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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „An NRW übermittelte Daten zu Studiengebühren

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Landtag von Baden-Württemberg                                                                  Drucksache 16 / 1617 Zu Absatz 2 Absatz 2 stellt Internationale Studierende von der Gebührenpflicht frei, die be- stimmte, enumerativ aufgezählte Formen der inländischen Hochschulzugangsbe- rechtigung erworben haben. Ihnen liegt jedenfalls typischerweise eine mehrjähri- ge schulische oder berufliche Ausbildung im Inland zugrunde, sodass ein Inlands- bezug aufgebaut worden ist. Unter Satz 2 Nummer 7 fällt zum Beispiel eine Hochschulzugangsberechtigung, die an einer deutschen Auslandsschule nach deutschem Recht erworben wurde. Zu § 4 – Gebührenhöhe und Fälligkeit Zu Absatz 1 Satz 1 Bei Bemessung von Studiengebühren sind zum einen die Kosten, zum anderen der wirtschaftliche und ideelle Wert eines Hochschulstudiums, der sich in Ar- beitsmarktchancen und gesellschaftlichem Ansehen ausdrückt, und als drittes die Angemessenheit von Gebühr und Leistung abzuwägen. Aus Mitteln des Staatshaushaltsplans des Landes Baden-Württemberg wurden im Jahr 2014 rund 1,75 Milliarden und im Jahr 2015 rund 1,8 Milliarden für die Leh- re aufgewandt. Dem standen 2015 rund 335.000 Studierende gegenüber. Damit entfielen auf jeden Studierenden im Jahr 2015 rechnerisch rund 5.500 Euro p. a. als Kosten der Lehre. Für die hochschulische Forschung wurden 2014 rund 1,75 Milliarden und 2015 rund 1,8 Milliarden aufgewandt. Konstitutives Merkmal hochschulischer wissenschaftlicher Lehre ist die Einheit von Forschung und Leh- re. Forschung ist die Basis hochschulischer Lehre. Deshalb können die Kosten der Forschung nicht von vorneherein aus einer Kostenbetrachtung ausgeklammert werden. Nimmt man gleichwohl nur die engeren, der Lehre zurechenbaren Kosten in den Blick, zeigt sich, dass schon diese in einer Betrachtung über alle Hochschu- len hinweg im Schnitt die Höhe von 3.000 Euro pro Jahr deutlich übersteigen. Die materiellen Vorteile eines Studiums für eine Hochschulabsolventin oder ei- nen Hochschulabsolventen liegen in erster Linie in erhöhten Verdienstmöglich- keiten und einem geringeren Arbeitsmarktrisiko. Darüber hinaus bietet eine Hochschulausbildung auch nicht quantifizierbare Vorteile für die individuelle Le- bensgestaltung. Von den gesamten Kosten allein der Lehre wird damit der auf In- ternationale Studierende entfallende Anteil nur zu einem Bruchteil abgedeckt. Im Einzelnen betrachtet betragen die Kosten allein der Lehre in einer ganzen Reihe von – vor allem auch von Internationalen Studierenden gut besuchten – Stu- diengängen ein Vielfaches dieses Betrags. Die Forschung als die Basis aller wis- senschaftlicher Lehre ist damit noch nicht berücksichtigt. Dennoch sieht der Ge- setzentwurf eine niedrigere als die mögliche Gebührenhöhe vor. Die Landesregierung nimmt den Geist der internationalen Regelungen zum Bil- dungszugang, insbesondere des UN-Sozialpakts und der Europäischen Menschen- rechtskonvention, sehr ernst. Sie hat deshalb bei der Bemessung der Gebühr nicht nur die Aufwendungen des Landes und den Nutzen eines Studienabschlusses für Hochschulabsolventen in den Blick genommen, sondern auch die Wirkung der Gebührenhöhe gerade auf Internationale Studierende an vorderster Stelle in die Abwägung einbezogen. Es ist daher angemessen, Gebühren für Internationale Studierende in allen Studi- engängen einheitlich auf 1.500 Euro pro Semester (= 3.000 Euro pro Jahr) festzu- setzen. Dieser Satz liegt weit unter den vom Land aufgewandten Kosten für die Lehre und fällt im internationalen Vergleich moderat aus. Andere Länder nehmen weitaus höhere Gebühren und erfahren dennoch einen starken Zulauf Internatio- naler Studierender. An der oberen Grenze sind hier etwa die USA oder Großbri- tannien zu nennen. 21
