich Feststellungen über das Geschlecht, die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das biologische Alter der Person getroffen werden.“ 7.  In § 81g Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 81e Absatz 2“ die Wörter „zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts“ ein- gefügt. 8.  In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j werden nach den Wörtern „Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2“ ein Komma und die Wörter „Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4“ eingefügt. 9.  § 219 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen.“ 10. § 222a wird wie folgt geändert:
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-5- a)  In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für den Angeklagten ist die Mitteilung an seinen Verteidiger zu richten“ durch die Wörter „die Mitteilung ist zuzustellen“ er- setzt. b)  Absatz 2 wird aufgehoben. c)  Absatz 3 wird Absatz 2. 11. § 222b wird wie folgt geändert: a)  In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung“ durch die Wörter „innerhalb ei- ner Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung“ ersetzt. b)  Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Hält das Gericht den Einwand für nicht begründet, so ist er sofort, spätes- tens vor Ablauf von drei Tagen, dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. Das Gericht darf bis zur Entscheidung über den Besetzungseinwand kein Urteil verkünden. Die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung. Den Verfahrensbeteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Er- achtet das Rechtsmittelgericht den Einwand für begründet, stellt es fest, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.“ 12. § 229 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange 1.  ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit o- der 2.  eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für zwei Monate. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung.“ 13. § 244 wird wie folgt geändert: a)  Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Be- weis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erhe- ben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn 1.   eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, 2.   die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, 3.   das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist oder
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-6- 4.   eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.“ b)   Nach Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhe- bung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der An- tragsteller sich der Nutzlosigkeit der Beweiserhebung bewusst ist und er die Ver- schleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen.“ 14. In § 245 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „besteht“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder wenn der Antrag zum Zweck der Prozeß- verschleppung gestellt ist“ gestrichen. 15. § 255a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)   In Satz 1 werden nach dem Wort „mitzuwirken“ ein Komma und die Wörter „und wenn der Zeuge, dessen Vernehmung nach § 58a Absatz 1 Satz 3 in Bild und Ton aufgezeichnet worden ist, der Vorführung dieser Aufzeichnung in der Hauptver- handlung nicht sofort nach der aufgezeichneten Vernehmung widersprochen hat“ eingefügt. b)   In Satz 2 werden nach dem Wort „waren“ die Wörter „oder Verletzte einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des Strafgesetzbuches) sind“ eingefügt. 16. § 338 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1.   wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn a)   das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 5 festgestellt worden ist, o- der b)   das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 2 entschieden hat und aa) die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, bb) der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Ein- wand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewie- sen worden ist oder cc) die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Wo- che geprüft werden konnte;“. 17. § 397a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)   In Nummer 1 wird die Angabe „179,“ gestrichen und werden nach den Wörtern „des Strafgesetzbuches“ die Wörter „oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches“ eingefügt. b)   In Nummer 1a werden nach der Angabe „§ 184j“ die Wörter „des Strafgesetzbu- ches“ und nach den Wörtern „§ 177 des Strafgesetzbuches“ die Wörter „oder ein
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-7- besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetz- buches“ eingefügt. 18. Nach § 397a wird folgender § 397b eingefügt: „§ 397b Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung (1) Verfolgen mehrere Nebenkläger gleichgelagerte Interessen, so kann ihnen das Gericht einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand bestellen oder bei- ordnen. Gleichgelagerte Interessen liegen in der Regel bei mehreren Angehörigen ei- nes durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 vor. (2) Vor der Bestellung oder Beiordnung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwalts soll den betroffenen Nebenklägern Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äußern. Wird ein gemeinschaftlicher Rechtsanwalt nach Absatz 1 bestellt oder hinzugezogen, sind bereits erfolgte Bestellungen oder Beiordnungen aufzuheben. (3) Wird ein Rechtsanwalt nicht als Beistand bestellt oder nicht beigeordnet, weil nach Absatz 1 ein anderer Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet worden ist, so stellt das Gericht fest, ob die Voraussetzungen nach § 397a Absatz 3 Satz 2 in Bezug auf den nicht als Beistand bestellten oder nicht beigeordneten Rechtsanwalt vorgelegen hätten.“ 19. In § 481 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Bewährungshelfer“ die Wörter „und Führungsaufsichtsstellen“ eingefügt und wird das Wort „dringenden“ gestrichen. 20. Dem § 487 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Bewährungshelfer und Führungsaufsichtsstellen dürfen personenbezogene Daten von Verurteilten, die unter Aufsicht gestellt sind oder waren, an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs übermitteln, wenn diese Daten für den Vollzug der Frei- heitsentziehung, insbesondere zur Förderung der Vollzugs- und Behandlungsplanung oder der Entlassungsvorbereitung, erforderlich sind; das Gleiche gilt für Mitteilungen an Vollstreckungsbehörden, soweit diese Daten für die in § 479 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 genannten Zwecke erforderlich sind.“ Artikel 2 Weitere Änderung der Strafprozessordnung zum [einsetzen: An- gabe des Tages und Monats der Verkündung dieses Gesetzes so- wie der Jahreszahl des fünften auf die Verkündung folgenden Jahres] In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2“ das Komma und die Wörter „Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4“ gestrichen.
