gesetzblatt-34-2022
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Wasserentnahme durch Braunkohletagebaue“
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 34/2022 29. Dezember 2022 Inhaltsverzeichnis Gesetz über die Feststellung des Haushalts- Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen planes des Freistaates Sachsen für die Haus- Krebsregistergesetzes vom 15. Dezember 2022……… 765 haltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024 – HG 2023/2024) vom 20. Dezember Sächsisches Gesetz über die Zuständigkeiten 2022…………………………………………………………… 686 zur Erstellung von Mietspiegeln (Sächsisches Mietspiegel-Zuständigkeitsgesetz – SächsMs- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppel- ZustG) vom 15. Dezember 2022………………………… 766 haushalt 2023/2024 (Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024 – HBG 2023/2024) vom 20. Dezember Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsmi- 2022…………………………………………………………… 705 nisteriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Sächsischen Viertes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwi- Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung vom schen dem Freistaat Sachsen und seinen Kom- 23. Dezember 2022…………………………………………… 767 munen vom 20. Dezember 2022………………………… 743 Zehnte Verordnung des Sächsischen Staatsminis Sächsisches Krankenhausgesetz (SächsKHG) teriums der Justiz und für Demokratie, Europa vom 15. Dezember 2022…………………………………… 752 und Gleichstellung zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung vom 12. Dezember Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen 2022…………………………………………………………… 769 Heilberufekammergesetzes vom 15. Dezember 2022…………………………………………………………… 764 685
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 34 29. Dezember 2022 Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024 – HG 2023/2024) Vom 20. Dezember 2022 Der Sächsische Landtag hat am 20. Dezember 2022 §3 das folgende Gesetz beschlossen: Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen (1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Ab- §1 schwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Absatz 2 in Feststellung des Haushaltsplanes Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Sta- bilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 Durch dieses Gesetz wird der Haushaltsplan des Frei- (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung staates Sachsen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 in vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Einnahmen und Ausgaben auf in der jeweils geltenden Fassung, zusätzliche Ausgaben be- 1. 24 261 303 000 Euro für das Haushaltsjahr 2023 und schließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen 2. 25 083 152 600 Euro für das Haushaltsjahr 2024 des Bundes gemäß Artikel 104b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgestellt. Der Gesamtplan ist in der Anlage enthalten. des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichge- wichts zur Verfügung stehen. §2 Kreditermächtigungen (2) Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähig- keit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staats- (1) In den Haushaltsjahren 2023 und 2024 nimmt der regierung das Staatsministerium der Finanzen ermächtigen, Freistaat Sachsen netto keine Kredite zur Deckung von Aus- die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn gaben auf. Die Absätze 3 bis 5 bleiben hiervon unberührt. von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtun- gen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwil- (2) Die Normallage im Sinne von § 18 Absatz 3 der ligung abhängig zu machen. Für das Verfahren gelten die Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Be- Regelungen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der kanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), Sächsischen Haushaltsordnung entsprechend. Das Staats- die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 ministerium der Finanzen hat die dadurch nach Ablauf eines (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils Haushaltsjahres frei werdenden Mittel, soweit sie nicht zur geltenden Fassung, beträgt 15 603 000 000 Euro für das Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, Haushaltsjahr 2023 und 16 568 000 000 Euro für das Haus- einer Konjunkturausgleichsrücklage gemäß § 42 Absatz 1 haltsjahr 2024. Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung zuzuführen. (3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite in Höhe von bis zu 10 Prozent §4 des in § 1 Satz 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestell- Über- und außerplanmäßige Ausgaben ten Betrages aufzunehmen. Es wird ferner ermächtigt, zum und Verpflichtungsermächtigungen Ankauf von Schuldtiteln des Freistaates Sachsen im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 Prozent des Betrages der (1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Sächsi- umlaufenden Anteile und Obligationen aufzunehmen. schen Haushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgelegt. Satz 1 gilt für Verpflichtungsermächtigungen entsprechend. (4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Insoweit sind die voraussichtlich kassenwirksam werdenden ab November des laufenden Haushaltsjahres im Vorgriff auf jeweiligen Jahresbeträge maßgebend. die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kre- dite bis zur Höhe von 2 Prozent des in § 1 Satz 1 für das lau- (2) Der Betrag nach § 37 Absatz 4 der Sächsischen fende Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Haushaltsordnung wird auf 0 Euro festgelegt. Eine erhebli- Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Krediter- che finanzielle Bedeutung nach § 37 Absatz 4 der Sächsi- mächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. schen Haushaltsordnung liegt ab einem Betrag von mehr als 5 000 000 Euro vor. Bei Verpflichtungsermächtigungen sind (5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermäch- die voraussichtlich kassenwirksam werdenden jeweiligen tigt, Einnahmen aus Kreditaufnahmen in Anwendung von Jahresbeträge maßgebend. § 72 Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung in das folgende Haushaltsjahr umzubuchen. Desgleichen dürfen (3) Vor Einwilligung in über- und außerplanmäßige Aus- unter Beachtung des § 76 Absatz 2 der Sächsischen Haus- gaben sowie Verpflichtungsermächtigungen von erheblicher haltsordnung in den folgenden Haushaltsjahren eingehende finanzieller Bedeutung ist der Haushalts- und Finanzaus- Einnahmen aus Kreditaufnahmen im laufenden Haushalts- schuss des Landtages anzuhören, sofern nicht aus zwingen- jahr zu Gunsten des laufenden Haushalts gebucht oder um- den Gründen eine Ausnahme geboten ist. gebucht werden. 686
