Microsoft Word - § 22 Änderungen - Arbeitsdatei Holger.docx

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Zielvereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit - Jobcenter Kreis Heinsberg

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Frag das Jobcenter“ gestellt.

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Richtlinien zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II A. Gesetzestext § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung 1 (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen 2 Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und 3 Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs 4 Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Woh‐ nungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. 1 (2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauf folgenden elf Kalendermonaten anfallenden 2 Aufwendungen insgesamt angemessen sind.                   Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. (3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht. 1 (4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen 2 für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. 1 (5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies 2 vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn 1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. 3 Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht 4 zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht aner‐ kannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen. Stand: 19.11.2015                                                                    Seite 1
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Richtlinien zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II 1 (6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf 2 anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht 3 gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden. 1 (7) Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder 2 andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung 3 durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn 1.  Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, 2.  Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, 3.  konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits‐ oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder 4.  konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentspre‐ chend verwendet. 4 Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Emp‐ fangsberechtigte schriftlich zu unterrichten. 1 (8) Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der 2 Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst 3 Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. 1 (9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauf‐ tragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit: 1.  den Tag des Eingangs der Klage, 2.  die Namen und die Anschriften der Parteien, 3.  die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, 4.  die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und 5.  den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist. 2                                                                  3 Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht. Stand: 19.11.2015                                                                    Seite 2
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Richtlinien zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II B. Inhaltsverzeichnis 1.      Allgemeines                                                   4 2.      Unterkunft                                                    4 2.1     Leistungspflicht im Rahmen der Unterkunftskosten              4 2.1.1   Übernahme von Unterkunftskosten                               4 2.1.2   Wohnungsbeschaffungskosten                                    4 2.1.3   Doppelte Mietzahlung                                          5 2.1.4   Mietkaution                                                   5 2.1.5   Renovierungskosten                                            6 2.1.5.1 Einzugsrenovierung                                            6 2.1.5.2 Schönheitsreparaturen                                         6 2.1.5.3 Auszugsrenovierung                                            7 2.1.6   Umzugskosten                                                  7 2.1.7   Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II                     7 2.1.7.1 Mietrückstände                                                8 2.1.7.2 Energieschulden                                               