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Landtag von Baden-Württemberg                                                                  Drucksache 16 / 1617 Zu Absatz 1 Satz 2 Die Gebührenpflicht knüpft an die Immatrikulation an. Absatz 1 Satz 2 regelt den Sonderfall des Kooperationsstudiengangs, bei dem eine Studierende oder ein Stu- dierender an mehreren Hochschulen in Baden-Württemberg gleichzeitig einge- schrieben werden muss oder kann. Bei einem Kooperationsstudiengang werden die Lehrleistungen von mehreren – in der Regel zwei – Hochschulen erbracht. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist die Studiengebühr in diesem Fall an der Hochschule zu entrichten, die die überwiegenden Lehrleistungen erbringt, sofern nicht die Hochschulen etwas Abweichendes vereinbart haben. Es ist Sache der beteiligten Hochschulen, die Einnahmen im Verhältnis der erbrachten Lehrlei- stungen untereinander zu verteilen und die Aufteilung der Einnahmen in den Ko- operationsverträgen zu regeln. Zu Absatz 2 Die Studiengebühr ist mit Erlass des Gebührenbescheids fällig, es sei denn, auf dem Gebührenbescheid ist ein anderer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt. Bei einer Exmatrikulation wird der Gebührenbescheid gegenstandslos, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung bedarf. Da die Gebühr in aller Regel vor Vorle- sungsbeginn fällig wird, regelt Satz 3 den Fall, dass sich eine Studierende oder ein Studierender innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn exmatrikuliert, z. B. weil er an einer anderen Hochschule, an der er sich beworben hat, im Nach- rückverfahren einen Studienplatz bekommt. Studierende haben in diesen Fällen typischerweise Lehrleistungen nur in sehr geringem Umfang in Anspruch genom- men. Es ist daher gerechtfertigt, die für das betreffende Semester geleistete Stu- diengebühr zu erstatten. Bei einer späteren Exmatrikulation ist eine Erstattung der Gebühr für das betreffende Semester nicht mehr möglich. Zu Absatz 3 Die Einnahmen aus den Gebühren für Internationale Studierende kommen den Hochschulen unmittelbar und mittelbar zugute. Von den Einnahmen fließt ein Teil in Höhe von 1.200 Euro als strukturelle Mehreinnahmen in den Landeshaus- halt, um Einnahmen und Ausgaben langfristig in Einklang zu bringen und Kür- zungen im Hochschulbereich zu vermeiden. Ein Anteil von 20 Prozent je einge- nommener Gebühr verbleibt unmittelbar bei den Hochschulen. Bei einer in voller Höhe eingenommenen Gebühr liegt dieser Betrag bei 300 Euro; bei einer Ermäßi- gung der Gebühr reduziert sich der Betrag, der der Hochschule unmittelbar zu- fließt, entsprechend. Nach wie vor sind die Abbrecherquoten bei den Internationalen Studierenden sig- nifikant höher als bei den Bildungsinländerinnen und Bildungsinländern. Interna- tionale Studierende benötigen deshalb eine spezifische Betreuung und Ansprache an den Hochschulen, um ihr Studium in Deutschland erfolgreich zu absolvieren. Ohne zusätzliche Einnahmen kann diese Aufgabe, insbesondere bei weiter wach- senden Zahlen, von den Hochschulen kaum bewältigt werden. Die Hochschulen sollen daher diese zusätzlichen Mittel für die Betreuung und Förderung sonstiger Belange der Internationalen Studierenden einsetzen. Darüber hinaus können die Hochschulen diese Mittel für Gebührenbefreiungen einsetzen. Zu § 5 – Ausnahmen von der Gebührenpflicht Zu Absatz 1 Von der Gebührenpflicht sind diejenigen Internationalen Studierenden auszuneh- men, die bereits einen „gefestigten Inlandsbezug“ haben. Diese Leitlinie ergibt 22
