Anzugordnung für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Zusendung der Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-5“
A2-2630/0-0-5 Zentralrichtlinie ! st Anzugordnung für die Soldatinnen ru ie n ng sd und Soldaten der Bundeswehr Än de em ht d Bestimmung der Uniform der Soldatinnen und Soldaten, ni c Zweck der Regelung: Festlegung der Anzugarten und Kennzeichnungen und eg Regelung deren Trageweise rlit Herausgegeben durch: un Bundesministerium der Verteidigung te Beteiligte ck Hauptpersonalrat, Gesamtvertrauenspersonenausschuss Interessenvertretungen: dr u und die administrative Datenschutzkomponente Gebilligt durch: us Generalinspekteur der Bundeswehr rA Herausgebende Stelle: ie ZInFü Abt Recht, Dez Gdlg RSO se Geltungsbereich: D Geschäftsbereich BMVg Einstufung: Offen Einsatzrelevanz: Nein Berichtspflichten: Ja Gültig ab: 16.07.1996 Frist zur Überprüfung: 31.12.2015 Version: 1 ZDv 37/10 "Anzugordnung für die Soldaten der Überführt: Bundeswehr" DSK FF110100003 mit 7. Änderung vom 27.01.2014 sowie den Ergänzungen 01/2014 und 02/2014 Aktenzeichen: 35-08-13 Identifikationsnummer: A2.2630005.1I Stand: Juli 2015
A2-2630/0-0-5 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 6 1.1 Zweck 6 1.2 Einführung 7 1.3 Grundsätze 7 1.4 Einzelregelungen 9 1.4.1 Uniformtragen in der Öffentlichkeit 9 1.4.2 Uniformtragen im Ausland 10 1.4.3 Uniformtragen bei politischen Veranstaltungen 11 1.4.4 Selbstbeschaffte Uniformteile/Abzeichen 14 1.4.5 Sonderbestimmungen 14 2 Anzugarten ! 15 st 2.1 Begriffsbestimmungen ie n 15 2.2 Grundsätze ru 15 ng 2.3 Kampfanzug sd 17 2.3.1 Feldanzug, Tarndruck de 17 , Än 2.3.1.1 Feldanzug, Tarndruck, allgemein 17 em 2.3.1.2 Feldanzug, Tarndruck, für Besatzungen gepanzerter Fahrzeuge ht 22 2.3.2 Feldanzug, Tropen d 24 ni c 2.3.2.1 Feldanzug, Tropen, 5-Farb-Tarndruck eg 24 2.3.2.2 Feldanzug, Tropen, 3-Farb-Tarndruck rli t 24 2.3.3 un Bord- und Gefechtsanzug (BGA) Marine te 25 , 2.3.4 Flugdienstanzug ck 29 2.4 Dienstanzug dr u 33 us 2.4.1 Dienstanzug, grau (Heer) rA 33 2.4.3 Dienstanzug, blau (Luftwaffe) iese 44 2.4.4 Dienstanzug, dunkelblau (Marine) D 53 2.4.5 Großer Dienstanzug (Heer, Luftwaffe) 66 2.4.6 Sommeranzug, sandfarben 69 2.4.7 Sommeranzug, weiß (Marine) 75 2.5 Gesellschaftsanzug 79 2.6 Sportanzug 84 3 Anzüge bei bestimmten Anlässen 85 3.1 Wachdienste 85 3.2 Sonderdienste 86 3.3 Feldjägerdienst/Truppenstreifen 86 3.3.1 Feldjägerdienst (SKB, Heeresuniformträger) 86 3.3.2 Truppenstreifen 88 3.4 Dienstreisende 88 Seite 2 Stand: Juli 2015
A2-2630/0-0-5 3.5 Soldatinnen und Soldaten vor Gericht und beim Vollzug von Freiheitsentziehungen 89 3.6 Soldaten als Teilnehmer an militärischen Feiern 90 3.6.1 Großer Zapfenstreich 90 3.6.2 Vereidigung 91 3.6.3 Militärische Ehrenerweisung bei offiziellen und besonderen Anlässen 92 3.6.4 Trauerfeier und Bestattung 92 3.6.5 Totenehrung 95 3.6.6 Fahnenabordnung 97 3.7 Soldatinnen/Soldaten als Beteiligte an dienstlichen Maßnahmen und Veranstaltungen 98 3.8 Soldaten als Teilnehmer an privaten Veranstaltungen 99 4 Kennzeichnungen 100 4.1 Allgemeine Kennzeichnungen ! 