anwendungshinweise12a

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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Überarbeitete vorläufige Anwendungshinweise des Ministeriums für In­ neres, Digitalisierung und Migration zu § 12a AufenthG Vom 5. September 2016 (Stand: 24.01.2017) Das Integrationsgesetz (BGBl. I, S. 1939) ist am 6. August 2016 in Kraft getreten. Es bein­ haltet mit § 12a AufenthG eine Regelung zur Steuerung der Wohnsitznahme von Schutz­ berechtigten. Diese dient der Förderung einer nachhaltigen Integration. Die Regelung ist befristet und tritt am 6. August 2019 außer Kraft (Art. 8 Abs. 5 des Integrationsgesetzes). Zur Gewährleistung einer landeseinheitlichen Anwendung der Regelung, insbesondere auch hinsichtlich der zu treffenden Verteilentscheidung, ergehen für die Ausländer- und Aufnahmebehörden die folgenden Anwendungshinweise: I.  Anwendungsbereich 1. Die Regelung des § 12a AufenthG ist gemäß § 12a Abs. 1 AufenthG auf folgenden Personehkreis anwendbar: - Asylberechtigte (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG) - Flüchtlinge i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG) - subsidiär Schutzberechtigte i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG) - Personen, denen erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 AufenthG erteilt wird Im Folgenden wird dieser Personenkreis als „zu integrierender Ausländer“ im Sin­ ne des § 12a AufenthG bezeichnet. 2. Die Regelung des § 12a AufenthG ist nicht anzuwenden, wenn der zu integrieren­ de Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind: - eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindes­ tens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens überein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnitt­ lichen Bedarfs nach den §§ 20, 22 SGB II für eine Einzelperson verfügt (derzeit 710 Euro) oder
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- 2 - - eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder - in einem Studien-oder Ausbilduhgsverhältnis steht. 3. Die Regelung ist außerdem nicht anzuwenden, wenn die Anerkennung des zu in­ tegrierenden Ausländers oder die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 AufenthG vor dem 1. Januar 2016 erfolgte. 4. Verteilungs- und Zuweisungsentscheidungen nach dem Achten Buch Sozialge­ setzbuch (SGB VIII) in Bezug auf unbegleitete Minderjährige bleiben von dieser Wohnsitzregelung unberührt; der Aufenthaltsort für diesen Personenkreis ergibt sich aus den §§ 42a ff. und 88a SGB VIII (BT-Drs. 18/8615, S. 44). Wohnsitzverpflichtung auf das Land der Erstzuweisung nach § 12a Abs. 1 Auf­ enthG § 12a Abs. 1 AufenthG enthält eine gesetzliche Verpflichtung zur Wohnsitznahme für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 AufenthG in dem Land, in das der Ausländer zur Durch­ führung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewie­ sen worden ist. Sofern keine weitergehende Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG erteilt wird, ist diese Verpflichtung von der örtlich zuständigen Ausländerbe­ hörde durch eine entsprechende Wohnsitzauflage in die erteilte bzw. noch zu erteilen­ de Aufenthaltserlaubnis aufzunehmen. Im Hinblick auf den Zeitversatz zwischen Aner­ kennung/Beantragung und Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) ist eine Bescheinigung über die Beantragung des Aufenthaltstitels oder, sollte die Bean­ tragung nicht möglich sein, eine Fiktionsbescheinigung auszustellen und die Wohn­ sitzauflage hierin aufzuhehmen. Wurde bereits ein eAT ausgestellt, kann die Wohn­ sitzauflage in einem Zusatzblatt aufgenommen werden. In Fällen, in denen der zu integrierende Ausländer bereits vor Inkrafttreten des § 12a AufenthG seinen Wohnsitz in einem von der Erstzuweisung abweichenden Land be­ gründet hat, gilt folgende Verständigung zwischen Bund und Ländern: Alle Umzugsfälle, die vom 01.01.2016 bis zum 05.08.2016 in ein von der Erstzuwei­ sung abweichendes Bundesland stattfanden, gelten als Härtefalle nach § 12 a Abs. 5 5. 1 Nr. 2c AufenthG. Es wird vermutet, dass durch einen Rückumzug eine bereits be­ gonnene Integration unterbrochen würde. Die betroffene Person unterliegt einer neuen Wohnsitzverpflichtung in dem Bundesland, in dem sie ihren Wohnsitz begründet hat.
