Richtlinien zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe gem

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Zielvereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit - Jobcenter Kreis Heinsberg

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Frag das Jobcenter“ gestellt.

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-1- Stand: 30.09.2013 Richtlinien zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe gem. § 28 SGB II 1. Allgemeines .................................................................................................................................. 2 2. Art der Leistungsgewährung ........................................................................................................ 3 3. Leistungen für Bildung................................................................................................................. 3 3.1 Schul- und Kitaausflüge, mehrtägige Klassenfahrten ............................................................ 3 3.2 Persönlicher Schulbedarf........................................................................................................ 4 3.3 Schülerbeförderung ................................................................................................................ 4 3.4 Lernförderung......................................................................................................................... 4 3.5 Mittagsverpflegung ................................................................................................................ 5 4. Leistungen für Teilhabe ............................................................................................................... 6 5. Statistik ......................................................................................................................................... 7
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-2- 1.Allgemeines Diese Richtlinien berücksichtigen den Rechtsstand und die Ausführungen der 5. Auflage der Arbeitshilfe des MAIS NRW (jeweils zum 01.08.2013). Nach § 28 SGB II werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt. Eine Berücksichtigung der Bedarfe für Bildung erfolgt nur bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler). Folgende Bedarfe für Bildung werden berücksichtigt:  für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, sowie für Schülerinnen und Schüler die tatsächlichen Aufwendungen für eintägige Schul- und Kitaausflüge und für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen,  für Schülerinnen und Schüler die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zum 1. August eines Jahres mit 70,00 € und zum 1. Februar eines Jahres mit 30,00 €, erstmals für das Schuljahr 2011/2012,  für Schülerinnen und Schüler die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Schülerbeförderung, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und die Bestreitung aus dem Regelbedarf nicht zumutbar ist,  für Schülerinnen und Schüler die Aufwendungen für eine ergänzende angemessene Lernförderung, soweit diese geeignet und erforderlich ist und kostenfreie schulische Angebote nicht ausreichend sind, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen,  für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, sowie für Schülerinnen und Schüler die bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung entstehenden Mehraufwendungen. Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft kann bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Bedarf in Höhe von monatlich 10,00 € berücksichtigt werden für  Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,  Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung,  die Teilnahme an Freizeiten sowie für  weitere tatsächliche Aufwendungen, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an den vorgenannten Aktivitäten entstehen. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist für alle vorstehenden Leistungen - mit Ausnahme des Schulbedarfs - ein Antrag zu stellen. Auf den dafür entwickelten Antragsvordruck wird verwiesen. Der Antrag ist für jede leistungsberechtigte Person sowie für jeden Bewilligungszeitraum separat zu stellen. Mit dem Antrag können aber mehrere Leistungen gleichzeitig beantragt werden.
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-3- 2. Art der Leistungsgewährung Mit Ausnahme der Leistungen für den persönlichen Schulbedarf, die zusammen mit den laufenden Leistungen zum 1. August und 1. Februar eines Jahres über das Fachverfahren ausgezahlt werden, wird grundsätzlich für alle Leistungen bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ein Gutschein ausgestellt, der bei dem jeweiligen Leistungsanbieter eingelöst werden kann. Im Fall der „berechtigten Selbsthilfe“ i. S. v. § 30 SGB II (Vorleistung der leistungsberechtigten Person) ist der Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, d. h. die Aufwendungen sind zu erstatten. Die Abrechnung der Gutscheine erfolgt unmittelbar zwischen dem Anbieter und dem Amt 50 des Kreises Heinsberg. 3. Leistungen für Bildung 3.1 Schul- und Kitaausflüge, mehrtägige Klassenfahrten Nach § 28 Abs. 2 SGB II werden bei Schülerinnen und Schülern die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen anerkannt. Gleiches gilt für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen. Die Leistungserbringung erfolgt in Form von Gutscheinen. Mit Ausgabe des Gutscheins gilt die Leistung als erbracht. Die Ausgabe sollte frühestens drei Monate vor dem Termin des Ausflugs/ der Klassenfahrt und nur dann erfolgen, wenn tatsächlich der Ausflug/die Klassenfahrt innerhalb des Bewilligungszeitraumes ansteht und konkrete Angaben dazu durch den Leistungsempfänger möglich sind. Der Leistungsempfänger muss die Leistung vor Beginn des Ausflugs/der Klassenfahrt beantragen. Bei Antragstellung sind Informationen der Kita/Schule zum geplanten Ausflug bzw. der Klassenfahrt vorzulegen (z. B. Infoschreiben, etc.). Bei Schulausflügen und Klassenfahrten muss eine Bestätigung der Schule über die Einhaltung der schulrechtlichen Bestimmungen vorgelegt werden. Eine betragsmäßige Deckelung der Leistungen ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich sind die tatsächlich anfallenden Aufwendungen zu übernehmen. Taschengeld für zusätzliche Ausgaben während des Ausflugs/der Klassenfahrt kann nicht übernommen werden. Diese Ausgaben sind aus den Regelsätzen zu bestreiten.
