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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwaltungsvorschriften zum Umgang der Ortspolizei mit Falschparkern auf Grünflächen

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Anweisung Abschleppen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Gemeindevollzugsdienst (GVD) und KOD                                                  Az.: 3271-10 KONSTANZ_ Die Stadt zum See              | Anweisung über das Abschleppen von verkehrsordnungswidrig oder sonst gesetzeswidrig abgestellten (geparkten) Fahrzeugen Stand: 01.04.2021
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Anweisung Abschleppen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Gemeindevollzugsdienst (GVD) und KOD                                     Az.: 3271-10 Inhaltsübersicht                                                    Seite 1.     Geltungsbereich                                              3 2.     Befugnis                                                     3 3.     Anordnung                                                    3 4.     Voraussetzungen                                              3-6 5.     Rechtsgrundlage                                              6 6.     Durchführung                                                 6-9 7.     Inkrafttreten                                                9
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Anweisung Abschleppen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Gemeindevollzugsdienst (GVD) und KOD                                          Az.: 3271-10 Der Stadt Konstanz als Ortspolizeibehörde obliegt u.a. die Aufgabe, wenn geboten verkehrsordnungswidrig oder sonst gesetzeswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge abzuschleppen oder abschleppen zu lassen. 1.  Geltungsbereich Die Anweisung gilt im Stadtgebiet Konstanz. 2.  Die Befugnis zur Anordnung der notwendigen Maßnahmen wird auf folgende Mitarbeiter/innen des Bürgeramtes/Verkehrswesen übertragen: a) Der Abteilungsleitung Verkehrswesen und der Abwesenheitsvertretung b) Der Sachgebietsleitung des Gemeindevollzugsdienstes und der Abwesenheitsvertretung c)   Den gemeindlichen Vollzugsbediensteten (GVD) / Kommunalen Ordnungsdienst (KOD) Die Befugnis der Beamten/innen des Polizeivollzugsdienstes zur Anordnung von Abschleppmaßnahmen bleibt unberührt. 3.  Das Abschleppen darf angeordnet werden, wenn -    eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen (darauf, dass eine Vorschrift der StVO, die ein Verbot des Haltens oder Parkens enthält, verletzt wird kommt es nicht an), -    die Maßnahme       unaufschiebbar ist und -    der/die Fahrer/in nicht erreichbar oder nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, das Fahrzeug zu beseitigen. Anmerkung: Ist der Aufenthalt des/der Fahrers/in bekannt oder liegt ein Hinweis vor, wo er/sie zu erreichen ist, soll erst abgeschleppt werden, wenn die Nachforschung unzumutbar oder ergebnislos ist. 4.   Die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschleppmaßnahmen                   sind in folgenden Fällen gegeben: 4.1.     Parken an engen Stellen, wenn Kraftfahrzeuge, insbesondere Fahrzeuge des öffentlichen Personenverkehrs, der Feuerwehr oder Dienstleistungsfahrzeuge (Müllfahrzeuge ü. ä.), hierdurch an der Durchfahrt gehindert oder erheblich behindert werden.
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Anweisung Abschleppen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Gemeindevollzugsdienst (GVD) und KOD                                              Az.: 3271-10 Anmerkung: Eine „enge Stelle“ liegt grundsätzlich vor, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum weniger als 3 m beträgt. Eine erhebliche Behinderung ist auch gegeben, wenn eine Durchfahrt nur unter Inanspruchnahme des Geh- oder Radweges möglich ist. 4.2.    Parken an unübersichtlichen Stellen, wenn hierdurch eine erhebliche Sichtbehinderung hervorgerufen wird. 4.3.    Parken in zweiter Reihe, wenn dadurch der fließende Verkehr erheblich behindert wird (Stau, Fahrstreifenwechsel) oder wenn ein anderes Fahrzeug an der Abfahrt gehindert wird. 4.4.    Parken weniger als 3 m vor oder nach Kreuzungen oder Einmündungen, wenn dadurch dem kreuzenden Verkehr die Sicht genommen oder erheblich erschwert wird, oder wenn dadurch die Sicht auf Verkehrszeichen oder Lichtzeichen versperrt wird. 4.5.    Parken auf einem Bewohnerparkplatz ohne gültigen Bewohnerparkausweis länger als eine Stunde. 4.6.    Parken an Haltestellen von Linienbussen, wenn dadurch die Haltestelle nicht angefahren werden kann und die Busbenutzer auf der Fahrbahn aussteigen müssen oder der Bus so halten muss, dass der fließende Verkehr erheblich behindert wird (Stau, Fahrstreifenwechse!). 4.7.    Parken auf Standplätzen von Taxen, wenn dadurch der Standplatz nicht angefahren werden kann und die Taxi-Benutzer auf der Fahrbahn aussteigen müssen oder das Taxi so halten muss, dass der fließende Verkehr erheblich behindert wird (Stau, Fahrstreifenwechse!). 4.8.    Parken vor Ein- und Ausfahrten der Feuerwehr, der Polizei und von Rettungsdiensten. 4.9.    Parken vor oder in Grundstücksein- und Grundstücksausfahrten, bei schmalen Straßen auch ihnen gegenüber, wenn dadurch eine unbestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen an der Ein- und Ausfahrt gehindert wird (zZ. B. Parkhäusern, Tiefgaragen). Anmerkung: Schmal in diesem Sinne           ist eine Fahrbahn dann, wenn sie dem mit einem Personenkraftwagen einbiegenden Kraftfahrer unter Berücksichtigung eines gegenüber der Einfahrt geparkten Fahrzeuges nur einen Verkehrsraum von 3,50 m Breite belässt.