9 2.2     Wohnbedarf                                                    9 2.3     Unterkunftskosten – Mietwohnung                              10 2.3.1   angemessene Miete                                            11 2.3.1.1 Brutto‐Kaltmiete                                             11 2.3.1.2 Miete bei öffentlich gefördertem Wohnraum                    13 2.3.1.3 Nutzungsentgelt für Möbel, Apparate oder Haushaltsgeräte     13 2.3.2   Kopfteilprinzip                                              14 2.3.3   Nebenkosten                                                  14 2.3.4   unangemessene Miete                                          14 2.3.4.1 Bestandsmieten                                               14 2.3.4.2 Neuanmietungen                                               14 2.3.4.3 Allgemeine Ausführungen                                      14 2.3.4.4 Zusicherung                                                  15 2.3.4.5 Erforderlichkeit des Umzugs                                  15 2.3.4.6 Aufforderung zur Kostensenkung                               16 2.3.5   Ablehnung eines Umzuges durch den Hilfeempfänger             18 2.3.6   Wohnungswechsel während des Leistungsbezugs ohne Zusicherung 19 2.3.7   Sonderregelung für Personen unter 25 Jahren                  19 2.4.    Unterkunftskosten – Wohneigentum                             20 2.4.1   Allgemeines                                                  20 2.4.2   berücksichtigungsfähige Hauslasten                           21 2.4.3   angemessene Hauslasten                                       22 2.4.4   unangemessene Hauslasten                                     22 2.5.    Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II                             22 3.      Heizung und zentrale Warmwasserversorgung                    23 3.1     Allgemeines                                                  23 3.2     Verbot von Kappungsgrenzen                                   24 3.3     Ermittlung der angemessenen Heizkosten                       24 3.4     Folgen unangemessen hoher Heizkosten                         27 3.5     Bedarfsermittlung bei Selbstbeschaffern                      28 3.6     Heiz‐ und Betriebskostennachforderungen                      29 3.7     Guthaben aus Heiz‐ und Betriebskostenabrechnungen            30 Anl. 1:  Mietbescheinigung zur Vorlage beim Jobcenter                 32 Anl. 2:  Hauslastenberechnung                                         34 Anl. 3:  Belehrung über die Unangemessenheit der KdU                  35 Anl. 4:  Belehrung über die Unangemessenheit der Heizkosten           37 Anl. 5:  Umzugsbestätigung                                            40 Anl. 6:  Prüfung angemessene Heizkosten mit Warmwasser                42 Anl. 7:  Prüfung angemessene Heizkosten ohne Warmwasser               43 Stand: 19.11.2015                                                                   Seite 3
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Richtlinien zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II C. Hinweise 1.      Allgemeines Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II umfasst der notwendige Lebensunterhalt unter anderem Unterkunft und Heizung. Die Konkretisierung dieses Bedarfs erfolgt durch § 22 SGB II in einer separaten Vorschrift. 2.      Unterkunft Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft in Höhe der Sechs‐Monats‐Frist tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf anzuerkennen. Dies gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Erweiterung ist im Ausnahmefall möglich. 2.1     Leistungspflicht im Rahmen der Unterkunftskosten 2.1.1   Übernahme von Unterkunftskosten Bei den Unterkunftskosten ist           grundsätzlich zwischen    folgenden Bedarfsgruppen zu unterscheiden: Leistungsempfänger, die eine Mietwohnung bewohnen Die Unterkunftskosten setzen sich hier in aller Regel aus dem Mietzins (Kaltmiete) und den kalten Nebenkosten zusammen. Leistungsempfänger, die ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bewohnen Hier bilden die Hauslasten die Grundlage der Bedarfsermittlung. Die Hauslasten beinhalten auch die zu erbringenden Zinsleistungen, grundsätzlich aber keine Tilgungsbeträge (keine Vermögensbildung! s. 2.4.2). Aus den Besonderheiten des Einzelfalles kann sich ergeben, dass auch die Hotelkosten/Ob‐ Übernahme von Hotelkosten bzw. die Leistung von Nutzungsentgelten für dachlosenunter‐ Obdachlosenunterkünfte in Frage kommt. Diese Fälle sind im Hinblick auf kunft Hotelkosten sehr restriktiv zu handhaben. Eine Übernahme solcher Kosten kann nur vereinzelt und für einen sehr begrenzten Zeitraum in Frage kommen. Die Notwendigkeit hierfür kann sich ergeben, wenn eine anderweitige Unterbringungsart (hierzu zählt auch eine kurzfristige Unterbringung in einem städtischen Obdach) nicht möglich ist. 2.1.2   Wohnungsbeschaffungskosten Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten bei vorheriger Zusicherung des bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Trägers anerkannt werden. Stand: 19.11.2015                                                                       Seite 4
