DA_128

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwaltungsvorschriften zum Umgang der Ortspolizei mit Falschparkern auf Grünflächen

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KONSTANZ Die Stadt zum See      HJ DA 123 Dienstanweisung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Gemeindevollzugsdienst (GVD) Stand: 22.09.2015
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Dienstanweisung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Gemeindevollzugsdienst (GVD)     DA 128 Inhaltsübersicht                                                                         Seite 1.     Organisation                                                                      3-4 2.     Aufgaben                                                                           4-5 3.      Rechtsstellung                                                                    5-6 4.     Allgemeine Befugnisse                                                              6-7 5.      Besondere Befugnisse                                                              7-8 6.     Verhalten                                                                          8-9 7.     Zusammenarbeit mit dem Polizeivollzugsdienst                                       10 8.     Ausrüstung                                                                         10-11 9.     Schulung und Fortbildung                                                           11 10.    Schlussbestimmungen                                                                11 11.    Inkrafttreten                                                                      11
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Dienstanweisung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Gemeindevollzugsdienst (GVD) DA 128 1.      Organisation 1.1    Der Gemeindevollzugsdienst (GVD) ist ein Sachgebiet/Team innerhalb der Abteilung Verkehrswesen im Bürgeramt der Stadt Konstanz. 1.2.1  Dienstvorgesetzter des Gemeindevollzugsdienstes (GVD) ist die/der Oberbürgermeister/in und im Rahmen der von diesem übertragenen Aufgaben der Leitung des Bürgeramtes. Die Dienstaufsicht wird von der Leitung des Bürgeramtes ausgeübt. 1.2.2  Unmittelbare Vorgesetzte sind a)      die Leitung der Abteilung Straßenverkehrswesen, b)      die Teamleitung GVD. 1.2.3  Die Leitung des Bürgeramtes sowie die unmittelbaren Vorgesetzten erteilen die für die dienstliche Tätigkeit notwendigen Anordnungen. Die Mitarbeiter/innen des Gemeindevollzugsdienstes sind verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. 1.3   Die Arbeitszeit der Mitarbeiter/innen des Gemeindevollzugsdienstes richtet sich im Rahmen der tarifrechtlichen Bestimmungen (TVöD) nach der Schichtdiensteinteilung. 1.3.1   Die Diensteinteilung erfolgt durch die Teamleitung GVD. Es sind feste Schichtdienstpläne für mind. einen Monat im Voraus bis spätestens zum 15. des Vormonats zu erstellen und den Mitarbeiter/innen beim GVD zur Kenntnis vorzulegen. 1.3.2   Die Schichtdiensteinteilungen sind von der Teamleitung so zu gestalten, dass die wöchentliche Arbeitszeit eingehalten und nur ausnahmsweise in dringenden Fällen überschritten wird. Mehrarbeitszeiten von mehr als 40 Stunden sind zeitnah auszugleichen. Entstehen Fehlzeiten von mehr als 20 Stunden , so bestimmt die Teamleitung in Abstimmung mit dem/der Beschäftigten einen besonderen Diensteinsatz, um die Fehlzeit entsprechend der DV „Flexibel Arbeitszeit“ zu reduzieren. 1.4    Der zeitliche und örtliche Einsatz in den gebildeten Bezirken bestimmt sich nach Dienst- und Revierplan und Einteilung im Sonderfall. Die Bediensteten sind verpflichtet, die im Dienstplan ausgewiesenen Überwachungszeiten einzuhalten. Bei extremen Witterungsverhältnissen erfolgt die Überwachungstätigkeit nach Weisung der Vorgesetzten. Ist es einem/einer Mitarbeiter/in GVD des aufgrund besonderer Umstände nicht möglich, den ihm/ihr zugewiesenen Bezirk aufzusuchen, so hat er/sie dies unverzüglich der Teamleitung mitzuteilen.