100 4.1.1 Kopfbedeckung 100 st ie n 4.1.2 Schulterklappen ru 105 4.1.3 Kragen ng 106 sd 4.2 Funktionskennzeichnungen de 109 4.2.1 Sanitätspersonal Än 109 4.2.2 Soldatinnen und Soldaten im Wachdienst em 109 ht 4.2.3 Diensthabende d 111 ni 4.2.4 Feldjägerdienst c 112 eg 4.2.5 Truppenstreifen rli t 113 4.2.6 Kompaniefeldwebel un 113 te 4.3 Frühere Soldatinnen und Soldaten ck 114 4.4 Lederkoppel mit Kastenschloss dr u 115 4.5 Fangschnur us 116 rA 4.6 Namensband/Namensschild ie 118 se 4.7 Ärmelbänder D 120 5 Abzeichen 122 5.1 Nationalitätsabzeichen 122 5.2 Teilstreitkraftabzeichen Luftwaffe 123 5.2.1 Abzeichen am Kampfanzug 123 5.2.2 Abzeichen am Dienstanzug 124 5.3 Dienstgradabzeichen 125 5.3.1 Allgemeines 125 5.3.2 Heer und Luftwaffe 127 5.3.3 Marine 135 5.4 Laufbahnabzeichen 144 5.4.1 Heer und Luftwaffe 144 5.4.2 Marine 146 5.5 Verwendungsabzeichen für Unteroffiziere und Mannschaften der Marine 149 Seite 3 Stand: Juli 2015
A2-2630/0-0-5 5.6 Abzeichen an der Sportbekleidung 151 5.7 Verbandsabzeichen des Heeres 152 5.8 Interne Verbandsabzeichen 164 5.9 Abzeichen an der Kopfbedeckung 167 5.9.1 Allgemeines 167 5.9.2 Streitkräftegemeinsame Abzeichen 167 5.9.3 Abzeichen des Heeres 168 5.9.4 Abzeichen der Luftwaffe 176 5.9.5 Abzeichen der Marine 178 5.10 Tätigkeitsabzeichen 180 5.10.1 Allgemeines 180 5.10.2 Ausbildungs- und Verwendungsvoraussetzungen 182 5.10.3 Aushändigung des Tätigkeitsabzeichens mit Besitzzeugnis 183 5.10.4 Streitkräftegemeinsame Tätigkeitsabzeichen 184 5.10.5 Tätigkeitsabzeichen des Heeres ! st 191 5.10.6 Tätigkeitsabzeichen der Luftwaffe ie n 194 5.10.7 Tätigkeitsabzeichen der Marine ru 196 ng 5.11 Sonderabzeichen sd 200 5.11.1 Allgemeines de 200 Än 5.11.2 Sonderabzeichen nach erfolgreichem Abschluss einer besonderen Ausbildung/eines besonderen Lehrgangs em 202 ht 5.11.3 Sonderabzeichen als Anerkennung für das Erfüllen einer besonderen Leistung d während einer Ausbildung ni c 210 5.11.4 eg Sonderabzeichen zur Kennzeichnung einer besonderen Fachkunde t 211 rli 5.11.5 Sonderabzeichen zur Kennzeichnung einer herausgehobenen Dienststellung un 212 te 5.11.6 Sonderabzeichen als Anerkennung für unter erschwerten Bedingungen geleisteten ck Dienst an Bord schwimmender Einheiten dr 213 u 5.12 Abzeichen für besondere Leistungen im Truppendienst us 215 5.12.1 Allgemeines rA 215 5.12.2 ie Leistungsabzeichen se 215 5.12.3 D Reservistenleistungsabzeichen 220 5.12.4 Schützenschnur 223 5.13 Ausländische, binationale und multinationale Abzeichen 225 5.13.1 Allgemeines 225 5.13.2 Verbandsabzeichen NRF und EUBG 226 5.13.3 Ausländische Tätigkeits- und Spezialabzeichen 227 6 Orden und Ehrenzeichen 228 6.1 Zugelassene Orden und Ehrenzeichen 228 6.2 Zulässige Trageweisen 236 6.3 Tragen von Auszeichnungen in Originalgröße 237 6.3.1 Schulterband, Halsorden und Steckauszeichnungen 237 6.3.2 Tragen von Auszeichnungen an der Großen Ordensschnalle 239 6.3.3 Tragen von Auszeichnungen an der Kleinen Ordensschnalle 240 6.3.4 Anlässe für das Tragen der Auszeichnungen in Originalgröße 242 Seite 4 Stand: Juli 2015
