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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)“
3S. DOK LO OZB2 M2LI FIU-Aufgaben - Startszenario zum 01.01.2017 I. Status quo und Ausblick Die FIU hat nach aktueller Rechtslage ($ 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Geldwäschegesetz — GwG): "» Verdachtsmeldungen zu sammeln und auszuwerten, insbesondere Abgleiche mit bei anderen Stellen gespeicherten Daten zu veranlassen, =» die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffende Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten, = Statistiken zu den in Artikel 33 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Zahlen und Angaben zu führen, = einen Jahresbericht zu veröffentlichen, der die Meldungen der Meldeverpflichteten analysiert und = die nach dem GwG Meldepflichtigen regelmäßig über Typologien und Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu informieren. Darüber hinaus hat die FIU mit den für die Verhütung und Verfolgung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständigen Stellen anderer Staaten (auch unter Nutzung des FIU.Net mit ausländischen FIU) zusammenzuarbeiten. Hierzu wurden der FIU im BKA erforderliche Rechte zur Verarbeitung personenbezogener Daten sowie das Recht zum Abruf von Kontodaten bei der BaFin nach $ 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) eingeräumt. Weiterhin nimmt die FIU an Sitzungen der EGMONT-Gruppe (Anmerkung: Der Leiter der deutschen FIU ist als Vertreter der europäischen Regionalgruppe Mitglied im Exekutivkomitee der Egmont Gruppe.) und der FATF teil. Diese Aufgaben sind von der künftigen FIU weiterhin wahrzunehmen. Zukünftig sind zur Erreichung eines mit der Verlagerung angestrebten deutlichen Mehrwertes folgende zusätzliche Aufgaben vorzusehen: = Wahrnehmung der „Filterfunktion“, d. h., dass ausschließlich Sachverhalte bei begründeten Anhaltspunkten auf Geldwäsche/TE-Finanzierung an die zuständigen Behörden weitergegeben und nur in diesen Fällen Ermittlungsverfahren eröffnet werden, nachdem durch die FIU Datenabgleich und Bewertung des Falles erfolgt sind; alle übrigen werden im Wege der „Abstandnahme“ durch die FIU erledigt, jedoch als Datensatz (z.B. für Analysezwecke und Lageberichte) vorgehalten.
Anhalten laufender Transaktionen/Vermögenssperre durch die FIU al Verwaltungsmaßnahme bei Finanzinstituten mit anschließender Einziehung £ „Rechtsgrundlage“: Art. 32 Abs. 7 der 4. EU-GeldwäscheRL); Rechtsweg an die an Verwaltungsgerichte wird in diesen Fällen eröffnet. Il. Clearingmaßnahmen (aktuell) Der Ablauf eines Clearingverfahrens lässt sich im Wesentlichen wie folgt beschreiben: Ba a = FIU im BKA Fachdienststellen für Finanzermittlungen der LKÄ (GFG)
Mm mo m mm m m Ill. Startszenario zum 01.01.2017 1) Einrichtung einer FIU-Homepage im Internet Die Einrichtung einer FIU-Homepage, die von den Verpflichteten über das Internet aufgerufen werden kann, ist einzurichten. Mit den Vorbereitungen ist frühzeitig zu beginnen, damit die „online-Stellung“ termingerecht erfolgen kann. Neben fachbezogenen Informationen ist hier eine Formatvorlage über Voraussetzungen und Anhaltspunkte für die Meldung von meldepflichtigen-Transaktionen (vgl. das als Anlage beigefügte aktuelle BKA-Formular) zur Verfügung zu stellen. Die Möglichkeit zur Abgabe einer Internet-Verdachtsmeldung, wie dies bspw. bereits für die Abgabe von Zollanmeldungen umgesetzt worden ist (vgl. https://www.einfuhr.internetzollanmeldung.de/iza/content.do), wird zwar angestrebt, kann
