Anzugordnung für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

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A2-2630/0-0-5 Zentralrichtlinie ! st Anzugordnung für die Soldatinnen              ru ie n ng sd und Soldaten der Bundeswehr              Än de em ht d Bestimmung der Uniform der Soldatinnen und Soldaten, ni c Zweck der Regelung:                 Festlegung der Anzugarten und Kennzeichnungen und eg Regelung deren Trageweise rlit Herausgegeben durch:             un Bundesministerium der Verteidigung te Beteiligte                      ck  Hauptpersonalrat, Gesamtvertrauenspersonenausschuss Interessenvertretungen:      dr u   und die administrative Datenschutzkomponente Gebilligt durch:           us       Generalinspekteur der Bundeswehr rA Herausgebende Stelle: ie            ZInFü Abt Recht, Dez Gdlg RSO se Geltungsbereich:     D              Geschäftsbereich BMVg Einstufung:                         Offen Einsatzrelevanz:                    Nein Berichtspflichten:                  Ja Gültig ab:                          16.07.1996 Frist zur Überprüfung:              31.12.2015 Version:                            1 ZDv 37/10 "Anzugordnung für die Soldaten der Überführt:                          Bundeswehr" DSK FF110100003 mit 7. Änderung vom 27.01.2014 sowie den Ergänzungen 01/2014 und 02/2014 Aktenzeichen:                       35-08-13 Identifikationsnummer:              A2.2630005.1I Stand: Juli 2015
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A2-2630/0-0-5 Inhaltsverzeichnis 1         Allgemeines                                                         6 1.1        Zweck                                                              6 1.2        Einführung                                                         7 1.3        Grundsätze                                                         7 1.4        Einzelregelungen                                                   9 1.4.1      Uniformtragen in der Öffentlichkeit                                9 1.4.2      Uniformtragen im Ausland                                          10 1.4.3      Uniformtragen bei politischen Veranstaltungen                     11 1.4.4      Selbstbeschaffte Uniformteile/Abzeichen                           14 1.4.5      Sonderbestimmungen                                                14 2         Anzugarten                                                    !    15 st 2.1        Begriffsbestimmungen                                    ie n      15 2.2        Grundsätze                                         ru             15 ng 2.3        Kampfanzug                                              sd        17 2.3.1      Feldanzug, Tarndruck                               de             17 , Än 2.3.1.1    Feldanzug, Tarndruck, allgemein                                   17 em 2.3.1.2    Feldanzug, Tarndruck, für Besatzungen gepanzerter Fahrzeuge ht                        22 2.3.2      Feldanzug, Tropen                          d                      24 ni c 2.3.2.1    Feldanzug, Tropen, 5-Farb-Tarndruck eg                              24 2.3.2.2    Feldanzug, Tropen, 3-Farb-Tarndruck rli  t                            24 2.3.3                                  un Bord- und Gefechtsanzug (BGA) Marine te                                  25 , 2.3.4      Flugdienstanzug           ck                                      29 2.4        Dienstanzug            dr u                                       33 us 2.4.1      Dienstanzug, grau (Heer) rA                                              33 2.4.3      Dienstanzug, blau (Luftwaffe) iese                                                44 2.4.4      Dienstanzug, dunkelblau (Marine) D                                                   53 2.4.5      Großer Dienstanzug (Heer, Luftwaffe)                              66 2.4.6      Sommeranzug, sandfarben                                           69 2.4.7      Sommeranzug, weiß (Marine)                                        75 2.5        Gesellschaftsanzug                                                79 2.6        Sportanzug                                                        84 3         Anzüge bei bestimmten Anlässen                                     85 3.1        Wachdienste                                                       85 3.2        Sonderdienste                                                     86 3.3        Feldjägerdienst/Truppenstreifen                                   86 3.3.1      Feldjägerdienst (SKB, Heeresuniformträger)                        86 3.3.2      Truppenstreifen                                                   88 3.4        Dienstreisende                                                    88 Seite 2 Stand: Juli 2015
