Arbeitshinweise20SGBII

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen des Jobcenters - Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Frag das Jobcenter“ gestellt.

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Arbeitshinweise zu § 20 SGB II

Regelbedarf für Nichtsesshafte

Der Tagessatz für Nichtsesshafte beträgt 1/30 des Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2
Satz 1 SGB II. Ab dem 01.01.2016 entspricht dies einem Betrag von 13,47 €.

Ab dem 01.01.2016 ist jeder Empfänger/jede Empfängerin von Arbeitslosengeld II in
der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Für jeden Monat, in dem an
mindestens einem Tag ein Anspruch auf ALG II besteht, ist eine Meldung zur Kran-
kenversicherung erforderlich und es ist ein pauschaler Monatsbeitrag abzuführen (§
232a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Zuständig ist der „erstangegangene“ Leistungs-
träger.

Holt sich ein Durchreisender/eine Durchreisende daher am ersten Werktag des Monats
den Tagessatz ab, erfolgt eine Meldung zur Krankenversicherung. Hierzu muss die So-
zialversicherungsnummer erfragt werden und eine Fallhülse im AKDN-Webdialog mit
den persönlichen Grunddaten angelegt werden. Die Person ist mit dem PKS 86 zu er-
fassen. Über die Personensuche im Webdialog wird auch der PKS ausgegeben, sodass
kreisweit festgestellt werden kann, ob ein Durchreisender bereits im Programm erfasst
ist.

Ist der erste Werktag bei der Vorsprache bereits abgelaufen, erfolgt zunächst keine
Meldung zur Krankenversicherung, da davon auszugehen ist, dass die Person bereits
bei einem anderen Träger den Tagessatz erhalten hat und von dort angemeldet wur-
de.
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