gesetzblatt-34-2022

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Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Nr. 34/2022                                                           29. Dezember 2022


Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Feststellung des Haushalts-    Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen
planes des Freistaates Sachsen für die Haus-   Krebsregistergesetzes vom 15. Dezember 2022……… 765
haltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz
2023/2024 – HG 2023/2024) vom 20. Dezember     Sächsisches Gesetz über die Zuständigkeiten
2022…………………………………………………………… 686                zur Erstellung von Mietspiegeln (Sächsisches
                                               Mietspiegel-Zuständigkeitsgesetz – SächsMs-
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppel-     ZustG) vom 15. Dezember 2022………………………… 766
haushalt 2023/2024 (Haushaltsbegleitgesetz
2023/2024 – HBG 2023/2024) vom 20. Dezember    Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsmi-
2022…………………………………………………………… 705                nisteriums der Justiz und für Demokratie, Europa
                                               und Gleichstellung zur Änderung der Sächsischen
Viertes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwi-   Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung vom
schen dem Freistaat Sachsen und seinen Kom-    23. Dezember 2022…………………………………………… 767
munen vom 20. Dezember 2022………………………… 743
                                               Zehnte Verordnung des Sächsischen Staatsminis­
Sächsisches Krankenhausgesetz (SächsKHG)       teriums der Justiz und für Demokratie, Europa
vom 15. Dezember 2022…………………………………… 752        und Gleichstellung zur Änderung der Sächsischen
                                               Justizorganisationsverordnung vom 12. Dezember
Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen    2022…………………………………………………………… 769
Heilberufekammergesetzes vom 15. Dezember
2022…………………………………………………………… 764




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Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt                    Nr. 34                                         29. Dezember 2022



                                     Gesetz
                   über die Feststellung des Haushaltsplanes
         des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024
                  (Haushaltsgesetz 2023/2024 – HG 2023/2024)
                                             Vom 20. Dezember 2022

    Der Sächsische Landtag hat am 20. Dezember 2022                                        §3
das folgende Gesetz beschlossen:                                        Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

                                                                       (1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Ab-
                           §1                                    schwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Absatz 2 in
            Feststellung des Haushaltsplanes                     Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Sta-
                                                                 bilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967
     Durch dieses Gesetz wird der Haushaltsplan des Frei-        (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung
staates Sachsen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 in          vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
Einnahmen und Ausgaben auf                                       in der jeweils geltenden Fassung, zusätzliche Ausgaben be-
1. 24 261 303 000 Euro für das Haushaltsjahr 2023 und            schließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen
2. 25 083 152 600 Euro für das Haushaltsjahr 2024                des Bundes gemäß Artikel 104b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
festgestellt. Der Gesamtplan ist in der Anlage enthalten.        des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zur
                                                                 Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichge-
                                                                 wichts zur Verfügung stehen.
                           §2
                  Kreditermächtigungen                                (2) Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähig-
                                                                 keit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staats-
    (1) In den Haushaltsjahren 2023 und 2024 nimmt der           regierung das Staatsministerium der Finanzen ermächtigen,
Freistaat Sachsen netto keine Kredite zur Deckung von Aus-       die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn
gaben auf. Die Absätze 3 bis 5 bleiben hiervon unberührt.        von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtun-
                                                                 gen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwil-
     (2) Die Normallage im Sinne von § 18 Absatz 3 der           ligung abhängig zu machen. Für das Verfahren gelten die
Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Be-              Regelungen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der
kanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153),             Sächsischen Haushaltsordnung entsprechend. Das Staats-
die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021        ministerium der Finanzen hat die dadurch nach Ablauf eines
(SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils          Haushaltsjahres frei werdenden Mittel, soweit sie nicht zur
geltenden Fassung, beträgt 15 603 000 000 Euro für das           Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können,
Haushaltsjahr 2023 und 16 568 000 000 Euro für das Haus-         einer Konjunkturausgleichsrücklage gemäß § 42 Absatz 1
haltsjahr 2024.                                                  Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung zuzuführen.

    (3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Kassenverstärkungskredite in Höhe von bis zu 10 Prozent                                    §4
des in § 1 Satz 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestell-             Über- und außerplanmäßige Ausgaben
ten Betrages aufzunehmen. Es wird ferner ermächtigt, zum                   und Verpflichtungsermächtigungen
Ankauf von Schuldtiteln des Freistaates Sachsen im Wege
der Marktpflege Kredite bis zu 10 Prozent des Betrages der           (1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Sächsi-
umlaufenden Anteile und Obligationen aufzunehmen.                schen Haushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgelegt.
                                                                 Satz 1 gilt für Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
     (4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt,     Insoweit sind die voraussichtlich kassenwirksam werdenden
ab November des laufenden Haushaltsjahres im Vorgriff auf        jeweiligen Jahresbeträge maßgebend.
die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kre-
dite bis zur Höhe von 2 Prozent des in § 1 Satz 1 für das lau-       (2) Der Betrag nach § 37 Absatz 4 der Sächsischen
fende Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen.         Haushaltsordnung wird auf 0 Euro festgelegt. Eine erhebli-
Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Krediter-        che finanzielle Bedeutung nach § 37 Absatz 4 der Sächsi-
mächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.             schen Haushaltsordnung liegt ab einem Betrag von mehr als
                                                                 5 000 000 Euro vor. Bei Verpflichtungsermächtigungen sind
      (5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermäch-        die voraussichtlich kassenwirksam werdenden jeweiligen
tigt, Einnahmen aus Kreditaufnahmen in Anwendung von             Jahresbeträge maßgebend.
§ 72 Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung in das
folgende Haushaltsjahr umzubuchen. Desgleichen dürfen                 (3) Vor Einwilligung in über- und außerplanmäßige Aus-
unter Beachtung des § 76 Absatz 2 der Sächsischen Haus-          gaben sowie Verpflichtungsermächtigungen von erheblicher
haltsordnung in den folgenden Haushaltsjahren eingehende         finanzieller Bedeutung ist der Haushalts- und Finanzaus-
Einnahmen aus Kreditaufnahmen im laufenden Haushalts-            schuss des Landtages anzuhören, sofern nicht aus zwingen-
jahr zu Gunsten des laufenden Haushalts gebucht oder um-         den Gründen eine Ausnahme geboten ist.
gebucht werden.




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                          §5                                     weit diese Stellen nicht nach den Absätzen 3 bis 5 einem
                    Gewährleistungen                             anderen Personalsoll zugeordnet sind.