aber bis zum o. a. Datum nicht eingerichtet werden und dürfte damit erst mit Inbetriebnahme der UNODC-Software „goAML“' oder einer anderen geeigneten Software zu realisieren sein. 2) Aufgabe: Entgegennahme der Verdachtsmeldungen Vorbemerkung: Nach derzeitiger Rechtslage haben Verpflichtete „verdächtige“ Transaktionen unabhängig von ihrer Höhe unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung dem Bundeskriminalamt — Zentralstelle für Verdachtsmeldungen — und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden. Bei arbeitstäglich mehr als 200 zu erwartenden Verdachtsmeldungen kann eine mündliche respektive telefonische Meldung verdächtiger Transaktionen grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Diese gesetzlich noch zugelassenen Meldemöglichkeiten werden deshalb bei Überlegungen zum Startszenario nicht weiter betrachtet. Dies gilt auch für fernschriftlich abgegebene Meldungen, die aufgrund des technischen Fortschritts ohnehin nur von geringer Bedeutung sein dürften. Gleichwohl sind diese Übertragungswege (vorerst) beizubehalten, um jedem Verpflichteten die Möglichkeiten zur Übermittlung auf diesen Wegen offenzuhalten, da diese Übertragungswege auch bei Systemfehlern zur Verfügung stehen. Dazu müssen auf dem FIU-Portal Anschriften, Telefon- bzw. Fax-Nummern hinterlegt werden. In der FIU wären aus den Angaben im Fax, Schreiben oder des Telefonats die „FIU-Datei“ manuell zu bestücken. Hierfür ist ausreichend Personal vorzusehen. Zur eigentlichen Meldung sind die Verpflichteten anzuhalten, möglichst einen einheitlichen Vordruck (vgl. Anlage) zu verwenden. Nachfolgend wird dargestellt, welche Möglichkeiten bestehen, die von den Verpflichteten zu meldenden Sachverhalte entgegenzunehmen. a. Zugang der Verdachtsmeldungen mittels Telefax Ein Telefax (Kurzform Fax) oder auch Fernkopie genannt, ist die Übertragung eines oder mehrerer Dokumente in Form eines in Linien und Pixel gerasterten Bildes über das Telefonnetz. 1 Die Software wurde Mitgliedern der Arbeitsgruppe anlässlich eines Besuchs bei UNODC in Wien präsentiert. Nach erster Einschätzung erscheint die speziell für FIU entwickelte Anwendung „goAML“ auch für den Einsatz in der nunmehr in der GZD anzubindenden deutschen FIU geeignet.
Die Übermittlung von Dokumenten mittels Fax hat auch heute noch im Geschäftsleben einen hohen Stellenwert und gilt als (weitgehend) sichere Übermittlungsmethode. Da Verdachtsmeldungen aktuell per Telefax an die FIU im BKA und an die LKÄ übermittelt werden, erscheint es vertretbar, wenn Verdachtsmeldungen für eine Übergangszeit auch an die FIU im Geschäftsbereich der GZD per Fax übermittelt werden. Nicht nur zur Vermeidung eines erhöhten Papierverbrauchs, sondern vor allem zur Vorgangsbearbeitung (einschl. elektronischer Ablage) und zur ggf. erforderlich werdenden Weiterleitung der Meldung an die Strafverfolgungsbehörden ist dafür Sorge zu tragen, dass die Dokumente in der FIU elektronisch per E-Fax eingehen. Nachteile für die Verpflichteten: - Elektronisch beim Verpflichteten vorliegende Daten müssen gof. händisch in den zu übermittelnden Vordruck übertragen werden. - Für die Fax-Übermittlung fallen Kosten an. Nachteile für die FIU: - Sofern die elektronische Übernahme der Daten aus den Faxen nicht möglich ist, wovon auszugehen ist, sind die Daten „händisch“ zur Durchführung von Analysen in einer Datenbank zu speichern. Hieraus würde ein erhöhter Personalansatz resultieren. Erforderlich Eingabekräfte müssten ggf. auf dem Arbeitsmarkt angeworben und zeitlich befristet angestellt werden. - Bei Weiterleitung der Verdachtsmeldungen per Fax an Staatsanwaltschaften, BKA und / oder LKÄ ist in der FIU ein Katalog mit den Fax-Nummern der Adressaten zu verwalten, um eine adressatengerechte Übermittlung sicherstellen zu können. b. Zugang der Verdachtsmeldungen per E-Mail Die Übermittlung der Verdachtsmeldungen per E-Mail an die FIU erscheint für eine Übergangszeit ebenfalls vertretbar. Nachteile für die Verpflichteten: - Elektronisch beim Verpflichteten vorliegende Daten müssen ggf. händisch in den zu übermittelnden Vordruck übertragen werden. - Die Verdachtsmeldungen (mit ggf. weiteren Anlagen) müssen aus Gründen der „Datensicherheit“ vor Versand mit PGP oder CHIASMUS verschlüsselt werden. Nachteile für die FIU: - Sofern die elektronische Übernahme der Daten aus den E-Mails nicht möglich ist, wovon auszugehen ist, sind die Daten „händisch“ zur Durchführung von Analysen in einer
