Corona-Verordnung_09.05.2020

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vertrag Emil - Frommel - Haus

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Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) Vom 9. Mai 2020 Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infek- tionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird verordnet: §1 Einschränkung des Betriebs an Schulen (1) Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 sind 1.    der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft, 2.    die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke, 3.    der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Wiederaufnahme des Be- triebs gestattet ist. (2) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft, der Betrieb von Schulmensen sowie die Veranstaltungen außerschulischer Bildungsträger, die der Vorbereitung auf schulische Ab- schlussprüfungen dienen, sind gestattet, sofern dies unter Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes und den durch die Verordnung des Kultusministeriums nach § 1d für die Wiederaufnahme des Betriebs getroffenen Bestimmungen möglich ist: 1
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1.     es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen einzuhal- ten; die Gruppengrößen sind hieran auszurichten; von den Vorgaben des Min- destabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, 2.     der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und die Pausen sollen insbesondere durch eine zeitliche Staffelung so organisiert werden, dass das Abstandsgebot nach Nummer 1 und eine Trennung von Schülergruppen einge- halten werden können, 3.     die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssen a)      ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfü- gung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfek- tionsmittel zur Verfügung gestellt werden, b)      alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden, 4.     die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Handkontaktflächen müs- sen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt werden. Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusministeriums zu beachten. (3) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an Pflegeschulen, an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Fachschulen für Sozialwesen im Zuständig- keitsbereich des Sozialministeriums und für Tätigkeiten im Rettungsdienst sind gestattet, sofern dies unter Wahrung der in Absatz 2 Satz 1 angeführten Grundsätze des Infektions- schutzes möglich ist. (4) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass
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1.      die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht, und 2.     Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwi- schen den Personen gewährleistet ist. § 1a Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen Bis zum Ablauf des 15. Juni ist der Betrieb von Schulkindergärten, Grundschulförderklas- sen und Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflege außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten untersagt, soweit nicht nach § 1b eine Notbetreuung betrieben wird. § 1b Erweiterte Notbetreuung (1) Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in Grundschulstufen an Sonderpäda- gogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung oder der Tagespflegestelle teilnehmen, wird eine erweiterte Notbetreuung eingerichtet. (2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, deren Erzie- hungsberechtigte beide 1.     einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 beiträgt, oder 2.     eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen
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und dabei unabkömmlich sowie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Der Unabkömmlichkeit beider Erziehungsberechtigten nach Satz 1 steht es gleich, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist durch Vorlage einer ent- sprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn zu bele- gen. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 3 die eigene Versicherung, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Die Er- ziehungsberechtigten nach Satz 1 und Alleinerziehende nach Satz 2 haben darüber hinaus zu versichern, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist. (3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kinder aufzunehmen, 1.     bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten oder die oder der Al- leinerziehende in der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und unab- kömmlich ist, 2.     für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teil- nahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist, oder 3.     die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben. Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um die nach den Satz 1 Nummer 1 bis 3 teilnahmeberechtigten Kinder aufzunehmen, entscheidet die Ge- meinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme der Kinder. (4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 oder § 1a, den sie ersetzt, und kann darüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und Feiertage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in konstant zu- sammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begrün-
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denden Fällen zulässig und sind von der jeweiligen Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung zu entscheiden. (5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt bei Kindertages- einrichtungen höchstens die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengrö- ße, in Schulen höchstens die Hälfte des für die Regelklassen der jeweiligen Schulart maß- geblichen Klassenteilers. Die gemeinsamen Schutzhinweise für Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg sowie die Hy- gienehinweise des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen mit dem Träger der Einrich- tung und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies erforderlich ist, um die- se Schutzhinweise einzuhalten. Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustel- len, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. (6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung kann in der erweiterten Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichts- pflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. (7) Für die erweiterte Notbetreuung in der Kindertagespflege gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in der Pflegeerlaubnis vorgesehene Kinderzahl, maximal jedoch fünf Kinder, in konstant zusammengesetzten Gruppen betreut werden dür- fen. (8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind insbesondere 1.     die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sekto- ren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr, 2.     die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung ein- schließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstüt-
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zungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht, 3.    die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leis- tungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen, 4.    Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechtspflege, Justizvoll- zugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrich- tungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen ge- mäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1 und § 1a ge- nannten Einrichtungen, 5.    Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- und Rettungswesen ein- schließlich Katastrophenschutz sowie die Einheiten und Stellen der Bundes- wehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind, 6.    Rundfunk und Presse, 7.    Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unternehmen für den öffentlichen Personennahverkehr und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden, 8.    die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie 9.    das Bestattungswesen. (9) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung einem Be- triebsverbot unterliegt und für die keine Ausnahme nach dieser Verordnung vorgesehen ist, dürfen die betreffende Einrichtung nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.