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Landtag von Baden-Württemberg                                                                Drucksache 16 / 1617 sich aus dem Völkerrecht, dem europäischen Recht sowie Bundes- und Landes- verfassungsrecht. Der „gefestigte Inlandsbezug“ kommt nicht zuletzt in einem längeren – legalen – Aufenthalt und einer beruflichen Integration zum Ausdruck (Nr. 2). Auch fami- liäre Verbundenheit und bereits über Steuern und Abgaben geleistete Beiträge zur staatlichen Infrastruktur (Nr. 8 und 9) können Grundlage eines Ausnahmetatbe- stands sein. Andere Ausnahmen ergeben sich aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere aus Artikel 18, 21, 45, 49 und 56 des Vertrages über die Arbeitswei- se der Europäischen Union (AEUV) sowie aus dem auf dieser Basis ergangenen europäischen Sekundärrecht. Der EuGH hat im Hinblick auf das Diskriminie- rungsverbot (Artikel 18 AEUV) festgestellt, dass alle sozialen und steuerlichen Vergünstigungen für Inländer auch an alle sich rechtmäßig im Land befindlichen Wanderarbeitnehmer aus der EU und deren Familienangehörigen – unabhängig von deren eigener Staatsangehörigkeit – gewährt werden müssen (Nr. 1). Soweit sich aus Freizügigkeits- und Assoziierungsabkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten Ansprüche auf Gleichstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus diesen Drittstaaten sowie deren Familienangehörigen unmit- telbar kraft überstaatlichen Rechts ergeben, wird das Wissenschaftsministerium den Hochschulen entsprechende Durchführungshinweise geben. Die dritte Gruppe von Ausnahmen ergibt sich zwingend aus internationalen Verein- barungen oder aus Bundesrecht. Personen, denen im Inland ein rechtmäßiger Auf- enthalt nicht nur vorübergehend gewährt wird, kann nach diesen Regeln eine glei- che soziale Teilhabe nicht ohne besonderen sachlichen Grund verwehrt werden. Dieser Grundsatz findet Niederschlag in der Rechtsprechung sowohl des Bundes- verfassungsgerichts als auch – gestützt auf Artikel 14 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK) – des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Die vorstehenden Erwägungen liegen auch der Gewährung einer BAföG-Berech- tigung an Nicht-EU- und EWR-Bürgerinnen und -bürger in § 8 des Bundesausbil- dungsförderungsgesetzes (BAföG) zugrunde. Die Ausnahmetatbestände nach § 5 entsprechen den dortigen Regelungen, sodass sich auch keine Inkompatibilitäten mit diesem Fördergesetz des Bundes ergeben. Zu Nummer 1 – Familienangehörige nach § 3 des Freizügigkeitsgesetzes Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Familienangehörige von EU- oder EWR-Staatsangehörigen, die selbst das Recht auf Freizügigkeit in Deutschland genießen. Über § 3 des Freizügigkeitsgesetzes hinaus behandelt dieses Gesetz auch Kinder in Ausbildung, die über 21 Jahre sind, als Familienangehörige. Mit der Regelung wird Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Uni- onsbürger und ihrer Familienangehörigen Rechnung getragen. Zu Nummer 2 – Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthaltserlaubnis – EU Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU sind unbefristete Aufenthaltstitel, die nach in der Regel frühestens fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden können (vgl. § 9 AufenthG und § 9 a AufenthG). Nachgewiesen werden diese Erlaubnisse mit dem entsprechenden Aufenthaltstitel (vgl. § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4, § 78 a AufenthG i. V. m. § 59 Absatz 3 und Anlage D 14 Aufenthaltsverordnung [AufenthV]). Mit dieser Rege- lung wird § 9 a AufenthG und Artikel 11 (1) b der Richtlinie 2003/109/EG Rech- nung getragen, die eine Inländergleichbehandlung anordnet, sodass in diesen Fäl- len keine Studiengebühren erhoben werden können, solange sie nicht auch von Inländerinnen und Inländern erhoben werden. 23
