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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Impferlässe

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Datum: 17. August 2021 Seite 1 von 6 An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster mit der Bitte um Weitergabe an                                       Aktenzeichen bei Antwort bitte angeben Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Landrätinnen und Landräte Telefon 0211 855- in Nordrhein-Westfalen Telefax 0211 855- impfungen- nachrichtlich corona@mags.nrw.de Städtetag NRW Landkreistag NRW Städte- und Gemeindebund NRW Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Apothekerkammer Nordrhein Apothekerkammer Westfalen-Lippe Ärztekammer Nordrhein Ärztekammer Westfalen-Lippe Zahnärztekammer Nordrhein Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen Verbände der Träger in Pflege und Eingliederungshilfe Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten Dienstgebäude und Lieferan- schrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon 0211 855-5 Telefax 0211 855-3683 Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19 poststelle@mags.nrw.de Fortschreibung des Erlasses vom 4. Dezember 2020 in der Fassung www.mags.nrw vom 2. August 2021 Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linie 709 Sehr geehrte Damen und Herren, Haltestelle: Stadttor Rheinbahn Linien 708, 732 Haltestelle: Polizeipräsidium mit Beschluss vom 2. August 2021 sowie ergänzend vom 9. August 2021 hat sich die Gesundheitsministerkonferenz dafür ausgesprochen, Auffri- schungsimpfungen für definierte Personengruppen zu unterbreiten:
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a) Personen in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliede-      Seite 2 von 6 rungshilfe und weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen sowie für Personen mit Immunschwäche oder Immunsuppression sowie Pflegebedürftige in ihrer eigenen Häuslichkeit und Höchst- betagte (ab 80 Jahren), sofern der Abschluss der ersten Impfserie mindestens sechs Monate zurückliegt. Die Art des Impfstoffs, der im Rahmen der Erst- bzw. Zweitimpfung verwendet wurde, ist für ein derartiges Angebot unerheblich. b) Personen, die eine vollständige Impfserie mit Vektor-Impfstoffen von AstraZeneca oder Johnson & Johnson bzw. nach einer Gene- sung von COVID-19 einen dieser Vektor-Impfstoffe erhalten ha- ben, sofern der Abschluss der ersten Impfserie mindestens sechs Monate zurückliegt. Das Alter der Personen ist für derartige Ange- bote unerheblich. Das weitere Impfgeschehen in Nordrhein-Westfalen ist vor diesem Hin- tergrund wie folgt fortzusetzen: 1. Auffrischungsimpfungen in (teil-)stationären Pflegeeinrichtun- gen, Tagespflegen, Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 1 WTG, Demenz-WGs, Beatmungs-WGs sowie (teil-)stationären Einrichtun- gen der Eingliederungshilfe und Werkstätten für behinderte Men- schen Auffrischungsimpfungen in (teil-)stationären Pflegeeinrichtungen, Tages- pflegen, Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 1 WTG, Demenz-WGs, Beatmungs-WGs sowie (teil-)stationären Einrichtungen der Eingliede- rungshilfe und Werkstätten für behinderte Menschen werden durch nie- dergelassene Ärztinnen und Ärzte durchgeführt.
