anlageverfahrensoption16dabs-1akadheilberufeaufenthg

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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BMBF/316                                                                     04.05.2021 Fachkräfteeinwanderung in akademischen Heilberufen Option zur Optimierung der Verfahrensabläufe im Anerkennungs- bzw. Berufszulassungsverfahren und Visumverfahren für die Einreise nach § 16d Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2) AufenthG I.     Vorbemerkung Bei den akademischen Heilberufen besteht für Inhaber/innen ausländischer Ab- schlüsse aus einem Drittstaat die Möglichkeit, eine Berufsausübungserlaubnis auch unabhängig von einem Anerkennungsverfahren in Deutschland zu erhalten. Die Be- rufszulassung erfolgt in diesem Fall befristet für zwei Jahre auf der Basis einer soge- nannten „Berufserlaubnis“ (z.B. § 10 Bundesärzteordnung (BÄO), § 13 Gesetz über Ausübung der Zahnheilkunde). Voraussetzung für die Erteilung der Berufserlaubnis für Ärzte/Ärztinnen aus Drittstaa- ten ist im Standardfall    die Abgeschlossenheit der Ausbildung (§ 10 Abs.1 Satz 1 BÄO)    der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse; nach aktueller Verwaltungspraxis in der Regel C1 (Fachsprachtest) auf der Basis von B2), Wer nach Deutschland einreisen will, um in einem reglementierten akademischen Heilberuf zu arbeiten, kann demnach mit der Perspektive der Approbation zunächst die Berufserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Anerkennungsver- fahren mit dem Ziel der Approbation kann unabhängig davon und ggf. parallel dazu beantragt und auch nach Einreise nach Deutschland weiterbetrieben werden. Wurde die Berufserlaubnis erteilt oder ihre Erteilung zugesagt, kann der antragstel- lenden Person bei Vorliegen einer Arbeitsplatzzusage eine Aufenthaltserlaubnis als akademische Fachkraft nach § 18b Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG erteilt wer- den und sie kann als solche (z. B. als Ärztin bzw. Arzt) für bis zu zwei Jahre in Deutschland arbeiten. Fehlt der erforderliche Sprachnachweis über C1-Fachsprachkenntnisse, kann der antragstellenden Person eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG zur Absolvierung eines Fachsprachkurses und der Fachsprachprüfung er- teilt werden. Begleitend zum Fachsprachkurs kann bei Zustimmung der BA und Vor- liegen eines Arbeitsplatzangebots eine Beschäftigung im berufsfachlichen Zusam- menhang mit dem angestrebten Beruf aufgenommen werden. Nach erfolgreich ab- gelegter Fachsprachprüfung in Deutschland kann die Berufserlaubnis erteilt werden. Im Vergleich zur Beantragung der Approbation aus dem Ausland heraus kann dieses Vorgehen das Verfahren bei der für die Berufsanerkennung zuständigen Stelle für 1
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BMBF/316                                                                      04.05.2021 die Erteilung des für ein Visum nach § 18b Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 16d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG notwendigen (Zwischen-)Bescheides und damit auch die Einreise nach Deutschland beschleunigen. II.      Prozessschritte 1. Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis (vorzugsweise gleichzeitig 1 mit Antrag auf Erteilung der Approbation ) bei der für den Ausübungs- ort zuständigen Stelle für die Berufsanerkennung 1.1. Erteilungsvoraussetzungen 1)   Nachweis der Abgeschlossenheit der Ausbildung (§ 10 Abs.1 Satz 1 BÄO) und 2)   Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse (i.d.R. C1 - Fachsprachtest auf der Basis von B2) 3) Arbeitsplatzzusage (keine gesetzliche Erteilungsvorausset- zung, wird in der Praxis mit Blick auf mögliche Einschrän- kungserfordernisse nach § 10 Absatz 2 BÄO in der Regel ver- langt.) 