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- 3  - Nordrhein-Westfalen hält an seiner Praxis im Sinne des Erlasses vom 28.09.2016 (Az. MAIS IV A3-9211, Az. MIK 122-39.01.05, siehe Anlage 1) weiterhin fest und führt eine Härtefallprüfung durch. Nicht als Härtefall eingestufte Personen werden in andere Bundesländer zurückgeschickt. III. Allgemeines zur Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG Die Regelung des § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG ermöglicht den Ländern, die gesetzli­ che Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 1 AufenthG weiter zu konkretisieren und eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort innerhalb des Lan­ des auszusprechen. Bereits während des Aufenthalts eingeleitete, erfolgversprechen­ de Integrationsschritte sollen bewahrt werden. Die Wohnsitzverpflichtung darf der För­ derung einer nachhaltigen Integration nicht entgegenstehen. Die Verpflichtung kann längstens für den Zeitraum von drei. Jahren ab Anerkennung des zu integrierenden Ausländers oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 AufenthG ausgesprochen werden. Sie hat innerhalb von sechs Monaten nach Aner­ kennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 AufenthG zu erfolgen. Gemäß § 12a AufenthG sind folgende Kriterien für eine nachhaltige Integration maß­ geblich: -  Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Sprache -  Integrationsmöglichkeiten in den Ausbildungs-und Arbeitsmarkt -  eine reguläre Wohnunterbringung außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung oder einer anderen vorübergehenden Unterkunft In Baden-Württemberg sind diese Kriterien grundsätzlich landesweiterfüllt. Das Angebot an Sprach- und Integrationskursen weist landesweit keine regionalen Unterschiede auf. Auch die Integrationsmöglichkeiten in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sind in Ba­ den-Württemberg grundsätzlich landesweit gegeben. Im Land liegt eine hohe Arbeits­ platzdichte vor; die Arbeitslosenquote liegt deutlich unter dem Bundesdurchschnitt. Die massive Zuwanderung von Ausländern seit dem Jahr 2015 stellt die Kommunen jedoch vor allem bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum zunehmend vor erhebliche Schwierigkeiten. Um eine weitere Verschärfung dieser Lage zu verhindern und eine Planbarkeit zu ermöglichen, ist eine gleichmäßige Verteilung von nach
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- 4 - Deutschland eingereisten Ausländern auf die Kommunen in Baden-Württemberg uner­ lässlich. Die grundsätzlich freie Wohnortwahl der nach § 12a AufenthG zu integrieren­ den Ausländer würde zu einem Ungleichgewicht führen und damit nicht nur die Förde­ rung der nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sondern auch die Schwierigkeiten bei der Versorgung mit an­ gemessenem Wohnraum weiter verschärfen. Mit der Anordnung von Wohnsitzauflagen nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG kann verhindert werden, dass Wohnraum, Sprachkurse, Integrationsmöglichkeiten in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie weitere Integrationsangebote vor allem im länd­ lichen Raum ungenutzt bleiben und in anderen Räumen, vor allem in Ballungsgebie­ ten, diese dagegen nicht ausreichen. Auch können dadurch Segregationsrisiken, ins­ besondere eine soziale und gesellschaftliche Ausgrenzung von der Aufnahmegesell­ schaft, von vorneherein minimiert werden. Auf Grund dieser Erwägungen ist in Baden-Württemberg grundsätzlich von der Mög­ lichkeit, Wohnsitzauflagen nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG zu erteilen, Gebrauch zu machen. Um eine gerechte Verteilung innerhalb des Landes zu erreichen und außer­ dem bereits während des Aufenthalts eingeleitete, erfolgversprechende Integrations­ schritte zu bewahren, erfolgt die Anordnung von .Wohnsitzauflagen nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG auf Grundlage der getroffenen Zuteilung bzw. der Zuteilungsquoten nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) und der dazugehörigen Durchfüh­ rungsverordnung (DVO FlüAG), Bei der Zuteilung ist außer den Kriterien für eine nachhaltige Integration (§ 12a Abs. 3 AufenthG), insbesondere auch der Haushalts­ gemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen ledigen Kindern Rechnung zu tragen.. IV. Anordnung von Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 2 AufenthG 1.  