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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Impferlässe

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Datum: 16. Juli 2021 Seite 1 von 3 An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster mit der Bitte um Weitergabe an                                       Aktenzeichen V A 3 bei Antwort bitte angeben Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Landrätinnen und Landräte Telefon 0211 855- in Nordrhein-Westfalen Telefax 0211 855- impfung-corona@mags.nrw.de nachrichtlich Städtetag NRW Landkreistag NRW Städte- und Gemeindebund NRW Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Apothekerkammer Nordrhein Apothekerkammer Westfalen-Lippe Ärztekammer Nordrhein Ärztekammer Westfalen-Lippe Zahnärztekammer Nordrhein Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen Pflegeverbände Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten Dienstgebäude und Lieferan- schrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon 0211 855-5 Telefax 0211 855-3683 poststelle@mags.nrw.de Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19 www.mags.nrw Fortschreibung des Erlasses vom 4. Dezember 2020 in der Fassung vom 8. Juli 2021 Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linie 709 Haltestelle: Stadttor Sehr geehrte Damen und Herren, Rheinbahn Linien 708, 732 Haltestelle: Polizeipräsidium das weitere Impfgeschehen in Nordrhein-Westfalen ist wie folgt fortzuset- zen:
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1. Impfung an Hochschulen - Klarstellung                                Seite 2 von 3 Die Kreise und kreisfreien Städte schaffen – sofern nicht bereits erfolgt – noch im Juli 2021 an den Hochschulen in ihrem Zuständigkeitsbereich aufsuchende Impfangebote, sofern die Hochschulen dies wünschen. Da- mit wird das Ziel verfolgt, nach den Semesterferien wieder einen regel- haften Präsenzbetrieb an den Hochschulen zu ermöglichen. Die Impfangebote richten sich sowohl an Studierende, Beschäftigte der Hochschulen als auch an die Allgemeinbevölkerung. Die Organisation dieser Angebote ist zwischen den Hochschulleitungen und den Kreisen bzw. kreisfreien Städten abzustimmen. Die Kreise und kreisfreien Städte stellen die erforderliche Datenmeldung an das Robert Koch-Institut sicher. 2. Impfung von Genesenen Aufgrund der anzunehmenden Immunität für 6 bis 10 Monate nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 empfiehlt die STIKO, immungesunde Perso- nen mit einer PCR-gesicherten SARS-CoV-2-Infektion frühestens 6 Mo- nate nach Abklingen der COVID-19 Symptome zu impfen. Zur Erreichung einer entsprechend hohen Immunantwort ist bei Genesenen nach derzei- tigem Kenntnisstand nur eine Impfstoffgabe erforderlich. Eine Steigerung der Immunantwort ist durch Gabe einer weiteren (zweiten) Impfstoffdosis derzeit nicht zu erwarten.
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Bei asymptomatischen Krankheitsverläufen kann in den Impfzentren bzw.     Seite 3 von 3 im Rahmen von mobilen Impfangeboten - im Einklang mit der Empfehlung der STIKO - die Gabe einer Impfstoffdosis bereits 4 Wochen nach der Labordiagnose erfolgen. In Einzelfällen kann dies auch bei symptomati- schen Infektionen sinnvoll sein. Gründe dafür liegen z.B. dann vor, wenn ein hohes Risiko einer Infektion mit einer Virusvariante gegeben ist, ge- gen die eine durchgemachte Infektion keinen ausreichenden Schutz ver- mittelt. 3. Durchführung heterologer Impfungen – Anpassung Abweichend von der bisherigen Erlasslage kann eine Zweitimpfung nach einer AstraZeneca-Erstimpfung nunmehr auch mit dem Impfstoff der Firma Moderna erfolgen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gerhard Herrmann
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