220329rundschreiben

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

/ 11
PDF herunterladen
Bundesministerium des Innern und für Heimat Bundesministerium des Innern und für Heimat, 11014 Berlin Innenministerien/                                                                         Alt-Moabit 140 10557 Berlin Senatsverwaltungen für Inneres Postanschrift der Länder 11014 Berlin Tel +49 30 18 681-10142, nachrichtlich:                                                                                 10102 Fax +49 30 18 681 - Kommunale Spitzenverbände                                                                 bearbeitet von: Referat V II 2 BZSt                                                                                      VI12@bmi.bund.de www.bmi.bund.de -per E-Mail - Meldewesen V II 2-21003/1#16 Berlin, 29. März 2022 Seite 1von 11 Sehr geehrte Damen und Herren, zur melderechtlichen Situation von Ukraine-                           Flüchtlingen werden die folgenden Erläuterungen mit der Bitte um Kenntnisnahme und Verteilung im Rahmen Ihres Zu- ständigkeitsbereichs übermittelt: I.      Aufenthaltsrecht Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat eine Rechtsverordnungl er- lassen, mit der aus der Ukraine Geflüchtete im Bundesgebiet vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden. Sie ist am 9. März 2022 in Kraft getreten und ist rückwirkend zum 24. Februar 2022 anwendbar. 1  https://www.bundesanzeigende/pub/publication/i0tiNkrHCZ76Jw5ReGn/con- tent/i0UNkrHCZ76Jw5ReGn/BAnz%20AT%2008.03.2022%20V1.pdf?inline Zustell- und Lieferanschrift: Ingeborg-Drewitz-Allee 4, 10557 Berlin Verkehrsanbindung: S+ U-Bahnhof Hauptbahnhof
1

Seite 2von 11 Die Regelung ist zunächst bis zum 23. Mai 2022 befristet. Innerhalb dieses Zeit- raums muss eine Antragstellung bei der zuständigen Ausländerbehörde zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG erfolgen. Eine Verlängerung der Rechts- verordnung wird geprüft. Seit dem 4. März 2022, mit Inkrafttreten des Beschlusses 2 zur Aufnahme von Ge- flüchteten nach Artikel 5Abs. 1der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes kommt § 24 AufenthG (     Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) zur Anwen- dung; das heißt, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechende Aufenthaltserlaubnisse bei der Ausländerbehörde beantragt werden können, die für den jeweiligen Wohn- bzw. Aufenthaltsort zuständig ist. Der Aufenthaltstitel wird grundsätzlich als eigenständiges Dokument mit elektroni- schem Speicher- und Verarbeitungsmedium ( Karte im eAT-Format) erteilt. § 78a Abs. 1Satz 1AufenthG sieht die Möglichkeit vor, Aufenthaltstitel auch in Etiketten- form nach einheitlichem Vordruckmuster auszustellen. Sollte ein geregeltes Verfah- ren der Ausstellung von Aufenthaltstiteln als eAT im Kartenformat aufgrund der au- ßergewöhnlich hohen Zahl von Antragstellern aus der Ukraine nicht mehr möglich sein, prüfen die Länder in eigener Verantwortung, ob die Voraussetzungen für eine Ausstellung in Etikettenform nach § 78a Abs. 1Satz 1AufenthG vorliegen. Bis zur Ausgabe des Aufenthaltstitels im eAT-Format wird eine Fiktionsbescheini- gung nach § 81 Abs. 3Satz 1in Verbindung mit Abs. 5des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt. BMI hat die Länder mit Schreiben von 14. 03.2022, M3-21000/33#6 über Details zur Anwendung von § 24 AufenthG zur Weitergabe an die Ausländerbehörden informiert. Weitergehende Informationen werden den Ländern unter Fortschreibung dieses Län- derschreibens zur Kenntnis gegeben. Darüber hinaus vertritt das BM! in Bezug auf die Erfüllung der Passpflicht von Kriegs- flüchtlingen aus der Ukraine, die nicht über einen gültigen und anerkannten Pass o- der Passersatz verfügen, folgende Auffassung: 2 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uri- serv%3A0J. L . 2022.071.01.0001.01.DEU&toc=0J%3AL%3A2022703A071%3ATOC
2