Personen, die sich im Zeitpunkt der Anerkennung als Schutzberechtiqte in einer Erstaufnahmeeinrichtuna des Landes (LEA) befinden: 1.1    Zuständig für die Anordnung der Wohnsitzauflage ist die der LEA zugeordne^ . te Ausländerbehörde, § 5 Abs. 2 Nr. 2 AAZuVO. Sie erteilt die Wohnsitzauf­ lage entweder für eine Kommune oder eine Einrichtung der vorläufigen Un­ terbringung (siehe 1.4.) in Baden-Württemberg in Abstimmung mit der lan­ desweit für die Verteilung zuständigen Abteilung 9 des Regierungspräsidi­ ums Karlsruhe nach folgendem Verfahren:
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-5- 1.1.1  Abteilung 8 des Regierungspräsidiums Karlsruhe teilt der der LEA zuge­ ordneten Ausländerbehörde unverzüglich mit, dass der Asylbewerber als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurde oder Abschiebungsverbote festgestellt wurden. 1.1.2  Die der LEA zugeordnete Ausländerbehörde prüft, ob der Ausländer unter den Anwendungsbereich des § 12a AufenthG fällt und informiert unver­ züglich Abteilung 9 des Regierungspräsidiums Karlsruhe, wenn der Aus­ länder zu verteilen ist. 1.1.3  Abteilung 9 des Regierungspräsidiums Karlsruhe bestimmt auf der Grund­ lage des Bevölkerungsschlüssels des § 1 Absatz 1 DVO FlüAG einen Stadtkreis oder einen Landkreis, dem der zu integrierende Ausländer zu­ gewiesen werden soll, und setzt sich mit der für den betreffenden Stadt­ oder Landkreis zuständigen unteren Aufnahmebehörde in Verbindung; § 1 Absatz 2 DVO FlüAG wird hierbei nicht berücksichtigt. Die Standortge­ meinde, in der das Ankunftszentrum betrieben wird, ist von der Zuweisung ausgenommen. Die Aufnahmequote eines Stadt- oder Landkreises, auf dessen Gebiet eine aktive sonstige LEA betrieben wird, ist um 30 % redu­ ziert. Ein Landkreis hat mit der Reduzierung vorrangig die Standortge­ meinde der LEA von Zuweisungen im Rahmen der Verteilung nach 1.1.4 oder 2.1.3. freizustellen. Freiwillige Aufnahmen sowie Familienzusam­ menführungen (Kernfamilie) bleiben hiervon unberührt. 1.1.4  Die zuständige untere Aufnahmebehörde ermittelt auf der Grundlage des Bevölkerungsschlüssels des § 2 DVO FlüAG eine kreisangehörige Kom­ mune, der der zu integrierende Ausländer zugewiesen werden soll, und teilt dies der betreffenden Kommune und Abteilung 9 des Regierungsprä- . sidiums Karlsruhe mit; bei Stadtkreisen entfällt dieser VehFahrensschritt. 1.1.5 Abteilung 9 des Regierungspräsidiums Karlsruhe teilt der der LEA zuge­ ordneten Ausländerbehörde die nach 1.1.4 ermittelte Kommune oder Ein­ richtung der vorläufigen Unterbringung mit. 1.1.6 Die der LEA zugeordnete Ausländerbehörde ordnet die Wohnsitzauflage unter Beachtung der unter Hl. genannten Kriterien für die Wohnsitzver­ pflichtung an und informiert die untere Ausländerbehörde, die für die nach 1.1.4 ermittelte Kommune zuständig ist.' Befindet sich der schutzberechtig­ te Ausländer in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung, erteilt die
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- 6 - für diese Einrichtung zuständige Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage. 1.2 Bei der Bestimmung der aufnehmenden Kommune sind bereits während des Aufenthalts eingeleitete, erfolgversprechende Integrationsschritte zu berück­ sichtigen. 1.3 Die Bestimmung der aufnehmenden Kommune erfolgt unverzüglich nach Be­ kanntwerden der Anerkennung des zu integrierenden Ausländers bzw. nach erstmaliger Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie muss vor Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab dem Datum der Anerkennung bzw. erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 AufenthG, erfolgen. Die Frist kann im Einzelfall um einmalig sechs Monate verlängert werden. Die Gründe sind in der Ausländerakte zu vermerken. 