    (1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt,          (3) Personalsoll B umfasst vorbehaltlich der Absätze 4
in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 im Zusammenhang             und 5 andere Stellen für:
mit der Kapitalausstattung von Unternehmen des privaten          1. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungs-
Rechts, an denen der Freistaat Sachsen beteiligt ist, und            dienst,
Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person          2. Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen
des öffentlichen Rechts, bei denen der Freistaat Sachsen             und Referendare in öffentlich-rechtlichen Ausbildungs-
Gewährträger oder Träger ist, Bürgschaften, Garantien und            verhältnissen,
sonstige Gewährleistungen zu übernehmen. Gleiches gilt im        3. Studierende an der Berufsakademie Sachsen, die mit
Zusammenhang mit der Beteiligung der in Satz 1 genannten             Einrichtungen des Freistaates Sachsen als Praxispart-
Unternehmen an der Versorgungsanstalt des Bundes und                 ner einen Ausbildungsvertrag schließen,
der Länder. Gewährleistungen nach den Sätzen 1 und 2 dür-        4. Auszubildende in tariflichen Ausbildungsverhältnissen,
fen bis zur Höhe von insgesamt 250 000 000 Euro jährlich             die dem Geltungsbereich des Tarifvertrages für Auszu-
übernommen werden. Darüber hinausgehende Gewährleis-                 bildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem
tungen bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Fi-              Berufsbildungsgesetz vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF
nanzausschusses des Landtages.                                       2007 S. 1, 111), der zuletzt durch den zugehörigen Ände-
                                                                     rungstarifvertrag Nummer 11 vom 29. November 20211)
     (2) Darüber hinaus kann das Staatsministerium der               geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Finanzen insbesondere zur Förderung der Wirtschaft, der              oder dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in
Land- und Forstwirtschaft, des Wohnungsbaus sowie des                Pflegeberufen vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF 2007
sozialen Bereiches Bürgschaften nach Maßgabe der jeweils             S. 1, 117), der zuletzt durch den zugehörigen Ände-
geltenden Bürgschaftsrichtlinien, Garantien und sonstige             rungstarifvertrag Nummer 11 vom 29. November 20211)
Gewährleistungen in Höhe von bis zu 2 000 000 000 Euro               geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
jährlich übernehmen, wenn eine anderweitige Finanzierung             unterliegen,
nicht möglich ist und ein erhebliches volkswirtschaftliches      5. Praktikantinnen und Praktikanten in tariflichen Prak-
Interesse an der Durchführung der Maßnahmen besteht.                 tikumsverhältnissen, die dem Geltungsbereich des
                                                                     Tarifvertrages über die Regelung der Arbeitsbedingun-
      (3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermäch-            gen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder vom
tigt, in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 zu Gunsten von            9. Dezember 2011 (MBl. SMF 2012 S. 46, 47), der zu-
Landeseinrichtungen, Anstalten des öffentlichen Rechts und           letzt durch den Änderungstarifvertrag Nummer 6 vom
vom Freistaat Sachsen institutionell geförderten Einrich-            29. November 2021 (SächsABl. S. 1444, 1504) geändert
tungen und privatwirtschaftlichen Unternehmen, die Aufga-            worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterlie-
ben im Rahmen der Ausführung des Atomgesetzes in der                 gen,
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I            6. wissenschaftliche Volontärinnen und Volontäre,
S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom           7. Akademikerinnen und Akademiker in Fachausbildung
10. August 2021 (BGBl. I S. 3530) geändert worden ist, in            oder fachlicher Weiterbildung, sofern die jeweilige Aus-
der jeweils geltenden Fassung, im Auftrag des Freistaates            bildungs- und Prüfungsordnung oder die jeweilige Wei-
Sachsen wahrnehmen, im Rahmen der von diesen zu erbrin-              terbildungsordnung einen entsprechenden praktischen
genden atomrechtlichen Deckungsvorsorge Freistellungen               Einsatz vorsieht und
bis zur Höhe von 65 000 000 Euro jährlich neu zu überneh-        8. Auszubildende nach dem MT-Berufe-Gesetz vom
men. Soweit eine Einrichtung gemeinsam mit einer oder                24. Februar 2021 (BGBl I S. 274), in der jeweils gel-
mehreren anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts              tenden Fassung, die mit Einrichtungen des Freistaates
gefördert wird, gilt dies nur für den Anteil an der Deckungs-        Sachsen eine Vereinbarung über die Durchführung von
vorsorgesumme, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an             Teilen der praktischen Ausbildung schließen.
der institutionellen Förderung der betreffenden Einrichtung
entspricht.                                                           (4) Personalsoll C umfasst mit Ausnahme der anderen
                                                                 Stellen im Sinne von Absatz 5 alle Stellen in
     (4) Gewährleistungsübernahmen nach Absatz 2 bedür-          1. Staatsbetrieben nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Säch-
fen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses             sischen Haushaltsordnung oder Einrichtungen, die wie
des Landtages, soweit sie 25 000 000 Euro im Einzelfall               Staatsbetriebe im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 1 der
übersteigen.                                                          Sächsischen Haushaltsordnung geführt werden, so-
                                                                      wie Sondervermögen nach § 26 Absatz 3 Satz 1 der
    (5) Dem Haushalts- und Finanzausschuss des Land-                  Sächsischen Haushaltsordnung; ausgenommen sind
tages ist über die geleisteten Gewährleistungen nach den              die Beschäftigten der Krankenhäuser und Heime in der
Absätzen 1 bis 3 nach Ablauf des Haushaltsjahres eine                 Trägerschaft des Freistaates Sachsen, und
Übersicht zu geben, die mindestens den Empfänger sowie           2. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentli-
Höhe, Art und Zweck der jeweils geleisteten Gewährleistun-            chen Rechts, deren Gesamtausgaben regelmäßig zu
gen ausweist.                                                         mehr als 50 Prozent vom Freistaat Sachsen zuschussfi-
                                                                      nanziert werden, soweit der Freistaat Sachsen für deren
                                                                      Personal Dienstherr oder Arbeitgeber ist.
                             §6
                        Stellenplan                                   (5) Personalsoll D umfasst andere Stellen für Beschäf-
                                                                 tigte zur Absicherung eines zusätzlichen Personalbedarfs
     (1) Der Stellenplan umfasst Planstellen und andere Stel-    bei der Durchführung einmaliger und zeitlich begrenzter Vor-
len (Stellen) und gliedert sich in Personalsoll A, B, C und D.   haben (Projekte). Diese Stellen werden mit einem auf das

   (2) Personalsoll A umfasst Stellen für Beamtinnen und
Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beschäftigte, so-         1)
                                                                      einsehbar auf der Internetseite der Tarifgemeinschaft deutscher
                                                                      Länder unter der Adresse www.tdl-online.de



                                                                                                                                687
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Jahr des Projektendes bezogenen Vermerk „künftig wegfal-           2.    Beschäftigte bei sonstiger Drittmittelfinanzierung von
lend“ (kw-Vermerk) ausgebracht.                                          mindestens 75 Prozent,
                                                                   3. Beschäftigte bei sonstiger dauerhafter Finanzierung
     (6) Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben                    durch Dritte von 100 Prozent,
sind die Verwaltungen, vorbehaltlich der Regelungen in             4. Beschäftigte an der Landesschule für Blinde und Seh-
den §§ 7 bis 7f und anderweitiger gesetzlicher Regelungen,               behinderte Chemnitz, Förderzentrum mit dem Förder-
an den Stellenplan gebunden. Bei der Bewirtschaftung der                 schwerpunkt Sehen und Landeszentrum zur Betreuung
Personalausgaben der Personalsoll A, B und D sind die                    Blinder und Sehbehinderter, sowie an der Landesschule
Verwaltungen darüber hinaus an die veranschlagte Perso-                  mit dem Förderschwerpunkt Hören, Förderzentrum Sa-
nalausgabenhöhe gebunden. Dies gilt auch, soweit keine                   muel Heinicke, in Trägerschaft des Freistaates Sachsen
Stellenplanbindung besteht. Für die Bewirtschaftung der                  bei dauerhafter Drittmittelfinanzierung der Leistungen
Personalausgaben der in den in Absatz 4 genannten Ein-                   durch die gesetzlichen Krankenkassen und den Träger
richtungen geführten Stellen gilt Satz 2 entsprechend. Das               der Sozialhilfe, soweit in den Erläuterungen der jewei-
Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen von der                    ligen Haushaltsstellen Anzahl und Wertigkeiten ausge-
Stellenplanbindung für das Personalsoll C zulassen.                      wiesen werden, sowie
                                                                   5. befristet Beschäftigte an Hochschulen gemäß § 1 Ab-
     (7) Der Abschluss von Verträgen zur Arbeitnehmerüber-               satz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes,
lassung (Zeitarbeit) wird nicht zugelassen. Das Staatsminis-             soweit diese aus Projektmitteln finanziert werden.
terium der Finanzen kann bei Unabweisbarkeit Ausnahmen             Eine unbefristete Einstellung setzt in den in Satz 1 Num-
zulassen. Die Ausnahme gilt als zugelassen bei Verträgen           mer 1 und 2 genannten Fällen voraus, dass gewährleistet
für die Verbindungsbüros des Freistaates Sachsen in Brüs-          ist, dass die Stelleninhaber nach Auslaufen der Finanzierung
sel, Prag und Breslau, deren Laufzeit auf die Geltungsdauer        aus Mitteln Dritter auf besetzbare Stellen übernommen wer-
dieses Gesetzes begrenzt ist.                                      den können.