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Landtag von Baden-Württemberg                                                                 Drucksache 16 / 1617 Zu Nummer 3 – Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) Es handelt sich um Flüchtlinge, die nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention von einem anderen Staat ihre Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten haben und zwischenzeitlich ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben und hier nicht nur vorü- bergehend zum Aufenthalt berechtigt sind (vgl. Artikel 26 GFK und z. B. das Eu- ropäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980). Nachzuweisen ist diese Eigenschaft durch einen Eintrag im Pass oder die Vorlage eines Reiseausweises für Flüchtlinge nach Artikel 28 GFK sowie der Vorlage eines Aufenthaltstitels, der nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt (z. B. Niederlassungserlaubnis, Asyl etc.). Eine nur vorüber- gehende Aufenthaltserlaubnis genügt nicht. § 44 Absatz 1 Satz 2 AufenthG geht von einem dauerhaften Aufenthalt aus, wenn der Ausländer eine Aufenthaltser- laubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit 18 Monaten eine Aufenthalts- erlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur. Zu Nummer 4 – Heimatlose Ausländerinnen und Ausländer Nach § 14 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundes- gebiet (HAuslG) haben heimatlose Ausländer u. a. zu wissenschaftlichen Hoch- schulen und Kunsthochschulen unter den gleichen Bedingungen Zugang wie deut- sche Staatsangehörige. Sie werden daher von den Gebühren ausgenommen. Die Eigenschaft ist durch eine amtliche Bescheinigung oder einen Eintrag im Passer- satzpapier (§ 4 AufenthV) über den Status als heimatloser Ausländer zu belegen. Zu Nummer 5 – Aufenthaltserlaubnisse aus völkerrechtlichen, humanitären, poli- tischen, familiären und sonstigen Gründen mit guter Bleibeper- spektive Nummer 5 stellt Internationale Studierende mit Aufenthaltserlaubnissen aus hu- manitären Gründen, aus Artikel 6 GG oder aus sonstigen besonderen Umständen begründeten Aufenthaltserlaubnissen von der Gebührenpflicht frei. Dazu gehören Personen, – die gemäß § 22 AufenthG aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen aus dem Ausland aufgenommen wurden, – die gemäß § 23 Absatz 1, 2 und 4 AufenthG durch ein Aufnahmeprogramm des Bundes oder der Länder oder als Resettlement-Flüchtling eine Erlaubnis zum Aufenthalt in Deutschland erhalten haben, – die gemäß § 23 a AufenthG aufgrund der Entscheidung der von der Landesre- gierung eingerichteten Härtefallkommission eine Aufenthaltserlaubnis aus Här- tefallgründen gewährt erhalten, – die gemäß Artikel 16 a des Grundgesetzes Asyl genießen und eine entsprechen- de Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 AufenthG besitzen, – die durch Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt sind und ei- ne entsprechende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 erste Alternative AufenthG besitzen, – denen aufgrund der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flücht- linge subsidiärer Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 2 zweite Alterna- tive AufenthG besitzen, 24
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Landtag von Baden-Württemberg                                                                  Drucksache 16 / 1617 – die sich als Geduldete gut und nachhaltig integriert haben und daher eine Auf- enthaltserlaubnis gemäß § 25 a (Geduldete Heranwachsende) und gemäß § 25 b (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration) besitzen; die Ausnahme von der Gebührenpflicht gilt auch für sogenannte geduldete „Altfälle“, die sich bereits am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren im Bundesgebiet aufgehal- ten haben und aufgrund bestimmter weiterer Voraussetzungen eine Aufent- haltserlaubnis