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A2-2630/0-0-5 3.5     Soldatinnen und Soldaten vor Gericht und beim Vollzug von Freiheitsentziehungen                                                        89 3.6     Soldaten als Teilnehmer an militärischen Feiern                              90 3.6.1   Großer Zapfenstreich                                                          90 3.6.2   Vereidigung                                                                   91 3.6.3   Militärische Ehrenerweisung bei offiziellen und besonderen Anlässen           92 3.6.4   Trauerfeier und Bestattung                                                    92 3.6.5   Totenehrung                                                                   95 3.6.6   Fahnenabordnung                                                               97 3.7     Soldatinnen/Soldaten als Beteiligte an dienstlichen Maßnahmen und Veranstaltungen                                                              98 3.8     Soldaten als Teilnehmer an privaten Veranstaltungen                          99 4       Kennzeichnungen                                                             100 4.1     Allgemeine Kennzeichnungen                                   !              100 4.1.1   Kopfbedeckung                                                               100 st ie n 4.1.2   Schulterklappen                                   ru                        105 4.1.3   Kragen                                               ng                     106 sd 4.2     Funktionskennzeichnungen                          de                        109 4.2.1   Sanitätspersonal Än                            109 4.2.2   Soldatinnen und Soldaten im Wachdienst       em                             109 ht 4.2.3   Diensthabende                             d                                 111 ni 4.2.4   Feldjägerdienst                          c                                  112 eg 4.2.5   Truppenstreifen                 rli t                                       113 4.2.6   Kompaniefeldwebel           un                                              113 te 4.3     Frühere Soldatinnen und Soldaten ck                                                114 4.4     Lederkoppel mit Kastenschloss dr u                                                 115 4.5     Fangschnur us                                                     116 rA 4.6     Namensband/Namensschild ie                                                            118 se 4.7     Ärmelbänder  D                                                              120 5       Abzeichen                                                                   122 5.1     Nationalitätsabzeichen                                                      122 5.2     Teilstreitkraftabzeichen Luftwaffe                                          123 5.2.1   Abzeichen am Kampfanzug                                                     123 5.2.2   Abzeichen am Dienstanzug                                                    124 5.3     Dienstgradabzeichen                                                         125 5.3.1   Allgemeines                                                                 125 5.3.2   Heer und Luftwaffe                                                          127 5.3.3   Marine                                                                      135 5.4     Laufbahnabzeichen                                                           144 5.4.1   Heer und Luftwaffe                                                          144 5.4.2   Marine                                                                      146 5.5     Verwendungsabzeichen für Unteroffiziere und Mannschaften der Marine         149 Seite 3 Stand: Juli 2015
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A2-2630/0-0-5 5.6        Abzeichen an der Sportbekleidung                                                 151 5.7        Verbandsabzeichen des Heeres                                                     152 5.8        Interne Verbandsabzeichen                                                        164 5.9        Abzeichen an der Kopfbedeckung                                                   167 5.9.1      Allgemeines                                                                      167 5.9.2      Streitkräftegemeinsame Abzeichen                                                 167 5.9.3      Abzeichen des Heeres                                                             168 5.9.4      Abzeichen der