                          §7                                                               § 7a
          Ausnahmen von der Stellenplanbindung                           Ergänzende Regelung zu § 17 Absatz 5 und 6
                                                                             der Sächsischen Haushaltsordnung
      (1) Außerhalb des Stellenplanes können geführt werden:
1.    Aushilfskräfte für Beamtinnen, Richterinnen und Be-               Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt,
      schäftigte, die sich in Mutterschutz oder im mutter-         auf Antrag des zuständigen Ressorts, des Rechnungshofes,
      schutzrechtlichen Beschäftigungsverbot befinden,             der Verwaltung des Landtages oder des Sächsischen Da-
2.    geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 des       tenschutzbeauftragten mit Einwilligung des Haushalts- und
      Vierten Buches Sozialgesetzbuch,                             Finanzausschusses des Landtages Stellen auszubringen
3.    Beschäftigte, für die ein Eingliederungszuschuss nach        oder gleichwertig umzuwandeln, wenn dafür ein unabweis-
      § 88 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt             bares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis
      wird,                                                        besteht. Der Antrag auf Ausbringung zusätzlicher Stellen ist
4.    Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegeset-     zeitgleich auch dem Rechnungshof zu übersenden. Dieser
      zes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch     kann dazu Stellung nehmen.
      Artikel 80 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I
      S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
      Fassung,                                                                              § 7b
5.    Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstge-                     Ergänzende Regelung zu § 47 der
      setzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt                   Sächsischen Haushaltsordnung
      durch Artikel 81 des Gesetzes vom 20. August 2021
      (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils gel-        Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt
      tenden Fassung, und                                          zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe
6.    wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte sowie        abgewichen wird, wenn die Stelle weiter benötigt wird, weil
      studentische Hilfskräfte im Sinne des Sächsischen            sie nicht rechtzeitig frei wird.
      Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Be-
      kanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3),
      das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2022                                         § 7c
      (SächsGVBl. S. 381) geändert worden ist, in der jeweils                  Ergänzende Regelung zu § 49 der
      geltenden Fassung, und studentische Hilfskräfte im                        Sächsischen Haushaltsordnung
      Sinne des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom
      9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), das durch Artikel 12            (1) In Einzelfällen können mit Einwilligung des Staats-
      des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)            ministeriums der Finanzen über § 49 Absatz 3 der Sächsi-
      geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.       schen Haushaltsordnung hinaus und für längstens ein Jahr
                                                                   je zwei Bedienstete im Beamtenverhältnis auf Widerruf im
    (2) Außerhalb des Stellenplanes können ferner geführt          Vorbereitungsdienst auf jeweils einer Stelle für Beamtinnen
werden:                                                            und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder je
1. bei Finanzierung aus Förderprogrammen der Europäi-              zwei Auszubildende auf jeweils einer Auszubildendenstelle
    schen Union                                                    geführt werden. Entsprechendes gilt, soweit der Vorberei-
    a) Beschäftigte, die im Rahmen der technischen Hilfe           tungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungs-
         finanziert werden; dies gilt auch, soweit diese Be-       verhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet
         schäftigten für Zeiträume von Personalentwick-            wird. Die Einwilligung nach den Sätzen 1 und 2 gilt als erteilt,
         lungsmaßnahmen aus Landesmitteln finanziert               soweit eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß
         werden, oder                                              der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder des
    b) Beschäftigte, die im Rahmen anderer Förderpro-              Ausbildungsverhältnisses eines Auszubildenden nach dem
         gramme mindestens zu 50 Prozent finanziert wer-           Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsbe-
         den,                                                      rufen nach dem Berufsbildungsgesetz erforderlich ist.


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29. Dezember 2022                                          Nr. 34                Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt



     (2) In Fällen der Gewährung von Pflegezeit nach dem        vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 44), der zuletzt
Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896),        durch den Änderungstarifvertrag Nummer 12 vom 29. No-
das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 16. Septem-       vember 20211) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
ber 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, in der je-      Fassung, als ausgebracht.
weils geltenden Fassung, oder von Elternzeit, bei ruhendem
Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer Rente auf Zeit               (5) Wird ein Bediensteter, der auf einer Leerstelle ge-
oder bei Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten nach Ende         führt wird, befördert oder höhergruppiert oder verschiebt
des Entgeltfortzahlungszeitraumes kann zur Überbrückung         sich seine Rückkehr in die Staatsverwaltung zeitlich, gilt die
eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das freie Stellengehalt     Leerstelle als entsprechend angepasst. Die Anpassung ist
der betreffenden Stelle ganz oder teilweise für die Beschäf-    dem Staatsministerium der Finanzen unverzüglich nach ih-
tigung von Aushilfskräften verwendet werden.                    rem Eintritt anzuzeigen.

