Schutzhinweise-Kitas

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vertrag Emil - Frommel - Haus

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Schutzhinweise für die Notbetreuung in Kindertages- pflege und Kindertages- einrichtungen Schutz von Beschäftigten und Kindern in baden-württembergischen Kin- dertageseinrichtungen sowie der Kindertagespflege vor einer Infektion mit dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) während der Zeit der Notbetreuung nach der Corona-Verordnung Baden-Württemberg vom 17. März 2020 in der jeweils gültigen Fassung. In gemeinsamer Abstimmung zwischen der Unfallkasse Baden-Württemberg und • dem Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg und • dem Kommunalverband Jugend und Soziales Baden-Württemberg informieren wir nachfolgend über Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten und Kindern vor ei- ner Infektion mit dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2). Diese Maßnahmen stellen dabei Mindest- Anforderungen dar. In der jeweiligen Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle können darüber hinaus weitere Maßnahmen sinnvoll und erforderlich sein. Entsprechende Maßnahmen sind vom Träger der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegeperson zu ermitteln und umzusetzen. Die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt können hierbei sinnvoll unterstützen. Wichtige relevante Hinweise werden insbesondere durch das Robert Koch- Institut (RKI) und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zur Verfügung gestellt und ständig aktualisiert. RKI: www.rki.de RKI-FAQ: www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html BZgA: www.infektionsschutz.de/coronavirus Personaleinsatz Es ist Aufgabe der Träger der Kindertageseinrichtungen, ausreichend Personal zur Betreuung in möglichst kleinen Gruppen zur Verfügung zu stellen. Fach- und Betreuungskräfte mit einem höhe- ren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf sollen nicht vorrangig zur Betreuung eingesetzt werden; nehmen Sie ggf. Kontakt mit Ihrem Betriebsärztlichen Dienst bzw. Ihrem/Ihrer Hausarzt/- ärztin auf. Hatten zum Einsatz in der Kinderbetreuung vorgesehene Beschäftigte in den letzten 14 Tagen vor dem geplanten Einsatz engen Kontakt zu einem Erkrankten mit einer laborbestätigten COVID- 19-Diagnose, darf die Kindertageseinrichtung von diesen Personen nicht betreten werden bzw. die Kindertagespflegestelle nicht betrieben werden. Gleiches gilt, wenn Beschäftigte oder die Kindertagespflegeperson während der Kinderbetreuung Kenntnis erlangen, dass ein enger Kon- takt zu einer Person bestand, die nachweislich infiziert ist. Ein enger Kontakt bedeutet entweder, dass man mindestens 15 Minuten mit dem Erkrankten Gesichts- oder Sprachkontakt hatte bzw. angehustet oder angeniest worden ist, während dieser ansteckend war. Stand: 24. April 2020                                 1|5
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Zum Einsatz von schwangeren Beschäftigten oder die Kindertagespflegeperson in der Betreuung sie- he Informationen der Fachgruppen Mutterschutz: https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Wirt- schaft/Seiten/Mutterschutz.aspx Hygieneplan und daraus abgeleitete Maßnahmen Die 2. Auflage des Hygieneleitfadens für Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg regelt alle hygienischen Grundanforderungen. Der Leitfaden ist unter folgendem Link zum Download bereit: https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Fachinformationen/Fachpublikationen/Seiten/ Hygiene.aspx Aktuell ist insbesondere darauf zu achten, dass • Handkontaktflächen (zum Beispiel Türklinken, Tischoberflächen, in Kinderkrippen auch Fuß- böden) täglich mit dem laut Hygieneplan vorgesehenen Reinigungsmittel gereinigt werden, bei Bedarf auch mehrmals täglich, • Gruppenräume mindestens 4-mal täglich für ca. 5 bis 10 Minuten, gelüftet werden; besser alle 1 bis 2 Stunden. Die Anwendung von Desinfektionsmitteln soll auf die im Hygieneplan vorgesehenen Situationen beschränkt bleiben. Hygieneempfehlungen und weitere Informationen für die Notbetreuung von Kindern finden Sie auch unter: https://hygiene-tipps-fuer-kids.de/news-detail/notbetreuung-von-kindern-zur-zeit- der-corona-epidemie Weitere Fragen zu Hygieneanforderungen sind ggf. mit dem zuständigen Gesundheitsamt zu klären. Verhaltensregeln