nach § 104 a AufenthG besitzen, – denen, in Ausprägung des Artikel 6 GG, eine Aufenthaltserlaubnis wegen Fa- miliennachzugs zu Deutschen nach § 28 AufenthG erteilt wurde, – die als Wiederkehrer nach § 37 AufenthG oder ehemalige deutsche Staatsan- gehörige nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, – die im Wege des Familiennachzugs (Ehegatten-, Lebenspartner- oder Kinder- nachzug) zu Ausländerinnen oder Ausländern mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 sowie §§ 32 bis 34 AufenthG besitzen; die unmit- telbare Ausnahme von der Gebührenpflicht ist hier an den Umstand geknüpft, dass der Familiennachzug zu einer Person mit Niederlassungserlaubnis erfolgt, also diese bereits eine hohe gesellschaftliche Integration nachgewiesen hat. Zu Nummer 6 – Aufenthaltserlaubnisse und ein Mindestaufenthalt von 15 Mona- ten Die Nummer 6 nimmt Personen mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen und ständigem Wohnsitz im Inland von der Gebührenpflicht aus, wenn sie sich seit 15 Monaten im Bundesgebiet rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufgehalten ha- ben. Es sind dies: – Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines nationalen Abschie- bungsverbots nach § 25 Absatz 3 i. V. m. § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG erhal- ten haben, weil z. B. für sie im Heimatland eine konkrete Gefahr für Leib, Le- ben oder Freiheit besteht, – Personen, deren Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte verlängert wurde, – Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis wegen unverschuldeter Unmöglichkeit der Ausreise, z. B. Krankheit, § 25 Absatz 5 AufenthG, – Personen mit Aufenthaltsrecht im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebens- gemeinschaft, § 31 AufenthG, sowie – Personen, die im Wege des Familiennachzugs zu einer Person mit Aufenthalts- erlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 sowie §§ 32 bis 34 AufenthG nachweisen. Nach § 5 Absatz 1 BAföG ist der ständige Sitz an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz be- gründet. Zu Nummer 7 – Duldung Nummer 7 nimmt zudem Personen mit Duldung nach § 60 a AufenthG, die im In- land ihren ständigen Wohnsitz haben und sich seit mindestens 15 Monaten recht- mäßig, gestattet oder geduldet aufhalten, ebenfalls von der Gebührenpflicht aus. Die Duldung wird durch die Bescheinigung über die Duldung nachgewiesen (§ 58 Nummer 2 i. V. m. Anlage 2 a und 2 b AufenthV). 25
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Landtag von Baden-Württemberg                                                                  Drucksache 16 / 1617 Zu Nummern 8 und 9 – Ausländerinnen und Ausländer, die oder deren Eltern er- werbstätig sind oder waren Nach den Nummern 8 und 9 sind auch Ausländerinnen und Ausländer, die sich fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind, von der Gebührenpflicht ausgenommen. Gleiches gilt für Ausländerinnen und Ausländer, von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist. Der Grund der Befreiung liegt hier in dem Umstand, dass ein Elternteil oder die oder der Studierende selbst eine be- stimmte Zeit im Bundesgebiet gearbeitet hat. Zu Nummer 10 – Studienabschlüsse Mit dieser Ausnahme wird unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten mit Inlän- derinnen und Inländern gleichgestellt, wer bereits einen Bachelor- und einen Mas- terstudiengang oder einen Diplom- oder Staatsexamensstudiengang im Inland ab- geschlossen hat, auch wenn sie oder er im Inland noch nicht beruflich integriert ist. Dagegen führt allein ein Bachelorstudium noch zu keinem so festen Inlands- bezug, dass allein deshalb eine Gleichbehandlung mit Inländern erfolgen müsste. Zu Absatz 2 Absatz 2 schafft eine Regelung für den Fall, dass ein Land aus der EU oder dem EWR