Steuerung arbeitsmarktpolitischer Instrumente

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Zielvereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit - Jobcenter Kreis Heinsberg

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Frag das Jobcenter“ gestellt.

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Steuerung arbeitsmarktpolitischer Instrumente gültig ab 19.05.2016
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Vorbemerkung: Im Vordergrund aller Überlegungen standen die Kernbegriffe „Eingliederung – Erforderlichkeit – Zielführung“ A. Ermessenslenkende Weisungen für das Jobcenter Kreis Heinsberg Ziel der Ermessenslenkende Weisungen zu den Eingliederungsleistungen nach dem Zwei- ten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – ist es, unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktbe- dingungen im Bezirk des Jobcenters Kreis Heinsberg vergleichbare Fallgestaltungen in gleichem Umfang zu fördern. B. Ausübung pflichtgemäßen Ermessens Grundsätzlich gilt, dass beim Einsatz der arbeitsmarktlichen Instrumente Ermessen auszu- üben ist. Hierbei steht der Grundsatz, dass „Bedürftigkeit nachhaltig vermindert“ werden soll, im Mittelpunkt aller Überlegungen. Ob das gewählte Förderinstrument geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen, ist individuell zu prüfen, zu begründen und zu dokumentieren. Jede Eingliederungsfachkraft (EGFK), die die zulässigen Höchstförderbeträge ausschöpft, hat dies in seiner Entscheidung unter Prüfung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachvollziehbar und stimmig darzustellen und diese Begründung einzelfallbe- zogen ausführlich zu dokumentieren. Heinsberg, im Mai 2016 Komm. Bereichsleiter Der Geschäftsführer Markt und Integration Christian R. Trox                                                  Harald Heffels Hinweis: In den nachfolgenden Weisungen wurde aus Gründen der Lesbarkeit nur die männliche Form gewählt. Selbstverständlich sind die Frauen in die Förderung eingeschlossen. Seite 2 von 46
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Inhaltsverzeichnis Eingliederungszuschüsse nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 88 ff                                   4 Eingliederungszuschüsse für behinderte, schwerbehinderte und besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (EGZ-SB) nach § 16 Abs.1 SGB II i.V.m. § 90 SGB III                                                                                     11 Einstiegsgeld (ESG) nach § 16b SGB II                                                            13 bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung                                  13 Einstiegsgeld (ESG) nach § 16b SGB II                                                            15 bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit                                                15 Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16c SGB II                                 18 Absatz 1 (Darlehen und Zuschüsse)                                                                18 Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16c SGB II                                 24 Absatz 2 (Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten)                                          24 Freie Förderung nach § 16f SGB II                                                                27 Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) bzw. private Arbeitsvermittlung (MPAV) nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III                                                                                        28 Arbeitsgelegenheiten nach § 16 d SGB II                                                          30 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III                     32 Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB II - Job-Perspektive -                                     34 Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 81 ff SGB III und nach § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II                                                         36 Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III                                                                                              38 Anlage 1 – Stand 01.01.2017 7 Eingliederungszuschüsse nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 88 ff Grundsatz: -> Vorrang hat die subventionsfreie Integration Mit der Förderung durch EGZ werden insbesondere die Ziele verfolgt  Arbeitnehmer, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe (Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit) erschwert ist, dauerhaft in Arbeit zu integrieren und dabei Seite 3 von 46