     (3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt,         (6) Wird eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestands-
die haushaltsmäßige Umsetzung von Altersteilzeit und sons-      beamter gemäß § 29 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes
tigen Arbeitszeitmodellen zu regeln.                            vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Ar-
                                                                tikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250)
                                                                geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in
                         § 7d                                   Verbindung mit § 53 Absatz 2 des Sächsischen Beamtenge-
            Ergänzende Regelung zu § 50 der                     setzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971),
             Sächsischen Haushaltsordnung                       das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezem-
                                                                ber 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der
     (1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt,    jeweils geltenden Fassung, oder gemäß § 29 Absatz 2 des
1.   über § 50 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6        Beamtenstatusgesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis
     der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus im Einver-         berufen, kann diese oder dieser vorübergehend über § 50
     nehmen mit den betroffenen Ressorts hinsichtlich neu       Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus
     zu begründender Ausbildungsverhältnisse freie oder         auf einer Leerstelle geführt werden. Die Leerstelle gilt mit
     frei werdende Stellen der Personalsoll B und C sowie       der erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis als ausge-
     die dazugehörigen Personalausgaben in andere Kapi-         bracht. Die Beamtin oder der Beamte ist auf die nächste freie
     tel desselben Einzelplanes oder in andere Einzelpläne      entsprechende Planstelle im Stellenplan des jeweils betrof-
     umzusetzen,                                                fenen Einzelplanes und Kapitels einzuweisen.
2.   über § 50 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6
     der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus im Einver-              (7) Das Staatsministerium der Finanzen kann abwei-
     nehmen mit den betroffenen Ressorts Stellen und die        chend von § 50 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
     dazugehörigen Personalausgaben in andere Kapi-             Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung eine Leerstelle
     tel desselben Einzelplanes oder in andere Einzelpläne      mit einem kw-Vermerk schaffen, wenn der Bedienstete
     umzusetzen, und                                            mindestens sechs Monate unter Fortfall der Dienstbezüge
3.   bei ressortübergreifenden Abordnungen von Bedienste-       beurlaubt oder gegen volle Kostenerstattung zu einer Stelle
     ten innerhalb der Staatsverwaltung auf Antrag des zu-      außerhalb der Staatsverwaltung abgeordnet oder zugewie-
     ständigen Ressorts bei der aufnehmenden Dienststelle       sen wird und ein unabweisbares Bedürfnis besteht, die Plan-
     Abordnungsleerstellen auszubringen; bei ressortinter-      stelle neu zu besetzen. Über den weiteren Verbleib ist im
     nen Abordnungen gelten die Abordnungsleerstellen mit       nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
     Beginn der Abordnung für deren Dauer als ausgebracht;
     in diesen Fällen ist die jeweilige Abordnung dem Staats-        (8) Abweichend von den Regelungen in den Absätzen 2
     ministerium der Finanzen anzuzeigen; die von der Ab-       bis 4 kann für Beschäftigte auf die Ausbringung einer Leer-
     ordnung betroffene Stelle der abgebenden Dienststelle      stelle verzichtet werden, wenn anderweitig sichergestellt ist,
     darf nicht neu besetzt werden.                             dass im Zeitpunkt der Rückkehr eine der Entgeltgruppe ent-
     Die Regelungen finden entsprechend Anwendung auf           sprechende Stelle zur Verfügung steht.
     den Rechnungshof, die Verwaltung des Landtages und
     den Sächsischen Datenschutzbeauftragten.
                                                                                          § 7e
    (2) Bedienstete, die als Abgeordnete in den Landtag, in               Leistungsorientierte Besoldung und
den Bundestag oder in das Europäische Parlament gewählt                    außertarifliche Leistungsprämien
sind, können auf Leerstellen geführt werden. Die entspre-
chende Leerstelle gilt für die Dauer des Mandats als Abge-           Die Gewährung von leistungsorientierter Besoldung an
ordneter als ausgebracht und ist dem Staatsministerium der      Beamtinnen und Beamte sowie an Richterinnen und Rich-
Finanzen mit Ausbringung anzuzeigen.                            ter richtet sich nach den Regelungen der §§ 67 bis 69 des
                                                                Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013
    (3) Wird Bediensteten Elternzeit gewährt, können diese      (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des
über § 50 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6      Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)
der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus auf Leerstellen         geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die
geführt werden. Die entsprechende Leerstelle gilt mit Beginn    Gewährung von außertariflichen Leistungsprämien an Be-
der Elternzeit als ausgebracht.                                 schäftigte richtet sich nach der VwV Leistungsprämien vom
                                                                6. Juli 2021 (SächsABl. S. 990), enthalten in der Verwal-
     (4) Wird Beschäftigten eine Rente auf Zeit wegen voller    tungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S
Erwerbsminderung gewährt, können diese über § 50 Ab-            178), in der jeweils geltenden Fassung. Die hierfür erforder-
satz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 der Säch-        lichen Ausgaben sind, soweit sie über die veranschlagten
sischen Haushaltsordnung hinaus auf Leerstellen geführt         Ausgaben in den Sammelkapiteln bei Titel 422 06 hinaus-
werden. Die entsprechende Leerstelle gilt mit Beginn des        gehen, im jeweiligen Einzelplan wie folgt zu erwirtschaften:
Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen der Rente auf Zeit        1. soweit kw-Vermerke früher vollzogen werden als ange-
bei voller Erwerbsminderung nach § 33 Absatz 2 Satz 5 und            geben, können die dadurch eingesparten Personalaus-
6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder


                                                                                                                          689
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Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt                  Nr. 34                                       29. Dezember 2022



    gaben im laufenden Haushaltsjahr für die Leistungsbe-           ten (Exzellenzstrategie) zu 75 Prozent durch den Bund
    zahlung herangezogen werden,                                    finanziert werden.
2. Ausgaben, die dadurch eingespart werden, dass eine          Die Leerstellen gelten mit Abschluss der Berufungsverein-
    im laufenden Haushaltsjahr frei werdende oder im Vor-      barung mit dem zu Berufenden und bei Beschäftigten mit
    jahr frei gewordene, wieder besetzbare Stelle vorüber-     Abschluss des Arbeitsvertrages als ausgebracht. Sofern sie
    gehend nicht besetzt wird, können bis zum Zeitpunkt        nicht bereits im Haushaltsplan zur Verfügung stehen, sind
    der Wiederbesetzung, längstens für die Dauer von           sie im nächsten Haushaltsplan mit entsprechendem Haus-
    zwölf Monaten, jedoch nicht über den 31. Dezember          haltsvermerk zu veranschlagen. Mit Beendigung der Finan-
    2024 hinaus, ebenfalls für die Leistungsbezahlung he-      zierung oder Erstattung der Personalausgaben durch Dritte
    rangezogen werden,                                         entfällt die Leerstelle.
3. Ausgaben, die bei Beamtinnen und Beamten durch leis-
    tungsbedingte Verzögerungen im Stufenaufstieg einge-
    spart werden, dürfen zur Gewährung von Leistungsbe-                                §8
    zahlung im Beamtenbereich herangezogen werden.                  Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Andere Stellen des Personalsoll B und D dürfen für die
Einsparungen nicht herangezogen werden. Die Leistungs-              (1) Im Haushaltsjahr 2023 werden 49 Stellen und im
bezahlung, soweit sie über die veranschlagten Ausgaben         Haushaltsjahr 2024 49 Stellen sowie die dazugehörigen
in den Sammelkapiteln bei Titel 422 06 hinausgeht, setzt       Personalausgaben zur Absicherung der Pflicht zur Beschäf-
voraus, dass die verfügbaren Ausgabeermächtigungen bei         tigung schwerbehinderter Menschen nach § 154 Absatz 1
den Personalausgaben im jeweiligen Einzelplan nicht über-      des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gesperrt.
schritten werden.
                                                                     (2) Die Zahl der je Ressort zu sperrenden Stellen be-
                                                               misst sich nach der ressortspezifischen durchschnittlichen
                          § 7f                                 Einstellungsquote schwerbehinderter Menschen, nach dem
                Besondere Regelungen                           Anteil der mit schwerbehinderten Menschen besetzten Ar-
      zur Personalbewirtschaftung an Hochschulen               beitsplätze (jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote)
                                                               sowie nach dem geplanten Personalsoll A gemäß § 6 Ab-
    An Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen          satz 2 und dem Personalsoll C gemäß § 6 Absatz 4 ohne
Hochschulfreiheitsgesetzes können außerhalb des Stellen-       den künstlerischen Bereich des Staatsbetriebes Sächsische
plans geführt werden:                                          Staatstheater (Kapitel 12 79), ohne den Personalpool De-
1. bis zu 84 Leerstellen für Professorinnen und Professo-      mografie (Kapitel 02 09) und ohne den Personalpool Digi-
    ren und Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren         talisierung (Kapitel 02 10). Für die Anzahl der Sperrstellen
    der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3, wenn deren         je Ressort wird eine Obergrenze von 25 festgelegt. Diese
    Personalausgaben, grundsätzlich einschließlich des         Obergrenze entfällt, wenn in einem Ressort die jahresdurch-
    Versorgungszuschlages, aus Mitteln Dritter vollständig     schnittliche Beschäftigungsquote im Vorvorjahr und Vorjahr
    finanziert werden und die Hochschulen gewährleisten,       deutlich rückläufig ist.
    die Stelleninhaber im Falle unbefristeter Dienstverhält-
    nisse nach Auslaufen der Finanzierung aus Mitteln Drit-         (3) Die konkrete Aufteilung der Stellensperren auf die
    ter auf besetzbare Stellen zu übernehmen,                  Ressorts erfolgt durch das Staatsministerium für Soziales
2. im Haushaltsjahr 2023 bis zu 11 Leerstellen für Beschäf-    und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen
    tigte an Hochschulen, deren Personalausgaben aus der       mit dem Staatsministerium der Finanzen. Die Stellensperren
    Bund-Länder-Vereinbarung über den Hochschulpakt            gelten nicht für Ressorts, die im Vorvorjahr die Pflichtquote
    2020 und der Bund-Länder-Vereinbarung über den Zu-         nach § 154 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetz-
    kunftsvertrag – Studium und Lehre stärken finanziert       buch erreicht haben.
    werden,
3. bis zu 130 Leerstellen für Professorinnen und Professo-          (4) Die nach Absatz 1 gesperrten Stellen und die da-
    ren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, wenn deren          zugehörigen Personalausgaben sind dem Stellenpool zuzu-
    Personalausgaben mindestens in Höhe von 85 Prozent         führen, soweit sie nicht bis zum Ende des jeweiligen Haus-
    aus Mitteln Dritter finanziert werden,                     haltsjahres mit schwerbehinderten Menschen oder diesen
4. bis zu 17 Leerstellen für Professorinnen und Professo-      nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
    ren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren       gleichgestellten Menschen besetzt werden können. Dabei ist
    der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3 jeweils für die     die Zuführung von befristeten Stellen nicht möglich. Die Zu-
    Dauer von drei Jahren, wenn deren Personalausgaben         führung der Stellen und der dazugehörigen Personalausga-
    einschließlich des Versorgungszuschlages aus Hoch-         ben in den Stellenpool erfolgt durch das Staatsministerium
    schulmitteln finanziert werden und die Hochschulen ge-     der Finanzen in Abstimmung mit dem Staatsministerium für
    währleisten, die Stelleninhaber unter Berücksichtigung     Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Solange
    struktureller Veränderungen im Zuge der Hochschulent-      die erforderliche Anzahl der regulären Stellen dem Stel-
    wicklungsplanung auf besetzbare Stellen zu überneh-        lenpool nicht zugeführt wurde, ist die Neubesetzung freier
    men,                                                       Stellen durch das jeweilige Ressort nicht zulässig. Besetzt
5. bis zu 53 Leerstellen für Professorinnen und Professo-      ein Ressort in einem Haushaltsjahr mehr freie Stellen mit
    ren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren       schwerbehinderten Menschen als Sperrstellen ausgebracht
    der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3, deren Per-         sind, können diese Mehrbesetzungen auf die Sperrstel-
    sonalausgaben aus der Bund-Länder-Vereinbarung zur         len im Folgejahr angerechnet werden. Ist die Zahl der mit
    Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses finan-        schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten
    ziert werden, und                                          Menschen besetzten Stellen am 31. Oktober des Vorjahres
6. bis zu 12 Leerstellen für Professorinnen und Professo-      kleiner als zum gleichen Zeitpunkt des Vorvorjahres, erhöht
    ren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren       sich die Anzahl der zu sperrenden Stellen um den Differenz-
    der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3, deren Per-         betrag.
    sonalausgaben im Rahmen der Bund-Länder-Vereinba-
    rung zur Förderung von Spitzenforschung an Universitä-           (5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermäch-
                                                               tigt, den Stellenpool für schwerbehinderte Menschen für