29. Dezember 2022 Nr. 34 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt §5 weit diese Stellen nicht nach den Absätzen 3 bis 5 einem Gewährleistungen anderen Personalsoll zugeordnet sind. (1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, (3) Personalsoll B umfasst vorbehaltlich der Absätze 4 in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 im Zusammenhang und 5 andere Stellen für: mit der Kapitalausstattung von Unternehmen des privaten 1. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungs- Rechts, an denen der Freistaat Sachsen beteiligt ist, und dienst, Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person 2. Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen des öffentlichen Rechts, bei denen der Freistaat Sachsen und Referendare in öffentlich-rechtlichen Ausbildungs- Gewährträger oder Träger ist, Bürgschaften, Garantien und verhältnissen, sonstige Gewährleistungen zu übernehmen. Gleiches gilt im 3. Studierende an der Berufsakademie Sachsen, die mit Zusammenhang mit der Beteiligung der in Satz 1 genannten Einrichtungen des Freistaates Sachsen als Praxispart- Unternehmen an der Versorgungsanstalt des Bundes und ner einen Ausbildungsvertrag schließen, der Länder. Gewährleistungen nach den Sätzen 1 und 2 dür- 4. Auszubildende in tariflichen Ausbildungsverhältnissen, fen bis zur Höhe von insgesamt 250 000 000 Euro jährlich die dem Geltungsbereich des Tarifvertrages für Auszu- übernommen werden. Darüber hinausgehende Gewährleis- bildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem tungen bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Fi- Berufsbildungsgesetz vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF nanzausschusses des Landtages. 2007 S. 1, 111), der zuletzt durch den zugehörigen Ände- rungstarifvertrag Nummer 11 vom 29. November 20211) (2) Darüber hinaus kann das Staatsministerium der geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Finanzen insbesondere zur Förderung der Wirtschaft, der oder dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Land- und Forstwirtschaft, des Wohnungsbaus sowie des Pflegeberufen vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF 2007 sozialen Bereiches Bürgschaften nach Maßgabe der jeweils S. 1, 117), der zuletzt durch den zugehörigen Ände- geltenden Bürgschaftsrichtlinien, Garantien und sonstige rungstarifvertrag Nummer 11 vom 29. November 20211) Gewährleistungen in Höhe von bis zu 2 000 000 000 Euro geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich übernehmen, wenn eine anderweitige Finanzierung unterliegen, nicht möglich ist und ein erhebliches volkswirtschaftliches 5. Praktikantinnen und Praktikanten in tariflichen Prak- Interesse an der Durchführung der Maßnahmen besteht. tikumsverhältnissen, die dem Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Regelung der Arbeitsbedingun- (3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermäch- gen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder vom tigt, in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 zu Gunsten von 9. Dezember 2011 (MBl. SMF 2012 S. 46, 47), der zu- Landeseinrichtungen, Anstalten des öffentlichen Rechts und letzt durch den Änderungstarifvertrag Nummer 6 vom vom Freistaat Sachsen institutionell geförderten Einrich- 29. November 2021 (SächsABl. S. 1444, 1504) geändert tungen und privatwirtschaftlichen Unternehmen, die Aufga- worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterlie- ben im Rahmen der Ausführung des Atomgesetzes in der gen, Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I 6. wissenschaftliche Volontärinnen und Volontäre, S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Akademikerinnen und Akademiker in Fachausbildung 10. August 2021 (BGBl. I S. 3530) geändert worden ist, in oder fachlicher Weiterbildung, sofern die jeweilige Aus- der jeweils geltenden Fassung, im Auftrag des Freistaates bildungs- und Prüfungsordnung oder die jeweilige Wei- Sachsen wahrnehmen, im Rahmen der von diesen zu erbrin- terbildungsordnung einen entsprechenden praktischen genden atomrechtlichen Deckungsvorsorge Freistellungen Einsatz vorsieht und bis zur Höhe von 65 000 000 Euro jährlich neu zu überneh- 8. Auszubildende nach dem MT-Berufe-Gesetz vom men. Soweit eine Einrichtung gemeinsam mit einer oder 24. Februar 2021 (BGBl I S. 274), in der jeweils gel- mehreren anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts tenden Fassung, die mit Einrichtungen des Freistaates gefördert wird, gilt dies nur für den Anteil an der Deckungs- Sachsen eine Vereinbarung über die Durchführung von vorsorgesumme, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an Teilen der praktischen Ausbildung schließen. der institutionellen Förderung der betreffenden Einrichtung entspricht. (4) Personalsoll C umfasst mit Ausnahme der anderen Stellen im Sinne von Absatz 5 alle Stellen in (4) Gewährleistungsübernahmen nach Absatz 2 bedür- 1. Staatsbetrieben nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Säch- fen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses sischen Haushaltsordnung oder Einrichtungen, die wie des Landtages, soweit sie 25 000 000 Euro im Einzelfall Staatsbetriebe im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 1 der übersteigen. Sächsischen Haushaltsordnung geführt werden, so- wie Sondervermögen nach § 26 Absatz 3 Satz 1 der (5) Dem Haushalts- und Finanzausschuss des Land- Sächsischen Haushaltsordnung; ausgenommen sind tages ist über die geleisteten Gewährleistungen nach den die Beschäftigten der Krankenhäuser und Heime in der Absätzen 1 bis 3 nach Ablauf des Haushaltsjahres eine Trägerschaft des Freistaates Sachsen, und Übersicht zu geben, die mindestens den Empfänger sowie 2. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentli- Höhe, Art und Zweck der jeweils geleisteten Gewährleistun- chen Rechts, deren Gesamtausgaben regelmäßig zu gen ausweist. mehr als 50 Prozent vom Freistaat Sachsen zuschussfi- nanziert werden, soweit der Freistaat Sachsen für deren Personal Dienstherr oder Arbeitgeber ist. §6 Stellenplan (5) Personalsoll D umfasst andere Stellen für Beschäf- tigte zur Absicherung eines zusätzlichen Personalbedarfs (1) Der Stellenplan umfasst Planstellen und andere Stel- bei der Durchführung einmaliger und zeitlich begrenzter Vor- len (Stellen) und gliedert sich in Personalsoll A, B, C und D. haben (Projekte). Diese Stellen werden mit einem auf das (2) Personalsoll A umfasst Stellen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beschäftigte, so- 1) einsehbar auf der Internetseite der Tarifgemeinschaft deutscher Länder unter der Adresse www.tdl-online.de 687
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 34 29. Dezember 2022 Jahr des Projektendes bezogenen Vermerk „künftig wegfal- 2. Beschäftigte bei sonstiger Drittmittelfinanzierung von lend“ (kw-Vermerk) ausgebracht. mindestens 75 Prozent, 3. Beschäftigte bei sonstiger dauerhafter Finanzierung (6) Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben durch Dritte von 100 Prozent, sind die Verwaltungen, vorbehaltlich der Regelungen in 4. Beschäftigte an der Landesschule für Blinde und Seh- den §§ 7 bis 7f und anderweitiger gesetzlicher Regelungen, behinderte Chemnitz, Förderzentrum mit dem Förder- an den Stellenplan gebunden. Bei der Bewirtschaftung der schwerpunkt Sehen und Landeszentrum zur Betreuung Personalausgaben der Personalsoll A, B und D sind die Blinder und Sehbehinderter, sowie an der Landesschule Verwaltungen darüber hinaus an die veranschlagte Perso- mit dem Förderschwerpunkt Hören, Förderzentrum Sa- nalausgabenhöhe gebunden. Dies gilt auch, soweit keine muel Heinicke, in Trägerschaft des Freistaates Sachsen Stellenplanbindung besteht. Für die Bewirtschaftung der bei dauerhafter Drittmittelfinanzierung