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-4- 3.2 Persönlicher Schulbedarf Gem. § 28 Abs. 3 SGB II wird für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf insgesamt ein Betrag in Höhe von 100,00 € pro Schuljahr gezahlt. Der Gesamtbetrag wird in zwei Beträgen ausgezahlt. Die erste Zahlung in Höhe von 70,00 € erfolgt zu Beginn des Schuljahres am 1. August des Jahres, die zweite Zahlung in Höhe von 30,00 € erfolgt zu Beginn des 2. Schulhalbjahres am 1. Februar des Jahres. Ein separater Antrag für diese Leistung ist nicht erforderlich. Die Leistung wird zusammen mit den übrigen Leistungen lfd. ausgezahlt. Da es sich um eine zweckgebundene Geldleistung handelt, kann im Einzelfall ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung gefordert werden. Dies sollte jedoch nur dann erfolgen, wenn Anhaltspunkte für eine nicht zweckentsprechende Verwendung vorliegen. 3.3 Schülerbeförderung Nach § 28 Abs. 4 SGB II werden die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, übernommen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Die Übernahme der Schülerbeförderungskosten ist vorrangig beim Schulträger zu beantragen. Sollte dieser keine Kosten übernehmen, kann ein Anspruch nach § 28 Abs. 4 SGB II geprüft werden. Bei Antragstellung ist ein Nachweis darüber vorzulegen, dass die Kosten nicht vom Schulträger übernommen werden (Ablehnungsbescheid o. ä.). Im Falle einer Übernahme von Schülerbeförderungskosten ist als zumutbare Eigenleistung in der Regel ein monatlicher Betrag in Höhe von 5,00 € anzusetzen. Da davon auszugehen ist, dass die Übernahme von Schülerbeförderungskosten nur in wenigen Ausnahmefällen überhaupt in Betracht kommt, sind die Anträge der Fachbereichsleitung bei der Geschäftsführung vorzulegen. 3.4 Lernförderung Nach § 28 Abs. 5 SGB II wird bei Schülerinnen und Schülern eine ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Vorrangig sind schulische Angebote der Lernförderung in Anspruch zu nehmen, die regelmäßig kostenfrei sind. Nur wenn der jeweilige Lehrer mit der vorgesehenen Bescheinigung bestätigt, dass darüber hinaus Nachhilfe erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen, können Leistungen gewährt werden.
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-5- Auch Schülerinnen und Schüler, die formal nicht versetzungsgefährdet sind (z. B. bei Gesamtschulen, Förderschulen, Schuleingangsphasen usw.) haben Zugang zur Lernförderung. Es ist eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen. Regelmäßig ist die Bestätigung der Schule Entscheidungsgrundlage. Zudem wird auch das Erreichen eines höheren Lernniveaus gefördert, das der Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt, der weiteren Entwicklung im Beruf und damit der Fähigkeit dient, später den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können. Die Kriterien - Herstellung der Sprachfähigkeit - Lese-/Rechtschreibschwäche und Dyskalkulie - Erreichen einer besseren Schulformempfehlung - Schuleingangsphase, Förderschulen und Gesamtschulen - Erprobungsstufe Führen nicht (von vornherein) zu einem Ausschlussgrund. Vielmehr ist stets eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen. Soll die Nachhilfe durch Schüler erfolgen, ist als Nachweis, dass diese dazu geeignet sind, eine entsprechende Bestätigung der Schule bzw. eines Fachlehrers des Schülers, der die Nachhilfe geben soll, vorzulegen. Bei Studenten kann der Nachweis durch Vorlage des Schulabschluss- zeugnisses erbracht werden. Die Geeignetheit kann angenommen werden, wenn in dem entsprechenden Fach, in welchem Nachhilfe erteilt werden soll, mindestens die Note „gut“ erreicht wurde. Bezüglich der Kosten für Nachhilfeunterricht hat man sich verständigt, dass je Nachhilfestunde (= 60 Minuten) folgende Beträge übernommen werden können: Einzelunterricht durch Lehrer/Institutionen                              15,00 € Einzelunterricht durch Studenten/Personen mit allgemeiner Hochschulreife oder Fachhochschulreife/Akademiker                        12,50 € Einzelunterricht durch Schüler                                           10,00 € Gruppenunterricht                                                         7,50 € Gruppenunterricht kann für verschiedene Fächer ggf. von der VHS Kreis Heinsberg angeboten werden. Hier sollte, wenn Nachhilfe in Form von Gruppenunterricht empfohlen wird, eine Abstimmung erfolgen, welche Schüler ggf. gemeinsam unterrichtet werden können. Für eine Antragstellung sind die vorgegebenen einheitlichen Vordrucke zu verwenden. 3.5 Mittagsverpflegung Nach § 28 Abs. 6 SGB II können für Schülerinnen und Schüler sowie für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt werden.