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Dienstanweisung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Gemeindevollzugsdienst (GVD) DA 128 1.4.1     Die Anwesenheit der Mitarbeiter/innen GVD im Dienstgebäude soll max. 25 % betragen, soweit nicht Sonderaufgaben einen höheren Innendienstanteil erfordern. 1.4.2    Der Dienst erfolgt von April-Oktober ab 20.00 Uhr und in den Monaten November bis März ab 17.30 Uhr als Doppelstreife.. 1.5    Die Mitarbeiter/innen des GVD sind bei Vorliegen eines dringenden dienstlichen Bedürfnisses verpflichtet, auch über die in der Arbeitszeitregelung ausgewiesenen Zeiten hinaus Dienst zu leisten. Anfallende Überstunden werden durch Freizeitausgleich abgegolten. 1.6    Die Mitarbeiter/innen des GVD versehen ihren Dienst in Uniform bei einheit- licher Kleiderordnung. Sie haben den Außendienst in vollständiger Dienstkleidung einschließlich Kopfbedeckung wahrzunehmen und dabei auf sauberes und korrektes Aussehen zu achten. Angelegenheiten der Dienstkleidung sind in der Dienst- und Schutzkleiderordnung der Stadt Konstanz in der jeweils gültigen Fassung geregelt. 2.   Aufgaben 2.1    Örtliche Zuständigkeit 2.1.1     Die örtliche Zuständigkeit erstreckt sich auf das gesamte Stadtgebiet. 2.2    Die Mitarbeiter/innen des GVD überwachen die ihnen zugewiesenen Gebiete gemäß der Bezirksplaneinteilung im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches. Wichtigstes und oberstes Ziel der verantwortlichen Mitarbeitern/innen ist es, in Abstimmung mit der Teamleitung ihren Zuständigkeitsbereich wirksam zu betreuen und allen anfallenden Aufgaben -je nach Priorität - nachzugehen. 2.3    Die sachliche Zuständigkeit des GVD richtet sich nach 8 31 Abs. 1 der DVO zum Polizeigesetz vom 16.Sept. 1994 (Anlage 1). 2.4    Erweiterte Zuständigkeit des GVD siehe Anlage 2 in der aktuellen Fassung 2.5    Weitere Tätigkeiten 2.5.1    Ferner nehmen die Mitarbeiter/innen des GVD folgende Tätigkeiten wahr: a)     Hilfeleistung gegenüber hilfsbedürftigen Personen,
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Dienstanweisung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Gemeindevollzugsdienst (GVD) DA 128 b)     Meldung von defekten, beschädigten oder fehlenden Verkehrszeichen und -einrichtungen, c)     Vorschläge zur Verbesserung von Verkehrsabläufen, d)     Meldung von im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten, nicht mehr zugelassenen Fahrzeugen, Anhängern und Wohnanhängern. 2.5.2   Auf besondere Weisung der Leitung des Bürgeramtes können gemeindliche Vollzugsbedienstete als im Außendienst tätige Angehörige der Verwaltungsbehörde eingesetzt werden. Sie nehmen dann ihre Aufgaben nach 88 53, 56, 57 OWiG wahr. 2.6    Besondere Vorkommnisse 2.6.1    Die Gemeindevollzugsbediensteten sind verpflichtet, alle Feststellungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bürgeramtes umgehend mitzuteilen, damit die Weiterleitung an die jeweils zuständige Stelle veranlasst werden kann. 2.6.2    Besondere Vorkommnisse während der Kontrollgänge sind spätestens bei Rückkehr zur Dienststelle der/dem Vorgesetzte/n zu melden. In kritischen Fällen ist der Polizeivollzugsdienst direkt anzufordern. 2.6.3    Auf Verlangen eines Vorgesetzten ist ein Bericht über besondere Vorkommnisse vorzulegen. 3.   Rechtstellung 3.1.1    Die Mitarbeiter/innen des GVD sind gemeindliche Vollzugsbedienstete im Sinne des 8 80 Abs. 1 des Polizeigesetzes von Baden-Württemberg i.d. Fassung vom 13.01.1992 (GBl. S.1, berichtigt S. 596 , GBl. 1993 S. 155) und sie sind bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß 8 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten(OWIiG) vom 19. 02.1987 (BGBl. | S. 602) Mitarbeiter/innen der Verwaltungsbehörde. Nach 8 80 Abs. 2 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg haben sie bei der Erledigung ihrer polizeilichen Dienstverrichtungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Stellung von Polizeibeamten/innen im Sinne des Polizeigesetzes. 3.1.2    Die Gemeindevollzugsbediensteten sind im Rahmen der ihnen übertragenen polizeilichen Vollzugsaufgaben Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, soweit sie als Angestellte im öffentlichen Dienst das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre als gemeindliche Vollzugsbedienstete tätig gewesen sind (8 152 GVG, 82 Nr. 1 Verordnung der Landesregierung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom           23.07.2013 (GBl. 1 S. 233).