A2-2630/0-0-5 6.4 Tragen von Auszeichnungen an der Bandschnalle 243 7 Anlagen 246 7.1 Zulässige Trageweise von Kennzeichnungen, Abzeichen sowie Orden und Ehrenzeichen an der Uniform 247 7.1.1 Heer / Luftwaffe 247 7.1.2 Marine - Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften nach Vollendung des 30. Lebensjahrs 248 7.1.3 Marine - Mannschaften bis Vollendung des 30. Lebensjahrs 249 7.2 Besitzzeugnis 250 7.3 Nachweis der für den Erwerb des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst geforderten Leistungen 251 7.4 Trageweise der persönlichen Ausrüstung zum Feldanzug, Tarndruck, allgemein und Packanleitung 252 7.4.1 Trageweise der persönlichen Ausrüstung 252 7.4.2 Packanleitung - Anhalt 252 ! st ie 7.5 Bezugsjournal n 254 ru ng 7.6 Stichwortverzeichnis sd 256 7.7 Änderungsjournal de 266 Än em ht d ni c eg t rli unte ck dr u us rA iese D Seite 5 Stand: Juli 2015
A2-2630/0-0-5 Allgemeines 1 Allgemeines 1.1 Zweck 101. Diese Zentralrichtlinie bestimmt die Uniform der Soldaten, legt die Anzugarten und Kennzeichnungen fest und regelt deren Trageweise. Sie bestimmt die Trageweise von Orden und Ehrenzeichen an der Uniform sowie die Ausführung und Trageweise von Abzeichen. 102. Sie gilt für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr im In- und Ausland sowie für Reservistendienst Leistende, denen das Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses genehmigt wurde. Der Kommandeur bzw. die Kommandeurin Zentrum Innere Führung entscheidet im Auftrag ! 103. st ie n des Generalinspekteurs der Bundeswehr in allen sich aus dieser Zentralrichtlinie ergebenden ru ng grundsätzlichen Fragen zur Anzugordnung. sd de Die verantwortlichen Stellen der Organisationsbereiche sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu Än beteiligen. em ht d 104. Die Inspekteure können für die Soldaten ihrer Teilstreitkraft / ihres Organisationsbereiches ni c Einzelregelungen im Rahmen der grundsätzlichen Vorgaben dieser Zentralrichtlinie erlassen. eg t rli Teilstreitkrafteigentümliche Besonderheiten sind beim Einsatz von Soldaten außerhalb ihrer unte Teilstreitkraft zu berücksichtigen. ck dr u 105. Für die Bekleidungswirtschaft und den Umfang der Ausstattung gelten die Bestimmungen us rA der ZDv 37/1 „Die Bekleidungswirtschaft der Bundeswehr im Frieden“ und des Allgemeinen iese Umdrucks 37/3 „Richtlinien für Bekleidung“. D 106. Für Abzeichen und Kennzeichnungen, die in dieser Zentralrichtlinie abgebildet/ beschrieben sind, ist die „Artikelstammdatei für die Bekleidungswirtschaft der Bundeswehr“ verbindlich. 107. Farbliche Abweichungen von den in (gedruckten oder digitalen) Katalogen abgebildeten Modellen / Artikeln sind technisch bedingt möglich. In geringem Umfang stellen Sie keinen Mangel dar. Seite 6 Stand: Juli 2015
Allgemeines A2-2630/0-0-5 1.2 Einführung 108. Die Anzugordnung ist Teil der soldatischen Ordnung und trägt zur Identität und Verhaltenssicherheit der Soldatinnen und Soldaten bei. Ein vorbildliches Erscheinungsbild der Truppe ist Ausdruck ihres Selbstverständnisses. Die Festlegung der Anzugordnung erfolgt auf der Grundlage der „Anordnung des Bundespräsidenten 1 über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten“. 