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-8- Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 121 wird wie folgt geändert: a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4.  des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.“ b)    Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. bb) Der Nummer 3 wird das Wort „oder“ angefügt. cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: „4.  nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung“. 2. § 135 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner über 1.    Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 138d Absatz 6 Satz 1, § 304 Absatz 4 Satz 2 und § 301 Absatz 1 der Strafpro- zessordnung bezeichneten Fällen, 2.    Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtsho- fes (§ 169 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) in den in § 304 Absatz 5 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen sowie 3.    Einwände gegen die Besetzung eines Oberlandesgerichts im Fall des § 222b Ab- satz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.“ 3. § 176 wird wie folgt geändert: a)    Der Wortlaut wird Absatz 1. b)    Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identi- tätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.“ 4. § 189 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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-9- „(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art nach dem Gerichts- dolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allge- mein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.“ Artikel 4 Weitere Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes zum [einset- zen: Angabe des Tages und Monats der Verkündung dieses Ge- setzes sowie der Jahreszahl des zweiten auf die Verkündung fol- genden Jahres] In § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- chung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes ge- ändert worden ist, werden nach dem Wort „Gerichtsdolmetschergesetz“ die Wörter „oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften“ gestrichen. Artikel 5 Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmet- schern (Gerichtsdolmetschergesetz – GDolmG) §1 Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher Dolmetscher, die nach § 185 des Gerichtsverfassungsgesetzes, auch in Verbindung mit § 55 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung und § 61 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, zur Sprachenübertragung in Gerichtsverhand- lungen zuzuziehen sind, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes allgemein beeidigt. §2 Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung Für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern ist zuständig: 1.  bei Dolmetschern mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Dolmetscher seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat, in Berlin der Präsident des Kammergerichts Berlin, 2.  bei den übrigen Dolmetschern der Präsident des Kammergerichts Berlin.
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- 10 - §3 Antrag auf allgemeine Beeidigung (1) Als gerichtlicher Dolmetscher für eine Sprache oder mehrere Sprachen wird von der nach § 2 zuständigen Stelle auf Antrag allgemein beeidigt, wer 1.   Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder Staatsangehö- riger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten seine berufliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat, 2.   volljährig ist, 3.   geeignet ist, 4.   in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, 5.   zuverlässig ist und 6.   über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt. (2) Über die erforderlichen Sprachkenntnisse nach Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer eine der folgenden Prüfungen bestanden hat: 1.   im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen Prüfungsamtes oder einer Hoch- schule oder 2.   im Ausland eine von einer zuständigen deutschen Stelle als mit einer Prüfung nach der Nummer 1 gleichwertig anerkannte Dolmetscherprüfung. (3) Dem Antrag auf allgemeine Beeidigung sind die erforderlichen Unterlagen beizu- fügen, insbesondere 1.   ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf, 2.   eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Antragsteller verhängt worden ist, 3.   eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzver- fahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob der Antrag- steller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, sowie 4.   die für den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse notwendigen Unterlagen. (4) Die nach § 2 zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und fordert ihn gegebenenfalls auf, weitere Unterlagen nachzureichen. Das Verfahren ist innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Eingang aller Unterlagen abzuschließen. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen oder Nachweisen oder benötigt die nach § 2 zuständige Stelle weitere Informationen, so kann sie 1.   durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit überprü- fen oder entsprechende Informationen einholen oder
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