DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention"

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zur Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenverhütung

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100-001 DGUV Regel 100-001 Grundsätze der Prävention Mai 2014
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 Impressum Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Mittelstraße 51 10117 Berlin Tel.: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de Layout & Gestaltung: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Medienproduktion Ausgabe Mai 2014 DGUV Regel 100-001 zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen
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 Grundsätze der Prävention !      Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhal- te zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeits- bedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können. Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhü- tungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darü- ber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger. Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Aus- richtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxis- bezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das be- triebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht. DGUV Regel 100-001 Mai 2014
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Inhaltsverzeichnis Seite Vorbemerkung................................................................................................................    6 1      Allgemeine Vorschriften....................................................................................              7 1.1    Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften.............................................                            7 2      Pflichten des Unternehmers..............................................................................                 9 2.1    Grundpflichten des Unternehmers......................................................................                    9 2.2    Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten.........                                          14 2.3    Unterweisung der Versicherten...........................................................................               23 2.4    Vergabe von Aufträgen....................................................................................... 29 2.5    Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer............................................................ 34 2.6    Befähigung für Tätigkeiten..................................................................................           37 2.7    Gefährliche Arbeiten..........................................................................................          41 2.8    Zutritts- und Aufenthaltsverbote.........................................................................              43 2.9    Besichtigung des Unternehmens; Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht....... 44 2.10   Maßnahmen bei Mängeln.................................................................................. 46 2.11   Zugang von Vorschriften und Regeln................................................................... 48 2.12   Pflichtenübertragung......................................................................................... 49 2.13   Ausnahmen.......................................................................................................       54 3      Pflichten der Versicherten.................................................................................            56 3.1    Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten.............................................                          56 3.2    Besondere Unterstützungspflichten...................................................................                   59 3.3    Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen........................                                  61 3.4    Zutritts- und Aufenthaltsverbote......................................................................... 62 4
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 Seite 4       Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes............................................... 63 4.1     Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten..................                                 63 4.2     Sicherheitsbeauftragte....................................................................................... 64 4.3     Allgemeine Pflichten des Unternehmers.............................................................                     71 4.4     Notfallmaßnahmen............................................................................................          73 4.5     Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens..........................................                              76 4.6     Allgemeine Pflichten des Unternehmers.............................................................                    79 4.7     Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel........................................................ 84 4.8     Zahl und Ausbildung der Ersthelfer.....................................................................                91 4.9     Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter......................................................... 96 4.10    Unterstützungspflichten der Versicherten........................................................... 100 4.11    Bereitstellung.................................................................................................... 102 4.12    Benutzung......................................................................................................... 104 4.13    Besondere Unterweisungen............................................................................... 105 5       Ordnungswidrigkeiten...................................................................................... 107 6       Glossar............................................................................................................. 108 Anhang 1 Auszüge aus den zitierten Vorschriften............................................................. 112 Anhang 2 Vorschriften und Regeln.................................................................................... 130 5
