20200420MINSchreibenzurerweitertenNotbetreuung

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vertrag Emil - Frommel - Haus

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Bade        n-Wtirttemberg MINISTERIUM FÚR KULTUS, JUGEND UND SPORT DIE MINISTERIN Ministerium fìir Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Postfach   103442    .  70029 Stuttgart An die Schulen und                                                                                    Stuttgart 20.04.2020 Ki ndertagesei n richtu ngen Aktenzeichen Z in Baden-Württemberg                                                                                              (Bitte bei Antwort angeben) .Èt   Gorona-Pandemie: Erweiterte Notbetreuung g¡lt ab27. April 2020 Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen ihrer Beschlüsse vom 15. April 2020 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder festgelegt, dass die Kontaktbe- schränkungen aufrechterhalten werden und Kindertageseinrichtungen für den regulären Betrieb weiterhin                geschlossen            bleiben.       Oberste             Priorität      hat    dabei,       eine     weitere       sich   ra- sant ausbreitende lnfektionswelle zu verhindern. Weil aber das wirtschaftliche Leben in den nächsten Tagen langsam wieder hochfährt, haben wir entschieden, die Notbetreu- ung in Baden-Württemberg auszuweiten, um Eltern, die einer präsenzpflichtigen Arbeit nachgehen, zu entlasten. Vom         27 . April 2O2O an wird deshalb die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen, in der Kindertagespflege, an Grundschulen sowie an den weiterführenden Schulen aus- geweitet. So werden künftig auch Schülerinnen und Schüler der siebten Klasse in die Notbetreuung mit einbezogen. Neu ist zudem, dass nicht nur Kinder, deren Eltern in der kritischen Infrastruktur arbeiten, Anspruch auf Notbetreuung haben, sondern grundsätz- lich Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Thouretstr.6(Postquartier).70173 stuttgart.Telefon0Tll2T9-0 opoststelle@km.kv.bwl.de VVS : Haltestelle Hauptbahnhof (Amulf-Klett-Platz) Gebührenpfl ichtige Parkmöglichkeiten in der Stephansgarage www.km-bw.de . www.service-bw.de Zertifizierf nach DIN EN ISO 50001:201I und DIN EN ISO 14001:2015 tnrormationen zur verarbe¡tuns perænenbezosener Daten durh diení!r!:ü?i,îJii,ir?rtfllsi;;y,!#Sßiffr;iìbesonder     tnrormat¡onen sem. Att 13, 14 EU'Dscvo, r¡nden
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-2- Alleinerziehende einen außerhalb der Wohnung präsenzpflichtigen Arbeitsplatz haben und für ihren Arbeitgeber dort als unabkömmlich gelten. Angebot bleibt weiter eine Notbetreuung Aus Gründen des lnfektionsschutzes wird die Enreiterung deshalb auch künftig nur ei- nen begrenzen Personenkreis umfassen können. Vor diesem Hintergrund müssen die Eltern eine Bescheinigung von ihrem Arbeitgeber vorlegen sowie bestätigen, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist. Gruppengröße: Gesundheitsschutz hat Vorrang Die Notbetreuung findet wie bislang in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bislang besucht, durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt. Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte der genehmigten Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für die jeweilige Schulart geltenden Klassenteilers. Da auch in der Notbetreuung der lnfektions- und Gesundheitsschutz immer Vorrang hat, kann die Einrichtung gemeinsam mit dem Einrichtungsträger die Gruppengröße reduzieren, falls sich andernfalls die lnfektions- schutzregeln nicht einhalten lassen. ln der Kindertagespflege sind Gruppen mit bis zu fünf Kindern in der Notbetreuung zulässig. Entscheidungsspielraum vor Ort Die Träger der Einrichtungen können in der eruveiterten Notbetreuung vom Mindestper- sonalschlüssel abweichen, sofern die Aufsichtspflicht uneingeschränkt gewährleistet ist. Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für alle Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, haben Kinder Vorrang, bei denen ein Elternteil in der kritischen lnfrastruktur (gemäß Corona-Verordnung) ar-
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-3- beitet und unabkömmlich ist, Kinder, deren Kindeswohl gefährdet ist, sowie Kinder, die im Haushalt einer bzw. eines Alleinerziehenden leben. Es ist wichtig, die Notbetreuung behutsam auszuweiten. Um dies vorzubereiten, brau- chen die Träger Zeit, das geht nicht auf Knopfdruck. Deshalb gelten die neuen Regeln erst ab Montag, den 27 . April2020. Mit freundlichen Grüßen          uhû    rdr lunli ctuu l\nnL               l^ t Jhreu-/ 6 ^,^rffi¡l                          rnt Jn'               onh Dr. Susanne Eisenmann 6-         Vir o¡l¡ ¡rn
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