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    die auf den konkreten Arbeitsplatz bezogene individuelle Minderleistung auszugleichen.     Die Minderleistung ist in VerBIS zu dokumentieren. EGZ an Zeitarbeitsunternehmen unterliegen besonderen Anforderungen (siehe Anlage 1a). Förderkriterien Personenkreis:                    eLB bis 49 Jahre                                   eLB 50+ 36 Monate (gilt für Förderungen, die bis 31.12.2019 Maximale Förderdauer:                     12 Monate begonnen haben) Grundförderbetrag:                           20%                                           20% Max. Förderbetrag:                           50%                                           50% Degression:                                                        i.d.R. jeweils 15%, mind. jeweils 10 % nach jeweils 10% nach 6 Monaten 12 Monaten Nachbeschäftigungszeit:                  Förderdauer                          Förderdauer, max. 12 Monate Die Fördervoraussetzungen liegen erst dann vor, wenn die Defizite mindestens den Grundförderbetrag (20 %) ergeben (Bsp. für Eintritte ab 01.01.2017: Alter ab 50 Jahre 10%, Fachliche Defizite 20 % = Errei- chen bzw. Überschreiten des Grundförderbetrages von 20%). Gründe für eine erschwerte Vermittlung (Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu anderen eLb) können unter anderem sein: Dauer oder Häufigkeit der Arbeitslosigkeit, familienbedingte Unterbrechung der Berufstätigkeit, gesundheitliche Einschränkungen, fehlende Berufserfahrung / fehlender Berufsabschluss. Bei der auf den konkreten Arbeitsplatz bezogenen individuellen Minderleistung handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal, das zusätzlich zu der erschwerten Vermittlung erfüllt sein muss. Die zu erwartende Minderleistung muss über den Rahmen einer üblichen Einarbeitung hinausgehen. Bei zuvor beim Arbeitgeber durchgeführten Maßnahmen (MAG) gem. § 45 SGB III, bei in den letzten 12 Mo- naten absolvierte Praktika des eLb im potentiellen Anstellungsbetrieb - z.B. i.R. einer MAT oder einer FbW – sowie bei einer vorherigen geringfügigen Beschäftigung beim potentiellen Anstellungsbetrieb, ist das Vorliegen einer Minderleistung kritisch zu prüfen. Dies gilt auch für die Teilnahme des eLb an einer inhaltlich einschlägigen FbW-Maßnahme in den letzten 12 Monaten vor der Beschäftigungsaufnahme. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen „erschwerte Vermittlung“ und „Minderleistung“ nicht erfüllt, besteht kein Ermessensspielraum. In diesem Fall ist der Förderantrag abzulehnen. Die Dauer und Höhe der Förderung richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleis- tung in Bezug auf die Anforderungen der auszuübenden Tätigkeit sowie nach der Einschätzung über die Dauer bis zur Anpassung an die volle Leistungsfähigkeit. Die Spannbreiten zwischen Grundförderbetrag und Max. Förderbetrag sind entsprechend der individuellen Hemmnisse mit dem Arbeitgeber zu verhandeln. Zuvor beim Arbeitgeber durchgeführte MAG, betriebliche Praktika und geringfügige Beschäftigungen sowie zuvor besuchte einschlägige FbW-Maßnahmen (s.o.) sind bei der Festlegung der individuellen Förderung zu berücksichtigen. Das Ausschöpfen der Förderhöchstgrenzen kommt nur bei Vorliegen besonderer Gründe in Betracht. Dies ist im Einzelfall ausführlich darzulegen. Besonderheit bei Kunden 50+: Bei einer Förderdauer über 6 Monate ist die Teamleitung (im Abwesenheitsfall die Stellvertretung) vor der An- tragsausgabe zu beteiligen. Die Antragstellung und die Ergebnisse sind zu begründen und in VerBIS zu dokumentieren! Seite 4 von 46
