Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei bundespolizeilichen Maßnahmen

Alle Informationen, Dienstanweisungen und andere Handlungsanleitungen, die erkennen lassen, wie die Bundespolizei im Rahmen von Deportationen von Kindern den Kindeswohlvorrang, der sich z.B. aus der UN-KRK, der UN-Behindertenrechtskonvention, der Dublin-III-VO und anderen einschlägigen Rechtsnormen ergibt, verwirklichen.

Informationen dazu, wie die entsprechenden Maßnahmen, derartige Fälle betreffend, validiert und evaluiert werden, um sicherzustellen, dass der rechtsverbindlich vorgeschriebene Vorrang des Kindeswohls in der Praxis gewährleistet ist.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. August 2019
  • Frist
    3. September 2019
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Informationen,…
An Bundespolizeidirektion Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei bundespolizeilichen Maßnahmen [#162252]
Datum
1. August 2019 15:14
An
Bundespolizeidirektion Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Informationen, Dienstanweisungen und andere Handlungsanleitungen, die erkennen lassen, wie die Bundespolizei im Rahmen von Deportationen von Kindern den Kindeswohlvorrang, der sich z.B. aus der UN-KRK, der UN-Behindertenrechtskonvention, der Dublin-III-VO und anderen einschlägigen Rechtsnormen ergibt, verwirklichen. Informationen dazu, wie die entsprechenden Maßnahmen, derartige Fälle betreffend, validiert und evaluiert werden, um sicherzustellen, dass der rechtsverbindlich vorgeschriebene Vorrang des Kindeswohls in der Praxis gewährleistet ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundespolizeidirektion Stuttgart
WG: Ihre Anfrage vom 01.08.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 01.08.2019 ist hier eingegangen u…
Von
Bundespolizeidirektion Stuttgart
Betreff
WG: Ihre Anfrage vom 01.08.2019
Datum
2. August 2019 08:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 01.08.2019 ist hier eingegangen und wird unter dem Aktenzeichen SB 31 - 11 03 00 - 263/19 bearbeitet. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihre Anfrage derzeit noch geprüft wird. Der zuständige Sachbearbeiter wird unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AZ SB 31 - 11 03 00 - 263/19; IFG-Anfrage vom 01.08.2019; Fristablauf [#162252] Sehr geehrteAntragsteller/in mein…
An Bundespolizeidirektion Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AZ SB 31 - 11 03 00 - 263/19; IFG-Anfrage vom 01.08.2019; Fristablauf [#162252]
Datum
3. September 2019 10:58
An
Bundespolizeidirektion Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei bundespolizeilichen Maßnahmen“ vom 01.08.2019 (#162252) wurde von Ihnen leider nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Da am 16. September eine öffentliche Diskussion zum Thema stattfindet, zu der die Information benötigt wird, bitte ich sehr darum, Ihrer gesetzlichen Pflicht nachzukommen und die Anfrage nunmehr möglichst kurzfristig zu beantworten. Gerne würde ich vermeiden, zum genannten Anlass mitteilen zu müssen, dass die Bundespolizei gesetzliche Verpflichtungen aus dem Informationsfreiheitsgesetz missachtet und mir deshalb keine Informationen zur Frage, ob und wie die Bundespolizei den Kindeswohlvorrang bei bundespolizeilichen Maßnahmen verwirklicht, vorliegen. Für Ihre Unterstützung bedanke ich mich schon jetzt ganz herzlich. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 162252 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundespolizeidirektion Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in zur Übersendung der von Ihnen gewünschten Unterlagen bitte ich um Mitteilung Ihrer p…
Von
Bundespolizeidirektion Stuttgart
Betreff
Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei bundespolizeilichen Maßnahmen [#162252]
Datum
3. September 2019 13:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in zur Übersendung der von Ihnen gewünschten Unterlagen bitte ich um Mitteilung Ihrer persönliche Mailadresse. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die kurzfristige Reaktion. Bitte senden Sie die Antwort auf meine IF…
An Bundespolizeidirektion Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei bundespolizeilichen Maßnahmen [#162252]
Datum
3. September 2019 13:29
An
Bundespolizeidirektion Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die kurzfristige Reaktion. Bitte senden Sie die Antwort auf meine IFG-Anfrage an die Email-Adresse <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 162252 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundespolizeidirektion Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in beigefügte Unterlagen übersende ich zu Ihrer Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen
Von
Bundespolizeidirektion Stuttgart
Betreff
WG: Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei bundespolizeilichen Maßnahmen [#162252]
Datum
3. September 2019 13:58
Status
Anfrage abgeschlossen

Dokumente