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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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Stand: 01.12.2015 Hinweise zum Visumverfahren bei Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland nach § 26 Abs. 2 BeschV für Staatsangehörige der Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien. Vorbemerkung: Staatsangehörige der oben genannten sechs Staaten werden in Deutschland nur in sehr seltenen Fällen als schutzberechtigt (Flüchtlingseigenschaft) anerkannt, da sie aus so genannten „sicheren Herkunftsstaaten“ stammen. Wer nach Deutschland einreist, einen Asylantrag stellt und verbleibt, bis der Asylantrag abgelehnt wird, hat mit einer Wiedereinreisesperre für einen längeren Zeitraum für Deutschland und das gesamte Schengen-Gebiet zu rechnen. Ab dem 1. Januar 2016 gelten für die Staatsangehörigen dieser sechs Staaten allerdings Neuregelungen zur Arbeitsaufnahme von jeder Art der Beschäftigung. Für die Einreise nach Deutschland zur Arbeitsaufnahme ist ein Visum notwendig, das Sie bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem jeweiligen Herkunftsstaat oder in dem Staat Ihres rechtmäßigen Wohnsitzes beantragen müssen. Eine Antragstellung in Deutschland ist nicht möglich. Personen, die innerhalb von 24 Monaten vor der Visumantragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben, weil sie sich als Asylbewerber oder Geduldete in Deutschland aufgehalten haben, können kein Visum nach dieser Neuregelung erhalten. Dieses Verbot gilt nicht für Personen, die zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, am 24. Oktober 2015 noch in Deutschland waren und dann unverzüglich ausgereist sind. Hinweise zum Visumverfahren Damit über den Visumantrag rasch entschieden werden kann, wird dringend empfohlen, das folgende Verfahren einzuhalten. Bevor Sie einen Termin zur Visumbeantragung vereinbaren, sollten Sie über folgende Unterlagen verfügen: -   verbindliches Arbeitsplatzangebot oder bereits unterzeichneter Arbeits-/ Ausbildungsvertrag mit einem konkreten Arbeitgeber bzw. Ausbildungsbetrieb in Deutschland -   Vorab-Zustimmung(en) der zuständigen deutschen Behörde(n) zur Arbeitsaufnahme
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Schritt 1: Suche nach einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz bei einem konkreten Arbeitgeber bzw. Ausbildungsbetrieb in Deutschland Für die Einreise nach Deutschland benötigen Sie ein verbindliches Arbeits- oder Ausbildungsplatzangebot eines Arbeitgebers in Deutschland sowie ein nationales Visum. Sollten Sie eine geeignete Beschäftigung gefunden haben, bitten Sie den Arbeitgeber um ein verbindliches Angebot bzw. um den konkreten Arbeits-/Ausbildungsvertrag. Dieser muss vollständige Angaben zu Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vollständiger Name des Arbeitnehmers und Arbeitgebers bzw. des Unternehmens, Adresse, Kontaktdaten) und zum Arbeitsverhältnis (Beginn des Vertrages – frühestens ab dem 01.01.2016), Art des Vertrages, Bruttogehalt, Arbeitszeit, Urlaubszeiten, Sonderleistungen) enthalten. Es empfiehlt sich, mindestens drei identische (vom künftigen Arbeitgeber und Ihnen eigenhändig unterschriebene) Exemplare des verbindlichen Angebots bzw. des Arbeits-/Ausbildungsvertrags zu erstellen. Schritt 2: Einholung der Zustimmung der zuständigen deutschen Behörden zur Arbeitsaufnahme Damit Ihr Visum später erteilt werden kann, muss die zuständige deutsche Behörde der Arbeitsaufnahme zustimmen. Direkter Ansprechpartner für Ihren Arbeitgeber ist – je nach Fallgestaltung - entweder die Bundesagentur für Arbeit oder die Ausländerbehörde. Welche der beiden Behörden zuständig ist, hängt davon ab, ob Sie sich bereits früher längerfristig in Deutschland aufgehalten haben (z.B. als Asylbewerber oder Geduldeter, Schulbesuch, Studium, Arbeit, Sprachkurs über 3 Monate). Sie müssen Ihrem Arbeitgeber daher umfassende Informationen zu Ihren früheren Aufenthalten in Deutschland übermitteln. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen im späteren Visumverfahren überprüft werden und fehlende oder falsche Angaben zu einer Ablehnung Ihres Visumantrages bzw. zur erheblichen Verlängerung der Bearbeitungszeit führen können. Hinweis: Der Schriftverkehr mit der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit kann nur in deutscher Sprache geführt werden. Zuständigkeit und Verfahren: Alternative 1: Sie haben sich bereits früher        Alternative 2: Sie haben sich noch nie bzw. nur längerfristig in Deutschland aufgehalten bzw. in    kurzfristig in Deutschland aufgehalten. Deutschland Asyl beantragt. Längerfristige Aufenthalte sind Aufenthalte, für    Unter kurzfristigen Aufenthalten sind die Sie eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue       Aufenthalte zu Besuchszwecken, touristische Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis, eine        Aufenthalte und andere Aufenthalte bis zu 90 Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, eine Duldung      Tagen/Halbjahr zu verstehen. (Bei kosovarischen oder im Rahmen eines Asylverfahrens eine            Staatsangehörigen: Aufenthalte mit Aufenthaltsgestattung besessen haben.               Schengenvisum) 1. Ihr Arbeitgeber wendet sich mit                 1. Ihr Arbeitgeber wendet sich mit folgenden Unterlagen und Angaben an                 folgenden Unterlagen und Angaben an die für Ihren zukünftigen Arbeitsort                das regional zuständige Team örtlich zuständige Ausländerbehörde:                Arbeitsmarktzulassung der Bundesagentur für Arbeit: - verbindliches Arbeitsplatzangebot oder            - verbindliches Arbeitsplatzangebot oder bereits unterzeichneter Arbeits-                    bereits unterzeichneter Arbeits- /Ausbildungsvertrag im Original                     /Ausbildungsvertrag im Original