Seite 3von 11 Aus Sicht des BMI ist es geboten, die von der UkraineAufenthÜV umfassten Per- sonen, sofern sie keinen gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz mit sich führen, in entsprechender Anwendung des § 14 AufenthV von der Passpflicht zu befreien. Der betroffene Personenkreis ist Ausländern gleichzustellen, die bei Un- glücks- oder Katastrophenfällen aus Nachbarländern einreisen und in Deutschland Hilfe in Anspruch nehmen wollen (§ 14 Satz 1Nummer 1AufenthV). Die Befreiung endet, sobald für den Ausländer die Beschaffung oder Beantragung eines Passes o- der Passersatzes auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges der Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird (§ 14 Abs. 1Satz 2Auf- enthV). Diese Wertung steht im Einklang mit den Regelungen über die Erteilung von Aufent- haltstiteln nach § 24 AufenthG, wonach u.a. von der Erfüllung der Passpflicht abzu- sehen ist (§ 5Abs. 3Satz 1in Verbindung mit Abs. 1Nummer 4AufenthG). Als Folge sind die Einreise und der Aufenthalt ohne einen gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz von Personen, die der UkraineAufenthÜV unterfallen, nicht als unerlaubt anzusehen. Die entsprechende Strafbarkeit und Pflicht zur Anzeige entfal- len. Identitätsprüfung, Registrierung und Ausstellung einer Anlaufbescheinigung blei- ben unberührt. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von Bezügen zur Ukraine muss weiterhin glaubhaft dargelegt werden 3. Aufgrund dieser aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen empfiehlt BMI ukrainischen Staatsangehörigen, von der Stellung eines Asylantrages abzusehen. Das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen, besteht jedoch unabhängig davon fort. Registrierung Alle Personen, die im Zusammenhang mit den Geschehnissen in der Ukraine legal einreisen, werden an der PIK bzw. in einem landeseigenen System im Workflow nach § 16 AsylG registriert. Dabei sind Zeitpunkt und Rechtsgrundlage der Registrie- rung jeweils unterschiedlich, aber der technische Ablauf des Workflows ist immer gleich. 3 Schreiben des BMI vom 18.03.2022, M2-20105/56#186
3

Seite 4von 11 Für Personen, die vom Anwendungsbereich des § 24 AufenthG umfasst sind 4,gilt Folgendes 5: Erfolgt (zunächst) keine Antragstellung bei der Ausländerbehörde, sind auch sons- tige Bitten um Unterstützung ( Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung) als Schutzbegehren im Sinne des § 16 AsylG zu betrachten. Zur Vereinfachung des Registrierungsverfahrens hat BMI für Personen, die vom An- wendungsbereich des § 24 AufenthG umfasst sind, Folgendes bestimme: a) Registrierungen sollen nur erfolgen, wenn legal aufhältige Personen Leistun- gen begehren. Legal aufhältige Personen auf der Durchreise, die nur kurz Un- terkunft / Verpflegung benötigen, müssen nicht registriert werden. b) Im Falle einer Weiterverteilung kann bei Kapazitätsengpässen zunächst nur die Erfassung im Verteilsystem ( EASY bzw. Nachfolgesystem) erfolgen. Die erkennungsdienstliche Behandlung kann dann erst am Zielort erfolgen, an dem die Leistungserbringung erfolgt. c) Personen, die keine Leistungen benötigen, müssen erst im Zusammenhang mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG registriert werden (§ 49 Abs. 5Nr. 6AufenthG). Nach erfolgter Registrierung ( Erfassung biometrischer und anderer Daten im AZR) wird eine Bescheinigung (    Ankunftsnachweis oder Anlaufbescheinigung) ausge- stellt, die bei der zuständigen Leistungsbehörde vorgelegt werden kann. Mit der Re- gistrierung im Workflow nach § 16 Asyn wird, soweit im AZR eine Anschrift erfasst wird, zugleich eine Datenübermittlung nach § 18e AZRG vom AZR an die Meldebe- hörde ausgelöst, die für diese Anschrift zuständig ist und damit eine automatisierte melderechtliche Anmeldung an der im AZR gespeicherten Adresse durchgeführt. Dies ist — anders als § 23 Abs. 6BMG vermuten lässt — nicht zwingend die Adresse einer Erstaufnahmeeinrichtung. Bei der Registrierung im AZR kann entweder die aktuelle Wohnadresse im Zeitpunkt der Registrierung erfasst werden oder, falls eine Verteilung ansteht und die neue Ad- resse bereits bekannt ist, diese. Bitte stellen Sie sicher, dass die Stellen, die in Ihrem Zuständigkeitsbereich die Registrierung vornehmen, dies wissen und entsprechend Schreiben des BMI vom 14. 03.2022, M3-21000/33#6 5 Schreiben des BMI vom 14. 03.2022, M3-21000/33#6, Abschnitt 8 6 Schreiben BMI vom 14.03.22, M5-12000/72#1
4