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zu berücksichtigendes Für den Eingliederungszuschuss zu berücksichtigen ist das vom Arbeitgeber Arbeitsentgelt:       regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt o- der, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, das für vergleichbare Tätig- keiten ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt und soweit es die Beitrags- bemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht überschreitet sowie der pau- schalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu berücksichtigen! Für Eintritte/ Beschäftigungsaufnahmen                    ab 01.01.2017 Höhe der Förderung:  Arbeitslosigkeit unter 12 Monate oder Leis-             5% tungsbezug bis 20 Monate  Langzeitarbeitslosigkeit (= ab 12 Monate gem.           10% § 18 SGB III) oder Langzeitleistungsbezug (= ab 21 Monate in den letzten 24 Monaten)  Langzeitarbeitslosigkeit (§ 18 SGB III) oder            15% Langzeitleistungsbezug von mehr als 24 Monaten Langzeitleistungsbezug von mehr als 48 Mona-             20% ten Alter U 25 Jahre                                        10% Alter ab 50 Jahren                                      10% Alleinerziehende                                        15% jeweils 10 % Vorstrafen Schuldenproblematik eingeschränkte Mobilität gesundheitliche Einschränkungen (Sucht, Psyche, Physis etc.) Sonstiges mit Begründung (fachliche Defizite, Analphabetismus, ungünstige Sozialprognose, familienbedingte Unterbrechung der Erwerbstätigkeit usw.)  Fachliche Defizite                                  20 %  Sprachdefizite                                      15 % Haftentlassung innerhalb d. letzten 12 Monate 10 % Seite 5 von 46
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Fördervoraussetzungen  • festgestellte Hilfebedürftigkeit (auch bei Darlehensgewährung) (Grundsätzliche) • zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden, • bei Zahlung eines tariflichen oder ortsüblichen Entgeltes, • nur an inländische Arbeitgeber (auch an Zeitarbeitsfirmen), • Beschäftigungsverhältnisse bei Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie sowie von leitenden Mitarbeitern (z. B. Geschäftsführern) sind nur in Ausnahmefällen (bei besonderem arbeitsmarktpolitischem Interesse) förder- fähig. Die Entscheidung obliegt der Bereichsleitung. Eine Klärung hat vor der Antragsausgabe zu erfolgen. • Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Be- schäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten oder die Einstellung bei einem Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten 4 Jahre mehr als 3 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war oder in der Vergangenheit die Förderungen nicht zu einer dauerhaften Integrati- on der Kunden geführt haben.    Die Antragstellung muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Eine Antragstellung durch den Verfahren Kunden oder einen privaten AV ist unwirksam.    Die Antragstellung und Verhandlung (Absprache zwischen Kundenbetreuer und Arbeit- geber) muss v o r Arbeitsaufnahme erfolgen.    Der PAP muss die Minderleistung darlegen und erstellt ein individuelles Förderangebot.    Vor einer Entscheidung ist die Nachhaltigkeit früherer Förderungen bei dem Arbeitgeber anhand der Einträge in der Betriebsdatenbank (zBTR) zu überprüfen.    Die Antragstellung und die Höhe der avisierten Leistung sind in VerBIS zu dokumentie- ren. Notwendigkeit sowie Höhe und Dauer der gewährten Förderung sind ausführlich und einzelfallbezogen zu begründen.    Vor der Antragsausgabe sind dem Team 716 zwecks CoSach-Erfassung des Förderfalls folgende Angaben per E-Mail zu übermitteln: Tag der Antragstellung, Grundlage (z. B. Ü50, SB), Betriebsnummer, Name und Kd.-Nr. des Arbeitnehmers, Förderbeginn, -höhe und –dauer sowie Berechnungsgrundlage der Förderhöhe. Die maßgeblichen Informati- onen aus CoSach werden automatisch in VerBIS „Maßnahmen und Leistungen“ über- nommen. Nach der CoSach-Erfassung gibt Team 716 eine Rückmeldung an die EGFK, die den Förderantrag anschließend über CoSach ausdruckt. Der EGZ-Antrag ist mit dem vorgesehenen Anschreiben unter Fristsetzung und Hinweis auf §§ 60 ff SGB X an AG zu übermitteln (Anschreiben ist im EGZ-Antrag-Vordruck ent- halten). Die Einreichung der Anträge sollte zeitnahe stattfinden. Sollten die Unterlagen nach einer Erinnerung nicht eingereicht werden, ist Team 716 zwecks Erstellung eines Versagungsbescheides zu informieren.  