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die Haushaltsjahre 2021 und 2022 als Stellenpool für die              einer gesonderten Deckungsfähigkeit oder einer Ein-
Haushaltsjahre 2023 und 2024 fortzuführen. Diesem wer-                nahmekopplung unterliegen.
den zusätzlich die im Haushaltsjahr 2022 gesperrten Stellen      3.   Die Ausgaben der Titel innerhalb einer Titelgruppe sind
zugeführt, soweit sie nicht bis zum 31. Dezember 2022 mit             gegenseitig deckungsfähig.
schwerbehinderten Menschen besetzt werden konnten.               4.   Die Ausgaben der Titel in den Gruppen 682 und 891 an
                                                                      einen Staatsbetrieb sind gegenseitig deckungsfähig.
    (6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt,      5.   Innerhalb eines Kapitels sind die Ausgaben der Titel
über § 50 Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit Ab-          685 02, 685 04 und 894 01 an eine Hochschule gegen-
satz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus die nach               seitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Titel 685 51 und
den Absätzen 1 und 4 im Stellenpool befindlichen Stellen              894 51 im Kapitel 12 07 sind einseitig deckungsfähig zu
und die dazugehörigen Personalausgaben auf Antrag der                 Lasten der Ausgaben der Titel 685 02 und 894 01 in den
Ressorts, die schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewer-               Kapiteln 12 08 bis 12 41.
ber neu einstellen, umzusetzen.                                  6.   Innerhalb eines Einzelplanes sind
                                                                      a) die Ausgaben der Titel 685 20 gegenseitig de-
                                                                           ckungsfähig und darüber hinaus einseitig deckungs-
                        §9                                                 fähig zu Lasten der nach Nummer 1 deckungsfähi-
    Übertragung von Ausgaben, Deckungsfähigkeit                            gen Ausgaben der Hauptgruppe 4 sowie
                                                                      b) die Ausgaben der Titel 671 10 einseitig deckungsfä-
     (1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit                    hig zu Lasten der nach Nummer 1 deckungsfähigen
Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen auf für                   Ausgaben der Hauptgruppe 4.
gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titel-
nummer im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen                (6) Absatz 5 gilt für veranschlagte Verpflichtungser-
werden.                                                          mächtigungen entsprechend.