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Anweisung Abschleppen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Gemeindevollzugsdienst (GVD) und KOD                                                Az.: 3271-10 4.10. Parken im Haltverbot nach Zeichen 283 StVO, wenn dadurch der fließende Verkehr erheblich behindert wird (Stau, Fahrstreifenwechse!). 4.11.   Parken im eingeschränkten Haltverbot, wenn dadurch der Lieferverkehr veranlasst wird in zweiter Reihe zu be- oder zu entladen, und dies eine erhebliche Behinderung des fließenden Verkehrs zur Folge hat (Stau, Fahrstreifenwechse!). 4.12. Parken außerhalb markierter Parkflächen, wenn in diesem Bereich die Benutzung der gekennzeichneten Parkflächen bindend vorgeschrieben ist (verkehrsberuhigte Bereiche nach Zeichen 325 StVO, Parkverbotszonen nach Zeichen 290 StVO mit Zusatzzeichen „Parken nur innerhalb markierter Flächen erlaubt“, Parkflächen nach Zeichen 314 StVO mit Zusatzzeichen „Parken nur innerhalb markierter Flächen erlaubt“) länger als eine Stunde oder bei erheblicher Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. 4.13.   Parken    in speziell eingerichteten       Ladebuchten, wenn dadurch der Lieferverkehr gezwungen ist, auf der Fahrbahn zu be- oder zu entladen. 4.14.   Parken an Parkuhren oder Parkscheinautomaten,              sofern das Fahrzeug ohne Entrichtung der vorgeschriebenen Parkgebühr abgestellt wurde und am darauffolgenden Tag noch immer verbotswidrig geparkt ist (ab 10 Uhr). Bei wiederholt festgestellten Verstößen mit demselben Fahrzeug kann bereits abgeschleppt werden, wenn das Fahrzeug mehr als 3 Stunden ohne Entrichtung der Parkgebühr abgestellt ist. 4.15. Parken auf Fußgängerüberwegen, sofern das geparkte Fahrzeug mehr als 1 m in den Fußgängerüberweg hineinragt. 4.16.   Parken weniger als 5 m vor Fußgängerüberwegen, wenn dadurch die Sicht auf überquerende Fußgänger oder diesen die Sicht auf herannahende Fahrzeuge eingeschränkt wird. 4.17. Parken ohne Erlaubnis in Fußgängerbereichen oder sonstigen Straßen und Plätzen, die nur dem Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen, bei längerer Dauer als 1 Stunde oder bei erheblicher Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. 4.18. Parken auf Rad- und/oder Gehwegen, wenn dadurch Radfahren oder Fußgängern nur noch eine Wegpreite von weniger als 1 Meter zur Verfügung steht. 4.19.   Parken auf Behindertenparkplätzen (Zeichen 314 mit Zusatzschild), wenn der zum Parken berechtigte Parkausweis (Parkerleichterung für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde) nicht oder nicht gut lesbar ausgelegt ist und die Parkberechtigung auch nicht aus sonstigen Umständen ersichtlich oder bekannt ist.