Luftwaffe                                                          176 5.9.5      Abzeichen der Marine                                                             178 5.10       Tätigkeitsabzeichen                                                              180 5.10.1     Allgemeines                                                                      180 5.10.2     Ausbildungs- und Verwendungsvoraussetzungen                                      182 5.10.3     Aushändigung des Tätigkeitsabzeichens mit Besitzzeugnis                          183 5.10.4     Streitkräftegemeinsame Tätigkeitsabzeichen                                       184 5.10.5     Tätigkeitsabzeichen des Heeres                               ! st                  191 5.10.6     Tätigkeitsabzeichen der Luftwaffe                      ie n                      194 5.10.7     Tätigkeitsabzeichen der Marine                    ru                             196 ng 5.11       Sonderabzeichen                                        sd                        200 5.11.1     Allgemeines                                       de                             200 Än 5.11.2     Sonderabzeichen nach erfolgreichem Abschluss einer besonderen Ausbildung/eines besonderen Lehrgangs em                                  202 ht 5.11.3     Sonderabzeichen als Anerkennung für das Erfüllen einer besonderen Leistung d während einer Ausbildung              ni c                                       210 5.11.4 eg Sonderabzeichen zur Kennzeichnung einer besonderen Fachkunde t                                            211 rli 5.11.5     Sonderabzeichen zur Kennzeichnung einer herausgehobenen Dienststellung un                                                    212 te 5.11.6     Sonderabzeichen als Anerkennung für unter erschwerten Bedingungen geleisteten ck Dienst an Bord schwimmender Einheiten dr                                                         213 u 5.12       Abzeichen für besondere Leistungen im Truppendienst us                                                           215 5.12.1     Allgemeines       rA                                                             215 5.12.2 ie Leistungsabzeichen se                                                               215 5.12.3 D Reservistenleistungsabzeichen                                                    220 5.12.4     Schützenschnur                                                                   223 5.13       Ausländische, binationale und multinationale Abzeichen                           225 5.13.1     Allgemeines                                                                      225 5.13.2     Verbandsabzeichen NRF und EUBG                                                   226 5.13.3     Ausländische Tätigkeits- und Spezialabzeichen                                    227 6         Orden und Ehrenzeichen                                                            228 6.1        Zugelassene Orden und Ehrenzeichen                                               228 6.2        Zulässige Trageweisen                                                            236 6.3        Tragen von Auszeichnungen in Originalgröße                                       237 6.3.1      Schulterband, Halsorden und Steckauszeichnungen                                  237 6.3.2      Tragen von Auszeichnungen an der Großen Ordensschnalle                           239 6.3.3      Tragen von Auszeichnungen an der Kleinen Ordensschnalle                          240 6.3.4      Anlässe für das Tragen der Auszeichnungen in Originalgröße                       242 Seite 4 Stand: Juli 2015
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A2-2630/0-0-5 6.4     Tragen von Auszeichnungen an der Bandschnalle                                       243 7       Anlagen                                                                             246 7.1     Zulässige Trageweise von Kennzeichnungen, Abzeichen sowie Orden und Ehrenzeichen an der Uniform                                                         247 7.1.1   Heer / Luftwaffe                                                                    247 7.1.2   Marine - Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften nach Vollendung des 30. Lebensjahrs                                                                         248 7.1.3   Marine - Mannschaften bis Vollendung des 30. Lebensjahrs                            249 7.2     Besitzzeugnis                                                                       250 7.3     Nachweis der für den Erwerb des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst geforderten