109. Die Uniform der Bundeswehr weist die Soldatinnen und Soldaten im Frieden wie im Einsatz als Angehörige der deutschen Streitkräfte aus. Sie bezieht ihren Träger und Trägerinnen sowohl in hoheitliche Rechte wie in einen besonderen völkerrechtlichen Status ein. Sie dient der Erhaltung der Einsatzfähigkeit der Soldatinnen bzw. Soldaten und der Repräsentation der Streitkräfte. st! ie n Die Uniform als einheitlicher Anzug ist Teil militärischer Tradition und drückt das Zusammen- ru ng gehörigkeitsgefühl der Soldaten und Soldatinnen auch äußerlich aus. sd de Än 1.3 Grundsätze em 110. ht Jede Soldatin bzw. jeder Soldat ist für den ordnungsgemäßen Zustand ihrer bzw. seiner d ni c Uniform selbst verantwortlich. Die Soldatin bzw. der Soldat in Uniform muss sich bewusst sein, dass eg t er die Bundeswehr in der Öffentlichkeit sichtbar nach außen vertritt, dass ihre bzw. seine Haltung, rli un sein Auftreten und sein äußeres Erscheinungsbild das Ansehen der Bundeswehr mit prägen. te ck Es ist Aufgabe aller Vorgesetzten, die Einhaltung der Anzugordnung durchzusetzen. dr u us 2 111. Im Dienst ist Uniform zu tragen , wenn diese Zentralrichtlinie nichts anderes bestimmt. Den rA iese jeweiligen Anzug befiehlt die bzw. der Disziplinarvorgesetzte oder die bzw. der Vorgesetzte, der den D Dienst anordnet. Innerhalb umschlossener militärischer Anlagen erforderliche zentrale Regelungen sind vom Kasernenkommandanten bzw. von der Kasernenkommandantin in Abstimmung mit den Kommandeuren/Kommandeurinnen, Dienststellenleitern/Dienststellenleiterinnen und Einheitsführern/ Einheitsführerinnen der im Kasernenbereich untergebrachten Truppenteile/Dienststellen zu treffen. 112. Wird außer Dienst Uniform getragen, ist außerhalb umschlossener militärischer Anlagen grundsätzlich der Dienstanzug (Abschnitt 2.4) oder bei bestimmten Anlässen (Kapitel 3) der Gesellschaftsanzug (Abschnitt 2.5) zu tragen. Bei Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen in 1 Ausführungsbestimmungen zum Soldatengesetz, B 181 (Vorschriften-Online). 2 Die Wahl des Anzuges (Uniform/Zivil) ist freigestellt: – an den Universitäten der Bundeswehr für die Teilnahme an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen und – an den Fachschulen der Bundeswehr generell. Seite 7 Stand: Juli 2015
A2-2630/0-0-5 Allgemeines Uniform entspricht grundsätzlich der Dienstanzug mit Oberhemd, weiß/Bluse, weiß, dem dunklen Anzug, der Dienstanzug mit Diensthemd/Dienstbluse dem Straßenanzug. Als Ausnahmeregelung wird bis auf weiteres das Tragen eines sauberen Feldanzuges, Tarndruck bzw. sauberen Bord- und Gefechtsanzug genehmigt: • auf dem Weg vom und zum Dienst (Dienstort/Wohnort/Wochenendheimfahrt), • auf dem Weg zwischen militärischen Liegenschaften im Standortbereich, • zur Erledigung privater Angelegenheiten auf dem Weg vom und zum Dienst sowie • zur Erledigung privater Angelegenheiten während der Dienstzeit, die die bzw. der zuständige Vorgesetzte genehmigt hat. Die Disziplinarvorgesetzten können Abweichungen anordnen. Innerhalb umschlossener militärischer Anlagen ist der Soldatin bzw. dem Soldaten die Wahl des ! Anzuges im Rahmen dieser Zentralrichtlinie freigestellt. ie st n 113. ru Beim Mitfliegen in Luftfahrzeugen der Bundeswehr ist Uniform zu tragen. Ausnahmen