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Dienstanweisung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Gemeindevollzugsdienst (GVD) DA 128 Sie sind verpflichtet, Strafanzeige zu erstatten, wenn sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Verdacht strafbarer Handlungen feststellen. 4.   Allgemeine        Befugnisse 4.1    Die Mitarbeiter/innen des Gemeindevollzugsdienstes haben die Aufgabe, Ordnungswidrigkeiten (OWi) im Rahmen des ihnen übertragenen Zuständigkeitsbereiches nach pflichtgemäßem Ermessen zu beanstanden. Ordnungswidriges Verhalten kann durch folgende Maßnahmen geahndet werden: a)     Ermahnung / Belehrung b)       Verwarnung ohne Verwarnungsgeld, c)         Verwarnung mit Verwarnungsgeld, d)         Anzeige. 4.2   Verwarnungen / Anzeigen Die Mitarbeiter/innen des Gemeindevollzugsdienstes sind befugt, Verwarnungsgelder an Ort und Stelle zu erheben. Die mit der Wahrnehmung der Kassengeschäfte verbundenen Pflichten sind in der Dienstanweisung für die Zahlstelle beim Bürgeramt mit Stand vom 01.11.2013 geregelt. 4.2.1     Durchführung a)        Die Belehrung oder Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erfolgt an Ort und Stelle. Ist die/der Betroffene nicht selbst anzutreffen, dann ist ein Hinweis an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges anzubringen oder im Briefkasten der Wohnung zu hinterlassen. b)        Verwarnungen mit Verwarnungsgeld dürfen nur schriftlich und nur mit nummeriertem Ausdruck aus dem Mobilen Drucker (Windschutzscheibenverwarnung) erfolgen. Ausnahmen bestehen nur im Zusammenhang mit Fahrradkontrollen und bei Kontrollen im Fall von aggressivem Betteln. 4.2.2     Abrechnung der erhobenen Verwarnungsgelder a)        Die Gemeindevollzugsbediensteten erhalten als Grundausstattung einen Block Barzahlungsvordrucke nach dem Muster 1. Es dürfen nicht mehr als zwei Blöcke empfangen werden.
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Dienstanweisung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Gemeindevollzugsdienst (GVD) DA 128 b)      Verwarnungsgelder sind zeitnah (mind. innerhalb von 2 Tagen) an die zentrale Zahlstelle abzuführen. Den Gemeinde- vollzugsbediensteten sind 50 € als Wechselgeldvorschuss zu belassen. 4.3      Unterschriftsbefugnis Die Unterschriftsbefugnis steht den Mitarbeitern/innen für alle eigenen Ahndungsmaßnahmen               bei Ordnungswidrigkeiten und bei deren Ermittlungen zu. Besondere       Befugnisse Bei der Erfüllung polizeilicher Aufgaben haben die Mitarbeiter/innen GVD bei Vorliegen der gesetzlich geforderten Voraussetzungen u. a. folgende Befugnisse: 5.1    Nach der StVO a)       Geben von Zeichen und Erteilen von Weisungen an Verkehrsteilnehmer im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs (88 36 Abs. 1-4 i.v.m. 8 44 Abs. 2 StVO). b)       Anhalterecht zu Verkehrskontrollen, soweit Überwachungsaufgaben im fließenden Verkehr übertragen wurden (8 36 Abs. 5 StVO). Beschränkung (Siehe Ziffer 2.4). 5.2   Nach dem       PolG a)       Umsetzen von Polizeiverfügungen auf der Grundlage der Generalklausel (88 3,1 PoIG) b)       Personenfeststellung (8 26 PoIG) und Datenerhebung (8 19 ff. PoIG) c)       Vorladung (8 27 PoIG) d)       Identitätsgewahrsam (8 28I Nr. 3PoIG) e)       Durchsuchen von Personen (8 29 PoIG) N        Durchsuchen von Sachen (8 30 PoIG) 9)       Sicherstellung (8 32 PoIG). h)       Beschlagnahme (8 33 PoIG) Ausüben des unmittelbaren Zwangs (Schusswaffengebrauch ausgeschlossen) beschränkt auf einfache körperliche Gewalt und Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (8 49 ff. PoIG).