Die Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen haben untereinander das Abstandsgebot von 1,50 Metern sowie die Hygieneregeln einzuhalten. Ausstattung der Waschbecken mit Flüssigseife und Papierhandtüchern ist als Voraussetzung für die Händehygiene sicherzustellen und umgehend aufzufüllen. • Häufiges Händewaschen mit Seife (auch immer mal wieder während der Arbeit) – Es muss die ganze Hand, einschließlich Handrücken, Fingerzwischenräume, Daumen und Fin- gernägel für mindestens 20 Sekunden mit Seife kräftig eingeschäumt und gewaschen werden. • Hände sind grundsätzlich aus dem Gesicht fernzuhalten. • Husten und Niesen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge, auf keinen Fall in die Hand. • Schutzhandschuhe und Desinfektionsmöglichkeiten im Sanitär- und Wickelbereich und bei der Versorgung von Wunden bereitstellen. • Desinfektion der Hände erfolgt nur bei den im Hygieneplan genannten Tätigkeiten. • Achten Sie darauf, dass Trinkgläser, Besteck und Essgeschirr immer nur von einer Person be- nutzt werden. Diese Verhaltensregeln sind mit den Kindern einzuüben und umzusetzen. Besonders auf das gründliche Händewaschen ist zu achten, Hinweise siehe zum Beispiel: https://hygiene-tipps-fuer- kids.de/files/download/pdf/Elternseiten/3.8Technik_Haendwaschen_ Merkblatt.pdf oder https://hygiene-tipps-fuer-kids.de/poster Stand: 24. April 2020                                 2|5
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Alltagsmasken (= Mund-Nasen-Bedeckungen ) oder ein Mund-Nasen-Schutz (sofern verfügbar) können beim Personal unter Gesichtspunkten des Infektionsschutzes einen Beitrag zur Verringe- rung des Risikos leisten, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken (Fremdschutz). Dies gilt vor allem in Situationen, in denen das Abstandsgebot nicht oder nur schwer eingehalten werden kann. Insbesondere in diesen Situationen sollen von den Erwachse- nen Alltagsmasken getragen werden. Für den richtigen Umgang mit Alltagsmasken hat das Land Baden-Württemberg Informationen zusammengestellt: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/ service/alle-meldungen/meldung/pid/auch-einfache-masken-helfen/ FAQs zu Alltagsmasken: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-versammlungen/ Praxisdienliche Hinweise zur Betreuung von Kindern im Homeoffice gibt es in der Rubrik „Aktuelle Anregungen und Hinweise für die Kindertagesbetreuung“ unter folgendem Link: https://www.kvjs. de/jugend/kindertageseinrichtungen/aktuelle-gesetzliche-vorgaben-und-empfehlungen/ Betreuter Personenkreis Der Kreis der Kinder, die derzeit in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege einen An- spruch auf eine Notbetreuung haben, ist rechtlich geregelt (https://www.kvjs.de/jugend/kinder- tageseinrichtungen/aktuelle- gesetzliche-vorgaben-und-empfehlungen/): 1. Der Betrieb in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege findet unter den Maßgaben nach § 1 CoronaVO statt. Dort ist die Notbetreuung geregelt. 2. Die aktuellen Betriebserlaubnisse für Kindertageseinrichtungen nach § 45 SGB VIII in Aufsicht des Landesjugendamts sowie die aktuellen Pflegeerlaubnisse für Kindertagespflegepersonen nach § 43 SGB VIII in Aufsicht des örtlich zuständigen Jugendamts haben Bestand. 3. Die Gemeinden werden von Seiten des Landes gebeten, zusammen mit den Trägern der Kinder- tageseinrichtungen und der Kindertagespflege die Notfallbetreuung vor Ort zu gewährleisten. 4. Die Meldepflichten der Träger von Kindertageseinrichtungen gemäß § 47 SGB VIII gegenüber dem Landesjugendamt bleiben bestehen ebenso wie das Anzeigen der Kindertagespflege- personen von wichtigen, die Kinder unmittelbar betreffenden Ereignissen bei dem örtlichen Jugendamt nach § 43 SGB VIII. Hinweis: Die Schließung des Betriebs von Kindertageseinrich- tungen und Kindertagespflege mit Ausnahme der Notbetreuung gemäß § 1 CoronaVO ist nicht meldepflichtig. 5. Die Unfallkasse Baden-Württemberg und das Landesjugendamt Baden-Württemberg gehen derzeit davon aus, dass genügend Kindertageseinrichtungen mit Gebäuden und Personal sowie Kindertagespflegestellen bestehen, um die Notfallbetreuung gewährleisten zu können. 6. Die Kinder in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege gehören während der Notbetreuung und den damit verbundenen Wegen zu dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personenkreis. Weitere Fragen zu Sicherheit und Gesundheit in der Kita und zum Versicherungsschutz unter www.ukbw.de. Anfragen gerne an anfragen@ukbw.de. Stand: 24. April 2020                                  3|5