Datenbank zu speichern. Hieraus würde ein erhöhter Personalansatz resultieren. Erforderlich Eingabekräfte müssten ggf. auf dem Arbeitsmarkt angeworben und zeitlich befristet angestellt werden. - Die Verschlüsselung (auch bei erforderlicher Weiterleitung an Staatsanwaltschaft, BKA und LKÄ) bedingt, dass von der FIU Passwörter zu verteilen und zu verwalten sind. c. Zugang der Verdachtsmeldung durch Abgabe einer Internet-Verdachtsmeldung Die Zollverwaltung bietet die Möglichkeit, z. B. Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit Hilfe einer „Internet-Zollanmeldung“ zu erstellen und diese (verschlüsselt !) online abzugeben. Bewertung: Das beschriebene System ist für Zwecke der FIU nicht adaptierbar. Eine „Umprogrammierung“ kann nicht in Betracht kommen, weil sehr zeit- und kostenintensiv und bis zum o. a. Zeitpunkt nicht umsetzbar. 3) Bearbeitung der Verdachtsmeldungen durch die FIU Die FIU-neu kann zum 01.01.2017 die Verdachtsmeldungen der Verpflichteten = entgegennehmen, den Meldenden den Eingang bestätigen und die FIU- Vorgangsnummer mitteilen.
Voraussetzung: Die FIU-neu wurde bist zum genannten Termin durch Gesetz eingerichtet. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die FIU die ihr zugedachte „Filterfunktion“ — selbst wenn die FIU eingerichtet wurde — nur dann wahrnehmen kann, wenn in $ 11 GwG geregelt wurde, dass Verdachtsmeldungen ausschließlich an die FIU (und nicht mehr auch an die Strafverfolgungsbehörden) zu übermitteln sind. unter Qualitätsaspekten bewerten. Voraussetzung: Es steht fachkundiges Personal zur Verfügung und der Zugriff auf z. B. Register wurde der FIU gesetzlich ermöglicht, um insb. die Personendaten mit Daten der Einwohnermeldeämter auf Stimmigkeit abgleichen zu können. in einer Datei speichern. Voraussetzung: Eine Speicherung der Meldungen kann nur erfolgen, wenn bis zum 01.01.2017 normiert wurde, dass die Meldungen der Verpflichteten von der FIU gespeichert werden dürfen. Hinzukommt, dass eine geeignete Datenbank verfügbar sein muss. Voraussetzung: Voraussetzung:
Darüber hinaus hat die FIU-neu zum 01.01.2017 folgende Aufgaben wahrzunehmen, damit im Hinblick auf die Aufgabenerledigung kein Rückschritt ggü. dem Status quo eintritt: Bewertung: Diese Aufgabe kann wirksam nur wahrgenommen werden, wenn neben Möglichkeiten zur Analyse der \Verdachtsmeldungen u EEE EEE IE EEE: BENEE uw s ® = c > | - Informationsaustausch mit ausländischen FIU Unterabschnitt Ill der 4. Geldwäscherichtlinie regelt die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und der Kommission. Diese Aufgaben sind spätestens ab Juli 2017 von der FIU zu erfüllen. Der in diesem Abschnitt enthaltene Artikel 53 Abs. 1 UA 3 der RL regelt, dass eine Meldung, die einen anderen Mitgliedstaat betrifft, von der FIU umgehend an die zentrale Meldestelle des betreffenden Mitgliedstaats weiterzuleiten ist. Bewertung: | Die in Artikel 53 geregelte Verpflichtung ist neu und dürfte in nicht unbedeutendem Umfang FIU-Ressourcen binden. Zwingende Voraussetzung zum vorgegebenen
Meldeverpflichtung ist, dass der FIU-neu spätestens bis dahin das FlIU.net zur Verfügung steht. BMF wird auszulegen haben, wie extensiv dieser Verpflichtung nachzukommen ist.