Seite 5von 11. handeln! Wird keine Adresse im AZR eingetragen, kann keine Datenübermittlung nach § 18e AZRG erfolgen. Wenn die betroffene Person erstmals bei der Meldebehörde zur Anmeldung er- scheint, muss die Meldebehörde damit rechnen, dass bereits eine Datenübermittlung nach § 18e AZRG stattgefunden hat und somit eine automatisierte Anmeldung an ei- ner früheren oder der aktuellen Adresse bereits erfolgt ist. Andererseits ist das nicht zwingend der Fall. Ill.   Melderecht In melderechtlicher Hinsicht ist folgendes zu beachten: •       Nach § 27 Abs. 2 S. 3 BMG gift für Personen, die sonst im Ausland ( hier die Ukraine) wohnen und im Inland nicht nach § 17 Abs. 1BMG gemeldet sind, eine Meldepflicht erst nach Ablauf von drei Monaten. •       Eine Anmeldung innerhalb dieser Frist ist zulässig und soll von der Meldebe- hörde entgegengenommen werden. Sie wird bei der Meldebehörde als regu- läre Anmeldung verarbeitet und nicht mit dem Schlüssel 9des DSMeld-Blatts 0001 gekennzeichnet. •       Eine Anmeldung soll zur Entlastung der Meldebehörden und ihrer Datenemp- fänger unterbleiben, wenn ein Wohnungswechsel binnen weniger Tage oder Wochen absehbar ist. •       Die Anmeldung soll grundsätzlich nur erfolgen, wenn die meldepflichtige Per- son einen Pass oder Passersatz (siehe dazu unten IV) oder ein ausländer- rechtliches Dokument (Anlaufbescheinigung, Ankunftsnachweis, Fiktionsbe- scheinigung, Aufenthaltstitel) vorweisen kann, das die Personalien in lateini- scher Schrift enthält. Aus diesem Dokument sind die Personalien zu überneh- men. Auf eigenständige Transliteration aus dem Kyrillischen ist zu verzichten! (Ausnahme: Anmeldung von Kindern mit Geburtsurkunde, s.u.). Andernfalls kann es zu einer vom AZR-Eintrag abweichenden Erfassung im Melderegister kommen. In diesem Fall würde eine bereits erfolgte automatisierte Anmeldung aufgrund einer Datenübermittlung nach § 18e AZRG bei der Konfliktbearbei- tung evtl. nicht erkannt und eine Dublette produziert.
5