Die Entscheidung über den Förderantrag sowie Änderungen im Verlauf werden durch Team 716 in CoSach und zBTR dokumentiert. Vorzeitige Beendigungen von geförderten Beschäftigungsverhältnissen (während der Förderung oder vor Ablauf der Nachbeschäf- tigungsfrist) werden durch das Team 716 in zBTR eingepflegt. Auch Praktikumszeiten sind – soweit bekannt – in zBTR zu erfassen. Zuständigkeit:         Zuständig für die Entscheidung über den Antrag des Arbeitgebers ist der PAP (auch bei Vermittlung durch den gemeinsamen Arbeitgeber-Service). Weitere Hinweise •     Befristete Beschäftigungsverhältnisse sind nur dann förderfähig, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages mindestens das Doppelte der Förderdauer be- trägt. •     Die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen nach dem SGB III oder dem SGB II sind der Arbeitslosigkeit gleichzusetzen. Seite 6 von 46
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Ansonsten gelten die gesetzlichen Vorschriften und die Geschäftsanweisung EGZ. Seite 7 von 46
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Anlage 1a Jobcenter Kreis Heinsberg EGZ an Zeitarbeitsunternehmen interne Prüfung Kernfrage:            Liegt eine individuelle Minderleistung bezogen auf den zukünftigen Arbeitsplatz beim Entleihunternehmen vor? Verpflichtungen des Zeitarbeitsunternehmens:    Vorlage Arbeitsplatzbeschreibung mit erwarteter Arbeitsleistung am zukünftigen Arbeitsplatz    Benennung/Beschreibung der erforderlichen Qualifikation des Arbeitnehmers    Bei verleihfreien Zeiten sowie Wechsel der Tätigkeit sofortige Mitteilung an das Jobcenter Kreis Heinsberg Prüfung und Aktivität durch Vermittlungsfachkraft:    Liegt eine Minderleistung im Hinblick auf die erwartete Arbeitsleistung bzw. Qualifikationsanforderung am vorgesehenen Arbeitsplatz vor? ja   nein    Hat der Arbeitgeber versichert, dass bei Wechsel der Tätigkeit das Jobcenter sofort informiert wird? ja   nein    Liegt für neue Tätigkeit weiterhin eine Minderleistung vor? ja    nein     nein, von    bis    Liegt verleihfreie Zeit vor? (ggf. gegenseitige Info EGFK – Team 716) ja    nein      ja, von     bis    Wurde innerhalb der verleihfreien Zeit eine Qualifizierung durchgeführt? (ggf. gegenseitige Info EGFK – Team 716) ja    nein      ja, von     bis Bei Fortfall der Minderleistung oder bei Vorliegen verleihfreier Zeiten besteht kein EGZ- Anspruch. Über die maßgeblichen Zeiträume ist umgehend die Sachbearbeitung, Team 716, zu informieren, damit die Zahlung entsprechend eingestellt werden kann. ________________                                                   _____________________ Datum                                                       Org-Zeichen/Unterschrift Seite 8 von 46
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Anlage 1b Jobcenter Kreis Heinsberg Hinweisblatt für die Förderung mit Eingliederungszuschuss (EGZ) nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 88 SGB III in Zeitarbeitsunternehmen Fördervoraussetzungen Nach §§ 88 ff SGB III können Arbeitgeber zur Eingliederung von Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten. Über die Förderhöhe und die Förderdauer ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen der Ermessensausübung beim Umfang der Förderung ist die Minderleistung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dazu wird die individuelle Minderleistung des Arbeitnehmers in Beziehung gesetzt zur erwarte- ten Arbeitsleistung am zukünftigen Arbeitsplatz. Ein Arbeitgeber kann damit nur dann für einen Arbeitnehmer Eingliederungszuschuss nach §§ 88 ff SGB III erhalten, wenn zu erwarten ist, dass er an seinem zukünftigen Arbeitsplatz eine Minderleistung erbringt. Zum Ausgleich dieser Minderleistung zahlt das Jobcenter Eingliede- rungszuschuss (EGZ). Die Förderdauer richtet sich nach der Einschätzung über die Dauer bis zur Anpassung an die volle Leistungsfä- higkeit. Pflichten des Zeitarbeitsunternehmens beim Einsatz von EGZ Bei der Gewährung von EGZ nach §§ 88 ff SGB III an Zeitarbeitsunternehmen ist es zur Prüfung der Min- derleistung erforderlich, dass das Zeitarbeitsunternehmen eine genaue Arbeitsplatzbeschreibung des ers- ten Einsatzortes abgibt. Jede Änderung in den Verhältnissen, insbesondere ein Wechsel der Tätigkeit ist im Rahmen der