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Dienstanweisung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Gemeindevollzugsdienst (GVD) DA 128 Bei Einzelmaßnahmen nach den 88 27, 28 I Nr.3, 29, 30, 32, 33 PoIG haben die Gemeindevollzugsbediensteten grundsätzlich die Anordnung der Ortspolizeibehörde (Teamleitung) einzuholen. Bei Gefahr im Verzug können sie die Maßnahmen selbst ergreifen, jedoch ist der sich zum Zeitpunkt der Gefahr im Verzug im Dienst befindliche unmittelbare Vorgesetzte hiervon unverzüglich zu informieren. Für das Abschleppen von Fahrzeugen (88 2 Abs1. PolG bzw. 8 60 PoIG) bleibt 8 8 PoIG Abs. 1 unberührt. 5.3    Nach OWIG/StPO a)      Personalienfeststellung bei Betroffenen und Zeugen/innen (8 53 Abs. 1 OWiG, 8 163 b StPO) b)       Festnahme (8 53 Abs. 1 OWiG, 8 163 b, c StPO). C)      Anhörung - Vernehmung (8 55 OWiG, 8 163 a Abs. 1 StPO). f)       Sicherstellung von Beweismitteln ($ 53 Abs. 1 OWiG, 8 94 Abs. 1 StPO). 9)      Beschlagnahme von Beweismitteln (88 46, 53 Abs. 2 OWiG, 88 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 StPO). h)      Sicherheitsleitung (8 53 Abs. 1 OWiG, $ 132 StPO). 5.4    Opportunitätsprinzip 5.4.1   Das Einschreiten und die Art des Einschreitens liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Vollzugsbediensteten. 5.4.2   Bei jeder Maßnahme sind die Grundsätze des geringstmöglichen Eingriffs und der Verhältnismäßigkeit der Mittel (Ubermaßverbot) zu beachten. 5.4.3   Soweit möglich, ist an Ort und Stelle auf eine Behebung des rechts- oder ordnungswidrigen Zustandes hinzuwirken. 6.    Verhalten 6.1    Verhalten gegenüber Verkehrsteilnehmern/innen /Auftreten in der Öffentlichkeit 6.1.1   Die Mitarbeiter/innen GVD sind verpflichtet, ihre Maßnahmen unter Beachtung der gesetzlichen Erfordernisse nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer/innen zu treffen. Auf
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Dienstanweisung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Gemeindevollzugsdienst (GVD)     DA 128 Verlangen werden die eigenen Maßnahmen                    kurz begründet. Sie haben sich höflich, korrekt und hilfsbereit zu verhalten. Rechtsauskünfte und Auskünfte aus dem innerdienstlichen Bereich sind nicht zu erteilen. In jeder Situation ist Ruhe, Beherrschung und Umsicht zu bewahren. Auf Verlangen sind die Mitarbeiter/innen GVD verpflichtet, ihren Namen    zu nennen oder sich mit dem            Dienstausweis auszuweisen. Werden Auskünfte gefordert, die der/die Mitarbeiter/in GVD nicht erteilen kann, so hat er/sie den/die Auskunftssuchenden auf den Rechtsweg bzw. an die Dienststelle zu verweisen. 6.2   Verhalten vor Gericht 6.2.1    Den Beschäftigten des GVD werden Ladungen zu Gerichtsterminen Frühzeitig durch die Teamleitung bekanntgegeben, und sie überwachen die Einhaltung der Termine in eigener Verantwortung. Bei Verhinderung ist die weitere Vorgehensweise mit der Teamleitung abzustimmen. 6.2.2     Als Zeuge vor Gericht treten die Mitarbeiter/innen des Gemeindevollzugsdienstes grundsätzlich in Uniform auf. 6.2.3     Auf Gerichtsverhandlungen, zu denen die Bediensteten als Zeugen geladen sind, haben sie sich grundsätzlich vorzubereiten. Die Bediensteten müssen die notwendigen Unterlagen bei der Verhandlung präsent haben. 