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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei bundespolizeilichen Maßnahmen

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Nachdruck, auch auszugs- weise, nur mit vorheriger Genehmigung des Bundesministeriums des Innern. BRAS 391 Ausgabe 2008 Polizeigewahrsamsordnung für Gewahrsamsräume bei Dienststellen der Bundespolizei (PGO-BPOL) Vereinnahmt Datum Beleg-Nr.
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BRAS 391 1 Allgemeines 1.1 Regelungsgehalt PGO-BPOL 1.1.1 Die Polizeigewahrsamsordnung regelt die Einrichtung und Nutzung von Gewahrsamsräumen bei Behörden und Dienststellen der Bundespolizei (im Folgenden als Dienststellen bezeichnet). 1.1.2 Die Polizeigewahrsamsordnung gilt nicht für Kinder und Jugendliche, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben oder die lediglich zu ihrem Schutz in Gewahrsam genommen werden. Sie sind unverzüglich den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen und nicht in Gewahr- samsräumen unterzubringen. Die Bestimmungen der PDV 382 „Bearbeitung von Jugendsachen“ sind zu beachten. Stand: 15. September 2008 7
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BRAS 391 PGO-BPOL 3 Voraussetzungen für die Ingewahrsamnahme 3.1 Aufnahme 3.1.1 In den Polizeigewahrsam dürfen nur Personen aufgenommen werden, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, z. B. BPolG, StPO, AufenthG, die Freiheit vorläufig entzogen wurde und die von der Bundespolizei vor- übergehend unterzubringen sind. 3.1.2 Personen, die gemäß Nr. 3.2.2 gewahrsamsunfähig sind, dürfen außer in den Fällen der Nr. 3.2.3 nicht aufgenommen werden. 3.1.3 Erfolgt die Ingewahrsamnahme aufgrund des Gesetzes eines Landes, ist umgehend die zuständige Behörde dieses Landes mit der Weiterführung der freiheitsentziehenden Maßnahmen zu betrauen. 3.2 Gewahrsamsfähigkeit, -unfähigkeit 3.2.1 Gewahrsamsfähigkeit ist die gesundheitliche Eignung für den Aufenthalt im Polizeigewahrsam. Sie ist grundsätzlich anzunehmen, wenn kein An- haltspunkt vorliegt, der Zweifel an der gesundheitlichen Eignung für den Aufenthalt im Polizeigewahrsam aufkommen lässt. 3.2.2 Gewahrsamsunfähigkeit besteht, wenn der Aufenthalt im Polizeigewahr- sam voraussichtlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der be- troffenen Person – bei Schwangeren ggf. auch für das ungeborene Kind – darstellen würde. Stand: 15. September 2008 13
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PGO-BPOL BRAS 391 3.2.3 Eine gewahrsamsunfähige Person ist nur dann in Gewahrsam zu neh- men, wenn die Maßnahme unerlässlich ist zum eigenen Schutz dieser Per- son oder zum Schutz der Allgemeinheit, z. B. Isolierung bei hoch anste- ckenden Erkrankungen, und der Schutzzweck nicht auf andere Weise, z. B. durch Einliefern in ein Akutkrankenhaus, Überstellung in häusliche Fürsor- ge, erreicht werden kann. In diesen Fällen ist eine ständige Überwachung der Person, auch mittels . Sicherungsanlagen, zu gewährleisten 3.2.5 Bestehen Zweifel an der Gewahrsamsfähigkeit, so ist unverzüglich eine ärztliche Untersuchung und ggf. die weitere Abklärung im nächstgelegenen Akut- oder Justizvollzugkrankenhaus zu veranlassen. 14 Stand: 15. September 2008
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BRAS 391 PGO-BPOL 3.2.6 Darüber hinaus ist eine ärztliche Untersuchung immer dann zu veranlas- sen, wenn • bei einer Person Anhaltspunkte für eine Geistesschwäche oder -krank- heit, Suizidabsicht oder das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit bestehen, • eine Frau erkennbar schwanger ist oder eine Schwangerschaft angibt, • ein Säugling oder Kleinkind – zusammen mit der Mutter – oder eine le- bensältere (ab 65 Lebensjahren) oder erheblich vorgealterte Person im Gewahrsam unterzubringen ist. Stand: 15. September 2008 15
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PGO-BPOL BRAS 391 3.2.9 Hat der Arzt bei einer Person, die in Gewahrsam genommen werden soll, die Gewahrsamsunfähigkeit festgestellt, ist unverzüglich die Entschei- dung des zuständigen Haftrichters herbeizuführen. Über die Notwendigkeit einer sofortigen ambulanten oder stationären Un- tersuchung oder Behandlung in einem Akutkrankenhaus entscheidet – auch vor der Entscheidung des zuständigen Haftrichters – der Arzt. Zu dieser Entscheidung ist im Notfall ausnahmsweise auch ein Rettungsassistent oder -sanitäter berechtigt. Die Entscheidung des zuständigen Haftrichters soll in diesem Fall nicht ab- gewartet werden. 16 Stand: 15. September 2008
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BRAS 391 PGO-BPOL 4 Unterbringung, Versorgung 4.1 Behandlung in Gewahrsam genommener Personen 4.1.1 Eine nach Polizeirecht in Gewahrsam genommene Person soll von anderen gesondert, insbesondere nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersu- chungsgefangenen, untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Anderweitige Regelungen zur Unterbringung von Müttern mit Kindern in be- sonderen Aufnahmeeinrichtungen sind zu prüfen, sofern diese Entschei- dung nicht ausschließlich unter Richtervorbehalt steht. 4.1.3 Ist eine festgehaltene Person minderjährig oder ist für sie ein Betreuer be- stellt, ist in jedem Falle unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die minderjährige oder zu betreuende Person obliegt. 4.1.4 Eine in Gewahrsam genommene Person darf Besuch nur mit Einverständ- nis der sachbearbeitenden Dienststelle empfangen. Als Besucher sollen nur nahe Familienangehörige, Rechtsbeistände, Geistliche oder Konsularvertre- ter zugelassen werden. Stand: 15. September 2008 19
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