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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen und Rechtsstreit zu anonymer Antragstellung

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.Qa W I Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Ulrich Kelber Bundesbeauftragter far den Datenschutz und die Informationsfreiheit ~ POSTANSCHRIFT Der Bundesbellllb'aoll fOtden OalanSChulz und die lnlonnalionslreiheit, Postfach 1468, 530041!oM HAUSANSCHRIFT Oberste Bundesbehörden - Nur per E-Mail - VERBINDUNGSBORD Husarenstraße 30, 53117 Sonn Friedrichstraße 50, 10117 Berlin (0228) 997799-5000 TELEFAX (0228) 997799-5550 E-MAIL referat15@bfdi.bund.de TELEFON INTERNET www.datenschutz.bund.de DATUM Bonn, 30.07.2019 GESCHÄFTSZ. 15-700/001#0088 Bitte geben Sie das VOIStlhende Gesehlftszelchen bei aßen Antwortsehretben unbedingt an. aeTREFF Bearbeitung von anonymen/pseudonymen Anträgen nach dem lnformations- freiheitsgesetz; Hinweise nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. d DSGVO Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, aus gegebenem Anlass möchte ich folgende Hinweise zum Umgang mit ano- nym/pseudonym gestellten Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ge- ben: Nach dem IFG besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Offenlegung der Identi- tät eines Antragstellers. Die Bescheidung eines anonymen oder unter Pseudonym gestellten Antrages darf daher nicht allein deshalb verweigert werden, weil der An- tragsteller seine Identität nicht preisgibt. Ist es möglich, einen Antrag positiv und oh- ne gebührenpflichtigen Aufwand zu bescheiden, bedarf es über die durch den An- tragsteller übermittelten Kontaktmöglichkeiten hinaus keiner zusätzlichen personen- bezogenen Daten. Die Anforderung weiterer personenbezogener Daten würde somit einen Verstoß gegen die DSGVO darstellen. Sollten - nach Prüfung des Einzelfalls - Ausschlussgründe dem Informationszugang zumindest teilweise entgegenstehen, Drittbeteiligungen und/oder Schwärzungen durchzuführen und/oder Gebühren zu erheben sein, ist eine ordnungsgemäße Be- kanntgabe des (insoweit) belastenden IFG-Bescheides mit Blick auf die Zurechnung 65279/2019 ZUSTELL- UNO UEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Husalensttaße 30. 53117 Bonn Straßenbahn 61, Husarenstraße
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.I 2 serre vON 2 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit dieser belastenden Rechtswirkungen und die Bestimmung der Rechtsbehelfsfristen sicherzustellen. ln diesen Fällen kann die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten erforderlich und datenschutzrechtlich gerechtfertigt sein. Wegen der Einzelhei- ten verweise ich auf das Rundschreiben meines Hauses vom 6. November 2018. Sollten mir künftig dennoch Fälle bekannt werden, in denen in unrechtmäßiger Weise personenbezogene Daten für ~ie Bearbeitung von IFG-Anträgen erhoben oder von einem Antragsteller angefordert werden, behalte ich mir vor, von meinen Befugnis- sen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO Gebrauch zu machen. Ich bitte, dieses Schreiben allen Behörden in Ihrem Geschäftsbereich in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. Mit freundlichen Grüßen ~~ Ulrich Kelber 65279/2019
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