der Leistungen Personalausgaben der in den in Absatz 4 genannten Ein- durch die gesetzlichen Krankenkassen und den Träger richtungen geführten Stellen gilt Satz 2 entsprechend. Das der Sozialhilfe, soweit in den Erläuterungen der jewei- Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen von der ligen Haushaltsstellen Anzahl und Wertigkeiten ausge- Stellenplanbindung für das Personalsoll C zulassen. wiesen werden, sowie 5. befristet Beschäftigte an Hochschulen gemäß § 1 Ab- (7) Der Abschluss von Verträgen zur Arbeitnehmerüber- satz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes, lassung (Zeitarbeit) wird nicht zugelassen. Das Staatsminis- soweit diese aus Projektmitteln finanziert werden. terium der Finanzen kann bei Unabweisbarkeit Ausnahmen Eine unbefristete Einstellung setzt in den in Satz 1 Num- zulassen. Die Ausnahme gilt als zugelassen bei Verträgen mer 1 und 2 genannten Fällen voraus, dass gewährleistet für die Verbindungsbüros des Freistaates Sachsen in Brüs- ist, dass die Stelleninhaber nach Auslaufen der Finanzierung sel, Prag und Breslau, deren Laufzeit auf die Geltungsdauer aus Mitteln Dritter auf besetzbare Stellen übernommen wer- dieses Gesetzes begrenzt ist. den können. §7 § 7a Ausnahmen von der Stellenplanbindung Ergänzende Regelung zu § 17 Absatz 5 und 6 der Sächsischen Haushaltsordnung (1) Außerhalb des Stellenplanes können geführt werden: 1. Aushilfskräfte für Beamtinnen, Richterinnen und Be- Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, schäftigte, die sich in Mutterschutz oder im mutter- auf Antrag des zuständigen Ressorts, des Rechnungshofes, schutzrechtlichen Beschäftigungsverbot befinden, der Verwaltung des Landtages oder des Sächsischen Da- 2. geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 des tenschutzbeauftragten mit Einwilligung des Haushalts- und Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Finanzausschusses des Landtages Stellen auszubringen 3. Beschäftigte, für die ein Eingliederungszuschuss nach oder gleichwertig umzuwandeln, wenn dafür ein unabweis- § 88 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt bares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis wird, besteht. Der Antrag auf Ausbringung zusätzlicher Stellen ist 4. Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegeset- zeitgleich auch dem Rechnungshof zu übersenden. Dieser zes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch kann dazu Stellung nehmen. Artikel 80 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 7b 5. Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstge- Ergänzende Regelung zu § 47 der setzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt Sächsischen Haushaltsordnung durch Artikel 81 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils gel- Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt tenden Fassung, und zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe 6. wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte sowie abgewichen wird, wenn die Stelle weiter benötigt wird, weil studentische Hilfskräfte im Sinne des Sächsischen sie nicht rechtzeitig frei wird. Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Be- kanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 § 7c (SächsGVBl. S. 381) geändert worden ist, in der jeweils Ergänzende Regelung zu § 49 der geltenden Fassung, und studentische Hilfskräfte im Sächsischen Haushaltsordnung Sinne des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), das durch Artikel 12 (1) In Einzelfällen können mit Einwilligung des Staats- des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) ministeriums der Finanzen über § 49 Absatz 3 der Sächsi- geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. schen Haushaltsordnung hinaus und für längstens ein Jahr je zwei Bedienstete im Beamtenverhältnis auf Widerruf im (2) Außerhalb des Stellenplanes können ferner geführt Vorbereitungsdienst auf jeweils einer Stelle für Beamtinnen werden: und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder je 1. bei Finanzierung aus Förderprogrammen der Europäi- zwei Auszubildende auf jeweils einer Auszubildendenstelle schen Union geführt werden. Entsprechendes gilt, soweit der Vorberei- a) Beschäftigte, die im Rahmen der technischen Hilfe tungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungs- finanziert werden; dies gilt auch, soweit diese Be- verhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet schäftigten für Zeiträume von Personalentwick- wird. Die Einwilligung nach den Sätzen 1 und 2 gilt als erteilt, lungsmaßnahmen aus Landesmitteln finanziert soweit eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß werden, oder der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder des b) Beschäftigte, die im Rahmen anderer Förderpro- Ausbildungsverhältnisses eines Auszubildenden nach dem gramme mindestens zu 50 Prozent finanziert wer- Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsbe- den, rufen nach dem Berufsbildungsgesetz erforderlich ist. 688
29. Dezember 2022 Nr. 34 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (2) In Fällen der Gewährung von Pflegezeit nach dem vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 44), der zuletzt Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), durch den Änderungstarifvertrag Nummer 12 vom 29. No- das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 16. Septem- vember 20211) geändert worden ist, in der jeweils geltenden ber 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, in der je- Fassung, als ausgebracht. weils geltenden Fassung, oder von Elternzeit, bei ruhendem Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer Rente auf Zeit (5) Wird ein Bediensteter, der auf einer Leerstelle ge- oder bei Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten nach Ende führt wird, befördert oder höhergruppiert oder verschiebt des Entgeltfortzahlungszeitraumes kann zur Überbrückung sich seine Rückkehr in die Staatsverwaltung zeitlich, gilt die eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das freie Stellengehalt Leerstelle als entsprechend angepasst. Die Anpassung ist der betreffenden Stelle ganz oder teilweise für die Beschäf- dem Staatsministerium der Finanzen unverzüglich nach ih- tigung von Aushilfskräften verwendet werden. rem Eintritt anzuzeigen. (3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, (6) Wird eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestands- die haushaltsmäßige Umsetzung von Altersteilzeit und sons- beamter gemäß § 29 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes tigen Arbeitszeitmodellen zu regeln. vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Ar- tikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in § 7d Verbindung mit § 53 Absatz 2 des Sächsischen Beamtenge- Ergänzende Regelung zu § 50 der setzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), Sächsischen Haushaltsordnung das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezem- ber 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der (1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, jeweils geltenden Fassung, oder gemäß § 29 Absatz 2 des 1. über § 50 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Beamtenstatusgesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus im Einver- berufen, kann diese oder dieser vorübergehend über § 50 nehmen mit den betroffenen Ressorts hinsichtlich neu Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus zu begründender Ausbildungsverhältnisse freie oder auf einer Leerstelle geführt werden. Die Leerstelle gilt mit frei werdende Stellen der Personalsoll B und C sowie der erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis als ausge- die dazugehörigen Personalausgaben in andere Kapi- bracht. Die Beamtin oder der Beamte ist auf die nächste freie tel desselben Einzelplanes oder in andere Einzelpläne entsprechende Planstelle im Stellenplan des jeweils betrof- umzusetzen, fenen Einzelplanes und Kapitels einzuweisen. 