austritt. Angesichts der auf zwei Jahre angelegten Dauer des Austrittsver- fahrens sowie einem regelmäßig längeren zeitlichen Vorlauf vor Stellung des An- trags auf Austritt ist sichergestellt, dass von der Gebührenpflicht nur Studierende betroffen sind, die schon bei Studienaufnahme den Austritt ihres Landes als ernst- hafte Möglichkeit voraussehen mussten. Nehmen sie gleichwohl ein Studium an einer baden-württembergischen Hochschule auf, trifft sie die Gebührenpflicht nicht unerwartet und sie können insoweit keinen Vertrauensschutz erwarten. Zu § 6 – Gebührenbefreiungen, Gebührenermäßigungen Zu Absatz 1 Zu Satz 1 Die Gebührenbefreiungen in Absatz 1 dienen dem internationalen Austausch der Studierenden. Der Befreiungstatbestand trägt zum einen bestehenden vertrag- lichen Verpflichtungen Rechnung. Er eröffnet aber gleichzeitig auch die Möglich- keit, künftig durch entsprechende Vereinbarungen mit anderen Ländern bei Be- darf Befreiungen herbeizuführen. Zu Satz 2 Befreiungen sind auch aufgrund von Hochschulvereinbarungen möglich und dann sinnvoll, wenn auch baden-württembergische Studierende im Gegenzug an Part- nerhochschulen im Ausland von Gebühren befreit werden. Die Befreiungsmöglichkeit nach Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Hochschulen in Baden-Württemberg verstärkt Kooperationsstudiengänge mit aus- ländischen Hochschulen anbieten, die zu einem gemeinsamen oder je einem Ab- schluss der beteiligten Hochschulen führen. Diese sogenannten Double-Degree- oder Joint-Degree-Studiengänge sind ein wichtiger Bestandteil der Internationali- sierungsstrategie der Hochschulen. Die Befreiungsmöglichkeit trägt zum einen 26
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Landtag von Baden-Württemberg                                                               Drucksache 16 / 1617 bestehenden vertraglichen Verpflichtungen Rechnung. Die Regelung eröffnet aber gleichzeitig die Möglichkeit, auch künftig im Rahmen dieser Double- und Joint-Degree-Programme die Befreiung der Internationalen Studierenden der Partnerhochschulen vorzusehen. Ob eine Befreiung der Internationalen Studieren- den einer Partnerhochschule erfolgt, entscheiden die Hochschulen. Eine Befrei- ung ist insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn die oder der Internationale Studierende während des Aufenthalts an der Hochschule in Baden-Württemberg an seiner Heimathochschule weiterhin zur Zahlung von Studiengebühren ver- pflichtet ist. In anderen Fällen – als den in Satz 2 geregelten speziellen Studiengängen – tritt eine Befreiung nur bei Vereinbarungen im Rahmen eines Austausches mit einer Partnerhochschule, bei dem die Studierenden in der Regel für zwei Semester und ohne die Absicht, einen Hochschulabschluss in Baden-Württemberg zu erwerben, nach Baden-Württemberg kommen, ein. Die sowohl für Hochschulvereinbarungen über Double-Degree- und Joint-De- gree-Programme als auch für Hochschulvereinbarungen über kurzzeitige Aus- tauschprogramme erforderliche Gegenseitigkeit der Gebührenbefreiung ist nicht im Sinne einer absoluten Gebührenfreiheit zu verstehen. Mit Blick auf die teil- weise sehr hohen Studiengebühren zum Beispiel an den begehrten Hochschulen in Nordamerika ist die Gegenseitigkeit bereits dann zu bejahen, wenn eine Ge- bührenbefreiung in vergleichbarer Weise erfolgt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die inländischen Studierenden an der Partnerhochschule mindestens in Höhe der Gebühren im Inland – 1.500 Euro – befreit werden. Zu Absatz 2 Nach Absatz 2 werden Studierende in den Zeiten befreit, in denen sie Ausbil- dungsressourcen typischerweise nicht oder nur in geringem Umfang in Anspruch nehmen. Die Befreiung von der Gebührenpflicht während der Beurlaubung ver- hindert außerdem finanzielle Härten in besonderen Lebenslagen. Voraussetzung