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Nach derzeitigem Stand dürfen nur Kinder betreut werden, wenn diese • keine Krankheitssymptome aufweisen, • nicht in Kontakt zu infizierten Personen standen bzw. seit dem letzten Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und keine Krankheitssymptome aufweisen. Ein regelmäßiger Austausch mit den Eltern ist zu empfehlen. Begrüßung und Verabschiedung der Kinder Eltern bzw. die bring- und abholberechtigten Personen können die Kinder wie gewohnt zur Kinder- tageseinrichtung bringen. Die Benutzung von Alltagsmasken wird für Erwachsene empfohlen. Es ist nicht erforderlich, dass die Kinder an der Eingangstüre an die Fach- und Betreuungskräfte über- geben werden. Bitte achten Sie darauf, dass sich Personal und die Kinder beim Betreten der Kin- dertageseinrichtungen gründlich die Hände waschen, unterstützen Sie altersangepasst dabei die Kinder. Zwischen Eltern und den pädagogischen Beschäftigten ist der Mindestabstand von 1,50 Meter einzuhalten (Ausnahme z. B. bei der Übergabe ganz junger Krippenkinder). Gruppengrößen und Betreuung Die CoronaVO lässt in Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte der in der Betriebserlaub- nis genehmigten Gruppengröße und in der Kindertagespflege maximal 5 Kinder zu. Diese Gruppen sind nach Vorgaben der Corona-VO konstant zusammengesetzt, d. h. die Umsetzung eines offenen Konzepts ist nicht vorgesehen. Es empfiehlt sich, die Kinder in möglichst kleinen Gruppen zu betreuen. Diese sollten • so klein wie organisatorisch möglich sein, • sich während der Betreuungszeit nicht durchmischen, • von möglichst immer den gleichen Beschäftigten betreut werden, • sich viel im Außengelände aufhalten, • wenn möglich, getrennte gruppenbezogene Wasch- und Toilettenbereiche nutzen • und nach Möglichkeit von Fach- und Betreuungskräften beaufsichtigt werden, die den Kindern bekannt sind. Eine mehrgruppige, große Einrichtung kann mit einem Abstandsgebot zwischen den einzelnen Notbetreuungsgruppen organisatorisch so geführt werden, dass im Falle einer Infektion nur ein Teil der Kinder und des Personals in Quarantäne muss. Hierzu können beispielsweise die Bring- und Holzeiten sowie die Essenszeiten der einzelnen Gruppen gestaffelt organisiert werden oder auch die verschiedenen Zugänge zum Haus jeweils als Eingang bzw. Ausgang definiert werden. So kann verhindert werden, dass es zu einer kompletten Schließung der Einrichtung kommt. In Naturkindergärten ist die Betreuung durch den Aufenthalt außerhalb von Gebäuden grundle- gend vorteilhaft, solange nicht wetterbedingt die jeweilige Schutzhütte genutzt werden muss. Es empfiehlt sich bei der Zusammenstellung der Notbetreuungsgruppe die Größe und Gegebenhei- ten der jeweiligen Schutzhütte mit einzubeziehen. Stand: 24. April 2020                                 4|5
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Auftreten von Krankheitszeichen Die Krankheitssymptome bei Kindern sind häufig deutlich geringer ausgeprägt, als bei Erwachsenen. Kinder mit Symptomen einer Atemwegserkrankung oder Fieber sollen schnellstmöglich von den Eltern zur Abklärung der Symptomatik abgeholt werden. Zeigen sich während der Betreuung Krankheitszeichen bei Beschäftigten, ist die Arbeitstätigkeit sofort zu beenden. Es wird empfohlen, sich dann telefonisch an einen Arzt, eine Ärztin, den ärztlichen Bereitschafts- dienst oder das Gesundheitsamt zu wenden. Nach der Coronavirus-Meldepflichtverordnung in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 7 und § 36 Abs. 1 Nr. 1 des In- fektionsschutzgesetzes ist sowohl der Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19-Fällen dem Gesundheitsamt zu melden. Darüber hinaus gibt es weitere Informationen zu vielen Fragen unter folgendem Link, auch zu Ansteckung und Symptomen: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/fragen-und-antworten.html Danke für Ihre Mitarbeit, die Ausbreitung des neuen Coronavirus zu verlangsamen und möglichst gering zu halten! Kontakt: Alexander Seeger (UKBW) | anfragen@ukbw.de Stand: 24. April 2020                                 5|5
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