ng sd bedürfen der schriftlichen Genehmigung der bzw. des Vorgesetzten, die bzw. der die Dienstreise de angeordnet bzw. den Urlaub genehmigt hat (z. B. im NATO Marschbefehl). Än em 114. Sofern dienstliche Gründe vorliegen, kann die bzw. der Disziplinarvorgesetzte befehlen, ht d außerhalb des Dienstes bei bestimmten Gelegenheiten oder an bestimmten Orten Uniform zu ni c tragen. eg t rli un 115. Die bzw. der Disziplinarvorgesetzte kann für bestimmte Gelegenheiten oder Orte das Tragen te ck der Uniform oder einer bestimmten Anzugart verbieten. dr u us 116. Ausgang in Uniform ist erst erlaubt, wenn ausreichend über die Grundregeln des rA Verhaltens in Uniform in der Öffentlichkeit unterrichtet wurde. iese D 117. Zivilkleidung darf im Dienst nur mit Genehmigung der bzw. des Disziplinarvorgesetzten getragen werden. Auf Antrag einer schwangeren Soldatin ist das Tragen von Zivilkleidung von der bzw. vom nächsten Disziplinarvorgesetzten anzuordnen. 118. Kennzeichnungen (Kapitel 4), Abzeichen (Kapitel 5) sowie Orden und Ehrenzeichen (Kapitel 6), die nicht in dieser Zentralrichtlinie aufgeführt sind oder für die keine Tragegenehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung - Protokoll erteilt wurde, dürfen an der Uniform nicht getragen werden (vgl. Anlage 7.1). Soweit Abzeichen ausländischer, bi-/multinationaler Streitkräfte (Abschnitt 5.13.3) oder ziviler Institutionen einer Soldatin bzw. eines Soldaten als Anerkennung für sportliche Leistungen oder ehrenhalber verliehen worden sind, dürfen diese nur am Tage der Aushändigung oder wenn es die Höflichkeit gegenüber dem Verleiher gebietet, zu bestimmten Anlässen angelegt werden. Seite 8 Stand: Juli 2015
Allgemeines A2-2630/0-0-5 119. In Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes, einer ehrenamtlichen Tätigkeit, einer Nebentätigkeit oder einer hauptberuflichen Tätigkeit bei nicht zur Bundeswehr gehörenden Einrichtungen darf die Uniform nicht getragen werden. Die Teilnahme an Veranstaltungen von Soldaten-, Soldatinnen-, Reservisten- oder Reservistinnen- vereinigungen, zu denen kein Kontaktverbot der Bundeswehr besteht, ist von dieser Regelung ausgenommen. Unberührt bleibt ferner das Recht der Soldatinnen und Soldaten, in Ausübung des Grundrechts nach Art. 9 Abs. 3 GG zur Wahrung und Förderung ihrer Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen auch außerhalb des Dienstes und außerhalb der Liegenschaften der Bundeswehr zum Zeichen ihrer 3 Verbundenheit mit der Bundeswehr und ihren Angehörigen Uniform zu tragen , vorbehaltlich des Abschnitts 1.4.3. Bei Beurlaubungen zur hauptberuflichen Tätigkeit bei den Vereinten Nationen entscheidet über das ! st ie Tragen von Uniform im Einzelfall das für die Vereinten Nationen zuständige Referat im n ru ng Bundesministerium der Verteidigung. Die Zugehörigkeit der betroffenen Soldatin bzw. des betroffenen sd Soldaten zu den Vereinten Nationen muss dabei durch zusätzliche Kenntlichmachung an der Uniform de Än eindeutig erkennbar sein. em 120. Für frühere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr gelten die „Bestimmungen zum ht d ni Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses“ (Uniformbestimmungen). c 4 eg t rli 1.4 Einzelregelungen unte ck 1.4.1 dr Uniformtragen in der Öffentlichkeit u us rA 121. Die aktuellen Regelungen zum äußeren Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der iese Bundeswehr, insbesondere zu Haar- und Barttracht, Schmuck sowie Körpermodifikationen und D Bemalungen sind in der Zentralen Dienstvorschrift A-2630/1 zusammengefasst. 