    (2) Das Staatsministerium der Finanzen kann unbe-
schadet der Regelung des § 45 Absatz 3 der Sächsischen                                     § 10
Haushaltsordnung unverbrauchte Mittel aus übertragbaren                          Sonstige Ermächtigungen
Ausgabebewilligungen des geltenden Haushaltsplanes ein-
ziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung ei-              (1) Das Staatsministerium der Finanzen wird unabhän-
nes Fehlbetrages erforderlich ist.                               gig von den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Säch-
                                                                 sischen Haushaltsordnung ermächtigt, zusätzlichen Ausga-
     (3) Absatz 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewil-      ben einschließlich Kofinanzierungsmitteln zuzustimmen und
ligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene              erforderliche Deckungsfähigkeiten zuzulassen, wenn hierfür
Einnahmen (§ 8 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung)          im laufenden Haushaltsjahr nicht veranschlagte Mittel zweck-
eingegangen sind und diese ihrem Verwendungszweck noch           gebunden von anderer Seite gezahlt oder rechtsverbindlich
nicht zugeführt wurden.                                          zugesagt sind. Entsprechendes gilt für Verpflichtungser-
                                                                 mächtigungen. § 37 Absatz 4 der Sächsischen Haushalts-
    (4) Die Ausgaben der Titel in der Gruppe 519 sind über-      ordnung in Verbindung mit § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
tragbar.
                                                                     (2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt,
     (5) Soweit durch Haushaltsvermerk keine abweichende         Ausgaben, die nur in Abhängigkeit vom Aufkommen zweck-
Regelung zur Deckungsfähigkeit bestimmt ist, gilt Folgen-        gebundener Einnahmen geleistet werden dürfen, in Höhe
des:                                                             des vorfinanzierten Betrages in den Haushalt des Folgejah-
1. Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 sind innerhalb eines           res umzubuchen, wenn die zweckgebundenen Einnahmen
     Kapitels gegenseitig deckungsfähig. Dies gilt nicht für     nicht rechtzeitig eingehen.
     a) Ausgaben der Titel in der Gruppe 411 vorbehaltlich
          Nummer 2 Buchstabe a,                                      (3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt,
     b) Ausgaben der Titel 422 06,                               in Ausführung der §§ 6 und 34 Absatz 2 der Sächsischen
     c) Ausgaben der Titel in Titelgruppen,                      Haushaltsordnung erforderliche Bewirtschaftungsmaßnah-
     d) EU-finanzierte Ausgaben und                              men vorzusehen. Dies gilt auch für Stellenbewirtschaftungs-
     e) Ausgaben der Titel, die durch Haushaltsvermerk           maßnahmen, insbesondere für das Verfügen von Stellenbe-
          einer gesonderten Deckungsfähigkeit oder einer         setzungssperren.
          Einnahmekopplung unterliegen.
     Soweit eine Deckung innerhalb des Kapitels nicht aus-             (4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermäch-
     reicht, kann auch eine kapitelübergreifende Deckung         tigt, auf Antrag im Einvernehmen mit den Ressorts, dem
     innerhalb des jeweiligen Einzelplanes erfolgen.             Rechnungshof, der Verwaltung des Landtages oder dem
2. Innerhalb eines Kapitels sind gegenseitig deckungsfä-         Sächsischen Datenschutzbeauftragten, soweit diese jeweils
     hig:                                                        betroffen sind, veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungs-
     a) die Ausgaben der Titel in der Gruppe 411,                ermächtigungen zugunsten von Investitionen umzuschichten
     b) die Ausgaben der Titel in den Obergruppen 51 bis         und Ausgaben zugunsten von Investitionen durch Deckung
          54 und 81; dabei dürfen deckungspflichtige Titel um    im Gesamthaushalt zu verstärken. Umschichtungen und
          bis zu 20 Prozent in Anspruch genommen werden;         Verstärkungen nach Satz 1 von mehr als 10 000 000 Euro
          deckungsberechtigte Titel, einschließlich Leertitel,   im Einzelfall bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und
          dürfen bis zu 20 000 Euro oder um bis zu 30 Pro-       Finanzausschusses des Landtages; § 4 Absatz 1 Satz 3 gilt
          zent verstärkt werden, und                             entsprechend. Auf nicht verausgabte Umschichtungs- und
     c) die Ausgaben der Titel in den Gruppen 511, 514, 517      Verstärkungsbeträge ist § 45 Absatz 3 der Sächsischen
          bis 519, 525 bis 527, 531 und der Titel 542 01 ohne    Haushaltsordnung entsprechend anzuwenden.
          Einschränkung.
     Hiervon ausgenommen sind die Ausgaben der Titel in              (5) Soweit durch die Einschaltung Dritter im Bereich der
     der Gruppe 529, die Ausgaben der Titel in Titelgruppen      Verwaltungshilfsdienstleistungen Stellen eingespart werden,
     und die Ausgaben der Titel, die durch Haushaltsvermerk      dürfen die dadurch im Laufe des Haushaltsjahres frei wer-


                                                                                                                         691
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denden Mittel mit Einwilligung des Staatsministeriums der        sprechende Zuführungstitel an den Staatsbetrieb ausge-
Finanzen zur Verstärkung von Titeln in den Obergruppen 51        bracht werden.
bis 54 herangezogen werden.
                                                                     (10) Als Ausnahmen vom Bruttonachweis nach § 35
      (6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermäch-        der Sächsischen Haushaltsordnung sind die Fälle zuge-
tigt, zum Ausgleich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des           lassen, die in Nummer 3 zu § 35 der Verwaltungsvorschrif-
Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der          ten des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487),           zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005
das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022           (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungs-
(SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils          vorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2)
geltenden Fassung, und zur Verrechnung nach § 18 Ab-             geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungs-
satz 2 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des        vorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178),
Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168,          in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind. Darüber
169), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Juli 2022             hinaus ist die von Organisationseinheiten des Freistaates
(SächsGVBl. S. 456) geändert worden ist, in der jeweils gel-     Sachsen im Sinne von § 18 Absatz 4f des Umsatzsteuer-
tenden Fassung, jeweils eine besondere zweckgebundene            gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Fe-
Rücklage zu bilden. Die Bildung einer Rücklage nach Satz 1       bruar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 1 des
bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschus-       Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250) geän-
ses des Landtages. Eine in Vorjahren gebildete Rücklage          dert worden ist, an die Finanzämter abzuführende Umsatz-
nach Satz 1 muss in den Haushaltsjahren 2023 und 2024            steuer stets von den jeweiligen Einnahmen abzusetzen und
nicht aufgelöst werden.                                          sind die von den Finanzämtern erstatteten Vorsteuern stets
                                                                 von den jeweiligen Ausgaben abzusetzen. Mit Einwilligung
     (7) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für           des Staatsministeriums der Finanzen darf von Satz 2 abge-
institutionell geförderte Dritte sind mit Inkrafttreten dieses   wichen werden.
Gesetzes, jedoch nicht vor dem Tag, der dem Beschluss
des Landtages über dieses Gesetz folgt, vollständig freige-            (11) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermäch-
geben. Das Staatsministerium der Finanzen kann sich bis          tigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ressort Aus-
zum 31. Januar eines jeweiligen Haushaltsjahres vorbehal-        gaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuschuss-
ten, die durch das zuständige Ressort auf ihre sachliche und     förderungen zugunsten von Darlehensförderungen für den
rechnerische Vollständigkeit und Richtigkeit geprüften und       gleichen Förderzweck umzuschichten und die erforderlichen
bestätigten Wirtschaftspläne innerhalb von acht Wochen zur       neuen Titel auszubringen.
Prüfung vorlegen zu lassen. Ausgenommen sind Einrichtun-
gen, die einer multilateralen Finanzierung unterliegen und
durch Bund-Länder-Gremien beraten werden. Die Prüfung                                   § 11
durch das Staatsministerium der Finanzen erfolgt innerhalb             Förderprogramme der Europäischen Union
von acht Wochen nach Eingang der Wirtschaftspläne. Er-
gibt diese Prüfung einen Verstoß gegen haushaltsrechtliche            (1) Die Ausgaben einschließlich Abführungen von Rück-
Vorschriften, kann das Staatsministerium der Finanzen eine       erstattungen an die Europäische Union zur Umsetzung von
Sperre von bis zu 25 Prozent der Ausgaben und Verpflich-         Förderprogrammen der Europäischen Union sind übertrag-
tungsermächtigungen über den Wirtschaftsplan der betrof-         bar für den jeweiligen Förderzeitraum zuzüglich Nachlaufpe-
fenen Einrichtung aussprechen. Die Sperre wird bei Vorlage       rioden. § 45 Absatz 2 Satz 3 der Sächsischen Haushaltsord-
eines den haushaltsrechtlichen Vorschriften entsprechen-         nung gilt entsprechend.
den Wirtschaftsplanes aufgehoben.
                                                                      (2) Ausgaben und veranschlagte Verpflichtungsermäch-
    (8) Soweit zum Vollzug von Organisationsveränderun-          tigungen zur Umsetzung der Förderprogramme der Europäi-
gen erforderlich, wird das Staatsministerium der Finanzen        schen Union sind, soweit europäisches Recht Umschichtun-
ermächtigt, nach Einwilligung durch den Haushalts- und Fi-       gen ohne Änderungsantrag zulässt, innerhalb der einzelnen
nanzausschuss des Landtages                                      Programme gegenseitig deckungsfähig. Eine geplante ein-
1. neue Einzelpläne und neue Kapitel einzurichten sowie          zelplanübergreifende Inanspruchnahme der Deckungsfähig-
2. im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts in den           keit ist dem Staatsministerium der Finanzen anzuzeigen.
    betreffenden Kapiteln der Einzelpläne und zwischen
    diesen                                                           (3) Wenn und soweit sich zur Umsetzung der Förderpro-
    a) Mittel und Stellen über § 50 Absatz 1, auch in Ver-       gramme der Europäischen Union in den Förderzeiträumen
        bindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushalts-          2014 bis 2020 und 2021 bis 2027 die Notwendigkeit von Um-
        ordnung hinaus umzusetzen und die erforderlichen         schichtungen ergibt, kann das Staatsministerium der Finan-
        neuen Titel auszubringen sowie                           zen im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts Ausga-
    b) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für             ben und Verpflichtungsermächtigungen innerhalb und auch
        gegenseitig oder einseitig deckungsfähig zu erklä-       zwischen Einzelplänen und fondsübergreifend umschichten
        ren.                                                     und dafür auch neue Titel ausbringen sowie erforderliche
                                                                 Deckungsfähigkeiten zulassen. Für das Verfahren gilt § 10
      (9) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermäch-        Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
tigt, nach Einwilligung durch den Haushalts- und Finanz-
ausschuss des Landtages im Einvernehmen mit dem                      (4) Das Staatsministerium der Finanzen wird zur Um-
zuständigen Ressort Teile der Staatsverwaltung in einen          setzung des Programms für den Fonds für einen gerechten
Staatsbetrieb nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen          Übergang (Just Transition Fund) gemäß Verordnung (EU)
Haushaltsordnung umzuwandeln oder einen Staatsbetrieb            2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates
nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsord-          vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen ge-
nung aufzulösen und in die Staatsverwaltung einzugliedern.       rechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1) im För-
Stellen können über § 50 Absatz 1, auch in Verbindung mit        derzeitraum 2021 bis 2027 ermächtigt,
Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus in den          1. die im Einzelplan 15 zentral veranschlagten Einnahmen,
Wirtschaftsplan des Staatsbetriebes umgesetzt und ent-               Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen in die