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Die Einrichtungen mit vulnerablen Personen haben sicherzustellen, dass     Seite 3 von 6 ihren Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. den von ihnen betreuten Per- sonen ein Angebot zur Auffrischungsimpfung unterbreitet wird. Die Imp- fungen erfolgen – soweit vorhanden – in der Regel durch mit den Einrich- tungen kooperierende Hausärztinnen und -ärzte. Das in den Einrichtun- gen beschäftigte Personal kann ebenfalls nach ärztlichem Ermessen und entsprechender Aufklärung eine Auffrischungsimpfung erhalten. Sofern einzelne Einrichtungen eigeninitiativ keine Ärztin bzw. keinen Arzt zur Durchführung der Impfungen gewinnen können sollten, können sie sich an das örtliche Impfzentrum wenden. Dieses informiert die lokale An- sprechperson der Kassenärztlichen Vereinigung, um kurzfristig Abhilfe zu schaffen. Die Kreise und kreisfreien Städte haben der jeweiligen Bezirksregierung wöchentlich bis Freitag, 12:00 Uhr, mitzuteilen, wie viele Einrichtungen bereits für eine aufsuchende Impfung aufgesucht wurden. Sie stellen hierzu den notwendigen Kontakt zu den Einrichtungen her. Die Meldung erfolgt entsprechend des folgenden Schemas: Einrichtungsart          Anzahl gesamt im davon mit erfolgter Zuständigkeitsge-       Auffrischungsimp- biet                    fung (teil-)stationäre Pfle- geeinrichtungen Tagespflegen Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 1 WTG
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Seite 4 von 6 Demenz-WGs Beatmungs-WGs (teil-)stationäre Ein- richtungen der Ein- gliederungshilfe und Werkstätten für behin- derte Menschen Die Bezirksregierungen melden die gebündelten Rückmeldungen jeweils vollständig bis Freitag, Dienstschluss, an impfung-corona@mags.nrw.de. 2. Auffrischungsimpfungen bei Personen ab 80 Jahren sowie vul- nerabler Personen in der eigenen Häuslichkeit Auffrischungsimpfungen bei Höchstbetagten (ab 80 Jahren) und Perso- nen mit Immunschwäche oder Immunsuppression erfolgen durch nieder- gelassene Arztpraxen. 3. Auffrischungsimpfungen bei Personen mit homologer Vektor- impfserie Personen, die vor mehr als sechs Monaten eine vollständige Impfserie mit Vektor-Impfstoffen von AstraZeneca oder Johnson & Johnson bzw. nach einer Genesung von COVID-19 einen dieser Vektor-Impfstoffe er- halten haben, können sechs Monate nach erfolgter Zweitimpfung mit Ast- raZeneca bzw. einmaliger Impfung mit Johnson & Johnson in einer nie- dergelassenen Arztpraxis eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA- Impfstoff (BioNTech oder Moderna) erhalten. Erst nach Schließung der Impfzentren am 30.9.2021 ist mit derartigen Impfungen zu rechnen.
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4. Impfungen von Kindern im Alter von 12 bis 17 Jahren                     Seite 5 von 6 Nach sorgfältiger Bewertung neuer wissenschaftlicher Beobachtungen und Daten kommt die Ständige Impfkommission (STIKO) zu der Einschät- zung, dass nach gegenwärtigem Wissensstand die Vorteile einer mRNA- Impfung gegen COVID-19 gegenüber dem Risiko von sehr seltenen Impf- nebenwirkungen auch bei Kindern und Jugendlichen ohne Vorerkrankun- gen überwiegen. Daher hat die STIKO entschieden, ihre bisherige Ein- schätzung zu aktualisieren und eine allgemeine COVID-19-Impfempfeh- lung für 12- bis 17-Jährige auszusprechen. Diese Empfehlung zielt in ers- ter Linie auf den direkten Schutz der geimpften Kinder und Jugendlichen vor COVID-19 und den damit assoziierten psychosozialen Folgeerschei- nungen ab. Unverändert soll die Impfung nach ärztlicher Aufklärung zum Nutzen und Risiko erfolgen. Aufgrund dieser breiten Empfehlung von Impfungen der 12- bis 17-Jähri- gen haben alle Impfzentren entsprechende Impfangebote zu schaffen. Die Aufklärung und Beratung kann dabei sowohl durch Kinder- und Ju- gendärztinnen und -ärzte sowie durch Hausärztinnen und -ärzte erfolgen. Die Kreise und kreisfreien Städte informieren die betreffenden Schulen in ihrem Zuständigkeitsbereich über die Möglichkeiten zur Impfung von Kin- dern ab 12 Jahren im örtlichen Impfzentrum. 5. Einwilligung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen im Alter von 12 bis 15 Jahren Im Zusammenhang mit der Impfung von Kindern und Jugendlichen im Al- ter von 12 bis 15 Jahren ist die Einwilligung eines Sorgeberechtigten aus- reichend.
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Sofern keine Begleitung durch eine sorgeberechtigte Person zum Impf-    Seite 6 von 6 termin erfolgt, vergewissern sich die impfenden Ärztinnen und Ärzte im Zweifelsfall von der Einsichtsfähigkeit des bzw. der Minderjährigen. 6. Impfungen in allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II – Konkretisierung Sofern Schülerinnen oder Schüler im Rahmen von mobilen Impfangebo- ten für die Sekundarstufe II allgemeinbildender Schulen das 16. Lebens- jahr noch nicht vollendet haben sollten, müssen zur Durchführung der Impfung die von einem Sorgeberechtigten unterschriebenen Einwilli- gungs- und Aufklärungsbögen vorliegen. Auf die Anwesenheit einer sor- geberechtigten Person kann in diesem Rahmen verzichtet werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gerhard Herrmann
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