1.4  Die Unterbringung kann vorübergehend in einer ansonsten der vorläufigen Unterbringung dienenden Einrichtung erfolgen, wenn diese Unterbringung der Förderung der nachhaltigen Integration des zu integrierenden Ausländers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen­ steht. In diesem Fall ist eine auf maximal sechs Monate befristete Wohn­ sitzauflage für die die Einrichtung der vorläufigen Unterbringung zu erteilen. Sie ist aufzuheben und neu zu erteilen, sobald der Ort der endgültigen Wohnsitznahme feststeht. 1.5  Bis zur Bestimmung der aufnehmenden Kommune oder der Einrichtung der vorläufigen Unterbringung verfügt die der LEA zugeordnete Ausländerbehör­ de eine ab dem Datum der Bekanntgabe der Anerkennung des zu integrie­ renden Ausländers bzw. erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 AufenthG auf maximal sechs Monate befriste­ te Wohnsitzauflage für die LEA oder Einrichtung der vorläufigen Unterbrin­ gung unter dem Vorbehalt der Erteilung einer erneuten Wohnsitzauflage. Die Wohnsitzauflage ist unverzüglich nach Bekanntwerden der Anerkennung des zu integrierenden Ausländers bzw. erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltser­ laubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 AufenthG zu erlassen und die Wirkung von der Bekanntgabe des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge abhängig zu machen (aufschiebende Bedingung). Sie ist aufzu­ heben und neu zu erteilen, sobald der Ort der endgültigen Wohnsitznahme feststeht. Die Frist kann im Einzelfall um einmalig sechs Monate verlängert werden, wenn die Bestimmung der aufnehmenden Kommune nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt der Anerkennung bzw. der erstmali-
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-7 - gen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 Auf- enthG möglich war. Die Gründe sind in der Ausländerakte zu vermerken. 1.6    Die Anordnung einer vorläufigen Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der LEA und gegebenenfalls in der Einrichtung der vorläufigen Unterbringung ist erforderlich, um eine selbstbestimmte Wohnsitznahme vor der zu treffenden Verteilentscheidung zu verhindern. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Anliegen des Integrationsgesetzes unterlaufen werden kann und dadurch ei­ ne nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird. 1.7    Die Wohnsitzauflage ist in die auszustellende Fiktionsbescheinigung aufzu­ nehmen. 2. Personen, die sich im Zeitpunkt der Anerkennung als schutzberechtigte Ausländer in der vorläufigen Unterbringung befinden: 2.1    Zuständig für die Anordnung der Wohnsitzauflage ist die örtlich zuständige Ausländerbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AAZuVO. Sie erteilt die Wohn­ sitzauflage für den Stadtkreis oder in Abstimmung mit der örtlich zuständigen unteren Aufnahmebehörde für eine Kommune innerhalb des Landkreises nach folgendem Verfahren: 2.1.1     Abteilung 8 des Regierungspräsidiums Karlsruhe teilt der örtlich zuständi­ gen Ausländerbehörde unverzüglich mit, dass der Ausländer als Asylbe­ rechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurde oder Abschiebungsverbote festgestellt wurden. 2.1.2     Die örtlich zuständige Ausländerbehörde prüft, ob der Ausländer unter den Anwendungsbereich des § 12a AufenthG fällt und informiert unverzüglich die untere Aufnahmebehörde, wenn der Ausländer zu verteilen ist. 2.1..3    Befindet sich der zu integrierende Ausländer in der vorläufigen Unterbrin­ gung in einem Landkreis, ermittelt die zuständige untere Aufnahmebehör­ de auf der Grundlage des Bevölkerungsschlüssels des § 2 DVQ FlüAG eine kreisangehörige Kommune, der der zu integrierende Ausländer zu­ gewiesen werden soll, und teilt dies der betreffenden Kommune und der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AAZuVO örtlich zuständigen Ausländerbehörde mit. Bei Stadtkreisen entfällt dieser Verfahrensschritt.