2. über § 50 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus im Einver- (7) Das Staatsministerium der Finanzen kann abwei- nehmen mit den betroffenen Ressorts Stellen und die chend von § 50 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit dazugehörigen Personalausgaben in andere Kapi- Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung eine Leerstelle tel desselben Einzelplanes oder in andere Einzelpläne mit einem kw-Vermerk schaffen, wenn der Bedienstete umzusetzen, und mindestens sechs Monate unter Fortfall der Dienstbezüge 3. bei ressortübergreifenden Abordnungen von Bedienste- beurlaubt oder gegen volle Kostenerstattung zu einer Stelle ten innerhalb der Staatsverwaltung auf Antrag des zu- außerhalb der Staatsverwaltung abgeordnet oder zugewie- ständigen Ressorts bei der aufnehmenden Dienststelle sen wird und ein unabweisbares Bedürfnis besteht, die Plan- Abordnungsleerstellen auszubringen; bei ressortinter- stelle neu zu besetzen. Über den weiteren Verbleib ist im nen Abordnungen gelten die Abordnungsleerstellen mit nächsten Haushaltsplan zu bestimmen. Beginn der Abordnung für deren Dauer als ausgebracht; in diesen Fällen ist die jeweilige Abordnung dem Staats- (8) Abweichend von den Regelungen in den Absätzen 2 ministerium der Finanzen anzuzeigen; die von der Ab- bis 4 kann für Beschäftigte auf die Ausbringung einer Leer- ordnung betroffene Stelle der abgebenden Dienststelle stelle verzichtet werden, wenn anderweitig sichergestellt ist, darf nicht neu besetzt werden. dass im Zeitpunkt der Rückkehr eine der Entgeltgruppe ent- Die Regelungen finden entsprechend Anwendung auf sprechende Stelle zur Verfügung steht. den Rechnungshof, die Verwaltung des Landtages und den Sächsischen Datenschutzbeauftragten. § 7e (2) Bedienstete, die als Abgeordnete in den Landtag, in Leistungsorientierte Besoldung und den Bundestag oder in das Europäische Parlament gewählt außertarifliche Leistungsprämien sind, können auf Leerstellen geführt werden. Die entspre- chende Leerstelle gilt für die Dauer des Mandats als Abge- Die Gewährung von leistungsorientierter Besoldung an ordneter als ausgebracht und ist dem Staatsministerium der Beamtinnen und Beamte sowie an Richterinnen und Rich- Finanzen mit Ausbringung anzuzeigen. ter richtet sich nach den Regelungen der §§ 67 bis 69 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (3) Wird Bediensteten Elternzeit gewährt, können diese (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des über § 50 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus auf Leerstellen geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die geführt werden. Die entsprechende Leerstelle gilt mit Beginn Gewährung von außertariflichen Leistungsprämien an Be- der Elternzeit als ausgebracht. schäftigte richtet sich nach der VwV Leistungsprämien vom 6. Juli 2021 (SächsABl. S. 990), enthalten in der Verwal- (4) Wird Beschäftigten eine Rente auf Zeit wegen voller tungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S Erwerbsminderung gewährt, können diese über § 50 Ab- 178), in der jeweils geltenden Fassung. Die hierfür erforder- satz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 der Säch- lichen Ausgaben sind, soweit sie über die veranschlagten sischen Haushaltsordnung hinaus auf Leerstellen geführt Ausgaben in den Sammelkapiteln bei Titel 422 06 hinaus- werden. Die entsprechende Leerstelle gilt mit Beginn des gehen, im jeweiligen Einzelplan wie folgt zu erwirtschaften: Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen der Rente auf Zeit 1. soweit kw-Vermerke früher vollzogen werden als ange- bei voller Erwerbsminderung nach § 33 Absatz 2 Satz 5 und geben, können die dadurch eingesparten Personalaus- 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder 689
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 34 29. Dezember 2022 gaben im laufenden Haushaltsjahr für die Leistungsbe- ten (Exzellenzstrategie) zu 75 Prozent durch den Bund zahlung herangezogen werden, finanziert werden. 2. Ausgaben, die dadurch eingespart werden, dass eine Die Leerstellen gelten mit Abschluss der Berufungsverein- im laufenden Haushaltsjahr frei werdende oder im Vor- barung mit dem zu Berufenden und bei Beschäftigten mit jahr frei gewordene, wieder besetzbare Stelle vorüber- Abschluss des Arbeitsvertrages als ausgebracht. Sofern sie gehend nicht besetzt wird, können bis zum Zeitpunkt nicht bereits im Haushaltsplan zur Verfügung stehen, sind der Wiederbesetzung, längstens für die Dauer von sie im nächsten Haushaltsplan mit entsprechendem Haus- zwölf Monaten, jedoch nicht über den 31. Dezember haltsvermerk zu veranschlagen. Mit Beendigung der Finan- 2024 hinaus, ebenfalls für die Leistungsbezahlung he- zierung oder Erstattung der Personalausgaben durch Dritte rangezogen werden, entfällt die Leerstelle. 3. Ausgaben, die bei Beamtinnen und Beamten durch leis- tungsbedingte Verzögerungen im Stufenaufstieg einge- spart werden, dürfen zur Gewährung von Leistungsbe- §8 zahlung im Beamtenbereich herangezogen werden. Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Andere Stellen des Personalsoll B und D dürfen für die Einsparungen nicht herangezogen werden. Die Leistungs- (1) Im Haushaltsjahr 2023 werden 49 Stellen und im bezahlung, soweit sie über die veranschlagten Ausgaben Haushaltsjahr 2024 49 Stellen sowie die dazugehörigen in den Sammelkapiteln bei Titel 422 06 hinausgeht, setzt Personalausgaben zur Absicherung der Pflicht zur Beschäf- voraus, dass die verfügbaren Ausgabeermächtigungen bei tigung schwerbehinderter Menschen nach § 154 Absatz 1 den Personalausgaben im jeweiligen Einzelplan nicht über- des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gesperrt. schritten werden. (2) Die Zahl der je Ressort zu sperrenden Stellen be- misst sich nach der ressortspezifischen durchschnittlichen § 7f Einstellungsquote schwerbehinderter Menschen, nach dem Besondere Regelungen Anteil der mit schwerbehinderten Menschen besetzten Ar- zur Personalbewirtschaftung an Hochschulen beitsplätze (jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote) sowie nach dem geplanten Personalsoll A gemäß § 6 Ab- An Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen satz 2 und dem Personalsoll C gemäß § 6 Absatz 4 ohne Hochschulfreiheitsgesetzes können außerhalb des Stellen- den künstlerischen Bereich des Staatsbetriebes Sächsische plans geführt werden: Staatstheater (Kapitel 12 79), ohne den Personalpool De- 1. bis zu 84 Leerstellen für Professorinnen und Professo- mografie (Kapitel 02 09) und ohne den Personalpool