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Richtlinien zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II Zu den Wohnungsbeschaffungskosten zählen im Einzelnen:  Maklerkosten, Provision  doppelte Mietzahlungen Maklerkosten, Provision Im Regelfall kommt die Anerkennung von Maklerkosten nicht in Betracht. Maklerkosten Ausnahmsweise ist dies als Beihilfe möglich, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ohne Beauftragung eines Maklers die Anmietung einer angemessenen Wohnung nicht möglich ist und vorher der Einschaltung eines Maklers zugestimmt wurde. Der Einzelfall ist unter eingehender Darlegung von Gründen aktenkundig zu machen. 2.1.3    Doppelte Mietzahlung Überschneiden sich die Mietzeiträume für die frühere und die neue Doppelte Miet‐ Unterkunft, ohne dass der Leistungsempfänger diesen Umstand zu vertreten zahlung hat, kann im Einzelfall die Anerkennung doppelter Mietzahlungen geboten sein. Dabei sind die Aufwendungen für die nicht tatsächlich bewohnte Unterkunft anzuerkennen. 2.1.4    Mietkaution Es gehört zu den mietvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten, zwischen den Zuständigkeit Vertragsparteien eine Sicherheitsleistung (Kaution) zu vereinbaren (§ 551 Mietkaution BGB). Die Sicherheitsleistung ist in der Regel in Form einer Geldleistung bereitzustellen und direkt an den Vermieter zu überweisen. Über die Anerkennung dieser Kosten entscheidet der am Ort der neuen Unterkunft zuständige kommunale Träger. Nach § 551 Abs. 1 BGB darf die Kaution höchstens das Dreifache der auf einen Höhe der Kaution, Monat entfallenden Kaltmiete betragen. Nach Abs. 2 ist der Mieter zu drei Teilzahlung gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt, wobei die erste Teilzahlung zu Beginn des Mietverhältnisses fällig ist. Der Vermieter hat die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme gem. Abs. 3 bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Übernahme von Kautionskosten kommt nicht in Betracht, wenn der Abgrenzung Hilfesuchende die neue Wohnung bereits bewohnt und die Kaution trotz Kaution/Schuld‐ Fälligkeit nicht gezahlt hat. Insoweit handelt es sich dann um eine verbindlichkeit Schuldverbindlichkeit,      deren     Berücksichtigung      im     Rahmen       der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht möglich ist. Seit 2013 berechtigt die nicht gezahlte Kaution zur Kündigung. (§569 IIa BGB). Insoweit ist ggf. eine Hilfe nach § 22 Abs. 8 SGB II zu prüfen (s. Pkt. 2.1.7). Kautionskosten sind auch dann nicht als Bedarf anzuerkennen, wenn die neu           keine Kaution bei angemietete Wohnung leistungsrechtlich unangemessen ist oder                        unangemessener (geschütztes) Vermögen vorhanden ist, durch welches die Kaution gezahlt             Wohnung oder werden kann.                                                                        vorh. Vermögen Stand: 19.11.2015                                                                                Seite 5
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Richtlinien zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II Darlehen zur Zahlung einer Kaution sind in Anlehnung an § 42a Abs. 2 Satz 1 Rückzahlung der SGB II mit monatlich 10% des maßgebenden Regelbedarfs aufzurechnen. Eine Kaution evtl. höhere Tilgungsrate setzt die Zustimmung des Kunden voraus und wäre moderat festzusetzen, um dem Kunden die Möglichkeit zu erhalten, aus der Regelleistung notwendige Ansparungen vorzunehmen. Bei Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter wird das Darlehen sofort fällig. 