für die Gebührenfreiheit ist, dass der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde. Zu den Antragspflichten im Übrigen siehe § 10 Absatz 3. Zu Absatz 3 Absatz 3 ermächtigt das Wissenschaftsministerium, durch Rechtsverordnung Ge- bührenermäßigungen oder -befreiungen anzuordnen, wenn dies aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist. Dies ermöglicht es bei- spielsweise, Befreiungen vorzusehen, wenn ein besonderes Interesse an einer wis- senschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Herkunftsland besteht, die Verhältnisse im Herkunftsland aus humanitären Gründen (z. B. im Falle eines Krieges/Bürger- krieges oder einer sonstigen Katastrophe) eine Gebührenerhebung nicht geboten erscheinen lassen oder das Land an einem Studium bestimmter Fächer ein beson- deres Interesse hat. Das Wissenschaftsministerium beabsichtigt beispielsweise, Studierende der Bina- tional School of Education, die von der Universität Konstanz und der Pädagogi- schen Hochschule Thurgau getragen wird, sowie Studierende, die in einem vom DAAD-Programm EPOS anerkannten entwicklungspolitischen Studiengang ein- geschrieben sind und entweder ein DAAD-Stipendium oder die Staatsangehörig- keit eines AKP-Vertragsstaates oder eines Least Developed Countries nach der Liste des Committee for Development Policy haben, im Rahmen einer Verord- nungsregelung zu befreien. 27
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Landtag von Baden-Württemberg                                                                 Drucksache 16 / 1617 und eine einheitliche Auslegung des Befreiungstatbestandes sicherstellen. Bei ei- nem Grad der Behinderung von wenigstens 50, der durch einen Schwerbehinder- tenausweis nachgewiesen wird, kann in der Regel angenommen werden, dass sich die Behinderung erheblich studienerschwerend auswirkt. Der Tatbestand ist als Sollvorschrift ausgestaltet. Eine Ablehnung ist deshalb nur in atypischen Sonderfällen möglich. Zur Antragspflicht siehe § 10 Absatz 3. Zu § 7 – Gebührenerlass, Gebührenstundung Über die genannten Befreiungen hinaus kann die Hochschule die Studiengebühr im Einzelfall erlassen, wenn Studierende nach Aufnahme des Studiums in Baden- Württemberg unverschuldet in eine Notlage geraten. Im Übrigen gelten die allge- meinen Regelungen (vgl. § 1 Absatz 2 LHGebG i. V. m. §§ 21, 22 LGebG). Zu § 8 – Gebührenpflicht für ein Zweitstudium Der Grundsatz der Gebührenfreiheit gilt für ein Erststudium, nicht jedoch für ein Zweitstudium. Hat jemand bereits einmal die begrenzten Ausbildungsressourcen in Anspruch genommen, ist es dem Staatshaushalt nicht ohne Weiteres zumutbar, in vollem Umfang für eine zusätzliche Ausbildung aufzukommen. Die Studieren- den, die ein zweites oder weiteres Studium aufnehmen, werden daher künftig an- teilig an den Kosten ihres Studiums beteiligt. Zu Absatz 1 Absatz 1 definiert den Anwendungsbereich der Gebührenpflicht für ein Zweitstu- dium. Die Gebühren werden für ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang oder ein zweites oder weiteres Studium in einem konsekutiven Masterstudiengang erhoben. Das Erststudium bis zum Abschluss ei- nes auf einen Bachelor aufbauenden konsekutiven Masterstudienganges bleibt ge- bührenfrei. Grundständige Studiengänge sind Bachelorstudiengänge sowie die grundständigen Studiengänge nach § 34 Absatz 1 LHG (Staatsexamensstudien- gänge, Studiengänge des Theologischen Vollstudiums mit kirchlichem oder aka- demischem Abschluss, die Studiengänge der Freien Kunst an den Kunsthoch- schulen, die Studiengänge des Designs an der Staatlichen Akademie der Bilden- den Künste Stuttgart sowie die Studiengänge an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe). Daraus ergibt sich, dass von § 8 neben den grundständigen Studiengängen lediglich die konsekutiven