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- Handelsregisterauszug der Firma - Angaben der früheren Aufenthaltszeiten und -orten - Folgende Ihrer Personendaten sind dabei zu übermitteln: Voller Name (wie im Reisepass), Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, aktueller Wohnort Hinweis: Örtlich zuständig ist die Ausländerbehörde, die für den Sitz des Arbeitgebers zuständig ist. 2. Die zuständige Ausländerbehörde prüft im Verfahren Ihre Angaben bezüglich der Voraufenthalte. Sie prüft auch, ob Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben. 3. Die Ausländerbehörde beteiligt in einem             2. Die Bundesagentur für Arbeit prüft Ihren internen Verfahren die Bundesagentur                   Arbeits-/Ausbildungsvertrag und erteilt für Arbeit. Die Bundesagentur für Arbeit               bei Vorliegen aller Voraussetzungen ihre prüft Ihren Arbeits-/Ausbildungsvertrag                Zustimmung. und erteilt bei Vorliegen aller                        - Hierbei können weitere Voraussetzungen ihre Zustimmung.                           Informationen von Ihrem - Hierbei können weitere                                   Arbeitgeber notwendig sein, die von Informationen von Ihrem                               der Bundesagentur für Arbeit dann Arbeitgeber notwendig sein, die von                   bei Ihrem Arbeitgeber angefordert der Bundesagentur für Arbeit dann                     werden. bei Ihrem Arbeitgeber angefordert werden. Informationen über rechtliche Voraussetzungen für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit -    Für die freie Stelle darf kein bevorrechtigter Bewerber (etwa ein arbeitsuchender Deutscher oder EU-Bürger) zur Verfügung stehen. -    Der Verdienst und die Beschäftigungsbedingungen dürfen nicht schlechter sein als bei einem vergleichbaren Arbeitnehmer in Deutschland. Nach erfolgter Prüfung erhalten Ihr                        Nach erfolgter Prüfung erhalten Ihr Arbeitgeber/Sie von der Ausländerbehörde eine              Arbeitgeber/Sie von der Bundesagentur für Vorabzustimmung zur Visumerteilung, die                    Arbeit eine Vorabzustimmung zur Erteilung bereits die Arbeitsgenehmigung und die                     eines Aufenthaltstitels. erforderliche Prüfung der Lebensunterhaltssicherung beinhaltet. Schritt 3: Visumverfahren an der Deutschen Botschaft Tirana Terminvereinbarung Sobald Sie diese Vorabzustimmung der Ausländerbehörde bzw. die Arbeitsgenehmigung der Bundesagentur für Arbeit erhalten haben, können Sie bei der Deutschen Botschaft Tirana einen Termin zur Visumbeantragung buchen. Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung nur bei der
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jeweils für Sie zuständigen Auslandsvertretung in Ihrem Herkunftsstaat oder im Staat Ihres rechtmäßigen Wohnsitzes erfolgen kann. Termine sind unter folgendem Link buchbar: https://service.diplo.de/rktermin/extern/choose_realmList.do?request_locale=de&locationCode=tira https://service.diplo.de/rktermin/extern/choose_realmList.do?locationCode=tira&request_locale=en Antragsteller ohne Termin werden zurückgewiesen. Visumantragstellung Zu Ihrem Termin müssen Sie persönlich und pünktlich mit allen nachfolgend angegebenen Unterlagen erscheinen. Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung mit unvollständigen Unterlagen zur Ablehnung Ihres Antrags bzw. zur erheblichen Verlängerung der Bearbeitungszeit führen kann.     gültiger Reisepass und zwei Kopien     zwei vollständig ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Antragsformulare (Antragsformulare sind kostenlos bei den Auslandsvertretungen und auf deren Webseiten zum Herunterladen verfügbar)     zwei aktuelle biometrische Passfotos mit hellem Hintergrund     Visumgebühr und gegebenenfalls Auslagen     Arbeits-/Ausbildungsvertrag im Original     Zustimmung der innerdeutschen Behörde (Ausländerbehörde oder Bundesagentur für Arbeit) im Original Bei Vorliegen aller Unterlagen und bei korrekten Angaben kann das Visum in der Regel nach wenigen Tagen erteilt werden. Hinweis: Im Visumverfahren festgestellte Falschangaben zu Voraufenthalten können zur Ablehnung Ihres Visumantrags führen. Passabholung Im Fall einer Visumerteilung erhalten Sie ein nationales deutsches Visum mit einer Gültigkeitsdauer von 90 Tagen, das zur Einreise nach Deutschland berechtigt. Nach der Einreise sind Sie gehalten, bei der zuständigen Ausländerbehörde an Ihrem neuen Wohnort eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Hinweise zur Familienzusammenführung Sofern Sie zusammen mit Ihrer Familie nach Deutschland einreisen möchten, ist für jede Person ein eigenes nationales Visum für Deutschland zu beantragen. Die visumfreie Einreise oder Einreise mit Schengenvisum (kosovarische Staatsangehörige) ist nicht möglich. Die Visumvergabe an Ihre Familienmitglieder richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des Familiennachzuges und setzt voraus, dass Sie selbst ein Visum nach § 26 Abs. 2 BeschV erhalten. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den entsprechenden Merkblättern auf der Webseite der Auslandsvertretung in Ihrem Herkunftsstaat. Bitte beachten Sie vor allem die Regelungen im Hinblick auf die notwendigen Sprachkenntnisse und die Sicherung des Lebensunterhaltes (inkl. Wohnraum und Krankenversicherung).
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