2.1.5    Renovierungskosten 2.1.5.1 Einzugsrenovierung Zu dem Bedarf nach § 22 Abs. 1 SGB II gehören die Kosten einer notwendigen Einzugsrenovierung Einzugsrenovierung, wenn diese ortsüblich und erforderlich ist. Ob und ggf. in welchem Umfang eine Renovierung erforderlich ist, ist ggf. im Rahmen eines Außendienstes zu prüfen und entsprechend zu vermerken. Zuständig für die Gewährung der Leistung ist der Träger am Ort der neuen Wohnung. Der Bedarf ist den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II im ersten Monat hinzuzurechnen. Für das Jobcenter Kreis Heinsberg gelten für Wandfarbe, Tapete, Kleister, Pauschalen bei Pinsel, Abdeckmaterial usw. folgende Pauschalen:                               Renovierung Wohnfläche                 Pauschalbetrag bis 50 m²                  120,00 € bis 65 m²                  150,00 € bis 80 m²                  180,00 € je weitere 15 m²           zzgl. 30,00 € Ist die Wohnung im Einzelfall angemessen, überschreitet aber die abstrakt angemessene Wohnfläche, so ist für die Renovierungspauschale die tatsächliche Wohnfläche maßgebend. Für Bodenbeläge können bis zu 12,00 €/m² (fertig verlegt inkl. Sockelleisten) anerkannt werden. 2.1.5.2 Schönheitsreparaturen Sind     Schönheitsreparaturen       nach     wirksamer      mietvertraglicher Schönheits‐ Vereinbarung vom Mieter durchzuführen, sind die Kosten, soweit sie durch       reparaturen durch vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung entstehen, als Nebenkosten zu             Mieter berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die                 (keine starren Vereinbarung      starrer     Fristen     für    die   Durchführung        von Fristen) Schönheitsreparaturen nicht zulässig. Es muss tatsächlich ein Renovierungsbedarf vorliegen. Bezüglich der zu berücksichtigenden Höhe wird auf die Ausführungen zur Einzugsrenovierung verwiesen. Mietvertraglich vereinbarte Zuschläge für Schönheitsreparaturen fallen unter die zu übernehmenden Kosten der Unterkunft. Stand: 19.11.2015                                                                            Seite 6
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Richtlinien zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II 2.1.5.3 Auszugsrenovierung Kosten für eine Auszugsrenovierung sind nur ausnahmsweise als Bedarf Auszugs‐ anzuerkennen, wenn eine wirksame mietvertragliche Verpflichtung des renovierung Mieters besteht. Die Anerkennung kommt nur in Betracht, soweit keine Einzugsrenovierung erfolgt ist. 2.1.6     Umzugskosten Grundsätzlich gilt auch hier – wie bei Renovierungen – die Umzug in Selbsthilfeverpflichtung (ggf. unter Mithilfe von Bekannten und/oder Eigenleistung Verwandten). Als notwendige Umzugskosten werden im Fall der Selbsthilfe die Kosten für ein Mietfahrzeug, die anfallenden Kraftstoffkosten sowie ggf. Bewirtungskosten für die Helfer berücksichtigt. Nur wenn im Einzelfall die Durchführung im Rahmen der Selbsthilfe nicht       Durchführung durch möglich ist (z. B. aufgrund nachweislicher gesundheitlicher oder              Unternehmen oder altersbedingter Einschränkungen), können ausnahmsweise Kosten in              gemeinnützige angemessenem Umfang für die teilweise oder vollständige Durchführung des      Einrichtungen Umzugs mit einem entsprechenden Unternehmen anerkannt werden (ohne Ein‐ und Auspacken des Umzugsgutes). Der Leistungsempfänger hat 3 Kostenvoranschläge vorzulegen (auch für Fahrzeuge, die selbst angemietet werden). Dabei sind insbesondere Angebote von gemeinnützigen Einrichtungen miteinzubeziehen. 2.1.7     Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II Die Übernahme von Schulden im Rahmen des § 22 Abs. 8 SGB II kommt nur in Grundsätzliches zur Betracht, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer Übernahme von vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Demzufolge kommt neben der Schulden Übernahme von Mietrückständen grundsätzlich auch die Übernahme von Energieschulden bei einer drohenden Sperre der Versorgung in Betracht. Voraussetzung für eine Schuldenübernahme ist in jedem Fall, dass ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung besteht. Ist dies nicht der Fall, kommt eine Schuldenübernahme im Rahmen des § 22 Abs. 8 SGB II nicht in Betracht. Antragsteller, die keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung haben, sind ggfs. an das zuständige Sozialamt (im Hinblick auf mögliche Ansprüche nach § 36 SGB XII) zu verweisen. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung, ob die Hilfe gerechtfertigt ist, ist u. a. von Bedeutung, wie es zu der Notlage gekommen ist. Die Übernahme von Schulden ist regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn  der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand mit Zahlungen geraten ist,  die Notlage für die Existenz des Leistungsberechtigten bedrohlich ist und  die Schulden nicht aus eigener Kraft getilgt werden können. Nicht gerechtfertigt ist die Übernahme von Schulden, wenn  z.B. Miete oder Energiekostenabschläge im Vertrauen darauf nicht gezahlt wurden, dass der Leistungsträger die Schulden später Stand: 19.11.2015                                                                           Seite 7