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Vorbemerkung Diese Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz konkretisiert und erläutert die DGUV Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1). Konkretisierungen oder Erläuterungen sind den Bestimmungstexten der Unfallver- hütungsvorschrift, die im Fettdruck erfolgen, unmittelbar nachgeordnet. Erfolgt eine Konkretisierung oder Erläuterung unmittelbar nach der Paragraphenüber- schrift, gilt diese für den gesamten Paragraphen. Zur besseren Lesbarkeit wird eine einheitliche Bezeichnung für die männliche und weibliche Form verwendet. 6
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1     Allgemeine Vorschriften 1.1   Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften § 1 Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften 1.1.1    (1) Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch • für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören; • soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist. Einbeziehung ausländischer Unternehmer und Beschäftigter Mit der Einbeziehung ausländischer Unternehmer und Beschäftigter wird der Gel- tungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften auf Personen ausgedehnt, die nicht zu den Mitgliedern und Versicherten der deutschen Unfallversicherungsträger zäh- len. Dies geschieht, weil die hier genannten ausländischen Personen mit den deut- schen Versicherten gemeinsam in einer Betriebsstätte oder an Arbeitsplätzen, z. B. auf Baustellen, tätig werden. Der Schutz der Versicherten macht es erforderlich, dass auch diese Personen die Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, insbesondere bei der Verwendung von Einrichtungen, Arbeitsmit- teln und Arbeitsstoffen, einhalten. Siehe § 16 SGB VII. Dies bedeutet auch, dass die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger ge- genüber ausländischen Unternehmern und Beschäftigten Anordnungen erlassen können. 7
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Allgemeine Vorschriften Geltungsbereiche von Vorschriften Beim Einsatz eines Versicherten in einem Unternehmen, das bei einem anderen Unfallversicherungsträger Mitglied ist, gelten für den Versicherten gegebenenfalls zusätzliche Unfallverhütungsvorschriften des anderen Unfallversicherungsträgers. Dies schließt auch die auf der Grundlage der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 1 des an- deren Unfallversicherungsträgers angewendeten staatlichen Vorschriften mit ein. Siehe Abschnitt 2.5 dieser Regel. Beispiel:	Ein Krankenhaus beauftragt ein Unternehmen der Metallbearbeitung, im Operationsbereich Wartungsarbeiten durchzuführen. Für den Operations- bereich gelten in diesem Fall andere staatliche Vorschriften (z. B. die Bio- stoffverordnung) als für den Metallbetrieb. Nach § 1 der DGUV Vorschrift 1 hat der Metallbetrieb die Vorschriften, die für das Krankenhaus gelten, ebenfalls zu beachten. Zum Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) siehe Erläuterungen zu Ziffer 2.1.1 1.1.2       (2) Für Unternehmer mit Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) gilt diese Unfallverhütungsvorschrift nur, soweit nicht der innere Schulbereich betroffen ist. Für den inneren Schulbereich, d. h. die inhaltliche und methodische Gestaltung so- wie die Organisation des Unterrichts und den Schulbetrieb, finden die Regelungen der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ keine Anwendung. Vielmehr ist nach § 21 Absatz 2 Satz 2 SGB VII der Schulhoheitsträger in seinem Zuständigkeits- bereich verpflichtet, im Benehmen mit dem für die Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII zuständigen Unfallversicherungsträger eigene Re- gelungen für den inneren Schulbereich zu treffen. Unfallversicherungsträger und Schulhoheitsträger haben demnach nach § 21 Absatz 2 Satz 2 SGB VII eine gemein- sam zu erfüllende Präventionsverantwortung. 8
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2     Pflichten des Unternehmers 2.1   Grundpflichten des Unternehmers § 2 Grundpflichten des Unternehmers 2.1.1     (1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefah- ren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind. Maßnahmen des Arbeitsschutzes Der Unternehmer, auch der ausländische Unternehmer, ist umfassend verantwort- lich, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Hierbei hat er die erforderlichen Maßnahmen den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvor- schriften und den Unfallverhütungsvorschriften zu entnehmen. In Anlage 1 der DGUV Vorschrift 1 sind beispielhaft staatliche Arbeitsschutzvorschriften aufgelistet. Die erforderlichen Maßnahmen ergeben sich aus der vom Unternehmer vorzuneh- menden Gefährdungsbeurteilung (§ 3). Es wird empfohlen, in allen Fragen der Prävention mit der Personal- oder Betriebs- vertretung vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Entsendet der Unternehmer seine Versicherten zu Arbeiten ins Ausland, hat er im Rahmen der Gefährdungsbeurtei- lung auch zu prüfen, welche Arbeitsschutzvorschriften dort einzuhalten sind und – davon abhängig – in welchem Umfang die deutschen staatlichen Arbeitsschutzvor- schriften und Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden sind. 9
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Pflichten des Unternehmers Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) der DGUV Vorschrift 1 lautet: „Staatliche Arbeitsschutzvorschriften, in denen vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffende Maßnahmen näher bestimmt sind, sind - in ihrer jeweils gültigen Fas- sung - insbesondere: • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), • Baustellenverordnung (BaustellV), • Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), • Biostoffverordnung (BioStoffV), • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), • Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV), • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), • Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV). Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend. Der gesetzliche Auftrag der Unfallversicherungsträger zur Verhütung von Arbeitsun- fällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gilt auch für Unternehmer und Versicherte, die nicht unmittelbar durch die Anwendungsbereiche der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften erfasst sind.“ Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 1 – Inbezugnahme staatlichen Rechts Während das staatliche Arbeitsschutzrecht (ausschließlich) der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der „Beschäftigten bei der Arbeit“ dient und den „Arbeitgeber“ verpflichtet (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG), gelten Unfallverhü- tungsvorschriften für „Unternehmer“ und „Versicherte“ (weiter Geltungsbereich, 10
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