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-8 - 2.1.4    Die örtlich zuständige Ausländerbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AAZuVO ordnet die Wohnsitzauflage unter Beachtung der unter IN. genannten Kri­ terien für die Wohnsitzverpflichtung an und informiert bei Überschreitung ihres Zuständigkeitsbereichs die für die nach Nummer 2.1.3 ermittelte Kommune zuständige untere Ausländerbehörde hierüber. 2.2   Bei der Bestimmung der aufnehmenden Kommune sind bereits während des Aufenthalts eingeleitete, erfolgversprechende Integrationsschritte zu berück­ sichtigen. 2.3   Die Bestimmung der aufnehmenden Kommune erfolgt unverzüglich nach Be­ kanntwerden der Anerkennung des zu integrierenden Ausländers bzw. nach erstmaliger Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie muss vor Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab dem Datum der Bekanntgabe der Anerken­ nung bzw. erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 AufenthG, erfolgen. Die Frist kann im Einzelfall um einmalig sechs Monate verlängert werden. Die Gründe sind in der Ausländerakte zu vermerken. 2.4   Bis zur Bestimmung der aufnehmenden Kommune verfügt die örtlich zustän­ dige Ausländerbehörde eine ab dem Datum der Bekanntgabe der Anerken-' nung des zu integrierenden Ausländers bzw. erstmaliger Erteilung einer Auf­ enthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 AufenthG auf maximal sechs Monate befristete Wohnsitzauflage für die vorläufige Unterbringung unter dem Vorbehalt der Erteilung einer erneuten Wohnsitzauflage. Die Wohnsitzauflage ist unverzüglich nach Bekanntwerden der Anerkennung des zu integrierenden Ausländers bzw. erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltser­ laubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 AufenthG zu erlassen und die Wirkung von der Bekanntgabe des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge abhängig zu machen (aufschiebende Bedingung). Sie ist aufzu­ heben und neu zu erteilen, sobald der Ort der endgültigen Wohnsitznahme feststeht. Die Frist kann im Einzelfall um einmalig sechs Monate verlängert werden, wenn die Bestimmung der aufnehmenden Kommune nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt der Anerkennung bzw. der erstmali­ gen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis möglich war. Die Gründe sind in der Ausländerakte zu vermerken. 2.5   Die Anordnung einer vorläufigen Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der vorläufigen'Unterbringung ist erforderlich, um eine eigenständige Wohnsitz­ nahme vor der zu treffenden Verteilentscheidung zu verhindern. Ansonsten
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-9- besteht die Gefahr, dass das Anliegen des Integrationsgesetzes unterlaufen werden kann und dadurch eine nachhaltige Integration in die Lebensverhält­ nisse der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird. 2.6    Die Wohnsitzauflage ist als Nebenbestimmung in den elektronischen Aufent­ haltstitel (eAT) aufzunehmen. Im Hinblick auf den Zeitversatz zwischen An­ erkennung/Beantragung und Ausstellung des eAT ist eine Bescheinigung über die Beantragung des Aufenthaltstitels oder, sollte die Beantragung nicht möglich sein, eine Fiktionsbescheinigung auszustellen und die Wohnsitzauf­ lage hierin aufzunehmen. Wurde bereits ein eAT ausgestellt, kann die Wohn­ sitzauflage in einem Zusatzblatt aufgenommen werden. V. Anordnung der Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 3 AufenthG 1. Befindet sich der zu integrierende Ausländer nicht (mehr) in einer LEA oder in der vorläufigen Unterbringung, ist eine Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 3 AufenthG durch die gemäß § 3 Abs. 1 AAZuVO örtlich zuständige Ausländerbehörde für den Ort zu'erteilen, an dem der zu integrierende Ausländeraufgrund der Zuweisung durch die Aufnahmebehörden seinen Wohnsitz hat. Auf diese Weise können be­ reits während des Aufenthalts eingeleitete, erfolgversprechende Integrationsschrit­ te bewahrt werden. 