tabellarischegegenberstellung16dund18baufenthg
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug“
Gegenüberstellung von § 16d und § 18b AufenthG im Kontext des akademischen reglementierten Berufs des Arztes § 16d AufenthG § 18b AufenthG Im Vordergrund stehen Maßnahmen Im Vordergrund steht die Ausübung (einschließlich sich daran einer qualifizierten Beschäftigung. anschließender Prüfungen), die zur Es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen, vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 1. Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation führen sollen. Ziel der Regelung: Berufsausübungserlaubnis, sodass im nächsten Schritt die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Fachkräfte (z.B. 18b AufenthG) möglich ist. (Nr. 16d.0.1 der AWH zum FEG). Bei akademischen Berufen muss das Hochschulstudium abgeschlossen sein. (Ansonsten kann ein Aufenthalt nach § 16b AufenthG in Betracht kommen.) Anerkennungsverfahren Vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d (mit Ausnahme von Abs. 4) bzw. § 18b AufenthG ist bei der jeweils für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle ein Verfahren zur Feststellung der Vergleichbarkeit der ausländischen akademischen Ausbildung durchzuführen. (Nrn. 16d.0.1 und 18.2.4.1der AWH zum FEG) Ausländer können bereits vor der Einreise nach Deutschland ihren Hochschulabschluss anerkennen lassen, soweit es sich um einen reglementierten Beruf (z. B. Arzt) handelt (Nr. 18b.2.5 der AWH zum FEG). Führt dieses Verfahren bei im Inland In akademischen Berufen (§ 18b) muss der reglementierten Berufen nicht zu der Erteilung Hochschulabschluss (sofern er nicht in der Berufsausübungserlaubnis und sind Deutschland erworben wurde), entweder Nachqualifizierungen notwendig, ermöglicht anerkannt worden oder mit einem deutschen § 16d die Teilnahme an geeigneten Hochschulabschluss vergleichbar sein (§ 18 Qualifizierungsmaßnahmen. Abs. 2 Nr. 4, 2. Alt.). Nr. 16d.1.1.2 der AWH zum FEG: In reglementierten Berufen muss der Die zuständige Stelle stellt fest, dass Hochschulabschluss anerkannt worden sein; Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder eine Vergleichbarkeit reicht nicht aus (vgl. Nr. weitere Qualifikationen für die Erteilung einer 18.3.2.1 der AWH zum FEG). Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind [sog. Defizitbescheid]. In Gesundheitsberufen Ausländer können bereits vor der Einreise nach können Antragstellende in einigen Ländern auf Deutschland ihren Hochschulabschluss die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung anerkennen lassen, soweit es sich um einen verzichten. Dann genügt ein sog. reglementierten Beruf (z. B. Arzt) handelt. Zwischenbescheid, der feststellt, dass für die (Nr. 18b.2.5 der AWH zum FEG) Berufszulassung eine Kenntnisprüfung, eine Eignungsprüfung abzulegen und bzw. oder Sprachkenntnisse nachzuweisen sind. Berechtigung zur Ausübung einer Berufsausübungserlaubnis, z. B. in Form Beschäftigung gemäß § 16d Abs. 2 einer Berufserlaubnis nach § 10 BÄO (also auch Eine Arbeitsplatzzusage ist für die Erteilung mit ggf. fachlichen Einschränkungen), einer AE nach § 16d nicht erforderlich muss gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG - soweit (Nr. 16d.1.1.0 der AWH zum FEG), da eine erforderlich - erteilt oder zugesagt worden sein. Beschäftigung (auch später im (Anhaltspunkte können sich aus der Anlage 2 zu Erteilungszeitraum) aufgenommen werden den AWH zum FEG ergeben, soweit dieses 1
§ 16d AufenthG § 18b AufenthG kann, aber nicht aufgenommen werden muss. Formular verwendet wird (Nr. 18.2.3 der AWH Wird eine Beschäftigung im berufsfachlichen zum FEG). Zusammenhang angestrebt, ist dies unter den Voraussetzungen des § 16d Abs. 2 möglich. Nrn. 18.2.4.2, 18.2.4.2.2 u. 18.3.2.1 der AWH (§ 16d Abs. 3 gilt nur für nicht-reglementierte zum FEG: Berufe und damit nicht für Ärzte.) Bei Fachkräften mit akademischer Ausbildung ist bei reglementierten Berufen die Feststellung Hochschulabschluss muss nicht "anerkannter ausländischer anerkannt oder vergleichbar sein Hochschulabschluss" i. d. R. von der Erteilung Wird jedoch im Rahmen eines Aufenthaltes einer Berufsausübungserlaubnis erfasst. nach § 16d eine Beschäftigung gemäß § 16d Abs. 2 angestrebt, muss eine => bei Ärzten muss keine Approbation und Berufsausübungserlaubnis erteilt oder zugesagt damit keine Gleichwertigkeit vorliegen! Es worden sein, da § 18 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend reicht die mit der Berufsausübungserlaubnis gilt. Mit Erteilung einer erteilte Feststellung des anerkannten Berufsausübungserlaubnis gilt der ausländische Hochschulabschlusses! Hochschulabschluss als anerkannt (vgl. Nrn. Da eine Berufserlaubnis nach § 10 BÄO i. d. R. 18.2.4.2 u. 18.2.4.2.2 der AWH zum FEG (s. einmalig für max. 2 Jahre erteilt wird, können rechts)). und sollten Ärzte die Approbation jedoch neben der Beschäftigung im Rahmen des § 18b nachholen. Deutsche Sprachkenntnisse lt. § 16d Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i. d. R. mind. Kein Spracherfordernis in §§ 18, 18b (Nrn. hinreichend = gem. § 2 Abs. 10 AufenthG A2. 18b.0.3. und Nr. 18a.0.3 der AWH zum FEG) Die zuständige Stelle oder der Bildungsanbieter Bei reglementierten Berufen prüft die der geplanten Maßnahme kann über das zuständige Behörde bei der Erteilung der AufenthG hinausgehende Anforderungen Berufsausübungserlaubnis ggf. erforderliche stellen, z. B. weist das für Ärzte zuständige LAsD Sprachkenntnisse. darauf hin, dass vor Berufsaufnahme ein sog. fachgebundener Sprachkurs auf C1-Niveau In Zweifelsfällen (z. B. bei Missbrauchsverdacht) erforderlich ist. können die Auslandsvertretungen bzw. im beschleunigten Verfahren das LaZuF anlassbezogen im Rahmen der Plausibilitätsprüfung einen Nachweis über die ggf. erforderlichen Sprachkenntnisse verlangen; bei Unklarheiten über möglicherweise für die Beschäftigung erforderliche Sprachkenntnisse kann in Einzelfällen die BA fakultativ beteiligt werden. 2