Raster für Förderrichtlinien_OE20

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwaltungsvorgang Erweiterung der Richtlinie zur Förderung interdisziplinärer Verbünde zur Erforschung von Pathomechanismen

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Bundesministerium für Bildung und Forschung Bekanntmachung Richtlinie zur Förderung interdisziplinärer Verbünde zur Erforschung von Pathome- chanismen Vom 16. September 2020 1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1 Förderziel und Zuwendungszweck Trotz signifikanter Fortschritte in der Medizin gibt es noch eine erhebliche Anzahl von Er- krankungen, die bisher nur gelindert, aber nicht geheilt werden können. Von besonderer Be- deutung sind dabei solche Erkrankungen, die lebensbedrohlich sind, zu gravierenden Beein- trächtigungen der Lebensqualität führen oder mit hohen Kosten für das Gesundheitswesen einhergehen. Ein wesentlicher Grund für fehlende Heilungsmöglichkeiten ist in vielen Fällen, dass die Pathomechanismen, die den Erkrankungen zugrunde liegen, noch nicht ausrei- chend geklärt sind. Es gibt zunehmend Hinweise, dass es Zusammenhänge zwischen bislang als separat be- trachteten Organsystemen und Krankheitsentitäten gibt und dass ganz unterschiedlichen Er- krankungen gemeinsame Pathomechanismen zugrunde liegen können. Diese Fördermaß- nahme zielt daher zum einen darauf ab, mit Hilfe der interdisziplinären Verbundforschung die Potenziale einer krankheitsübergreifenden Erforschung von Pathomechanismen verschiede- ner Erkrankungen zu nutzen, um Ansatzpunkte für die Entwicklung innovativer Möglichkeiten für ihre Prävention, Diagnose und Behandlung zu generieren. Darüber hinaus soll mit dieser Förderrichtlinie unter bestimmten Bedingungen auch die Mög- lichkeit geschaffen werden, ungeklärte Pathomechanismen einzelner Erkrankungen mit ho- her Krankheitslast, aber nur unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten in interdisziplinären Verbünden zu untersuchen. Die Fördermaßnahme liefert hiermit einen Beitrag zur weiteren Ausgestaltung des Rahmen- programms Gesundheitsforschung der Bundesregierung (siehe Ziffer 1.2). 1.2 Rechtsgrundlagen Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/files/Rahmenprogramm_Gesundheitsfor- schung_barrierefrei.pdf.
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Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Ab- satz 2 und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnen- markt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europä- ischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" - AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2.7.2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassun- gen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berück- sichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie). 2 Gegenstand der Förderung Es können interdisziplinäre Verbünde zu den in Modul 1 und Modul 2 beschriebenen Förder- gegenständen gefördert werden. Die interdisziplinären Verbünde sollen ein kooperatives und koordiniertes Forschungskon- zept verfolgen. Die Arbeit im Verbund soll auf gemeinsam festgelegte Ziele, Fragen und ei- nen gemeinsamen Forschungsgegenstand ausgerichtet sein. Methoden und disziplinäre Bei- träge sollen gemeinsam festgelegt und die Ergebnisse zu einer Synthese vereint werden. Die Kohärenz eines Verbundes muss durch stringente Steuerungs- und Kooperationsme- chanismen gesichert sein. Durch die interdisziplinären Verbünde soll die Erforschung gänz- lich neuer Erkenntnisse und Lösungsansätze ermöglicht werden. Hierzu sollen in den Ver- bünden bedarfsgerecht sowohl verschiedene medizinische Disziplinen als auch Natur-, IT-, Technik- und Sozialwissenschaften oder Psychologie zusammenarbeiten. Modul 1: Krankheitsübergreifende Pathomechanismen Gefördert wird die Erforschung krankheitsübergreifender Pathomechanismen zum Zweck der Verbesserung der Prävention, Diagnose und Therapie von schwerwiegenden Erkrankun- gen. Die Forschung soll sich auf solche Pathomechanismen konzentrieren, die jeweils bei verschiedenen, bisher nicht ausreichend behandelbaren Erkrankungen von hoher Bedeu- tung sind. Die Forschung soll von hoher klinischer Relevanz sein. Aus den Ergebnissen der Arbeiten sollten sich klare Ansatzpunkte für die weitere translationale Forschung ableiten lassen. Modul 2: Unbekannte Pathomechanismen einzelner Erkrankungen mit hoher Krankheitslast Gefördert wird die Erforschung bisher unbekannter Pathomechanismen für einzelne Erkran- kungen, deren Entstehung bisher weitgehend unklar ist und die daher nur unzureichend the- rapierbar sind. Die zu erarbeitenden Erkenntnisse zu den Pathomechanismen müssen für die Entwicklung innovativer Möglichkeiten für Prävention, Diagnose und Behandlung dieser Erkrankungen von großer Relevanz sein. Es muss sich um Erkrankungen handeln, die le- bensbedrohlich sind oder zu einer chronischen Invalidität bzw. zu gravierenden Beeinträchti- gungen der Lebensqualität führen und/oder hohe Kosten verursachen. Für Verbünde zu Modul 1 und Modul 2 gilt: Gefördert werden können alle Schritte der präklinischen und klinischen Forschung, die nötig sind, um krankheitsübergreifende bzw. krankheitsspezifische Pathomechanismen von Er- krankungen zu identifizieren und Ansatzpunkte für ihre Nutzung in der Prävention, Diagnos- tik und Therapie zu generieren. Dazu zählen u. a.:
