210708_31.ErlasszurImpfungderBevlkerunggegenCovid-19

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Impferlässe

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Datum: 08. Juli 2021 Seite 1 von 5 An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf Köln und Münster mit der Bitte um Weitergabe an                                       Aktenzeichen V A 3 bei Antwort bitte angeben Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Landrätinnen und Landräte Telefon 0211 855- in Nordrhein-Westfalen Telefax 0211 855- impfung-corona@mags.nrw.de nachrichtlich Städtetag NRW Landkreistag NRW Städte- und Gemeindebund NRW Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Apothekerkammer Nordrhein Apothekerkammer Westfalen-Lippe Ärztekammer Nordrhein Ärztekammer Westfalen-Lippe Zahnärztekammer Nordrhein Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen Pflegeverbände Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten Dienstgebäude und Lieferan- schrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon 0211 855-5 Telefax 0211 855-3683 Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19 poststelle@mags.nrw.de Fortschreibung des Erlasses vom 4. Dezember 2020 in der Fassung www.mags.nrw vom 2. Juli 2021 Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linie 709 Sehr geehrte Damen und Herren, Haltestelle: Stadttor Rheinbahn Linien 708, 732 für die kommende Woche ruft das MAGS eine „Woche des Impfens ge-                      Haltestelle: Polizeipräsidium gen COVID-19“ aus. Damit begegnet das Land der sinkenden Nachfrage nach Impfterminen in den Impfzentren. Die Impfangebote der Kreise und kreisfreien Städte werden noch einmal niedrigschwelliger ausgerichtet,
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um weiteren Personengruppen den Zugang zur Impfung zu ermöglichen        Seite 2 von 5 bzw. zu erleichtern. 1. Impfung der Allgemeinbevölkerung Ab dem 12. Juli 2021 sind in allen Impfzentren neben den über die Ter- minbuchungssysteme der Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbarten Terminen umfangreiche Angebote zur Impfung ohne vorherige Termin- vereinbarung zu schaffen. Vorrang im Zugang zur Impfung im Impfzentrum haben in jedem Fall Per- sonen mit erfolgter Terminvereinbarung. 2. Mobil aufsuchende Impfangebote Darüber hinaus haben die Kreise und kreisfreien Städte ab sofort mobil aufsuchende Impfangebote für die Allgemeinbevölkerung zu schaffen, um eine möglichst hohe Durchimpfungsrate der Bevölkerung zu errei- chen. Mit der Abnahme des Impfgeschehens in den Impfzentren sind nied- rigschwellige Impfangebote – ohne vorherige Terminierung – an stark fre- quentierten Orten einzurichten. Hierzu zählen beispielsweise   Einkaufsstraßen   Shoppingcenter   Marktplätze   Flaniermeilen
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   Bibliotheken                                                     Seite 3 von 5    Rathäuser/Bürgerämter/Verkehrsämter    Jobcenter    Bahnhöfe (Berufspendler)    Verkehrsknotenpunkte/Autobahnraststätten    Sportstätten/Sportplätze/Spielplätze    Diskotheken/Kneipenviertel/Clubs    Universitäten (Mensen/Bibliothek) Hierzu kann insbesondere auch die allen unteren Gesundheitsbehörden durch das MAGS im Rahmen der Impfkampagne des Landes 2019 zur Verfügung gestellte Ausstattung zum mobilen Impfen (Zelt, Beachflag, Theke, Stühle etc.) genutzt werden. Zudem können Sie kostenfrei Impf- ausweishüllen, Terminzettel und Buttons (der Serie Impfcheck NRW) mit- tels einer einfachen E-Mail an sieglinde.schroeder@mags.nrw.de bestel- len. Bitte beachten Sie, dass aufgrund des Postweges der Erhalt bis zu einer Woche in Anspruch nehmen wird. Das MAGS unterstützt darüber hinaus die Kommunikation im Rahmen der #beatthevirus-Kampagne im Bereich der sozialen Medien. Dazu sen- den Sie bitte eine E-Mail mit dem Ort und Zeitraum der mobilen Impfsta- tionen an referat-vb4@mags.nrw.de. Die Angebote sind mit den zur Verfügung gestellten mRNA-Impfstoffen zu schaffen. Im Zusammenhang mit derartigen Angeboten ist sicherzu- stellen, dass die Zweitimpfungen im Abstand von vier Wochen ebenfalls an der gleichen Örtlichkeit angeboten werden. Parallel dazu ist die Mög- lichkeit zur Zweitimpfung im Impfzentrum sicherzustellen.
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Die Kreise und kreisfreien Städte stellen die erforderliche Datenmeldung Seite 4 von 5 an das Robert Koch-Institut sicher. 3. Impfungen nach Abschluss einer Impfserie mit AstraZeneca Personen, die bereits eine vollständige Impfserie mit AstraZeneca erhal- ten haben, sind derzeit kein weiteres Mal (etwa mit einem mRNA-Impf- stoff) zu impfen. Laut Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 6. Juli 2021 sind das Bundesgesundheitsministerium und die Ständige Impfkommission aufgefordert, eine Empfehlung abzugeben, ob und wann bereits zweifach mit AstraZeneca oder einmalig mit Johnson & Johnson-Geimpfte eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten sollen, um ei- nen anhaltend ausreichenden Impfschutz zu erreichen. Sobald die betreffende Empfehlung vorliegt, wird das MAGS hierzu kom- munizieren. 4. Einstellung der Meldungen gemäß des 25. Erlasses zur Imp- fung der Bevölkerung gegen COVID-19 Die Meldeverpflichtungen nach Punkt 1 (Meldung zur Bevorratung von Impfstoff) und Punkt 2 (Meldung zur Durchführung betrieblicher Impfun- gen in den Impfzentren) des Erlasses zur Impfung der Bevölkerung gegen COVID-19 vom 15. Juni 2021 werden aufgehoben.
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Seite 5 von 5 5. Nutzung des Impfstoffs der Firma Johnson & Johnson Sofern die zugewiesenen Mengen des Impfstoffs der Firma Johnson & Johnson nicht vollständig für die Personengruppen nach Punkt 2 des Er- lasses zur Impfung der Bevölkerung gegen COVID-19 vom 01. Juli 2021 (besondere Zielgruppen) benötigt werden, kann der Impfstoff für weitere Personengruppen genutzt werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gerhard Herrmann
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