2. Hat der zu integrierende Ausländer seinen Wohnsitz an einem anderen Ort als dem der Zuweisung genommen, ist die Wohnsitzauflage für diesen Ort zu erteilen, wenn dort bereits erfolgversprechende Integrationsschritte eingeleitet wurden. Ist dies nicht der Fall, ist die Wohnsitzauflage für die Kommune zu erteilen, der der zu integrierende Ausländer durch die Aufnahmebehörden vor seinem Wohnsitzwech­ sel zugewiesen wurde. Die örtlich zuständige Ausländerbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AAZuVO ordnet die Wohnsitzauflage unter Beachtung der unter III. genann­ ten Kriterien für die Wohnsitzverpflichtung an und informiert die untere Ausländer­ behörde, die für die Kommune zuständig ist, der der Ausländer vor seinem Wohn­ sitzwechsel zugewiesen wurde. 3. Wurde der zu integrierende Ausländer zu keinem Zeitpunkt einer Kommune zuge­ wiesen, ist die Wohnsitzauflage für den Ort zu erteilen, an dem der zu integrieren­ de Ausländer seinen Wohnsitz genommen hat, wenn dort bereits erfolgverspre­ chende Integrationsschritte eingeleitet wurden. Ist dies nicht der Fall, informiert die örtlich zuständige Ausländerbehörde nach § 3 Abs. 1 AAZuVO das Regierungs­ präsidium Karlsruhe, Abteilung 9. Diese ermittelt sodann die aufnehmende Korn-
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- 10 - mune entsprechend dem unter IV. 1.1.3 bis IV.1.1.5 beschriebenen Verfahren. Die örtlich zuständige Ausländerbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AAZuVO ordnet die Wohnsitzauflage unter Beachtung der unter III. genannten Kriterien für die Wohn­ sitzverpflichtung an und informiert die untere Ausländerbehörde, die für die ermit­ telte Kommune zuständig ist. 4. Die Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 3 AufenthG ist unmittelbar nach Bekanntga­ be der Anerkennung bzw. nach Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Sie muss vor Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab dem Datum der Anerken­ nung bzw. nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, erteilt werden. 5. Sind seit der Anerkennung bzw. erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits sechs Monate verstrichen, darf keine Wohnsitzauflage gemäß § 12a Abs. 3 AufenthG mehr erteilt werden. 6. Die Wohnsitzauflage ist als Nebenbestimmung in den elektronischen Aufenthaltsti­ tel (eAT) aufzunehmen. Im Hinblick auf den Zeitversatz zwischen Anerken­ nung/Beantragung und Ausstellung des eAT ist eine Bescheinigung über die Bean­ tragung des Aufenthaltstitels oder, sollte die Beantragung nicht möglich sein, eine Fiktionsbescheinigung auszustellen und die Wohnsitzauflage hierin aufzunehmen. Wurde bereits ein eAT ausgestellt, kann die Wohnsitzauflage in einem Zusatzblatt aufgenommen werden; Sofern der bisherige eAT ohne Zusatzblatt ausgestellt wor­ den ist, ist ein neuer eAT auszustellen. VI. Anhörung 1. Vor Erteilung einer Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG ist der zu integrierende Ausländer anzuhören. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere § 12a Abs. 5 AufenthG (s.u. VIII.). Werden Gründe vorgetragen, die zu einer Aufhebung oder Änderung der Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 5 AufenthG führen können, sollen diese bei der Zuteilungsentscheidung einbezogen werden. Gegebenenfalls soll eine erneute Abstimmung mit der Aufnahmebehörde erfolgen. • 2. Vor der Anordnung der vorläufigen Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der LEA oder der vorläufigen Unterbringung nach VI. 1.4 und VI.2:4 kann gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 LVwVfG auf eine Anhörung verzichtet werden. Ohne eine sofortige Ent­ scheidung besteht die Gefahr, dass durch eine anderweitige Wohnsitznahme Tat­ sachen geschaffen werden, die eine gleichmäßigen Verteilung auf die Kommunen
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