Digi- ren und Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren talisierung (Kapitel 02 10). Für die Anzahl der Sperrstellen der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3, wenn deren je Ressort wird eine Obergrenze von 25 festgelegt. Diese Personalausgaben, grundsätzlich einschließlich des Obergrenze entfällt, wenn in einem Ressort die jahresdurch- Versorgungszuschlages, aus Mitteln Dritter vollständig schnittliche Beschäftigungsquote im Vorvorjahr und Vorjahr finanziert werden und die Hochschulen gewährleisten, deutlich rückläufig ist. die Stelleninhaber im Falle unbefristeter Dienstverhält- nisse nach Auslaufen der Finanzierung aus Mitteln Drit- (3) Die konkrete Aufteilung der Stellensperren auf die ter auf besetzbare Stellen zu übernehmen, Ressorts erfolgt durch das Staatsministerium für Soziales 2. im Haushaltsjahr 2023 bis zu 11 Leerstellen für Beschäf- und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen tigte an Hochschulen, deren Personalausgaben aus der mit dem Staatsministerium der Finanzen. Die Stellensperren Bund-Länder-Vereinbarung über den Hochschulpakt gelten nicht für Ressorts, die im Vorvorjahr die Pflichtquote 2020 und der Bund-Länder-Vereinbarung über den Zu- nach § 154 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetz- kunftsvertrag – Studium und Lehre stärken finanziert buch erreicht haben. werden, 3. bis zu 130 Leerstellen für Professorinnen und Professo- (4) Die nach Absatz 1 gesperrten Stellen und die da- ren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, wenn deren zugehörigen Personalausgaben sind dem Stellenpool zuzu- Personalausgaben mindestens in Höhe von 85 Prozent führen, soweit sie nicht bis zum Ende des jeweiligen Haus- aus Mitteln Dritter finanziert werden, haltsjahres mit schwerbehinderten Menschen oder diesen 4. bis zu 17 Leerstellen für Professorinnen und Professo- nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gleichgestellten Menschen besetzt werden können. Dabei ist der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3 jeweils für die die Zuführung von befristeten Stellen nicht möglich. Die Zu- Dauer von drei Jahren, wenn deren Personalausgaben führung der Stellen und der dazugehörigen Personalausga- einschließlich des Versorgungszuschlages aus Hoch- ben in den Stellenpool erfolgt durch das Staatsministerium schulmitteln finanziert werden und die Hochschulen ge- der Finanzen in Abstimmung mit dem Staatsministerium für währleisten, die Stelleninhaber unter Berücksichtigung Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Solange struktureller Veränderungen im Zuge der Hochschulent- die erforderliche Anzahl der regulären Stellen dem Stel- wicklungsplanung auf besetzbare Stellen zu überneh- lenpool nicht zugeführt wurde, ist die Neubesetzung freier men, Stellen durch das jeweilige Ressort nicht zulässig. Besetzt 5. bis zu 53 Leerstellen für Professorinnen und Professo- ein Ressort in einem Haushaltsjahr mehr freie Stellen mit ren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren schwerbehinderten Menschen als Sperrstellen ausgebracht der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3, deren Per- sind, können diese Mehrbesetzungen auf die Sperrstel- sonalausgaben aus der Bund-Länder-Vereinbarung zur len im Folgejahr angerechnet werden. Ist die Zahl der mit Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses finan- schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten ziert werden, und Menschen besetzten Stellen am 31. Oktober des Vorjahres 6. bis zu 12 Leerstellen für Professorinnen und Professo- kleiner als zum gleichen Zeitpunkt des Vorvorjahres, erhöht ren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sich die Anzahl der zu sperrenden Stellen um den Differenz- der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3, deren Per- betrag. sonalausgaben im Rahmen der Bund-Länder-Vereinba- rung zur Förderung von Spitzenforschung an Universitä- (5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermäch- tigt, den Stellenpool für schwerbehinderte Menschen für 690
29. Dezember 2022 Nr. 34 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt die Haushaltsjahre 2021 und 2022 als Stellenpool für die einer gesonderten Deckungsfähigkeit oder einer Ein- Haushaltsjahre 2023 und 2024 fortzuführen. Diesem wer- nahmekopplung unterliegen. den zusätzlich die im Haushaltsjahr 2022 gesperrten Stellen 3. Die Ausgaben der Titel innerhalb einer Titelgruppe sind zugeführt, soweit sie nicht bis zum 31. Dezember 2022 mit gegenseitig deckungsfähig. schwerbehinderten Menschen besetzt werden konnten. 4. Die Ausgaben der Titel in den Gruppen 682 und 891 an einen Staatsbetrieb sind gegenseitig deckungsfähig. (6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, 5. Innerhalb eines Kapitels sind die Ausgaben der Titel über § 50 Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit Ab- 685 02, 685 04 und 894 01 an eine Hochschule gegen- satz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus die nach seitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Titel 685 51 und den Absätzen 1 und 4 im Stellenpool befindlichen Stellen 894 51 im Kapitel 12 07 sind einseitig deckungsfähig zu und die dazugehörigen Personalausgaben auf Antrag der Lasten der Ausgaben der Titel 685 02 und 894 01 in den Ressorts, die schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewer- Kapiteln 12 08 bis 12 41. ber neu einstellen, umzusetzen. 6. Innerhalb eines Einzelplanes sind a) die Ausgaben der Titel 685 20 gegenseitig de- ckungsfähig und darüber hinaus einseitig deckungs- §9 fähig zu Lasten der nach Nummer 1 deckungsfähi- Übertragung von Ausgaben, Deckungsfähigkeit gen Ausgaben der Hauptgruppe 4 sowie b) die Ausgaben der Titel 671 10 einseitig deckungsfä- (1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit hig zu Lasten der nach Nummer 1 deckungsfähigen Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen auf für Ausgaben der Hauptgruppe 4. gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titel- nummer im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen (6) Absatz 5 gilt für veranschlagte Verpflichtungser- werden. mächtigungen entsprechend. (2) Das Staatsministerium der Finanzen kann unbe- schadet der Regelung des § 45 Absatz 3 der Sächsischen § 10 Haushaltsordnung unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Sonstige Ermächtigungen Ausgabebewilligungen des geltenden Haushaltsplanes ein- ziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung ei- (1) Das Staatsministerium der Finanzen wird unabhän- nes Fehlbetrages erforderlich ist. gig von den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Säch- sischen Haushaltsordnung ermächtigt, zusätzlichen Ausga- (3) Absatz 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewil- ben einschließlich Kofinanzierungsmitteln zuzustimmen und ligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene erforderliche Deckungsfähigkeiten zuzulassen, wenn hierfür Einnahmen (§ 8 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung) im laufenden Haushaltsjahr nicht veranschlagte Mittel zweck- eingegangen sind und diese ihrem Verwendungszweck noch gebunden von anderer Seite gezahlt oder rechtsverbindlich nicht zugeführt wurden. zugesagt sind. Entsprechendes gilt für Verpflichtungser- mächtigungen. § 37 Absatz 4 der Sächsischen Haushalts- (4) Die Ausgaben der Titel in der Gruppe 519 sind über- ordnung in Verbindung mit § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. tragbar. (2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, (5) Soweit durch Haushaltsvermerk keine abweichende Ausgaben, die nur in Abhängigkeit vom Aufkommen zweck- Regelung zur Deckungsfähigkeit bestimmt ist, gilt Folgen- gebundener Einnahmen geleistet werden dürfen, in Höhe des: des vorfinanzierten Betrages in den Haushalt des Folgejah- 1. Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 sind innerhalb eines res umzubuchen, wenn die zweckgebundenen Einnahmen Kapitels gegenseitig deckungsfähig. Dies gilt nicht für nicht rechtzeitig eingehen. a) Ausgaben der Titel in der Gruppe 411 vorbehaltlich Nummer 2 Buchstabe a, (3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, b) Ausgaben der Titel 422 06, in Ausführung der §§ 6 und 34 Absatz 2 der Sächsischen c) Ausgaben der Titel in Titelgruppen, Haushaltsordnung erforderliche Bewirtschaftungsmaßnah- d) EU-finanzierte Ausgaben und men vorzusehen. Dies gilt auch für Stellenbewirtschaftungs- e) Ausgaben der Titel, die durch Haushaltsvermerk maßnahmen, insbesondere für das Verfügen von Stellenbe- einer gesonderten Deckungsfähigkeit oder einer setzungssperren. Einnahmekopplung unterliegen. Soweit eine Deckung innerhalb des Kapitels nicht aus- (4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermäch- reicht, kann auch eine kapitelübergreifende Deckung tigt, auf Antrag im Einvernehmen mit den Ressorts, dem innerhalb des jeweiligen Einzelplanes erfolgen. Rechnungshof, der Verwaltung des Landtages oder dem 2. Innerhalb eines Kapitels sind gegenseitig deckungsfä- Sächsischen Datenschutzbeauftragten, soweit diese jeweils hig: betroffen sind, veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungs- a) die Ausgaben der Titel in der Gruppe 411, ermächtigungen zugunsten von Investitionen umzuschichten b) die Ausgaben der Titel in den Obergruppen 51 bis und Ausgaben zugunsten von Investitionen durch Deckung 54 und 81; dabei dürfen deckungspflichtige Titel um im Gesamthaushalt zu verstärken. Umschichtungen und bis zu 20 Prozent in Anspruch genommen werden; Verstärkungen nach Satz 1 von mehr als 10 000 000 Euro deckungsberechtigte Titel, einschließlich Leertitel, im Einzelfall bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und dürfen bis zu 20 000 Euro oder um bis zu 30 Pro- Finanzausschusses des Landtages; § 4 Absatz 1 Satz 3 gilt zent verstärkt werden, und entsprechend. Auf nicht verausgabte Umschichtungs- und c) die Ausgaben der Titel in den Gruppen 511, 514, 517 Verstärkungsbeträge ist § 45 Absatz 3 der Sächsischen bis 519, 525 bis 527, 531 und der Titel 542 01 ohne Haushaltsordnung entsprechend anzuwenden. Einschränkung. Hiervon ausgenommen sind die Ausgaben der Titel in (5) Soweit durch die Einschaltung Dritter im Bereich der der Gruppe 529, die Ausgaben der Titel in Titelgruppen Verwaltungshilfsdienstleistungen Stellen eingespart werden, und die Ausgaben der Titel, die durch Haushaltsvermerk dürfen die dadurch im Laufe des Haushaltsjahres frei wer- 691
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 34 29. Dezember 2022 denden Mittel mit Einwilligung des Staatsministeriums der sprechende Zuführungstitel an den Staatsbetrieb ausge- Finanzen zur Verstärkung von Titeln in den Obergruppen 51 bracht werden. bis 54 herangezogen werden. (10) Als Ausnahmen vom Bruttonachweis nach § 35 (6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermäch- der Sächsischen Haushaltsordnung sind die Fälle zuge- tigt, zum Ausgleich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des lassen, die in Nummer 3 zu § 35 der Verwaltungsvorschrif- Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der ten des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungs- (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils vorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geltenden Fassung, und zur Verrechnung nach § 18 Ab- geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungs- satz 2 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des vorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind. Darüber 169), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Juli 2022 hinaus ist die von Organisationseinheiten des Freistaates (SächsGVBl. S. 456) geändert worden ist, in der jeweils gel- Sachsen im Sinne von § 18 Absatz 4f des Umsatzsteuer- tenden Fassung, jeweils eine besondere zweckgebundene gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Fe- Rücklage zu bilden. Die Bildung einer Rücklage nach Satz 1 bruar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 1 des bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschus- Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250) geän- ses des Landtages. Eine in Vorjahren gebildete Rücklage dert worden ist, an die Finanzämter abzuführende Umsatz- nach Satz 1 muss in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 steuer stets von den jeweiligen Einnahmen abzusetzen und nicht aufgelöst werden. sind die von den Finanzämtern erstatteten Vorsteuern stets von den jeweiligen Ausgaben abzusetzen. Mit Einwilligung (7) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für des Staatsministeriums der Finanzen darf von Satz 2 abge- institutionell geförderte Dritte sind mit Inkrafttreten dieses wichen werden. Gesetzes, jedoch nicht vor dem Tag, der dem Beschluss des Landtages über dieses Gesetz folgt, vollständig freige- (11) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermäch- geben. Das Staatsministerium der Finanzen kann sich bis tigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ressort Aus- zum 31. Januar eines jeweiligen Haushaltsjahres vorbehal- gaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuschuss- ten, die durch das zuständige Ressort auf ihre sachliche und förderungen zugunsten von Darlehensförderungen für den rechnerische Vollständigkeit und Richtigkeit geprüften und gleichen Förderzweck umzuschichten und die erforderlichen bestätigten Wirtschaftspläne innerhalb von acht Wochen zur neuen Titel auszubringen. Prüfung vorlegen zu lassen. Ausgenommen sind Einrichtun- gen, die einer multilateralen Finanzierung unterliegen und durch Bund-Länder-Gremien beraten werden. Die Prüfung § 11 durch das Staatsministerium der Finanzen erfolgt innerhalb Förderprogramme der Europäischen Union von acht Wochen nach Eingang der Wirtschaftspläne. Er- gibt diese Prüfung einen Verstoß gegen haushaltsrechtliche (1) Die Ausgaben einschließlich Abführungen von Rück- Vorschriften, kann das Staatsministerium der Finanzen eine erstattungen an die Europäische Union zur Umsetzung von Sperre von bis zu 25 Prozent der Ausgaben und Verpflich- Förderprogrammen der Europäischen Union sind übertrag- tungsermächtigungen über den Wirtschaftsplan der betrof- bar für den jeweiligen Förderzeitraum zuzüglich Nachlaufpe- fenen Einrichtung aussprechen. Die Sperre wird bei Vorlage rioden. § 45 Absatz 2 Satz 3 der Sächsischen Haushaltsord- eines den haushaltsrechtlichen Vorschriften entsprechen- nung gilt entsprechend. den Wirtschaftsplanes aufgehoben. (2) Ausgaben und veranschlagte Verpflichtungsermäch- (8) Soweit