Seite 6von 11 •        Kann die betroffene Person ein derartiges Dokument nicht vorweisen, ist sie aufzufordern, vor der Anmeldung die Registrierung nach § 16 AsylG bzw. § 49 AufenthG zu durchlaufen. Bitte stellen Sie sicher, dass die Stellen, die in Ih- rem Zuständigkeitsbereich die Registrierung vornehmen, dies wissen. •        Um die Anmeldung von minderjährigen Kindern in Begleitung eines Elternteils zu erleichtern, darf die Meldebehörde alternativ zum Verweis auf vorherige ausländerrechtliche Registrierung bis auf Weiteres eine Anmeldung der Kinder auf der Basis vorgelegter Geburtsurkunden vornehmen, wenn o der begleitende und in der Geburtsurkunde genannte Elternteil sich in der vorstehend beschriebenen Weise ausweisen kann, o kein vernünftiger Zweifel besteht, dass es sich bei den zur Anmeldung kommenden Kindern um die in den Geburtsurkunden benannten handelt, und o eine Transliteration der Personendaten aus dem Kyrillischen bis auf Weite- res ausschließlich auf der Basis der anhängenden Transliterationstabelle 7 vorgenommen wird. Zur Herstellung von Familienverbünden siehe unten IV.4. •        Bei der Anmeldung prüft die Meldebehörde zuerst, ob die Person (aufgrund einer automatisierten Anmeldung infolge einer Datenübermittlung aus dem AZR nach § 18e AZRG) bereits im eigenen Melderegister erfasst ist. Legt die Person Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass sie bereits für eine An- schrift im Inland gemeldet ist, ist das Verfahren des vorausgefüllten Melde- scheins durchzuführen. Ist dies nicht der Fall und kann auch sonst kein Zuzug aus dem Inland nachvollzogen werden, meldet sie die Person als erstmaligen Zuzug aus dem Ausland an. Hierbei erhält sie im Fall einer erfolgten Daten- übermittlung nach § 18e AZRG eine Konfliktnachricht des BZSt. Wird im Rah- men der Erfassung von aus der Ukraine Geflüchteten durch einen erstmaligen Zuzug die damit verbundene Anforderung der IdNr. vom BZSt mit einer Kon- fliktnachricht (0503) beantwortet, da die betroffene Person möglicherweise be- reits in einer anderen Meldebehörde erfasst wurde und stellt sich heraus, dass die anzumeldende Person mit der beim BZSt gefundenen ähnlichen Person identisch ist, bearbeiten die Meldebehörden den Fall wie einen irrtümlichen 7 Die Tabelle wurde vom ukrainischen Generalkonsulat Hamburg zur Verfügung gestellt und entspricht den einheitlichen von der ukrainischen Regierung verabschiedeten Transliterationsregeln.
6

Seite 7von 11 erstmaligen Zuzug und behandeln ihn wie einen Wiederzuzug oder Inlandszu- zug. In diesem Zusammenhang ist die Anforderung der IdNr..gegenüber dem BZSt mit Nachricht 0511 zurückzunehmen. Anschließend ist mit der letzten In- landsmeldebehörde oder der Wegzugsmeldebehörde ein Rückmeldeverfahren durchzuführen. Mit der Einarbeitung der Rückmeldeauswertung ( 0203) erstel- len die Fachverfahren aus dem Meldewesen je nach Kontext entweder eine Nachricht zur Anforderung der IdNr. im Rahmen eines Wiederzuzugs aus dem Ausland ( Nachricht 0500 Schlüssel 06) oder erklären die Zuständigkeit im Rahmen eines Inlandszuzugs ( Nachricht 0504) an das BZSt. •       Durch dieses Vorgehen werden Mehrfacherfassungen (eine Person hat mehr als eine IdNr.) vermieden. Darüber hinaus erhält die Meldebehörde in diesen Fällen einen Hinweis, dass die betroffene Person bereits im Inland gemeldet ist oder war. •       Es ist nicht ausgeschlossen, dass Meldebehörden aufgrund des Prozesses nach § 18e AZRG Konfliktnachrichten (0503) erhalten, bei denen keine Vor- sprache zur Anmeldung erfolgt. Auch in diesen Fällen ist das vorgenannte Verfahren bei der Bearbeitung von Konfliktfällen durchzuführen. •       Erhält die Meldebehörde keine Konfliktnachricht, handelt es sich um eine Per- son, die bisher noch nicht in einem Melderegister erfasst wurde. IV. Einzelfragen 1. Zulässige ldentitätsdokumente Nach § 23 Abs. 1Satz 1BMG ist bei der Anmeldung ein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatzpapier vorzulegen. Folgende vom BMI anerkannte Pässe und Passersatzpapiere können derzeit vorgelegt werden: • Reisepässe in den Modellen 2005, 2007 und 2015 • Identitätskarte ( ID-Card) Modell 2015. Diese hat das BMI durch Allgemeinverfü- gung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere vom 17. März 2022 zeitlich befristet bis zum 23. Februar 2023 als Passersatz aner- kannt. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger veröffentlicht ( BAnz AT
7

