BMF erlass-vom-9-november-2005_zb1-p-1011_22_05_geschwarzt.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorschriften zur Korruptionsprävention“
POSTANSCHRIFT BETREFF BEZUG Gz ers LU as ee |; Bundesministerium | \yelrit k | der Finanzen | Ab Of LICK | Karl Kühn Abteilungsleiter Z Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Zum Geschäftsbereich des HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Bundesministeriums der Finanzen TEL +49 (0) 18.88 EN gehörende Dienststellen Fax +49 (0) 18.88 6 82-14 46 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de TELEX 8866.45 Darum 9. November 2005 Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Bundesbedienstete Erlass vom 16. Februar 2005 -ZB1-P 1011 - 9/04 - Z B 1 = P 1011 = 22/05 (bei Antwort bitte GZ angeben) Aus gegebener Veranlassung weise ich nochmals darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dem Wortlaut des $ 70 Bundesbeamtengesetz (BBG) ausdrücklich und unmissverständlich seinen Willen erklärt hat, jede Geschenkannahme bei Beamtinnen und Beamten grundsätzlich zu verbieten. Im Zusammenhang mit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz hat er daher im Jahr 1997 das Geschenkannahmeverbot insoweit klarstellend verschärft, als $ 70 BBG nunmehr ein ausdrückliches grundsätzliches Verbot der Geschenkannahme vorsieht. Das Gesetz enthält keine Geringfügigkeitsklausel. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben besteht insbesondere im hoheitlichen Kernbereich kontrollierender, überwachender und prüfender Tätigkeiten die Notwendigkeit, im Verwaltungsvollzug dieses Verbot konsequent und ohne Ausnahmen um- zusetzen. Dabei bitte ich zwischen dem dienstrechtlichen Verbot des $ 70 BBG und den strafrechtlichen Bestimmungen der $$ 331 ff. Strafgesetzbuch (StGB) zu unterscheiden. Das dienstrechtliche Verbot dient der Prävention im Vorfeld der strafrechtsrelevanten Bestechungsdelikte und soll vor allem den Zweck erfüllen,. bei außenstehenden Personen den Eindruck zu vermeiden, die Beamtin/der Beamte sei beeinflussbar. Bei kostenlosen Bewirtungsleistungen oder kosten- losen Zuwendungen anderer Art entsteht ein solcher Eindruck schnell, da es nicht darum geht, wie die Beamtin/der Beamte ihr/sein Verhalten selbst einschätzt, ob sie/er sich aufgrund der www.bundesfinanzministerium.de
Seie2 Zuwendung für befangen hält oder nicht. $ 70 BBG will jeden Anscheinsverdacht der Partei- lichkeit vermeiden; die Beamtin/der Beamte soll von Anfang an jedem möglichen Interessen- konflikt aus dem Weg gehen, in den sie/er durch die Entgegennahme von Vorteilen geraten könnte. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet, seine Beamtinnen und Beamten davor zu bewahren, dass sie bei einem Verstoß gegen das dienstrechtliche Geschenkannahmeverbot Gefahr laufen, sich zugleich der Vorteilsannahme nach $ 331 StGB strafbar zu machen. Da der Gesetzgeber im Jahr 1997 mit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz die Tatbestandsvor- aussetzungen dieser Strafvorschrift gelockert hat, besteht seitdem für die einzelne Beamtin/ den einzelnen Beamten ein erhöhtes strafrechtliches Risiko im Zusammenhang mit der An- nahme von Geschenken. Auch aus diesem Fürsorgegedanken ist die konsequente Umsetzung des dienstrechtlichen Geschenkannähmeverbots geboten. Vor diesem Hintergrund ergänze ich meinen oben genannten Erlass wie folgt: ( Zu IV. Bei allen prüfenden, überwachenden und kontrollierenden dienstlichen Tätigkeiten besteht ein besonderer Anlass, darauf zu achten, dass eine kostenfreie Bewirtungsleistung oder die An- nahme selbst geringfügiger Aufmerksamkeiten außenstehenden Dritten nicht den Eindruck einer Beeinflussbarkeit der Beamtin/des Beamten vermittelt. Um jeden diesbezüglichen An- schein zu vermeiden, ist in diesen Fällen neben der Regelung zu IV. 3. Unterpunkt meines Erlasses vom 16. Februar 2005 auch die stillschweigende Zustimmung zur Annahme von ge- ringfügigen Aufmerksamkeiten (25 Euro-Regelung) ausgeschlossen. Hinweis zur Berichtspflicht: Im Auftrag Kühn