BMF erlass-vom-11-april-2014_zb1-p-1011_06_0001_004_geschwarzt.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorschriften zur Korruptionsprävention

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen BETREFF BEZUG GZ DOK Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin REFERAT/PROJEKT TEL +49 (0) 30 18 682- FAX +49 (0) 30 18 682- E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 11. April 2014 Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Bundesbedienstete; BMI-Rundschreiben vom 8. November 2004 - D I 3 - 210 170/1 - und Erlass vom 16. Februar 2005 - Z B 1 - P 1011 - 9/04 - Z B 1 - P 1011/06/0001 :004 2014/0219417 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) möchte ich zum Anlass für nachfolgende Anmerkungen nehmen. • Die zu melden. Als Vorschlag dient eine von einigen Dienststellen genutzt wird: - - - • Geringfügige Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 25 € Geschenkannahmen mit einem Wert über 25 € aller Bewirtungen durch Private anlässlich dienstlicher Handlungen Die Wertangaben sollten so exakt wie möglich sein. Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de
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Seite 2 • Zu dem schenkannahmen vorliegen, • Als Alternative zur anzeige- bzw. zustimmungspflichtigen Geschenkannahme sollten die Möglichkeiten der Nichtannahme oder Rückgabe der Geschenke nicht außer Acht gelassen werden; dies gilt insbesondere für die definierten Prüf- und Kontrollbereiche. Sofern keine Ge- • • Die im BMI-Rundschreiben vom 8. November 2004 unter Punkt IV und erster Unterpunkt vorgegebenen Angaben sind Dabei handelt es sich um folgende Angaben: - der Gegenstand - der Wert des Gegenstandes - der Anlass der Zuwendung und - von wem der Gegenstand gewährt worden ist • Bei allen Geschenkannahmen, die der Genehmigungspflicht unterliegen, sind Ich bitte um Beachtung. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.
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