Masterstudiengänge, nicht jedoch die weiterbildenden Bachelor- und Masterstudiengänge, die sonstigen Weiterbil- dungsstudiengänge nach § 31 Absatz 3 LHG sowie die – soweit noch vorhanden – sogenannten nicht-konsekutiven Masterstudiengänge (Altfälle) erfasst sind. Für diese verbleibt es bei der Gebührenpflicht nach § 13 Absatz 1 und 2 LHGebG bzw. Artikel 11 § 5 Absatz 1 Satz 1 des Studiengebührenabschaffungsgesetzes; siehe dazu auch die Übergangsregelung in § 20 Absatz 1 Satz 3. Zu Satz 1 Die Gebühr beträgt 650 Euro pro Semester. Dieser Betrag liegt weit unter den tatsächlichen Kosten auch eines kostengünstigen Studiengangs. Die Gebühr betei- ligt die Studierenden mithin nur zu einem Teil an den entstehenden zurechenba- ren Kosten und schöpft auch den insoweit gegebenen Vorteil nicht vollständig ab. Die Gebühr wird erstmals zum Wintersemester 2017/2018 erhoben. 29
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Landtag von Baden-Württemberg                                                                Drucksache 16 / 1617 Zu Satz 2 Zur Gebührenpflicht bei Kooperationsstudiengängen in Baden-Württemberg sie- he die Begründung zu § 4 Absatz 1 Satz 2. Zu Satz 3 Die Gebühr nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ist dann nicht zu entrichten, wenn eine Inter- nationale Studierende oder ein Internationaler Studierender Gebühren nach § 3 entrichtet. Ist sie oder er dagegen von der Gebührenpflicht nach § 3 ausgenommen oder befreit, ist die Gebühr für das Zweitstudium zu erheben. Zu Absatz 2 Ein Studiengangwechsel (vor einem Abschluss) bleibt gebührenfrei. Zu Absatz 3 Satz 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass es Berufe gibt, die den Abschluss zweier Studiengänge gesetzlich voraussetzen (z. B. Mund-, Kiefer- und Gesichts- chirurg). Satz 2 regelt in der ersten Alternative den Sonderfall der Aufnahme des Studiums eines Erweiterungsfaches im Lehramt sowohl im Rahmen der auslau- fenden Staatsexamensstudiengänge als auch im Rahmen der neuen, ergänzenden Masterstudiengänge Erweiterungsfach, die nach Abschluss eines lehramtsbezoge- nen Bachelorstudiengangs, nach dem Abschluss eines Master of Education oder nach Absolvieren der Zweiten Staatsprüfung aufgenommen werden. In der zwei- ten Alternative trägt Satz 2 dem besonderen Bedarf an Sonderpädagogen Rech- nung; die Aufnahme des Aufbaustudiums Sonderpädagogik nach Abschluss eines Lehramtsstudiums oder nach Absolvieren der Zweiten Staatsprüfung ist ebenfalls von den Gebühren für ein Zweitstudium ausgenommen. Zu Absatz 4 Zu den in Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 genannten Zeiten werden Aus- bildungsressourcen der Hochschulen gar nicht oder nur zu einem sehr geringen Teil in Anspruch genommen, weshalb diese Zeiten von der Gebührenpflicht aus- genommen sind. Siehe auch die Begründung zu § 6 Absatz 2. Entsprechend § 6 Absatz 7 gelten auch beim Zweitstudium Befreiungsmöglich- keiten für Studierende mit einer studienerschwerenden Behinderung. Siehe die Begründung zu § 6 Absatz 7. Zu Absatz 5 Besonders ambitionierte Studierende sollen durch die Einführung der Zweitstu- diengebühr nicht davon abgehalten werden, zwei Studiengänge gleichzeitig zu be- legen. Ein Parallelstudium bleibt daher zunächst gebührenfrei. Erst wenn ein Stu- diengang erfolgreich abgeschlossen ist und die oder der Studierende damit einen berufsbefähigenden Abschluss hat, wird ab diesem Zeitpunkt das zweite Studium für die Reststudienzeit gebührenpflichtig. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird auf das Datum des Abschlusszeugnisses abgestellt. Durch Satz 2 soll sichergestellt werden, dass Studiengänge nach Absatz 3 auch dann nicht kostenpflichtig werden, wenn sie parallel begonnen und einer früher abgeschlossen wird. 30
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