Seite 8von 11 18.03.2022 B12) und ist mit Rückwirkung zum 24. Februar 2022 wirksam gewor- den. • Diplomatenpässe in den Modellen 1998 und 2015 • Dienstpässe in den Modellen 1999 und 2015 • Kinderreisepass „Travel Document of aChild" werden seit 2016 nicht mehr ausgestellt, zuvor ausgestellten Kinderreisepässe bleiben bis zum Ablauf ihrer zeitlichen Gültigkeit gültig • Heimreisedokument „ Certificate for Return to Ukraine" Modell 2006, nur zur Durchreise und Ausreise aus DEU anerkannt; das Modell 2021 ist vorläufig zur Durchreise und Ausreise aus DEU anerkannt • Seefahrtbuch Modell 2002 sofern ein Nachweis über die Eintragung in die Schiffsrolle vorliegt und die ukrai- nische Staatsangehörigkeit aus dem Dokument hervorgeht • Fremdenpass „ Stateless Persons Travel Document" nur anerkannt, wenn der Inhaber/die Inhaberin gleichzeitig im Besitz eines Auf- nahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz ist oder eines Aufnah- mebescheides des Bundesverwaltungsamtes, der ihn/sie als jüdischen Konting- entflüchtling ausweist • Reiseausweises für Flüchtlinge „ Refugees Document for travelling abroad" • Travel document for person granted complementary protection Modell 2015 Nach § 2Abs. 1BMG hat die Meldebehörde die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zielkonflikte können entstehen, wenn zwar die Wohnung, nicht aber die Identität der Person in der vom BMG geforderten Weise nachgewiesen werden kann. Identitäten müssen soweit, wie es den Umständen nach möglich und zumutbar ist, geklärt wer- den. Können die Personendaten und der Familienstand nicht eindeutig belegt
8