zum Vollzug von Organisationsveränderun- tigungen zur Umsetzung der Förderprogramme der Europäi- gen erforderlich, wird das Staatsministerium der Finanzen schen Union sind, soweit europäisches Recht Umschichtun- ermächtigt, nach Einwilligung durch den Haushalts- und Fi- gen ohne Änderungsantrag zulässt, innerhalb der einzelnen nanzausschuss des Landtages Programme gegenseitig deckungsfähig. Eine geplante ein- 1. neue Einzelpläne und neue Kapitel einzurichten sowie zelplanübergreifende Inanspruchnahme der Deckungsfähig- 2. im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts in den keit ist dem Staatsministerium der Finanzen anzuzeigen. betreffenden Kapiteln der Einzelpläne und zwischen diesen (3) Wenn und soweit sich zur Umsetzung der Förderpro- a) Mittel und Stellen über § 50 Absatz 1, auch in Ver- gramme der Europäischen Union in den Förderzeiträumen bindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushalts- 2014 bis 2020 und 2021 bis 2027 die Notwendigkeit von Um- ordnung hinaus umzusetzen und die erforderlichen schichtungen ergibt, kann das Staatsministerium der Finan- neuen Titel auszubringen sowie zen im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts Ausga- b) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für ben und Verpflichtungsermächtigungen innerhalb und auch gegenseitig oder einseitig deckungsfähig zu erklä- zwischen Einzelplänen und fondsübergreifend umschichten ren. und dafür auch neue Titel ausbringen sowie erforderliche Deckungsfähigkeiten zulassen. Für das Verfahren gilt § 10 (9) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermäch- Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend. tigt, nach Einwilligung durch den Haushalts- und Finanz- ausschuss des Landtages im Einvernehmen mit dem (4) Das Staatsministerium der Finanzen wird zur Um- zuständigen Ressort Teile der Staatsverwaltung in einen setzung des Programms für den Fonds für einen gerechten Staatsbetrieb nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Übergang (Just Transition Fund) gemäß Verordnung (EU) Haushaltsordnung umzuwandeln oder einen Staatsbetrieb 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsord- vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen ge- nung aufzulösen und in die Staatsverwaltung einzugliedern. rechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1) im För- Stellen können über § 50 Absatz 1, auch in Verbindung mit derzeitraum 2021 bis 2027 ermächtigt, Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus in den 1. die im Einzelplan 15 zentral veranschlagten Einnahmen, Wirtschaftsplan des Staatsbetriebes umgesetzt und ent- Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen in die 692
29. Dezember 2022 Nr. 34 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt betroffenen Einzelpläne umzuschichten sowie weiteren Zuwendungsempfänger unentgeltlich oder verbilligt zur Nut- Umschichtungen innerhalb und zwischen den Einzel- zung überlassen werden können. plänen zuzustimmen und dafür jeweils neue Kapitel und Titel auszubringen sowie erforderliche Deckungsfähig- (3) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Ab- keiten zuzulassen; für das Verfahren gilt § 10 Absatz 4 satz 5 der Sächsischen Haushaltsordnung wird zugelassen, Satz 2 und 3 entsprechend, dass 2. im Benehmen mit der zuständigen Verwaltungsbehörde, 1. staatseigene Liegenschaften an Studentenwerke – An- Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen ganz stalten des öffentlichen Rechts –, außeruniversitäre oder teilweise vor Genehmigung des Programms freizu- Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen und geben; ohne gesonderte Freigabe bleiben die Ausgaben soziale Einrichtungen gegen ermäßigten Erbbauzins, und Verpflichtungsermächtigungen bis zu deren Geneh- gegen ermäßigtes Nutzungsentgelt oder unentgeltlich migung gesperrt. überlassen werden können, 2. staatseigene Liegenschaften an Religionsgemeinschaf- (5) Fälligkeiten von veranschlagten Verpflichtungser- ten und Weltanschauungsgemeinschaften im Sinne von mächtigungen zur Umsetzung der Förderprogramme der Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Europäischen Union dürfen Deutschland in Verbindung mit Artikel 141 der Verfas- 1. mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen sung des Deutschen Reichs in der im Bundesgesetz- vorgezogen werden und blatt Teil III, Gliederungsnummern 100-2 und 401-2, 2. mit unverzüglicher Anzeige an das Staatsministerium veröffentlichten bereinigten Fassung zu Zwecken des der Finanzen hinausgeschoben werden. Gottesdienstes und der Seelsorge in Krankenhäusern, Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen darf Justizvollzugsanstalten oder sonstigen öffentlichen An- dadurch nicht überschritten werden. stalten unentgeltlich überlassen werden können, 3. Kantinen in staatseigenen oder vom Freistaat Sachsen (6) Als Ausnahmen vom Bruttonachweis nach § 35 der genutzten Liegenschaften unentgeltlich zur Nutzung Sächsischen Haushaltsordnung wird neben den in § 10 Ab- überlassen werden können und satz 10 geregelten Ausnahmen zugelassen, dass im Zuge 4. Kunstgüter an die „Staatliche Schlösser, Burgen und der Abwicklung von Förderprogrammen der Europäischen Gärten Sachsen gemeinnützige GmbH“, die „Festung Union Einnahmen aus Rückzahlungen einschließlich Zin- Königstein gGmbH“ und die „Augustusburg/Scharfen sen, abzüglich etwaiger Verzugszinsen, von den Ausgaben stein/Lichtenwalde Schlossbetriebe gGmbH“ unentgelt- abgesetzt werden können. Weiterhin können im Rahmen der lich überlassen werden können. Abwicklung von Förderprogrammen der Europäischen Union Ausgaben für Rückzahlungen an die Europäische Union von (4) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Haus- den Einnahmen abgesetzt werden, sofern keine Verrech- haltsordnung wird zugelassen, dass mit Einwilligung des nung möglich ist. Staatsministeriums der Finanzen staatseigene bebaute und unbebaute Grundstücke (7) Bei mehr- und überjährigen Erstattungsverfahren 1. in Konversionsstandorten an kommunale Körperschaf- kann das Staatsministerium der Finanzen die Einnahme- ten und an in voller Höhe vom Freistaat Sachsen oder und Ausgabereste sowie Vorgriffe unter Berücksichtigung gemeinsam mit dem Bund geförderte Zuwendungsemp- der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben des gesamten Förder- fänger unter dem vollen Wert veräußert werden, zeitraumes bis zur Höhe der in den bereits abgelaufenen 2. zur Sicherung der Versorgung mit Einrichtungen der Haushaltsjahren veranschlagten Einnahmen und Ausgaben Gesundheit, der Jugendhilfe und der Familienförderung übertragen. sowie mit Behinderten- und Pflegeeinrichtungen an kommunale Körperschaften und anerkannt gemeinnüt- (8) Das Staatsministerium der Finanzen darf die Einwil- zige Träger unter dem vollen Wert veräußert werden und ligung nach § 45 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsord- 3. unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn dadurch nung für noch nicht mit Bewilligungen untersetzte Minder- eine materielle Privatisierung von Teilen der Staatsver- ausgaben bei Förderprogrammen der Europäischen Union waltung erreicht werden kann und der Freistaat Sachsen auf Grund der Rechtsverbindlichkeit der jeweiligen Finanz- dauerhaft