6.2.4     Über Angelegenheiten, auf die sich die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit oder die allgemeine Schweigepflicht bezieht, und über innerdienstliche Angelegenheiten dürfen die Mitarbeiter/innen GVD ohne vorherige Genehmigung weder vor Gericht, noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Aussagegenehmigungen sind über die Teamleitung, bei dessen Abwesenheit über die Abteilungsleitung zu beantragen. 6.2.5     Eine generelle sachliche Aussagegenehmigung besteht für alle Ordnungswidrigkeitenverfahren, mit deren Erforschung und Ahndung die Mitarbeiter/innen beim Gemeindevollzugsdienst betraut waren. 6.3   Verhalten im Dienst a)     Die Mitarbeiter/innen sind gegenüber dem/der Sachbearbeiter/in im Innendienst verpflichtet bei der Erforschung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten und bei deren Ermittlungen behilflich zu sein. Auf Verlangen müssen die Mitarbeiter/innen Stellungnahmen zur Klärung anfertigen.
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Dienstanweisung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Gemeindevollzugsdienst (GVD) DA 128 b)   Die Annahme von Präsenten erfolgt unter Einhaltung der Vorschriften zur Korruptionsprävention. c)   Bei Dienstbeginn ist sofort die Dienstkleidung anzuziehen. 7.   Zusammenarbeit           mit dem     Polizeivollzugsdienst 7.4    Erkennen die Gemeindevollzugsbediensteten während ihrer Streifengänge Ordnungswidrigkeiten oder Straftatbestände, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, oder werden sie von Passanten auf Handlungen hingewiesen, die ein umgehendes polizeiliches Tätigwerden erfordern, so ist unverzüglich der Polizeivollzugsdienst zu verständigen. 7.2    Dabei ist sicherzustellen, dass der/die Bedienstete u. U. bis zum Eintreffen des Polizeivollzugsdienstes am Ort des Geschehens verbleibt, um die ermittelnden Polizeibeamten/innen durch Zeugenaussagen bei der Erforschung des Sachverhaltes zu unterstützen. 1.3   Werden bei der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten Straftatbestände ersichtlich, so ist mit einer entsprechenden Sachverhaltsschilderung ein schriftlicher Bericht an das Polizeipräsidium Konstanz zur Übernahme der weiteren Bearbeitung zu fertigen. 7.4    Im Rahmen der dienstlichen und personellen Möglichkeiten ist dem Ersuchen des Polizeivollzugsdienstes um Unterstützung nachzukommen, soweit es sich um Sachverhalte handelt, mit deren Überwachung auch die Ortspolizeibehörde betraut ist. Die Überwachungstätigkeit ist mit der örtlich zuständigen Polizeidienststelle zeitlich, räumlich und aufgabenbezogen zu koordinieren. 8.   Ausrüstung 8.1   Der/Die Außendienstmitarbeiter/in hat bei seiner/ihrer Überwachungstätigkeit sein/ihr Handy und das Funkgerät mitzuführen 8.2   Es sind zusätzlich mitzuführen: a)   Drucker und Ersatzrollen für den Drucker b)   Notizblock c)   mehrere Kugelschreiber oder Bleistifte d)   Bandmaß e)   Stadtplan 10
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