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-    Zusammenführung und Analyse verschiedener Datenquellen zur Identifizierung geneti- scher, zellulärer und molekularer Pathomechanismen (z. B. klinische Daten, pathologi- sche, zellbiologische und physiologische Befunde, bildgebende Verfahren und -Omics- Daten); -    Untersuchungen an klinisch relevanten, nicht-humanen Modellsystemen, wenn sie kla- ren Bezug zu den klinischen Fragestellungen haben und die klinischen Untersuchungen synergistisch ergänzen; -    Identifikation neuer prädiktiver, diagnostischer oder prognostischer Biomarker mit Rele- vanz zur Stratifizierung von Patientengruppen; -    Identifikation relevanter neuer therapeutischer Targets. Im Rahmen der geplanten Projekte können neue Daten erhoben und neue Biomaterialien gewonnen werden. Wo immer möglich ist jedoch die gezielte Nutzung existierender Daten- sätze, Patientenregister, Kohorten und Materialsammlungen für die Bearbeitung der For- schungsfragen vorzusehen. Nicht gefördert werden -    Forschung zu Kombinationen von Erkrankungen oder zu einzelnen Erkrankungen, die insgesamt in den inhaltlichen Bereich eines bestehenden Deutschen Zentrums für Ge- sundheitsforschung sowie der geplanten Zentren für Kinder- und Jugendgesundheit bzw. zu psychischen Erkrankungen fallen, oder die insgesamt innerhalb des Bereichs von Krebserkrankungen bleiben; -    Forschung zu seltenen Erkrankungen; -    Forschung, die ausschließlich auf eine Modellierung von komplexen Daten, einschließ- lich Omics-Daten fokussiert ist; -    konfirmatorische präklinische Studien; -    interventionelle klinische Studien. 3 Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversi- täre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeit- punkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebs- stätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und au- ßeruniversitäre Forschungseinrichtungen) in Deutschland verlangt. In einen Forschungsverbund muss mindestens eine universitätsmedizinische Einrichtung als Partner eingebunden sein. Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unterneh- men, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstun- ternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
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Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission, im Rahmen des schrift- lichen Antrags. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann ne- ben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektför- derung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014 S.1); insbesondere Abschnitt 2. 4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen Vorleistungen Die Antragstellenden müssen durch Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung zu den für die jeweiligen Projektvorschläge einschlägigen spezifischen Themen- bzw. Krankheitsberei- chen ausgewiesen sein. Zusammenarbeit In die Verbünde müssen alle zur Bearbeitung erforderlichen Partner aus Wissenschaft und Klinik einbezogen werden. Auch Betroffene oder ihre Vertretungen sind in möglichst alle Pro- jektphasen einzubinden. Von den Partnern eines Verbundes ist eine Koordinatorin oder ein Koordinator zu benennen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Ver- bundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Best- immungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachge- wiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01101). Wissenschaftliche Standards Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitäts- sicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Zellkultur- und Tierstudien. Die ent- sprechenden Standards sind im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie näher spezifiziert. Qualität der angewendeten Methoden Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Pro- jekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adä- quat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die ge- wählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologi- scher Expertise in das Vorhaben muss gewährleistet sein. Partizipation 1 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
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Patientinnen und Patienten sollen soweit angemessen einbezogen werden, damit sie über die Forschungsentwicklungen in ihrem Krankheitsgebiet informiert sind und sich an der Ver- breitung der Ergebnisse beteiligen können. Darüber hinaus sollen sie die Möglichkeit haben, sich am Forschungsprozess zu beteiligen, indem sie z.B. die Gewinnung klinischer Daten unterstützen und die Patientensicht auf diese Daten einbringen (für weitere Informationen siehe beispielsweise https://www.invo.org.uk/resource-centre/resource-for-researchers/). Das konkret gewählte Vorgehen zur Einbeziehung von Patientinnen und Patienten muss im Antrag dargelegt werden. Berücksichtigung von Gender-Aspekten Die Relevanz von Geschlecht (sex und/oder gender) für die Fragestellung des Vorhabens ist zu prüfen. Die Prüfung ist im Antrag zu dokumentieren. Es muss dargelegt werden, wie die Relevanz von Geschlecht, so vorliegend, methodisch berücksichtigt wird. Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grund- lage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstel- lung der Forschungsdaten leisten einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissen- schaftlicher Arbeiten. Deshalb gelten folgende Voraussetzungen: -    Es sollen Datenmanagementpläne ausgearbeitet und vorgelegt werden. -    Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, müssen unab- hängig von der Attraktivität des Ergebnisses (Negativergebnisse) publiziert werden. -    Die Veröffentlichungen der Forschungsergebnisse sollen grundsätzlich als Open-Ac- cess-Publikation erfolgen. Originaldaten zu den Publikationen sollen zur Nachnutzung zur Verfügung gestellt werden (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht). Die Kriterien und der Zugangsweg zu den Daten zur Nut- zung durch Dritte muss im Antrag festgeschrieben und transparent gemacht werden. Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten Die angestrebten Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Ver- besserungen in der Prävention, Diagnostik und Therapie von gesundheitspolitisch bedeuten- den Erkrankungen erwarten lassen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzep- tion des beantragten Projektes adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene be- schrieben werden. 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Verbünde können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert wer- den, ggf. ist eine Verlängerung um zwei Jahre möglich. Nach ca. zweieinhalb Jahren werden die Verbünde einer Zwischenevaluation unterzogen. Auf der Grundlage der Zwischenevalua- tion wird über eine mögliche Weiterförderung entschieden.
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Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft sind der vorha- benbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Aus- nahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der An- tragstellenden zuzurechnen sind. Daneben sind unter anderem Ausgaben/Kosten für die folgenden Punkte zuwendungsfähig: -    Koordination und Qualitätssicherung; -    Finanzierung von Ersatzpersonal für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus der Klinik, die voll oder anteilig für eine befristete Zeit von ihren Routineaufgaben in der Ver- sorgung für die Forschung freigestellt werden sollen und für die ein Ersatz eingestellt werden muss; -    Fördermittel zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in den Verbünden; -    Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen; -    Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung durch an- dere Wissenschaftler während der Laufzeit der Förderung (Open Data); -    Infrastruktur- und Personalkosten während der Laufzeit der Förderung für die kontrol- lierte Herausgabe der Daten sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastruk- turen. Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Er- langung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderli- chen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwen- dungsfähig. Kooperationen mit thematisch verwandten Vorhaben im europäischen und außereuropäi- schen Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel z. B. für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Ar- beitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kli- niken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern sind grund- sätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können. Sofern für die Bearbeitung eines wesentlichen Teilprojekts eine Kooperation mit einer aus- ländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel zuwendungsfähig, z. B. in Form eines „Unterauftrags“. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehr- wert sind zu begründen. Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte me- dizinische Forschung (TMF e.V., vgl. http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projektes dient. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksich- tigt werden (siehe Anlage).
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Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschafts- einrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz- Zentren - HZ - und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezo- genen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkei- 2 ten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausge- setzt. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage). 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Ne- benbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bil- dung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF), sowie die „Besonderen Nebenbestim- mungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden. Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Neben- bestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017). Bei Gebietskörperschaften als Zuwendungsempfänger, werden die „Allgemeinen Nebenbe- stimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusam- menschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) sowie die „Besonderen Nebenbe- stimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbe- reich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im soge- nannten Abrufverfahren bereitgestellt werden, Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Infor- mationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist. Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Er- gebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so er- folgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf 2 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer. 17 FuEuI-Unionsrahmen.