122. Uniform- und dienstliche Ausrüstungsteile dürfen nicht zur Zivilkleidung und zivile Oberbekleidung darf nicht zur Uniform getragen werden, ausgenommen handelsübliche Schutzbekleidung bei der Benutzung eines privaten Zweirades. 123. Die Abgabe von Uniformen oder Uniformteilen der Bundeswehr an Personen oder Einrichtungen außerhalb der Bundeswehr, z. B. für Theateraufführungen oder sonstige Veranstaltungen, ist nicht gestattet. 3 Siehe Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.12.1982 – 1 WB 62.81, BVerwGE 76, 30. 4 Zentrale Dienstvorschrift A-2630/2 in der jeweils gültigen Fassung. Seite 9 Stand: Juli 2015
A2-2630/0-0-5 Allgemeines 1.4.2 Uniformtragen im Ausland 124. Soldaten und Soldatinnen in Dienststellen der Bundeswehr im Ausland tragen im Dienst die Uniform, die für den gleichen Dienst im Inland vorgesehen ist. Soweit zugelassen, kann der Sommeranzug, sandfarben oder weiß, getragen werden. Abweichende Regelungen in zwischenstaatlichen Abkommen gehen dieser Zentralrichtlinie vor. Außer Dienst ist das Tragen der Uniform nur entsprechend den Regelungen zwischenstaatlicher Abkommen gestattet. 125. Abgesehen von besonderen Auslandsverwendungen und den Regelungen gemäß Nr. 124 tragen alle Soldatinnen und Soldaten im Ausland Zivil, soweit nicht das Bundesministerium der Verteidigung das Tragen der Uniform befohlen hat oder dieses im Einzelfall für Besuche aus dienstlichem Anlass genehmigt wurde. ! st Bei Fahrten zum oder vom Dienst durch das benachbarte Ausland darf die Uniform mitgeführt ie n werden. ru ng sd 126. Während privater Reisen in das Ausland sind die Mitnahme und das Tragen der Uniform de Än grundsätzlich nicht gestattet. Das Tragen der Uniform bei privaten Reisen in das Ausland ist em genehmigungspflichtig und mit dem Formular „Besuchsantrag/Request for visit“ (Formular Bw/2338) ht d beim Streitkräfteamt, Gruppe Bundeswehraufgaben, Dezernat Alarmwesen, Robert-Schumann-Platz ni c eg 3, 53175 Bonn, zu beantragen. rli t un Der bzw. die zuständige Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinargewalt mindestens eines te ck Bataillonskommandeurs hat zu dem Antrag Stellung zu nehmen. dr u us Das Antrags- und Genehmigungsverfahren für frühere Soldaten bzw. Soldatinnen regeln die rA Uniformbestimmungen (Zentrale Dienstvorschrift A-2630/2 in der jeweils gültigen Fassung). iese D 127. Laufen Schiffe und Boote der Marine ausländische Häfen an, tragen die Besatzungen – auch in der Freizeit – Uniform. Der Kommandant bzw. die Kommandantin oder der Dienstälteste 5 Offizier kann das Tragen von Zivilkleidung gestatten. 5 MDv 160/1 VS-NfD „Bestimmungen für den Dienst an Bord (DaB)“ und MDv 162/1 VS-NfD „Auslands- bestimmungen für Schiffe der Bundeswehr (ARB)“ Seite 10 Stand: Juli 2015