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-6- Voraussetzung für die Übernahme der Mehraufwendungen ist, dass es sich um eine Mittagsverpflegung handelt, die in Verantwortung der Schule/Kita angeboten wird. Für Verpflegung, die an einem Kiosk o. ä. gekauft werden kann, wird kein Zuschuss gezahlt. Nach § 131 Abs. 4 SGB XII wird die Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler in Horten nur bis zum 31.12.2013 gewährt. Für jede Mahlzeit ist vom Leistungsempfänger ein Eigenanteil in Höhe von 1,00 € zu leisten. Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, werden die Mehraufwendungen in voller Höhe übernommen. Die Abrechnung der Mittagsverpflegung erfolgt durch die verschiedenen Anbieter, bspw. Schulträger, Förderverein, etc. Die Leistungsberechtigten erhalten einen entsprechenden Gutschein, maximal für die Dauer des Bewilligungszeitraums, den die Anbieter dann mit dem Amt 50 des Kreises Heinsberg abrechnen können. Die Ausstellung der Gutscheine kann monatlich erfolgen bzw. es können für den Bewilligungszeitraum im Voraus mehrere Gutscheine für jew. einen Monat ausgestellt werden, damit eine zeitnahe Abrechnung für die Schulen/Kitas möglich ist. Die Erfassung mehrerer Gutscheine für einen Bewilligungszeitraum kann in der Excel-Liste unter einer Gutscheinnummer erfolgen; es muss nicht für jeden mtl. ausgestellten Gutschein eine separate lfd. Nummer vergeben werden. Sofern die Abrechnung des Mittagessens, insbes. in Kitas, bislang so erfolgt ist, dass die Eltern monatlich im Voraus das Essen bar gezahlt haben, handelt es sich um berechtigte Selbsthilfe i. S. v. § 30 SGB II. Bestätigt die Kita auf dem Gutschein die erbrachten Leistungen, hat die Erstattung an die Eltern zu erfolgen. 4. Leistungen für Teilhabe Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird gem. § 28 Abs. 7 SGB II ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10,00 € monatlich berücksichtigt für  Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,  Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung,  die Teilnahme an Freizeiten sowie für  tatsächliche Aufwendungen, wenn sie in Zusammenhang mit der Teilnahme an den vorgenannten Aktivitäten entstehen. Dies gilt für die notwendige Ausrüstung (z. B. Fußballschuhe). Bis auf weiteres wird wegen der Ausrüstungsgegenstände davon ausgegangen, dass es den Leistungsberechtigten nicht zumutbar ist, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Mit dieser Leistung soll es Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, sich in den bestehenden Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und Kontakt zu Gleichaltrigen
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-7- aufzubauen. Eine Einschränkung auf bestimmte Vereine/Aktivitäten ist grds. nicht vorzunehmen. Lediglich dann, wenn es sich um einen Verein oder eine Aktivität handelt, der/die bspw. nationalsozialistisch oder rechtsradikal ausgerichtet ist, ist die beantragte Leistung zu versagen. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Auch ein „Ansparen“ der Leistungen, bspw. für die Teilnahme an einer Freizeit, ist möglich. Es ist aber sicherzustellen, dass pro Jahr der Höchstbetrag von 120,00 € nicht überschritten wird. Auch eine Aufteilung des Betrages auf mehrere Aktivitäten ist möglich. Bei Antragstellung sollten die Leistungsempfänger angeben, für welche Aktivität sie die Leistung in Anspruch nehmen möchten und wie hoch die Kosten dafür sind, damit der jeweilige Gutschein entsprechend ausgestellt werden kann. Bei verschiedenen Vereinen besteht die Möglichkeit, insbes. wenn mehrere Kinder Mitglied in diesem Verein sind, einen Familienbeitrag zu zahlen. Gegen die Übernahme des Familienbeitrages bestehen keine Bedenken, wenn dies günstiger ist, als mehrere Einzelbeiträge für verschiedene Kinder anzuerkennen. Der Familienbeitrag ist dann auf die Anzahl der dem Verein angehörenden Kinder aufzuteilen. Bei der Antragstellung sind Nachweise des Vereins o. ä. nicht zwingend erforderlich. Im Rahmen der Abrechnung des Gutscheins ist dann vom jeweiligen Anbieter zu bescheinigen, in welcher Höhe tatsächlich ein Beitrag, eine Gebühr o. ä. zu zahlen ist. Beiträge für ein schulisches Betreuungsangebot, z. B. Betreuungskosten im Rahmen der offenen Ganztagsschule oder im Rahmen von in schulischer Verantwortung organisierter nachunterrichtlicher Betreuung, sind von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nicht erfasst. Wird die Leistungsgewährung bereits vor Ablauf des Bewilligungszeitraums eingestellt und sind dadurch Leistungen für Teilhabe überzahlt worden, kann aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie aufgrund der Tatsache, dass die Leistungen in der Regel tatsächlich verbraucht sind, auf eine Rückforderung verzichtet werden. 5. Statistik Die statistische Auswertung der Anträge ist nach § 53 SGB II gesetzlich vorgeschrieben. Die Erfassung der Anträge muss in einer Excel-Tabelle erfolgen. Diese wird einheitlich vorgegeben.
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