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Richtlinien zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II übernehmen werde oder  Mietschulden dadurch entstanden sind, dass der Hilfesuchende trotz Belehrung durch den Träger in einer unangemessen teuren Wohnung verblieben ist und die Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Kosten nicht aufgebracht hat. Durch die Übernahme von Schulden soll nicht nachträglich verantwortungsloses Verhalten der Leistungsberechtigten honoriert und hierdurch eine fehlende Eigenverantwortlichkeit weiter gestärkt werden (LSG BRB, Beschluss vom 21.07.2009 – L 34 AS 1090/09 B ER). 2.1.7.1 Mietrückstände Im Falle von Mietrückständen ist zu prüfen, ob die aufgelaufenen Mietrückstände Mietschulden den Wohnungsgeber zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 543 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 BGB berechtigen und der Vermieter hiervon Gebrauch macht. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter • für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist (nicht unerheblich ist der rückständige Teil der Miete nur dann, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt ‐ § 569 Abs. 3 Ziffer 1 BGB) oder • in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Im Zweifelsfalle sollte hier die Rechtsabteilung kontaktiert werden. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die Übernahme von Mietrückständen kommt nur in Betracht, wenn • es sich um eine angemessene Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II handelt (LSG NRW, Beschluss vom 17.04.2009 – L 19 B 76/09 AS – und vom 25.02.2009 – L 20 B 130/08 AS ER –), • keine Selbsthilfemöglichkeiten (z. B. Einsatz von geschütztem Vermögen i. S. d. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II, Vereinbarung einer Ratenzahlung) vorhanden sind, • der Vermieter sich bereit erklärt, das Mietverhältnis fortzusetzen, falls die Rückstände ausgeglichen werden (LSG NRW, Beschluss vom 05.11.2008 – L 7 B 273/08AS ER –)und • keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass erneut Rückstände auflaufen werden (LSG NRW; Beschluss vom 08.12.2008 – L 9 B 148/08 AS). Dies ist insbesondere im Falle wiederholter Mietrückstände kritisch zu prüfen. Stand: 19.11.2015                                                                    Seite 8
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Richtlinien zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II 2.1.7.2 Energieschulden Vor der Übernahme von Energieschulden ist zu prüfen, ob ein Verweis auf Energieschulden zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten in Betracht kommt. Dem Antragsteller ist zuzumuten, •      sich zwecks Ratenzahlungsvereinbarung an den bisherigen Energieversorger zu wenden, •      Kontakt zu anderen Energieversorgern aufzunehmen, um einen neuen Liefervertrag abzuschließen, •      einstweiligen Rechtschutz in Anspruch zu nehmen, um gegen eine nach den Vorschriften der StromGVV und GasGVV unverhältnismäßige Liefersperre vorzugehen. Dies jedoch nur unter      der    Voraussetzung,     dass    ein     entsprechendes zivilgerichtliches Verfahren noch nicht durchgeführt wurde. Wird der Kunde auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von zivilgerichtlichem Eilrechtschutz verwiesen, ist er im Rahmen der prozeduralen Fürsorgepflicht mit flankierender Beratung zu unterstützen. Diese erfolgt durch die bei der Geschäftsführung angesiedelte Sachgebietsleitung Recht. Bei Anträgen auf Übernahme von Energieschulden ist ggf. telefonisch oder per E‐Mail zwecks Sachverhaltsklärung mit der Sachgebietsleitung Recht Kontakt aufzunehmen. Falls aufgrund der Erkenntnisse anzunehmen ist, dass ein zivilrechtliches Rechtschutzverfahren hinreichende Erfolgsaussicht bietet, sind die Kunden zwecks Beratung und Unterstützung                       an die Sachgebietsleitung Recht zu verweisen. 