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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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Innenministerium  ' Baden-Württemberg : Spranger, Anke (IM)                                                                        13. Juni - Von:                                                                                 £ Gesendet:                                Montag, 12. Juni 2017 12:25 An: Cc: Betreff:                                 Ausbildungsduldung für qualifizierte Berufsausbildung an einjähriger Rpn if«;farh<:rhulp Sehr geehrte Damen und Herren, das Regierungspräsidium Karlsruhe ist für die Entscheidung über die Erteilung von Ausbildungsduldungen an vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer landesweit zuständig. Im Hinblick auf zu erwartende Anfragen an die unteren Ausländerbehörden zur Ausbildungsduldung für die einjährige Berufsfachschule weisen wir vorab auf Folgendes hin: In Baden-Württemberg gibt es die einjährige Berufsfachschule, die in mehreren Handwerksberufen die Ausbildungsinhalte des ersten Lehrjahres übernimmt. Die weiteren Lehrjahre verbringt der Auszubildende im Ausbildungsbetrieb. Wir informieren Sie hiermit darüber, dass die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG auch dann in Betracht kommt, wenn bei der Beantragung der Duldung bereits sicher feststeht, dass der Ausländer eine qualifizierte Ausbildung absolviert, die im ersten Jahr an einer einjährigen Berufsfachschule und in den weiteren Jahren im Ausbildungsbetrieb stattfindet. Dies muss der Ausländer bei der Beantragung der Ausbildungsduldung belegen, in dem er z.B. sowohl eine Anmeldebestätigung der Berufsfachschule für das erste Jahr als auch einen sich daran anschließenden Vertrag mit dem Ausbildungsbetrieb vorlegt. Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer erhalten eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG, wenn sie eine qualifizierte Berufsausbildung aufnehmen oder aufgenommen haben und die weiteren Voraussetzungen vorliegen (sog. 3+2-Regelung). Grundvoraussetzung ist immer, dass der Ausländer eine Beschäftigung ausüben darf. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt, also insbesondere in den Fällen, in denen Ausländer ihren Mitwirkungspflichten zur Vorlage oder Beschaffung eines Reisepasses nicht nachkommen. Die Identität des Ausreisepflichtigen muss geklärt sein. Geduldeten Ausländern, die lediglich eine einjährige Berufsfachschule besuchen ohne bereits eine qualifizierte Ausbildung wahrzunehmen, kann weiterhin keine Ausbildungsduldung erteilt werden. Gezielt für Ausbildungsbetriebe wird derzeit ein Informationspapier mit Hinweisen zur Beschäftigung von Asylbewerbern und Geduldeten erarbeitet, das wir den Ausländerbehörden zeitnah zur Verfügung stellen werden. Zudem haben Sie am 31.05.2017 die allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zu § 60a AufenthG erhalten, die nähere Informationen zur Ausbildungsduldung enthalten. Wir bitten Sie, die Ausländerbehörden entsprechend zu informieren. Freundliche Grüße Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg Referat 45 - Aufenthalts- und Asylrecht Willy-Brandt-Str. 41, 70173 Stuttgart Tel.: + Fax: +                      (bitte Name des Empfängers angeben) i
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E-Mail: http://www.im.baden-wuerttemberR.de/
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