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den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlich- keit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Em- bargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweit- veröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien. 7 Verfahren 7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt: DLR Projektträger - Bereich Gesundheit - Heinrich-Konen-Straße 1 53227 Bonn Tel: 0228 3821-1210 Fax: 0228 3821-1257 Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, ge- eigneter Weise bekannt gegeben. Ansprechpersonen sind: Frau Dr. Cosima Pfenninger, Telefon: +(0) 49 30 67055-9609 Frau Dr. Andrea Delekate, Telefon: +(0) 49 228 3821-2359 E-Mail: pathomechanism-research@dlr.de Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Infor- mationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy- Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). 7.2 Dreistufiges Antragsverfahren Das Antragsverfahren ist dreistufig angelegt. 7.2.1 Vorlage und Auswahl von Kurzskizzen In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger
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bis spätestens 29. Januar 2021, 12:00 Uhr MEZ zunächst Kurzskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Die Kurzskizzen sind nach Abstimmung mit allen Projektpartnern durch die/den vorgese- hene/n Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Kurzskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Kurzskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutach- tender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Verbindliche Anforderungen an die Kurzskizze sind in einem Leitfaden für einreichende Per- sonen (http://www.dlr.de/pt/Portaldata/45/Resources/Dokumente/Leitfaden/Leitfaden_Verbu- ende_Pathomechanismen.pdf) niedergelegt. Kurzskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne wei- tere Prüfung abgelehnt werden. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Kurzskiz- zen in englischer Sprache empfohlen. Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Die Anleitung zur Einreichung der Kurzskizze ist im Leitfaden zu finden. Eine Vorlage per E-Mail oder Fax ist nicht möglich. Der Skizze ist ein Unterschriftenblatt beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen. Diese Seite ist in die hochzuladende PDF-Datei einzubinden. Die eingegangenen Kurzskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgre- miums nach folgenden Kriterien bewertet: -    klinische und gesundheitspolitische Relevanz im Sinne des Förderziels; -    Erfüllung des Gegenstands der Förderung (siehe Ziffer 2) und der Zuwendungsvoraus- setzungen (siehe Ziffer 4); -    Innovations- und/oder Translationspotenzial; -    Wissenschaftliche und methodische Qualität des interdisziplinären Forschungspro- gramms: u.a. Einbindung aller für die Zielerreichung erforderlichen Expertisen und Ka- pazitäten; Exzellenz und Vorarbeiten der beteiligten Arbeitsgruppen; Qualität der Maß- nahmen zur Einbindung von Patientinnen und Patienten oder ihrer Vertretungen; -    Interdisziplinarität und Synergiepotenzial des Verbundprojektes, Qualität der Maßnah- men zur verbundinternen Koordination;
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-     überzeugende Strategie zur Weiterentwicklung und Verwertung der Forschungsergeb- nisse. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden geeignete Projekte zur Einreichung einer Projektskizze ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessen- ten schriftlich mitgeteilt. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Kurzskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet. 7.2.2 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen In der zweiten Verfahrensstufe müssen dem Projektträger für die ausgewählten Projekte bis zur im Aufforderungsschreiben genannten Frist ausführliche formlose Projektskizzen vorge- legt werden. Die Einreichung der Projektskizzen erfolgt elektronisch über das Internet-Portal „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebe- nen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Projektskizzen müssen ein fachliches beurteilbares Konzept und einen Finanzierungs- plan mit dem voraussichtlichen Umfang der Ausgaben bzw. Kosten beinhalten. Die Projektskizze ist anhand des dafür vorgesehenen Musters zu erstellen. Dieses wird mit dem Aufforderungsschreiben zur Verfügung gestellt. Projektskizzen, die den dort niederge- legten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden. Eine Vorlage per E-Mail oder Fax ist nicht möglich. Der Projektskizze ist ein Unterschriftenblatt beizulegen, auf dem Vertreter aller Projekt- partner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Un- terschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Projektskizze gemachten Anga- ben bestätigen. Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung des externen Begutachtungsgre- miums nach den oben genannten Kriterien bewertet. Zusätzlich werden folgende Kriterien herangezogen: -   Expertise des Projektteams, Einbindung der für die Zielerreichung erforderlichen Dis- ziplinen und Kapazitäten, Qualität der Projektkoordination und der interdisziplinären Zusammenarbeit, Maßnahmen zur Qualitätssicherung; -   Machbarkeit des Projekts: Qualität des Arbeitsplans, Angemessenheit des Zeit- und Meilensteinplans; -   Angemessenheit der Finanzplanung. Entsprechend der angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung ge- eigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorge- legte Unterlagen werden nicht zurückgesendet. 7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
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