Leistungen                                                251 7.4     Trageweise der persönlichen Ausrüstung zum Feldanzug, Tarndruck, allgemein und Packanleitung                                                         252 7.4.1   Trageweise der persönlichen Ausrüstung                                              252 7.4.2   Packanleitung - Anhalt                                                              252 ! st ie 7.5     Bezugsjournal                                              n                        254 ru ng 7.6     Stichwortverzeichnis                                   sd                           256 7.7     Änderungsjournal                                  de                                266 Än em ht d ni c eg t rli unte ck dr u us rA iese D Seite 5 Stand: Juli 2015
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A2-2630/0-0-5                                    Allgemeines 1         Allgemeines 1.1       Zweck 101.      Diese Zentralrichtlinie bestimmt die Uniform der Soldaten, legt die Anzugarten und Kennzeichnungen fest und regelt deren Trageweise. Sie bestimmt die Trageweise von Orden und Ehrenzeichen an der Uniform sowie die Ausführung und Trageweise von Abzeichen. 102.      Sie gilt für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr im In- und Ausland sowie für Reservistendienst     Leistende,       denen     das     Tragen        der      Uniform     außerhalb      eines Wehrdienstverhältnisses genehmigt wurde. Der Kommandeur bzw. die Kommandeurin Zentrum Innere Führung entscheidet im Auftrag ! 103.                                                                             st ie n des Generalinspekteurs der Bundeswehr in allen sich aus dieser Zentralrichtlinie ergebenden ru ng grundsätzlichen Fragen zur Anzugordnung.                                    sd de Die verantwortlichen Stellen der Organisationsbereiche sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu Än beteiligen.                                                   em ht d 104.      Die Inspekteure können für die Soldaten ihrer Teilstreitkraft / ihres Organisationsbereiches ni c Einzelregelungen im Rahmen der grundsätzlichen Vorgaben dieser Zentralrichtlinie erlassen. eg t rli Teilstreitkrafteigentümliche Besonderheiten sind beim Einsatz von Soldaten außerhalb ihrer unte Teilstreitkraft zu berücksichtigen.        ck dr u 105.      Für die Bekleidungswirtschaft und den Umfang der Ausstattung gelten die Bestimmungen us rA der ZDv 37/1 „Die Bekleidungswirtschaft der Bundeswehr im Frieden“ und des Allgemeinen iese Umdrucks 37/3 „Richtlinien für Bekleidung“. D 106.      Für   Abzeichen    und      Kennzeichnungen,    die     in   dieser     Zentralrichtlinie   abgebildet/ beschrieben sind, ist die „Artikelstammdatei für die Bekleidungswirtschaft der Bundeswehr“ verbindlich. 107.      Farbliche Abweichungen von den in (gedruckten oder digitalen) Katalogen abgebildeten Modellen / Artikeln sind technisch bedingt möglich. In geringem Umfang stellen Sie keinen Mangel dar. Seite 6 Stand: Juli 2015
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Allgemeines                                   A2-2630/0-0-5 1.2       Einführung 108.      Die Anzugordnung ist Teil der soldatischen Ordnung und trägt zur Identität und Verhaltenssicherheit der Soldatinnen und Soldaten bei. Ein vorbildliches Erscheinungsbild der Truppe ist Ausdruck ihres Selbstverständnisses. Die Festlegung der Anzugordnung erfolgt auf der Grundlage der „Anordnung des Bundespräsidenten 1 über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten“. 109.      Die Uniform der Bundeswehr weist die Soldatinnen und Soldaten im Frieden wie im Einsatz als Angehörige der deutschen Streitkräfte aus. Sie bezieht ihren Träger und Trägerinnen sowohl in hoheitliche Rechte wie in einen besonderen völkerrechtlichen Status ein. Sie dient der Erhaltung der Einsatzfähigkeit der Soldatinnen bzw. Soldaten und der Repräsentation der Streitkräfte.                                                            st! ie n Die Uniform als einheitlicher Anzug ist Teil militärischer Tradition und drückt das Zusammen- ru ng gehörigkeitsgefühl der Soldaten und Soldatinnen auch äußerlich aus.     sd de Än 1.3       Grundsätze em 110. ht Jede Soldatin bzw. jeder Soldat ist für den ordnungsgemäßen Zustand ihrer bzw. seiner d ni c Uniform selbst verantwortlich. Die Soldatin bzw. der Soldat in Uniform muss sich bewusst sein, dass eg t er die Bundeswehr in der Öffentlichkeit sichtbar nach außen vertritt, dass ihre bzw. seine Haltung, rli un sein Auftreten und sein äußeres Erscheinungsbild das Ansehen der Bundeswehr mit prägen. te ck Es ist Aufgabe aller Vorgesetzten, die Einhaltung der Anzugordnung durchzusetzen. dr u us 2 111.      