von seinen diesbezüglichen Finanzierungs- pläne oder Finanzierungspläne erteilen. Gleiches gilt für die verpflichtungen befreit wird. Bildung und Übertragung der entsprechenden Einnahme- Im Falle von Satz 1 Nummer 1 sind Regelungen zu treffen, reste. Darüber hinaus können Einnahmereste für noch nicht dass die Grundstücke weiterveräußert werden. Im Falle von erstattete, aber geleistete Mehrausgaben gebildet werden. Satz 1 Nummer 2 muss sichergestellt sein, dass die Grund- stücke dem vorgesehenen Zweck auf angemessene Dauer dienen. Bei anerkannt freigemeinnützigen Trägern muss § 12 ferner sichergestellt werden, dass die verbilligt erworbenen Bewegliche Sachen und Grundstücke Grundstücke bei Liquidation an den Freistaat Sachsen zu- rückfallen. (1) Ein erheblicher Wert eines Grundstücks nach § 64 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung liegt (5) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 der Säch- vor, wenn der volle Wert mehr als 2 500 000 Euro beträgt. sischen Haushaltsordnung wird zugelassen, dass vom Frei- staat Sachsen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte (2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Ab- oder erworbene Programme unter Beachtung bestehender satz 5 der Sächsischen Haushaltsordnung wird unbeschadet Urheber- und vergleichbarer Schutzrechte unentgeltlich an der Regelung des § 63 Absatz 4 der Sächsischen Haushalts- juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben ordnung zugelassen, dass mit Einwilligung des Staatsminis- oder zur Nutzung überlassen werden können, soweit Gegen- teriums der Finanzen staatseigene bebaute und unbebaute seitigkeit besteht. Besondere Vereinbarungen im Rahmen Grundstücke an kommunale Körperschaften des öffentli- von Verbundentwicklungen bleiben hiervon unberührt. chen Rechts und an in voller Höhe vom Freistaat Sachsen oder gemeinsam mit dem Bund, mit anderen Bundesländern (6) Es wird zugelassen, dass staatseigene Liegenschaf- oder mit dem Bund und anderen Bundesländern geförderte ten und bewegliche Sachen den Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes 693
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 34 29. Dezember 2022 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Forschung und schaften oder für Grundstückssicherungskosten im Zusam- Lehre menhang mit Industrieansiedlungen von überregionaler 1. nach § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 der Sächsi- Bedeutung zu verwenden. Abweichend von § 113 Absatz 2 schen Haushaltsordnung unentgeltlich überlassen wer- Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung dürfen Mittel, die den können und dem Sondervermögen Grundstock im Zusammenhang mit 2. mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen den ehemaligen Truppenübungsplätzen Königsbrück und und im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wis- Zeithain zugeführt wurden, nur für diese Liegenschaften senschaft, Kultur und Tourismus nach § 63 Absatz 3 und für alle mit diesen Liegenschaften im Zusammenhang Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung unter dem stehenden Zwecke verwendet werden. Darüber hinaus dür- vollen Wert veräußert werden können. fen abweichend von § 113 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Des Weiteren können abweichend von § 63 Absatz 2 der Haushaltsordnung Mittel des Sondervermögens Grundstock Sächsischen Haushaltsordnung staatseigene Liegenschaf- 1. bis zur Höhe des Erlöses aus dem Verkauf eines Fiskal- ten mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen erbschaftsgrundstücks in Anwendung der §§ 1967 und und im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissen- 1975 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Zahlung von schaft, Kultur und Tourismus veräußert werden, wenn auf Verbindlichkeiten des jeweiligen Nachlasses, diese Weise die Verpflichtung des Freistaates Sachsen aus 2. zur Entwicklung von Grundstücken mit dem Ziel einer § 11 Absatz 9 Satz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsge- wirtschaftlichen Veräußerung oder Verwertung und setzes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden kann und 3. für vorgezogene Kompensationsmaßnahmen auf Grund- die Liegenschaft der langfristigen Erfüllung der der Hoch- stücken mit dem Ziel, ein Ökokonto gemäß § 16 des schule obliegenden Aufgaben dient. Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom (7) Das Staatsministerium der Finanzen kann unbe- 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362, 1436) geändert worden schadet der Regelung des § 113 Absatz 2 Satz 1 der Sächsi- ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit schen Haushaltsordnung der „Staatliche Schlösser, Burgen § 11 Absatz 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes und Gärten Sachsen gemeinnützige GmbH“ und der Stiftung vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch „Fürst-Pückler-Park Bad Muskau“ Einnahmen aus Erbbau- das Gesetz vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 243) rechtsverträgen zur Bewirtschaftung überlassen. geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anzulegen, (8) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermäch- verwendet werden. Die Erlöse aus der Inanspruchnahme tigt, mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses von Maßnahmen des Ökokontos, die mit Grundstockmitteln des Landtages, abweichend von § 113 Absatz 2 Satz 2 der hergestellt worden sind, werden wieder im Grundstock ver- Sächsischen Haushaltsordnung zeitweilig überschüssiges einnahmt. Barvermögen des Sondervermögens Grundstock an den allgemeinen Staatshaushalt (Kapitel 15 20 Titel 334 01) ab- (9) Abweichend von § 63 Absatz 1 der Sächsischen zuliefern, soweit dies zur Verstärkung der Ausgaben in den Haushaltsordnung dürfen mit Einwilligung des Staatsminis- Kapiteln 14 01 bis 14 20 für staatliche Hochbaumaßnahmen teriums der Finanzen und bei Nachweis der Wirtschaftlich- zur Unterbringung von Landesbehörden (Kapitel 14 20 Ti- keit Grundstücke im strategischen Staatsinteresse erworben tel 713 91) und für den Bauunterhalt staatseigener Liegen- werden. schaften, die veräußert werden sollen (Kapitel 14 04 Ti- tel 519 53), erforderlich ist. Sonstige Ablieferungspflichten bleiben hierdurch unberührt. Das Staatsministerium der § 13 Finanzen wird ermächtigt, über § 113 Absatz 2 Satz 2 der Inkrafttreten, Außerkrafttreten Sächsischen Haushaltsordnung hinaus Mittel des Sonder- vermögens Grundstock für Zahlungen nach § 10 Absatz 1 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, soweit Satz 1 Nummer 3 des Entschädigungsgesetzes in der in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen für Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I den Haushaltsplan 2024 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. S. 1658), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, in der (2) Dieses Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des jeweils geltenden Fassung, für Zahlungen von Kommunal- Haushaltsgesetzes 2025/2026, jedoch nicht vor dem 31. De- abgaben, Erschließungskosten für staatseigene Liegen- zember 2024, außer Kraft. Dresden, den 20. Dezember 2022 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Der Staatsminister der Finanzen Hartmut Vorjohann 694