sprechvermerkzu2602-v-18
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie an die Beamten und Beschäftigten des Landes Rheinland-Pfalz“
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Sprechvermerk für die Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses am 27. September 2022 TOP 5: Zahlung einer Inflationsprämie i im Rahmen des 3. Entlas- tungspaketes der Bundesregierung; Antrag nach $ 76 Abs. 2 GOLT der Fraktion der CDU - Vorla- ge 18/2482 - - . _ Sehr geehrte Damen und Herren, zu dem Antrag der Fraktion der CDU möchte ich Folgendes ausführen: Der Koalitionsausschuss hat sich darauf verständigt, dass der Bund bereit ist, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro von.der Steuer und den Sozialversi- cherungsabgaben zu befreien. Diese steuerfreie Inflationsprämie (oder “auch „Inflationsbonus‘) ist Teil der Maßnahmen im dritten Entlastungspa- ket der Bundesregierung, um die Energiekrise und die hohe Inflation zu bekämpfen, und folgt offensichtlich auf frühere Maßnahmen, die über & 3 Nrn. 11a und 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuer- und so- | . zialabgabenfreie Corona-Sonderzahlungen und Pflegeboni ermöglicht haben. Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es zu der angedachten Prämie jedoch ledig- lich den Entwurf eines neuen $ 3 Nr. 11c EStG, wonach Arbeitgeber Leis- tungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000. Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren können (Inflationsausgleich- prämie), der am 7. Oktober 2022 im Bundesrat. beraten werden soll. Auch dem Land Rheinland-Pfalz ist als Arbeitgeber bewusst, dass die Beschäftigten sowie Beamtinnen und Beamten des Landes durch die ak- tuellen Preissteigerungen belastet sind.
Grundsätzlich sind Verhandlung von Entgelten sowie Einmal- und Son- derzahlungen (und damit auch einer möglichen Inflationsprämie) Sache der jeweiligen Tarifvertragsparteien, so dass die zuständigen Gewerk- schaften und Arbeitgeberverbände darüber zu verhandeln haben werden, _ ob und in welcher Höhe eine Inflationsprämie gezahlt werden soll. Das Land Rheinland-Pfalz als Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Ta- . rifgemeinschaft deutscher Länder ist satzungsgemäß u. a. verpflichtet, die . von der Tarifgemeinschaft geschlossenen Tarifverträge und sonstigen Vereinbarungen durchzuführen. Ob und in welcher Höhe die Tarifbeschäftigten der Länder — und damit auch die Beschäftigten des Landes Rheinland-Pfalz — zukünftig eine Infla- tionsprämie erhalten, ist — neben der zunächst auf Bundesebene auszu- gestaltenden gesetzlichen Grundlage - von den Ergebnissen der kom- menden Tarifverhandlungen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes Ende 2023 bzw. von den Beschlüssen der Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher i Länder abhängig. Betreffend den rheinland-pfälzischen Beamtenbereich ist zunächst fest- zuhalten, dass mit dem Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und | Versorgung 2022 der Tarifabschluss der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zeitgleich und systemgerecht — wie schon seit 2015 — auch in der aktuellen Anpassungsrunde übertragen worden ist. Konkret geht es dabei um die Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro und die Linear- steigerung von 2,8 % zum 1. Dezember 2022. Bei der Inflationsprämie geht es — wie bereits erwähnt — nicht darum, dass der Bund oder die Länder unmittelbare Zahlungen veranlassen. Vielmehr soll den Sozialvertragspartnern bzw. den Arbeitgeberverbänden und Ge-
werkschaften im Rahmen von kommenden Tarifverhandlungen eine ZU- sätzliche Handlungsoption — ähnlich der Steuerfreiheit der Corona- Sonderzahlungen — bereitgestellt werden, um in Tarifverhandlungen ge- zielt auf die Bedürfnisse jeder einzelnen Branche zu reagieren. Sollte, um dies auf den Beamtenbereich herunterzubrechen, ein kom- mender Tarifabschluss der Tarifgemeinschaft deutscher Länder mithin einen solchen Inflationsbonus in Form einer Sonder- bzw. Einmalzahlung vorsehen, würde sich im Anschluss — aber eben auch nur dann - die Fra- ge der Übertragung auf den Beamtenbereich stellen.