Im Dienst ist Uniform zu tragen , wenn diese Zentralrichtlinie nichts anderes bestimmt. Den rA iese jeweiligen Anzug befiehlt die bzw. der Disziplinarvorgesetzte oder die bzw. der Vorgesetzte, der den D Dienst anordnet. Innerhalb umschlossener militärischer Anlagen erforderliche zentrale Regelungen sind vom Kasernenkommandanten bzw. von der Kasernenkommandantin in Abstimmung mit den Kommandeuren/Kommandeurinnen, Dienststellenleitern/Dienststellenleiterinnen und Einheitsführern/ Einheitsführerinnen der im Kasernenbereich untergebrachten Truppenteile/Dienststellen zu treffen. 112.      Wird außer Dienst Uniform getragen, ist außerhalb umschlossener militärischer Anlagen grundsätzlich der Dienstanzug (Abschnitt 2.4) oder bei bestimmten Anlässen (Kapitel 3) der Gesellschaftsanzug (Abschnitt 2.5) zu tragen. Bei Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen in 1 Ausführungsbestimmungen zum Soldatengesetz, B 181 (Vorschriften-Online). 2 Die Wahl des Anzuges (Uniform/Zivil) ist freigestellt: – an den Universitäten der Bundeswehr für die Teilnahme an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen und – an den Fachschulen der Bundeswehr generell. Seite 7 Stand: Juli 2015
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A2-2630/0-0-5                                 Allgemeines Uniform entspricht grundsätzlich der Dienstanzug mit Oberhemd, weiß/Bluse, weiß, dem dunklen Anzug, der Dienstanzug mit Diensthemd/Dienstbluse dem Straßenanzug. Als Ausnahmeregelung wird bis auf weiteres das Tragen eines sauberen Feldanzuges, Tarndruck bzw. sauberen Bord- und Gefechtsanzug genehmigt: • auf dem Weg vom und zum Dienst (Dienstort/Wohnort/Wochenendheimfahrt), • auf dem Weg zwischen militärischen Liegenschaften im Standortbereich, • zur Erledigung privater Angelegenheiten auf dem Weg vom und zum Dienst sowie • zur Erledigung privater Angelegenheiten während der Dienstzeit, die die bzw. der zuständige Vorgesetzte genehmigt hat. Die Disziplinarvorgesetzten können Abweichungen anordnen. Innerhalb umschlossener militärischer Anlagen ist der Soldatin bzw. dem Soldaten die Wahl des ! Anzuges im Rahmen dieser Zentralrichtlinie freigestellt.               ie st n 113.                                                              ru Beim Mitfliegen in Luftfahrzeugen der Bundeswehr ist Uniform zu tragen. Ausnahmen ng sd bedürfen der schriftlichen Genehmigung der bzw. des Vorgesetzten, die bzw. der die Dienstreise de angeordnet bzw. den Urlaub genehmigt hat (z. B. im NATO Marschbefehl). Än em 114.      Sofern dienstliche Gründe vorliegen, kann die bzw. der Disziplinarvorgesetzte befehlen, ht d außerhalb des Dienstes bei bestimmten Gelegenheiten oder an bestimmten Orten Uniform zu ni c tragen. eg t rli un 115.      Die bzw. der Disziplinarvorgesetzte kann für bestimmte Gelegenheiten oder Orte das Tragen te ck der Uniform oder einer bestimmten Anzugart verbieten. dr u us 116.      Ausgang in Uniform ist erst erlaubt, wenn ausreichend über die Grundregeln des rA Verhaltens in Uniform in der Öffentlichkeit unterrichtet wurde. iese D 117.      Zivilkleidung darf im Dienst nur mit Genehmigung der bzw. des Disziplinarvorgesetzten getragen werden. Auf Antrag einer schwangeren Soldatin ist das Tragen von Zivilkleidung von der bzw. vom nächsten Disziplinarvorgesetzten anzuordnen. 118.      Kennzeichnungen (Kapitel 4), Abzeichen (Kapitel 5) sowie Orden und Ehrenzeichen (Kapitel 6), die nicht in dieser Zentralrichtlinie aufgeführt sind oder für die keine Tragegenehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung - Protokoll erteilt wurde, dürfen an der Uniform nicht getragen werden (vgl. Anlage 7.1). Soweit Abzeichen ausländischer, bi-/multinationaler Streitkräfte (Abschnitt 5.13.3) oder ziviler Institutionen einer Soldatin bzw. eines Soldaten als Anerkennung für sportliche Leistungen oder ehrenhalber verliehen worden sind, dürfen diese nur am Tage der Aushändigung oder wenn es die Höflichkeit gegenüber dem Verleiher gebietet, zu bestimmten Anlässen angelegt werden. Seite 8 Stand: Juli 2015