1.2.    Entscheidung der Behörde (Bescheid/Zwischenbescheid) 1) Wenn 1.1.1), 2) und 3) kumulativ erfüllt sind: Erteilung der Be- rufserlaubnis (Bescheid) 2) Wenn 1.1.1) erfüllt ist: Zusage/Inaussichtstellung der Berufs- erlaubnis unter Zulassung zum Fachsprachtest, Hinweis auf vorzulegenden Sprachnachweis und vorzulegende Arbeits- platzzusage (Zwischenbescheid) 3) Wenn 1.1.1) und 2) erfüllt sind: Zusage/Inaussichtstellung der Berufserlaubnis unter Hinweis auf vorzulegende Arbeitsplatz- zusage (Zwischenbescheid) 2. Antrag auf Erteilung des Visums/ der Aufenthaltserlaubnis 2.1.    Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in einem akademischen Heilberuf, § 18b Abs. 1 AufenthG; ggf. § 18b Abs. 2 AufenthG (Blaue Karte EU) Erteilungsvoraussetzungen: 1) Bescheid: Berufserlaubnis nach § 10 BÄO (1.2.1) 2) Arbeitsplatzzusage (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) 1 Die Approbation kann auch noch nach der Berufserlaubnis beantragt werden, hier besteht jedoch die Gefahr, dass sich das Anerkennungsverfahren verzögert und die Vorbereitungs- zeit auf die Kenntnisprüfung verkürzt. 2
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BMBF/316                                                                       04.05.2021 3) Zustimmung der BA (es sei denn Gehalt liegt über dem Niveau für die sog. große Blaue Karte EU nach § 18b Abs. 2 S. 1 AufenthG) 2.2.      Aufenthalt zum Fachsprachkurs/anschließender Fachsprachprüfung zur Erlangung der befristeten Berufserlaubnis, ggf. begleitend Aus- übung einer Tätigkeit im berufsfachlichen Zusammenhang, § 16d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 (ggf. i.V.m. Abs. 2) AufenthG Erteilungsvoraussetzungen 1)  Zwischenbescheid (Nr. 1.2.2) 2)  Teilnahmebestätigung für Sprachkurs 3)  Nachweis der Lebensunterhaltssicherung 4)  Ggfs i.V.m. § 16d Abs. 2 AufenthG: Zustimmung der BA zu einer Tätigkeit im berufsfachlichen Zusammenhang und Ar- beitsplatzzusage für die Zeit nach Erlangung der Berufserlaub- nis 3. Weiterer Verlauf nach Einreise mit einem Visum gemäß § 16d Absatz 1 Auf- enthG Nach Absolvieren des Fachsprachkurses und Bestehen der Fachsprachprüfung in Deutschland erteilt die zuständige Stelle die (befristete) Berufserlaubnis.  Die antragstellende Person kann bis zur Erteilung der Approbation (für maxi- mal zwei Jahre) als akademische Fachkraft in ihrem jeweiligen Heilberuf ar- beiten.  Die antragstellende Person wechselt in einen Aufenthalt zur Beschäftigung als akademische Fachkraft nach § 18b AufenthG. Die zuständige Stelle prüft den Antrag auf Approbation begleitend zum Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis/Möglichkeit der Vervollständigung der Unterlagen nach Einreise.  Wenn die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation gegeben ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Approba- tion erteilt.  Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, ist eine Kenntnisprü- fung abzulegen. o   Es besteht die Möglichkeit der berufsbegleitenden Teilnahme an ei- nem Vorbereitungskurs im Rahmen des Aufenthalts nach § 18b Auf- enthG. o   Wird die Gleichwertigkeitsprüfung noch vor Erteilung der Berufser- laubnis abgeschlossen, kann der Aufenthalt nach § 16d Abs. 1 Auf- enthG (Vorbereitung auf die Fachsprachprüfung) zum Zweck der Teilnahme an einem Vorbereitungskurs auf die Kenntnisprüfung und des Ablegens der Kenntnisprüfung verlängert werden, ggf. mit be- gleitender Beschäftigung im berufsfachlichen Zusammenhang gem. 3
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