Mitwirkungspflicht seitens des Arbeitgebers (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 SGB I) dem Job- center Kreis Heinsberg mitzuteilen. Wechselt der Arbeitnehmer zu einem anderen Entleihunternehmen, so muss auch hier wieder die Minderleistung bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz geprüft werden, es sei denn, es handelt sich lediglich um einen Wechsel des Entleihunternehmens bei gleicher Tätigkeit. In der verleihfreien Zeit kann kein EGZ gezahlt werden, da in dieser Zeit auch keine Minderleistung aus- zugleichen ist. Es sei denn, es entsteht ein finanzieller Nachteil durch die Übernahme notwendiger Quali- fizierungskosten. Kommt das Zeitarbeitsunternehmen trotz dieser Hinweise seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann das Jobcenter Kreis Heinsberg die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung gemäß §§ 60, 66 SGB I versagen bzw. kann sie zurückfordern. Bestätigung Hiermit wird bestätigt, dass der Inhalt dieses Hinweisblattes zur Kenntnis genommen wurde und entsprechend beachtet wird. _________________                                              __________________________ Datum                                                    Firmenstempel / Unterschrift Seite 9 von 46
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Anlage 1c - Stand: 05-2016 Wichtige Hinweise zur Förderung von Leiharbeitsverhältnissen mit einem Eingliede- rungszuschuss Ein Eingliederungszuschuss kann gezahlt werden, wenn zu erwarten ist, dass die förde- rungsbedürftige Person eine längere Einarbeitungszeit als üblich benötigt oder ein höherer Aufwand für die Einarbeitung erforderlich ist. Das Gesetz spricht dabei in Bezug auf den je- weiligen konkreten Arbeitsplatz von einer „Minderleistung“ der Arbeitnehmerin oder des Ar- beitnehmers als Fördervoraussetzung. Zweck der Förderung Mit dem Eingliederungszuschuss soll dem Arbeitgeber, der eine förderungsbedürftige Person einstellt, der finanzielle Nachteil ausgeglichen werden, der durch die Minderleistung entsteht. In der Regel entsteht dieser finanzielle Nachteil dadurch, dass der Arbeitgeber das übliche Arbeitsentgelt zahlt, dem die anfängliche Arbeitsleistung jedoch noch nicht entspricht. Der Eingliederungszuschuss kann also nur gezahlt werden, wenn dem Arbeitgeber tatsäch- lich durch die Minderleistung ein finanzieller Nachteil entsteht. Ist dies nicht der Fall, kommt eine Förderung nicht in Betracht. In welchen Fällen entsteht dem Arbeitgeber bei einem Leiharbeitsverhältnis kein fi- nanzieller Nachteil? Bei einem Leiharbeitsverhältnis wird die Arbeitsleistung typischerweise nicht bei dem Verlei- her, sondern bei dem Entleiher erbracht. Wird die Leiharbeitnehmerin oder der Leiharbeit- nehmer dem Entleiher zu den üblichen Konditionen überlassen und erfolgt die Einarbeitung allein durch den Entleiher, wirkt sich der Nachteil, den eine Minderleistung mit sich bringt, ausschließlich beim Entleiher und nicht beim Verleiher aus. In diesen Fällen liegen die Vo- raussetzungen für die Förderung daher nicht vor. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Leiharbeitsverhältnis gefördert wer-den? Die Förderung von Leiharbeitsverhältnissen mit einem Eingliederungszuschuss ist nur mög- lich, wenn dem Arbeitgeber durch die Einstellung der förderungsbedürftigen Person tatsäch- lich ein finanzieller Nachteil entsteht. Ein solcher Nachteil kann beispielsweise entstehen, wenn dem Entleiher günstigere Ver- rechnungssätze als üblich eingeräumt werden. Der finanzielle Nachteil kann unter anderem auch dadurch entstehen, dass der Verleiher einen wichtigen Beitrag zum Ausgleich der Min- derleistung leistet; zum Beispiel, indem er  die Kosten für notwendige Qualifizierungen trägt  sich in besonderem Maße an der Einarbeitung im Entleihunternehmen beteiligt oder  durch eigenes Personal die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer begleitet und intensiv unterstützt. Wenn Sie einen Eingliederungszuschuss für ein Leiharbeitsverhältnis beantragen, ist es daher erforderlich, dass Sie darlegen, wodurch Ihnen der finanzielle Nachteil entsteht, der mit dem Eingliederungszuschuss kompensiert werden soll. BA EGZ 2a – Seite 1 von 1 – Stand: 05-2016 Seite 10 von 46
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