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Anweisung Abschleppen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Gemeindevollzugsdienst (GVD) und KOD                                           Az.: 3271-10 4.20.   In allen übrigen Fällen verkehrsordnungswidrigen Parkens, wenn eine erhebliche Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursacht wird, die auf andere Weise nicht beseitigt werden kann. 5.  Rechtsgrundlagen für Abschleppanordnungen sind die 88 1, 3, 5 - 8 und 63 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg, ggf. i. V. m. 88 1, 18, 21 und 25 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie & 44 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 6.  Durchführung 6.1.   Das Bürgeramt/Verkehrswesen bedient sich für die Abschleppmaßnahmen privater Abschleppdienste. Während der Dienstbereitschaft ist der Abschleppunternehmer verpflichtet, unverzüglich, jedoch zumindest innerhalb einer angemessenen Zeit, Abschleppaufträge zu erledigen. Eine Nichtbereitschaft in begründeten Fällen ist dem Bürgeramt/ Verkehrswesen rechtzeitig bekanntzugeben. Die eingesetzten Abschleppdienste müssen im Besitz der notwendigen Erlaubnisse und Lizenzen sein 8.2,   Die Anordnung zur Abschleppmaßnahme erfolgt in der Form des entsprechenden Auftrages an den Abschleppdienst. Der Auftrag ist aktenkundig zu machen. Dabei sind der Fahrzeugtyp, das Kennzeichen, der Ort und die genaue Zeit sowie die Person des Anmeldenden bzw. Anzeigenden sowie die besonderen Umstände (Maße, Behinderungen usw.) festzuhalten. Desgleichen ist zu vermerken, wer die Anordnung erlassen hat und wohin das abgeschleppte Fahrzeug gebracht wurde. Außerdem ist die Situation fotografisch festzuhalten. Auf eine fotografische Darstellung kann verzichtet werden, wenn diese aus zeitlichen oder technischen Gründen schwierig ist. 6.3.   Bis zur vollendeten Entfernung des abzuschleppenden Fahrzeuges hat sich der Anmeldende oder Anzeigende am Ort aufzuhalten. Ebenso ist zu verfahren (bis der Abschleppdienst an Ort und Stelle eintrifft), wenn das abzuschleppende Fahrzeug zwischenzeitlich vom Fahrer oder Halter entfernt wurde. Den Weisungen des anordnenden Mitarbeiters ist nachzukommen. 6.4.   Die Abschleppmaßnahme unterbleibt, wenn das Fahrzeug oder die Behinderung in anderer Weise beseitigt wird oder beseitigt werden kann z.B. durch ein Umsetzen oder Verschieben des Fahrzeuges. 6.5.   Vor Beginn des Abschleppvorganges sind evtl. am Fahrzeug vorhandene und erkennbare Beschädigungen oder Mängel fotografisch festzuhalten und im Abschleppbericht zu vermerken.
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Anweisung Abschleppen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Gemeindevollzugsdienst (GVD) und KOD                                          Az.: 3271-10 Die Fahrzeuge ausländischer Kfz-Halter dürfen erst nach Hinterlegung der Sicherheitsleistung ausgehändigt werden. Sofern aus besonderen Gründen auf die Sicherheitsleistung verzichtet werden soll oder muss, darf die Zustimmung zur Herausgabe ohne Bezahlung nur von der Person gegeben werden, welche den Abschleppauftrag erteilt hat; ersatzweise von der Abteilungsleitung Verkehrswesen oder von Leitung des Gemeindevollzugsdienstes beim Bürgeramt. Die Sicherheitsleistung ist unverzüglich, jedoch spätestens nach 7 Werktagen beim Bürgeramt, Servicebüro Verwarnungen, zu begleichen. 6.11. Entstehen Kosten für Leerfahrten, so sind auch diese Kosten beim Fahrzeughalter anzufordern: Anmerkung: Leerfahrtkosten können dann entstehen, wenn der Auftrag erteilt worden ist, bis zum Eintreffen des Abschleppunternehmers jedoch das Fahrzeug zwischenzeitlich entfernt wurde und auch kein anderes zusätzliches Fahrzeug abgeschleppt wird. Treffen die Fahrer mehrerer Fahrzeuge, die abgeschleppt werden sollen ein, bevor der Abschleppvorgang eingeleitet ist, müssen die Anfahrtskosten aufgeteilt werden. 6.12. Sofern das Abschleppunternehmen die Abschleppkosten nicht direkt vom Fahrzeughalter ersetzt bekommt, stellt er sie der Stadt in Rechnung. Die sachliche und rechnerische Richtigstellung der Abschleppkosten obliegt dem zuständigen Bediensteten des Sachgebietes Verkehrswesen, der den Abschleppauftrag erteilt hat. Die Bezahlung der Abschleppkosten an den Abschleppunternehmer hat immer per Auszahlungsordnung über die Kämmerei/Abt. Stadtkasse zu erfolgen (Kostenstelle 1221005000; Kostenart 44910030). 6.13. Bei den auf dem städt. Abstellplatz abgestellten Fahrzeugen ist unverzüglich der Fahrzeughalter zu ermitteln und Abschleppkosten und Standgebühren bei diesem geltend zu machen. 6.14. Werden Beträge (Abschleppkosten, Standgelder) bar bezahlt, hat dies über den hier vorliegenden Durchschreibequittungsblock zu erfolgen. Der Einzahler erhält den gelben Durchschlag als Quittung. Das weiße Original ist zu den Abschleppakten zu nehmen. Das Geld ist täglich an die Kasse abzuführen. Der Nachweis der Einzahlung (Überweisungsbeleg, Quittungsbeleg o. ä.) ist ebenfalls in den Sachakten abzuheften.
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