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§ 1c Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot (1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Einrichtungen nach § 1 und von der erweiterten Notbetreuung nach § 1b sind Schülerinnen, Schüler sowie Kinder, 1.     die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder 2.     die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. (2) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsverbot. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betre- tungsverbote zu sorgen. § 1d Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord- nung 1.     die Betriebsuntersagungen nach den §§ 1 und 1a sowie die erweiterte Notbe- treuung nach § 1b lageentsprechend auszuweiten oder einzuschränken, 2.     für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen weitere Bestimmungen zu den Schularten, Klassenstufen, Fächern oder Altersgruppen zu treffen, für die der Betrieb wiederaufgenommen wird, und Gruppengrößen festzulegen, und 3.     für die in § 4 Absatz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen, soweit sie zu schuli- schen Abschlüssen oder schulischen Lehramtsbefähigungen führen, weitere Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnahme des Betriebs insoweit festzulegen.
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(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord- nung 1.      die Gestattung des Unterrichtsbetriebs einschließlich der Durchführung von Prü- fungen an den in § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen einzuschränken oder auszuweiten und 2.      für die in § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen weitere Bestimmungen zur Wiederaufnahme, zum Betreten und zur Durchführung des Schul- und Prü- fungsbetriebs sowie zu den einzuhaltenden Maßnahmen zum Infektionsschutz zu treffen. §2 Hochschulen, Akademien des Landes (1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Mu- sikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, den Akademien des Landes sowie in den privaten Hochschulen bleibt bis zum 24. Mai 2020 ausgesetzt; digitale Formate sind unbeschadet dessen zulässig. Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfor- dern (zum Beispiel Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter besonderen Schutzmaß- nahmen möglich, wenn sie zwingend notwendig sind. (2) Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Ab dem 18. Mai 2020 können die Studie- rendenwerke unter entsprechender Anwendung von § 1 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 Mensen und Cafeterien zur Nutzung ausschließlich durch immatrikulierte Studierende, Doktoranden und Beschäftigte der Hochschulen öffnen. Das Hygienekonzept ist den Nutzerinnen und Nutzern zugänglich zu machen. (3) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen und Akademien sind unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünfte von jeweils mehr als fünf Personen bis zum 24. Mai 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude
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und Einrichtungen der Universitätsklinika und sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 Absätze 3 und 7 finden entsprechende Anwendung. (4) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes gebotenen Regelungen kön- nen Zusammenkünfte zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren, Aufnahmeprü- fungen und Auswahlverfahren, einschließlich Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat abweichend von den Einschrän- kungen nach Absatz 1 und 2 ausnahmsweise zugelassen werden, stattfinden, wenn diese nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien ersetz- bar sind. (5) Die Hochschulen und Akademien gewährleisten in ihren Gebäuden und auf ihrem Ge- lände die Einhaltung angemessener Infektionsschutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 gilt ent- sprechend. Näheres bestimmen die Rektorate, wobei sie über diese Mindestanforderungen hinausgehen dürfen, sofern dies zum Zwecke des Infektionsschutzes verhältnismäßig ist. (6) Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschlussprüfungen sowie für den planmäßi- gen Abschluss der Studien- und Ausbildungsabschnitte, die planmäßige Zulassung zum Vorbereitungs- und Ausbildungsdienst oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung können ferner Ausnahmen von Absatz 1 und 2 zugelassen werden 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und 2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. (7) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule oder Akademie in eigener Verantwortung. Die Hochschulen und Akade- mien sorgen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen dafür, dass die Studie- renden alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. (8) Absätze 1 bis 7 gelten für das „Präsidium Bildung der Hochschule für Polizei“ entspre- chend.
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§3 Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 5. Juni 2020 nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet. Zu anderen Per- sonen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz an- derer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus 1. im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und Bussteigen sowie in Flughafenge- bäuden und 2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Grün- den unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Land- tages und der Gebietskörperschaften bis zum 5. Juni 2020 verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilneh- mende Personen 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder, 2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder 3. dem eigenen Haushalt angehören
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