2.2      Wohnbedarf Die abstrakt angemessene Wohnfläche bestimmt sich nach dem Urteil des abstrakt Bundessozialgerichts vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R – in NRW nach den angemessene Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) des Ministeriums für Wirtschaft, Wohnfläche Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und ist demnach wie folgt gestaffelt: Folgende Wohnflächen sind als angemessen anzusehen: Alleinstehende                           bis 50 m² Haushalte mit 2 Personen               bis 65 m² Haushalte mit 3 Personen               bis 80 m² Haushalte mit 4 und mehr               jeweils zuzüglich bis zu Personen                               15 m² Dem Wohnbedarf zuzurechnen sind lediglich jene Räume, die auch Wohnzwecken dienen. Es scheiden jene Wohnungen aufgrund fehlender Angemessenheit aus, die unangemessene Unterkunfts‐ und Heizkosten verursachen. Alleine die Überschreitung der angemessenen Wohnfläche führt nicht zur Unangemessenheit der Wohnung. Bei     Behinderten und Pflegebedürftigen, die dem Grunde nach einen zusätzlicher Anspruch auf Pflegegeld nach den Vorschriften des SGB XI oder SGB XII Wohnbedarf Stand: 19.11.2015                                                                    Seite 9
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Richtlinien zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II haben, ist eine zusätzliche Wohnfläche von 15 m² zuzubilligen, wenn sich aufgrund der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit ein zusätzlicher Wohnflächenbedarf ergibt. Dies kann der Fall bei Personen sein, die auf Hilfsmittel (Rollstuhl, Krankenbett, etc.) angewiesen sind, wenn größere Verkehrsflächen innerhalb der Wohnung erforderlich sind. Persönliche Lebensumstände des Leistungsberechtigten führen darüber hinaus nicht zu einer Veränderung bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnfläche, sondern sind bei der Prüfung der konkreten Angemessenheit, der Kostensenkungsobliegenheit, im Rahmen der subjektiven Zumutbarkeit zu berücksichtigen (BSG vom 11.12.2012 ‐ B 4 AS 44/12 R). Insbesondere die Situation von Personen, die Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 SGB XII beziehen, Blinden, Behinderten (GdB mindestens 50%) und Pflegebedürftigen bietet Anhaltspunkte für die Feststellung der Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen. Nutzt ein Hilfebedürftiger gemeinsam mit Dritten eine Wohnung, ohne dass eine Wohn‐ Bedarfs‐ oder Haushaltsgemeinschaft (im Sinne einer Wohn‐ und gemeinschaften Wirtschaftsgemeinschaft) vorliegt, ist für die Beurteilung der Angemessenheit ausschließlich auf den Hilfebedürftigen abzustellen. Die gemeinsame Nutzung einzelner Räume, wie sie in Wohngemeinschaften typisch ist, rechtfertigt keinen Abschlag von der angemessenen Wohnfläche. Nach Ansicht des BSG (Urteil vom 18.06.2008 – B 14/11b AS 61/06 R) würde es eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung bedeuten, wenn einem in einer Wohngemeinschaft wohnenden alleinstehenden Leistungsberechtigten im Rahmen der Bestimmung der abstrakten Angemessenheit eine geringere Quadratmeterzahl zugebilligt würde als dem tatsächlich allein wohnenden Leistungsberechtigten. In der Rechtsprechung ist inzwischen anerkannt, dass bei temporären             Ausübung des Bedarfsgemeinschaften mit umgangsberechtigten Kindern ein zusätzlicher          Umgangsrechts ‐ Wohnbedarf bestehen kann. Ob und ggfs. in welchem Umfang ein Zuschlag zu        „temporäre der aufgrund der permanenten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft                 Bedarfsgemein‐ angemessenen Wohnungsgröße zu berücksichtigen ist, muss anhand der              schaften“ Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Kriterien hierfür sind insbesondere der zeitliche Umfang der Ausübung des Umgangsrechts, das Alter und die Anzahl der Kinder sowie ggfs. individuell erhöhte Raumbedarfe oder die Entfernung zum Haushalt des anderen Elternteils. Bei Aufenthalten, die lediglich Besuchscharakter haben, erscheint die Anerkennung eines zusätzlichen Wohnbedarfs nicht sachgerecht (LSG NRW, Beschluss vom 17.06.2008 – L 20 B 225/07 AS ER). Das SG Aachen hat in seinem Urteil vom 19.11.2007 – S 14 AS 80/07 – bei einem regelmäßigen Aufenthalt von drei Kindern an jedem Wochenende von freitags mittags bis sonntags abends sowie zusätzlich von einem der Kinder an mindestens zwei Tagen in der Woche einen zusätzlichen Wohnbedarf von 15 m² anerkannt. Hieraus lässt sich in der vorgenannten Konstellation je Kind ein zusätzlicher Bedarf von 5 m² ableiten. Es kann daher je Kind ein Drittel des in der maßgeblichen Wohngeldtabelle für „jede weitere Person“ aufgeführten Betrages zugestanden werden. 2.3      Unterkunftskosten – Mietwohnung Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für die Unterkunft in Stand: 19.11.2015                                                                          Seite 10
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