FüSK II 4
Sehr
geehrtAntragsteller/in
mit beigefügter E-Mail baten Sie unter Berufung auf das
Informationsfreiheitsgesetz um Übersendung der derzeit gültigen
Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-5 „Anzugordnung für die Soldatinnen und
Soldaten der Bundeswehr“ inklusive aller Anlagen / zwischenzeitlich
ergangenen Änderungen.
Die Ihrerseits gewünschte Zentralrichtlinie ist als Anlage beigefügt. Wie
Sie dieser entnehmen können, ist die herausgebende Stelle: Das Zentrum
Innere Führung (ZInFü) in Koblenz.
Entsprechende Nachfragen bitte ich an den Herausgeber zu richten.
Im Auftrag
Lorenz
Oberstleutnant
Anlage
Bitte antworten an
Antragsteller/in Antragsteller/in <<Name und E-Mail-Adresse>>
An:
<<E-Mail-Adresse>>
Kopie:
Org.Element:
Telefon:
Thema: Zusendung der Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-5 [#11195]
Verteiler:
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die derzeit gültige Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-5 „Anzugordnung für die
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“ inklusive aller Anlagen /
zwischenzeitlich ergangenen Änderungen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung
des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3
Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des §
2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der
gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im
Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren
fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte
ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten
anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG
und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich,
spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an
die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8
EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem
Telekommunikationsanbieter
FragDenStaat.de stellt keine öffentliche
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere
ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre
Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,