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     betroffenen Einzelpläne umzuschichten sowie weiteren       Zuwendungsempfänger unentgeltlich oder verbilligt zur Nut-
     Umschichtungen innerhalb und zwischen den Einzel-          zung überlassen werden können.
     plänen zuzustimmen und dafür jeweils neue Kapitel und
     Titel auszubringen sowie erforderliche Deckungsfähig-          (3) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Ab-
     keiten zuzulassen; für das Verfahren gilt § 10 Absatz 4    satz 5 der Sächsischen Haushaltsordnung wird zugelassen,
     Satz 2 und 3 entsprechend,                                 dass
2.   im Benehmen mit der zuständigen Verwaltungsbehörde,        1. staatseigene Liegenschaften an Studentenwerke – An-
     Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen ganz                 stalten des öffentlichen Rechts –, außeruniversitäre
     oder teilweise vor Genehmigung des Programms freizu-           Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen und
     geben; ohne gesonderte Freigabe bleiben die Ausgaben           soziale Einrichtungen gegen ermäßigten Erbbauzins,
     und Verpflichtungsermächtigungen bis zu deren Geneh-           gegen ermäßigtes Nutzungsentgelt oder unentgeltlich
     migung gesperrt.                                               überlassen werden können,
                                                                2. staatseigene Liegenschaften an Religionsgemeinschaf-
    (5) Fälligkeiten von veranschlagten Verpflichtungser-           ten und Weltanschauungsgemeinschaften im Sinne von
mächtigungen zur Umsetzung der Förderprogramme der                  Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Europäischen Union dürfen                                           Deutschland in Verbindung mit Artikel 141 der Verfas-
1. mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen             sung des Deutschen Reichs in der im Bundesgesetz-
    vorgezogen werden und                                           blatt Teil III, Gliederungsnummern 100-2 und 401-2,
2. mit unverzüglicher Anzeige an das Staatsministerium              veröffentlichten bereinigten Fassung zu Zwecken des
    der Finanzen hinausgeschoben werden.                            Gottesdienstes und der Seelsorge in Krankenhäusern,
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen darf              Justizvollzugsanstalten oder sonstigen öffentlichen An-
dadurch nicht überschritten werden.                                 stalten unentgeltlich überlassen werden können,
                                                                3. Kantinen in staatseigenen oder vom Freistaat Sachsen
    (6) Als Ausnahmen vom Bruttonachweis nach § 35 der              genutzten Liegenschaften unentgeltlich zur Nutzung
Sächsischen Haushaltsordnung wird neben den in § 10 Ab-             überlassen werden können und
satz 10 geregelten Ausnahmen zugelassen, dass im Zuge           4. Kunstgüter an die „Staatliche Schlösser, Burgen und
der Abwicklung von Förderprogrammen der Europäischen                Gärten Sachsen gemeinnützige GmbH“, die „Festung
Union Einnahmen aus Rückzahlungen einschließlich Zin-               Königstein gGmbH“ und die „Augustusburg/Scharfen­
sen, abzüglich etwaiger Verzugszinsen, von den Ausgaben             stein/Lichtenwalde Schlossbetriebe gGmbH“ unentgelt-
abgesetzt werden können. Weiterhin können im Rahmen der             lich überlassen werden können.
Abwicklung von Förderprogrammen der Europäischen Union
Ausgaben für Rückzahlungen an die Europäische Union von              (4) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Haus-
den Einnahmen abgesetzt werden, sofern keine Verrech-           haltsordnung wird zugelassen, dass mit Einwilligung des
nung möglich ist.                                               Staatsministeriums der Finanzen staatseigene bebaute und
                                                                unbebaute Grundstücke
     (7) Bei mehr- und überjährigen Erstattungsverfahren        1. in Konversionsstandorten an kommunale Körperschaf-
kann das Staatsministerium der Finanzen die Einnahme-                ten und an in voller Höhe vom Freistaat Sachsen oder
und Ausgabereste sowie Vorgriffe unter Berücksichtigung              gemeinsam mit dem Bund geförderte Zuwendungsemp-
der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben des gesamten Förder-              fänger unter dem vollen Wert veräußert werden,
zeitraumes bis zur Höhe der in den bereits abgelaufenen         2. zur Sicherung der Versorgung mit Einrichtungen der
Haushaltsjahren veranschlagten Einnahmen und Ausgaben                Gesundheit, der Jugendhilfe und der Familienförderung
übertragen.                                                          sowie mit Behinderten- und Pflegeeinrichtungen an
                                                                     kommunale Körperschaften und anerkannt gemeinnüt-
     (8) Das Staatsministerium der Finanzen darf die Einwil-         zige Träger unter dem vollen Wert veräußert werden und
ligung nach § 45 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsord-         3. unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn dadurch
nung für noch nicht mit Bewilligungen untersetzte Minder-            eine materielle Privatisierung von Teilen der Staatsver-
ausgaben bei Förderprogrammen der Europäischen Union                 waltung erreicht werden kann und der Freistaat Sachsen
auf Grund der Rechtsverbindlichkeit der jeweiligen Finanz-           dauerhaft von seinen diesbezüglichen Finanzierungs-
pläne oder Finanzierungspläne erteilen. Gleiches gilt für die        verpflichtungen befreit wird.
Bildung und Übertragung der entsprechenden Einnahme-            Im Falle von Satz 1 Nummer 1 sind Regelungen zu treffen,
reste. Darüber hinaus können Einnahmereste für noch nicht       dass die Grundstücke weiterveräußert werden. Im Falle von
erstattete, aber geleistete Mehrausgaben gebildet werden.       Satz 1 Nummer 2 muss sichergestellt sein, dass die Grund-
                                                                stücke dem vorgesehenen Zweck auf angemessene Dauer
                                                                dienen. Bei anerkannt freigemeinnützigen Trägern muss
                         § 12                                   ferner sichergestellt werden, dass die verbilligt erworbenen
          Bewegliche Sachen und Grundstücke                     Grundstücke bei Liquidation an den Freistaat Sachsen zu-
                                                                rückfallen.
     (1) Ein erheblicher Wert eines Grundstücks nach § 64
Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung liegt               (5) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 der Säch-
vor, wenn der volle Wert mehr als 2 500 000 Euro beträgt.       sischen Haushaltsordnung wird zugelassen, dass vom Frei-
                                                                staat Sachsen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte
     (2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Ab-        oder erworbene Programme unter Beachtung bestehender
satz 5 der Sächsischen Haushaltsordnung wird unbeschadet        Urheber- und vergleichbarer Schutzrechte unentgeltlich an
der Regelung des § 63 Absatz 4 der Sächsischen Haushalts-       juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben
ordnung zugelassen, dass mit Einwilligung des Staatsminis-      oder zur Nutzung überlassen werden können, soweit Gegen-
teriums der Finanzen staatseigene bebaute und unbebaute         seitigkeit besteht. Besondere Vereinbarungen im Rahmen
Grundstücke an kommunale Körperschaften des öffentli-           von Verbundentwicklungen bleiben hiervon unberührt.
chen Rechts und an in voller Höhe vom Freistaat Sachsen
oder gemeinsam mit dem Bund, mit anderen Bundesländern              (6) Es wird zugelassen, dass staatseigene Liegenschaf-
oder mit dem Bund und anderen Bundesländern geförderte          ten und bewegliche Sachen den Hochschulen im Sinne von
                                                                § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes


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Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt                   Nr. 34                                        29. Dezember 2022



zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Forschung und      schaften oder für Grundstückssicherungskosten im Zusam-
Lehre                                                           menhang mit Industrieansiedlungen von überregionaler
1. nach § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 der Sächsi-           Bedeutung zu verwenden. Abweichend von § 113 Absatz 2
     schen Haushaltsordnung unentgeltlich überlassen wer-       Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung dürfen Mittel, die
     den können und                                             dem Sondervermögen Grundstock im Zusammenhang mit
2. mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen         den ehemaligen Truppenübungsplätzen Königsbrück und
     und im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wis-         Zeithain zugeführt wurden, nur für diese Liegenschaften
     senschaft, Kultur und Tourismus nach § 63 Absatz 3         und für alle mit diesen Liegenschaften im Zusammenhang
     Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung unter dem          stehenden Zwecke verwendet werden. Darüber hinaus dür-
     vollen Wert veräußert werden können.                       fen abweichend von § 113 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen
Des Weiteren können abweichend von § 63 Absatz 2 der            Haushaltsordnung Mittel des Sondervermögens Grundstock
Sächsischen Haushaltsordnung staatseigene Liegenschaf-          1. bis zur Höhe des Erlöses aus dem Verkauf eines Fiskal-
ten mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen            erbschaftsgrundstücks in Anwendung der §§ 1967 und
und im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissen-               1975 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Zahlung von
schaft, Kultur und Tourismus veräußert werden, wenn auf             Verbindlichkeiten des jeweiligen Nachlasses,
diese Weise die Verpflichtung des Freistaates Sachsen aus       2. zur Entwicklung von Grundstücken mit dem Ziel einer
§ 11 Absatz 9 Satz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsge-          wirtschaftlichen Veräußerung oder Verwertung und
setzes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden kann und    3. für vorgezogene Kompensationsmaßnahmen auf Grund-
die Liegenschaft der langfristigen Erfüllung der der Hoch-          stücken mit dem Ziel, ein Ökokonto gemäß § 16 des
schule obliegenden Aufgaben dient.                                  Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
                                                                    S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
    (7) Das Staatsministerium der Finanzen kann unbe-               20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362, 1436) geändert worden
schadet der Regelung des § 113 Absatz 2 Satz 1 der Sächsi-          ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit
schen Haushaltsordnung der „Staatliche Schlösser, Burgen            § 11 Absatz 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes
und Gärten Sachsen gemeinnützige GmbH“ und der Stiftung             vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch
„Fürst-Pückler-Park Bad Muskau“ Einnahmen aus Erbbau-               das Gesetz vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 243)
rechtsverträgen zur Bewirtschaftung überlassen.                     geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
                                                                    anzulegen,
      (8) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermäch-       verwendet werden. Die Erlöse aus der Inanspruchnahme
tigt, mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses     von Maßnahmen des Ökokontos, die mit Grundstockmitteln
des Landtages, abweichend von § 113 Absatz 2 Satz 2 der         hergestellt worden sind, werden wieder im Grundstock ver-
Sächsischen Haushaltsordnung zeitweilig überschüssiges          einnahmt.
Barvermögen des Sondervermögens Grundstock an den
allgemeinen Staatshaushalt (Kapitel 15 20 Titel 334 01) ab-          (9) Abweichend von § 63 Absatz 1 der Sächsischen
zuliefern, soweit dies zur Verstärkung der Ausgaben in den      Haushaltsordnung dürfen mit Einwilligung des Staatsminis-
Kapiteln 14 01 bis 14 20 für staatliche Hochbaumaßnahmen        teriums der Finanzen und bei Nachweis der Wirtschaftlich-
zur Unterbringung von Landesbehörden (Kapitel 14 20 Ti-         keit Grundstücke im strategischen Staatsinteresse erworben
tel 713 91) und für den Bauunterhalt staatseigener Liegen-      werden.
schaften, die veräußert werden sollen (Kapitel 14 04 Ti-
tel 519 53), erforderlich ist. Sonstige Ablieferungspflichten
bleiben hierdurch unberührt. Das Staatsministerium der                                      § 13
Finanzen wird ermächtigt, über § 113 Absatz 2 Satz 2 der                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Sächsischen Haushaltsordnung hinaus Mittel des Sonder-
vermögens Grundstock für Zahlungen nach § 10 Absatz 1               (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, soweit
Satz 1 Nummer 3 des Entschädigungsgesetzes in der               in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen für
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I           den Haushaltsplan 2024 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
S. 1658), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, in der          (2) Dieses Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des
jeweils geltenden Fassung, für Zahlungen von Kommunal-          Haushaltsgesetzes 2025/2026, jedoch nicht vor dem 31. De-
abgaben, Erschließungskosten für staatseigene Liegen-           zember 2024, außer Kraft.


Dresden, den 20. Dezember 2022


                                                   Der Landtagspräsident
                                                    Dr. Matthias Rößler


                                                    Der Ministerpräsident
                                                    Michael Kretschmer


                                              Der Staatsminister der Finanzen
                                                    Hartmut Vorjohann




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