Seite 9von 11 werden, erfolgt zunächst eine Anmeldung mit den Grunddaten. Dabei ist, soweit vor- handen, der Datenkranz zu erfassen, der auch bei einer Datenübermittlung nach § 18e AZRG erfasst würde. ( Dies sind Familienname, Geburtsname, Vornamen, Ge- burtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, derzeitige und ggf. letzte frühere Anschrift, und, soweit vorhanden AZR-Nummer und ggf. Übermittlungs- sperren). • In Anbetracht der außergewöhnlichen Situation kann für den Nachweis der Identi- tät auch ein anerkannter Pass oder Passersatz akzeptiert werden, dessen Gültig- keitsdauer abgelaufen ist. Der meldepflichtigen Person ist in diesem Fall aufzuge- ben, den Pass bei der zuständigen konsularischen Vertretung verlängern zu las- sen, sobald dies den Umständen nach zumutbar ist, und ihn anschließend bei der Meldebehörde vorzulegen. • Besitzt die Person keinen anerkannten Pass oder Passersatz, erfolgt die Anmel- dung auf der Basis der Aufenthaltserlaubnis bzw. der Fiktionsbescheinigung, des Ankunftsnachweises oder der Anlaufbescheinigung, wobei das jeweils „ höchst- wertige" Dokument zugrunde zu legen ist. Der meldepflichtigen Person ist aufzu- geben, bei der zuständigen konsufarischen Vertretung der Ukraine eine Klärung der Identität herbeizuführen und einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen, sobald dies den Umständen nach zumutbar ist. 2. Umgang mit aufgrund von Verbalnoten des ukrainischen Generalkonsu- lats geänderten/aktualisierten Reisepässen bzw. Identitätsbescheinigun- gen Nach aktuellem Kenntnisstand, der auf den Verbalnoten der ukrainischen Botschaft in Berlin und der ukrainischen Generalkonsulate in Hamburg und in Dusseldorf be- ruht, werden • abgelaufene ukrainische Reisepässe handschriftlich (bis zu fünf Jahren) ver- längert und • Informationen zu Kindern unter 16 Jahren handschriftlich eingetragen und die Fotos der Kinder den Pässen der Eltern hinzugefügt. Diese handschriftlichen Ergänzungen IVerlängerungen mit konsularischem Siegel / Stempel werden bis auf Weiteres akzeptiert. Bei Zweifeln an der Authentizität der Eintragung ist das ukrainische Generalkonsulat zu kontaktieren.
9

Seite 10 von 11 Ferner stellen die ukrainischen Auslandsvertretungen Bescheinigungen im Sinne ei- ner ldentitätsklärung mit Lichtbild aus. Diese Bescheinigungen können im Rahmen der Klärung der Identität als ein Indiz herangezogen werden. 3. Anerkennung Geburtsurkunden und Eheurkunden als Ersatz für ein Identitätsdokument Die Geburts- oder Eheurkunde ist kein Identitätsdokument, da sie kein Lichtbild oder sonstige biometrische Merkmale enthält. Daher ist eine Zuordnung von Urkunde zu Person nicht zuverlässig möglich. In der Ukraine gilt eine Ausweispflicht erst ab 16 Jahren. Viele Kinder besitzen daher keine eigenen Ausweisdokumente, sondern lediglich die Geburtsurkunde. Wird zur Anmeldung lediglich die Geburtsurkunde vorgelegt (siehe hierzu oben Ill) soll die Meldebehörde darum bitten, dass der begleitende Elternteil den Eintrag der Kinder in seinen Pass durch die zuständige konsularische Vertretung veranlasst und der Pass der Meldebehörde vorgelegt wird, sobald dies den Umständen nach zumutbar ist. 4. Anerkennung von Originalen oder Kopien von Geburtsurkunden und E- heurkunden zur Herstellung von Familienverbünden (Verknüpfung mit Ehegatten oder dem gesetzlichen Vertreter bei Kindern) Wegen der weitreichenden Konsequenzen für andere Verwaltungsbereiche dürfen Familienverbünde nicht „auf Zurur ohne urkundliche Nachweise eingetragen werden. Auch die Erfassung des Familienverbunds durch die Ausländerbehörde reicht nicht aus, da diese aufgrund anderer fachlicher Anforderungen nicht zwingend urkundliche Nachweise erfordert. Die herkömmlichen Anforderungen für eine Eintragung (Original der Geburts- oder Eheurkunde, Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer mit Apostille) sind je- doch unter den gegebenen Umständen nicht realisierbar. Die ukrainischen Behörden stellen derzeit nach hiesigem Informationsstand keine Apostillen aus. Zudem sind die begrenzten Kapazitäten der vereidigten Übersetzer im Fall des gegenwärtigen Mas- senzustroms von Vertriebenen ein beträchtliches Hindernis.
10

Zur nächsten Seite