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Allgemeines                                 A2-2630/0-0-5 119.     In Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes, einer ehrenamtlichen Tätigkeit, einer Nebentätigkeit oder einer hauptberuflichen Tätigkeit bei nicht zur Bundeswehr gehörenden Einrichtungen darf die Uniform nicht getragen werden. Die Teilnahme an Veranstaltungen von Soldaten-, Soldatinnen-, Reservisten- oder Reservistinnen- vereinigungen, zu denen kein Kontaktverbot der Bundeswehr besteht, ist von dieser Regelung ausgenommen. Unberührt bleibt ferner das Recht der Soldatinnen und Soldaten, in Ausübung des Grundrechts nach Art. 9 Abs. 3 GG zur Wahrung und Förderung ihrer Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen auch außerhalb des Dienstes und außerhalb der Liegenschaften der Bundeswehr zum Zeichen ihrer 3 Verbundenheit mit der Bundeswehr und ihren Angehörigen Uniform zu tragen , vorbehaltlich des Abschnitts 1.4.3. Bei Beurlaubungen zur hauptberuflichen Tätigkeit bei den Vereinten Nationen entscheidet über das ! st ie Tragen von Uniform im Einzelfall das für die Vereinten Nationen zuständige Referat im n ru ng Bundesministerium der Verteidigung. Die Zugehörigkeit der betroffenen Soldatin bzw. des betroffenen sd Soldaten zu den Vereinten Nationen muss dabei durch zusätzliche Kenntlichmachung an der Uniform de Än eindeutig erkennbar sein. em 120.     Für frühere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr gelten die „Bestimmungen zum ht d ni Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses“ (Uniformbestimmungen). c                                      4 eg t rli 1.4      Einzelregelungen                 unte ck 1.4.1                                dr Uniformtragen in der Öffentlichkeit u us rA 121.     Die aktuellen Regelungen zum äußeren Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der iese Bundeswehr, insbesondere zu Haar- und Barttracht, Schmuck sowie Körpermodifikationen und D Bemalungen sind in der Zentralen Dienstvorschrift A-2630/1 zusammengefasst. 122.     Uniform- und dienstliche Ausrüstungsteile dürfen nicht zur Zivilkleidung und zivile Oberbekleidung      darf   nicht   zur   Uniform    getragen     werden,    ausgenommen      handelsübliche Schutzbekleidung bei der Benutzung eines privaten Zweirades. 123.     Die Abgabe von Uniformen oder Uniformteilen der Bundeswehr an Personen oder Einrichtungen    außerhalb     der    Bundeswehr,     z.   B.   für    Theateraufführungen   oder   sonstige Veranstaltungen, ist nicht gestattet. 3 Siehe Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.12.1982 – 1 WB 62.81, BVerwGE 76, 30. 4 Zentrale Dienstvorschrift A-2630/2 in der jeweils gültigen Fassung. Seite 9 Stand: Juli 2015
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A2-2630/0-0-5                                Allgemeines 1.4.2      Uniformtragen im Ausland 124.       Soldaten und Soldatinnen in Dienststellen der Bundeswehr im Ausland tragen im Dienst die Uniform, die für den gleichen Dienst im Inland vorgesehen ist. Soweit zugelassen, kann der Sommeranzug, sandfarben oder weiß, getragen werden. Abweichende Regelungen in zwischenstaatlichen Abkommen gehen dieser Zentralrichtlinie vor. Außer Dienst ist das Tragen der Uniform nur entsprechend den Regelungen zwischenstaatlicher Abkommen gestattet. 125.       Abgesehen von besonderen Auslandsverwendungen und den Regelungen gemäß Nr. 124 tragen alle Soldatinnen und Soldaten im Ausland Zivil, soweit nicht das Bundesministerium der Verteidigung das Tragen der Uniform befohlen hat oder dieses im Einzelfall für Besuche aus dienstlichem Anlass genehmigt wurde. ! st Bei Fahrten zum oder vom Dienst durch das benachbarte Ausland darf die Uniform mitgeführt ie n werden.                                                          ru ng sd 126.       Während privater Reisen in das Ausland sind die Mitnahme und das Tragen der Uniform de Än grundsätzlich nicht gestattet. Das Tragen der Uniform bei privaten Reisen in das Ausland ist em genehmigungspflichtig und mit dem Formular „Besuchsantrag/Request for visit“ (Formular Bw/2338) ht d beim Streitkräfteamt, Gruppe Bundeswehraufgaben, Dezernat Alarmwesen, Robert-Schumann-Platz ni c eg 3, 53175 Bonn, zu beantragen.                rli t un Der bzw. die zuständige Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinargewalt mindestens eines te ck Bataillonskommandeurs hat zu dem Antrag Stellung zu nehmen. dr u us Das Antrags- und Genehmigungsverfahren für frühere Soldaten bzw. Soldatinnen regeln die rA Uniformbestimmungen (Zentrale Dienstvorschrift A-2630/2 in der jeweils gültigen Fassung). iese D 127.       Laufen Schiffe und Boote der Marine ausländische Häfen an, tragen die Besatzungen – auch in der Freizeit – Uniform. Der Kommandant bzw. die Kommandantin oder der Dienstälteste 5 Offizier kann das Tragen von Zivilkleidung gestatten. 5 MDv 160/1 VS-NfD „Bestimmungen für den Dienst an Bord (DaB)“ und MDv 162/1 VS-NfD „Auslands- bestimmungen für Schiffe der Bundeswehr (ARB)“ Seite 10 Stand: Juli 2015
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