Anlage3Ausnahmennach5LHGebG

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „An NRW übermittelte Daten zu Studiengebühren

/ 35
PDF herunterladen
Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - wurde oder eine Fiktionsbescheinigung (§ 81 Absatz 3 AufenthG). Für die einst- weilige Feststellung der Ausnahme von der Gebührenpflicht reichen der Zuerken- nungsbescheid und die Fiktionsbescheinigung bzw. Bescheinigung der Auslän- derbehörde, dass der eAT beantragt wurde, zunächst aus. Der Aufenthaltstitel ist der Hochschule unverzüglich nachzureichen (Immatrikulation unter Auflage; Wie- dervorlage). Personen mit anderen Aufenthaltstiteln erhalten, wenn die Verlängerung vor Ab- lauf des Aufenthaltstitels beantragt wurde, eine Fiktion nach § 81 Absatz 4 Auf- enthG. Im Falle der Fiktion nach § 81 Absatz 4 AufenthG besteht während der Gültigkeit der Fiktionsbescheinigung der Aufenthaltstatbestand, der sich aus dem alten Aufenthaltstitel ergibt. Handelt es sich um einen zu einer Ausnahme nach § 5 LHGebG führenden Tatbestand, kann ggf. eine Kontaktaufnahme des Betroffenen mit der Ausländerbehörde sinnvoll sein, um Informationen über die Dauer der Prü- fung zu erhalten. Der Aufenthaltstitel ist der Hochschulen unverzüglich nachzu- reichen (Immatrikulation unter Auflage; Wiedervorlage). Muster Bei Verlängerung oder Ersterstellung Fiktionsbescheinigung – Anlage D3 zur AufenthV - 21 -
21

Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - Zu b) Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG (1) Siehe Hinweise zu a) (1) bis (5) Zusätzlich zum eAT sind bei den Familienzuzugstatbeständen zu Ausländern nach dem Ausnahmetatbestand des § 5 Absatz 1 Nr. 5 LHGebG noch weitere Nach- weise erforderlich (siehe oben unter 1 b). Denn es ergibt sich nicht aus den Auf- enthaltstiteln nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG selbst, ob ein Zuzug zu einer Person mit Niederlassungserlaubnis erfolgt ist. (2) Wird der zusätzliche Nachweis nicht geführt, ist ein Ausnahmetatbestand nach § 5 Absatz 1 Nr. 6 LHGebG - mit Voraufenthaltszeiten - zu prüfen (siehe unter VI.). (3) Die Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG umfassen den Familiennachzug von Drittstaatlern zu Drittstaatlern. Der Familiennachzug zu Deutschen ergibt sich aus § 28 AufenthG - Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Nr. 5 LHGebG (siehe oben 1 a)). - 22 -
22

Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - VI. Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Nr. 6 - Aufenthaltserlaubnisse mit Vor- aufenthaltszeiten 1. Erforderliche Nachweise  Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 oder 4 Satz 2 oder Absatz 5 oder § 31 AufenthG (elektronische Aufenthaltstitel oder Klebeetikett im Passersatzpapier oder Pass) oder  Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG als Ehe- /Lebenspartner/Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis und  ggf. Bescheinigung (der zuständigen Ausländerbehörde) über mindestens 15 Mo- nate ununterbrochenen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt im Inland.  ggf. beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde jeweils mit voll- ständiger und beglaubigter deutscher Übersetzung 2. Muster der aufenthaltsrechtlichen Nachweise Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) - Anlage D14a zur AufenthG -  vgl. oben V. 2 a) (1) Hinweis: Die Bescheinigung über den Voraufenthalt ist bei der Ausländerbehörde zu erhalten; sie ist ggf. gebührenpflichtig. 3. Ergänzende Hinweise für die Hochschulen a) Auf der Vorderseite des elektronischen Aufenthaltstitels ist die Rechtsgrundlage für den Aufenthaltstitel eingetragen. - 23 -
23

Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - b) Unter die Ausnahme fallen folgende Aufenthaltserlaubnisse:    § 25 Absatz 3 i.V.m. § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG (nationales Abschiebe- verbot)    § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung des Aufenthaltstitels bei Vor- liegen einer außergewöhnlichen Härte)    § 25 Absatz 5 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis wegen unverschuldeter Un- möglichkeit der Ausreise, z.B. Krankheit)    § 31 AufenthG (Aufenthaltsrecht im Falle der Aufhebung der ehelichen Le- bensgemeinschaft)    § 30 sowie §§ 32 bis 34 AufenthG (Wege des Familiennachzugs zu einer Person mit Aufenthaltserlaubnis). Hinweis: Wenn kein Zuzug zu einer Per- son mit Niederlassungserlaubnis nachgewiesen wird (vgl. oben V. 1 b)), gilt immer das Erfordernis eines 15-monatigen Voraufenthalts. c) Der Studierende muss sich seit 15 Monaten im Bundesgebiet ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufgehalten haben. Soweit sich der Nachweis eines solchen Voraufenthalts nicht bereits aus dem Aufenthaltstitel ergibt (etwa weil er bereits seit 15 Monaten besteht), kann der Studieninteressierte bei der Ausländerbehörde eine Bescheinigung über den Voraufenthalt erhalten. Die Be- scheinigung ist gebührenpflichtig und kostet etwa 10 Euro. Hinweis: Der hier frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn des Voraufenthalts ist die Gestattung, die i.d.R. mit der Ausstellung des Ankunftsnachweises erfolgt. d) Im Übrigen siehe Erläuterungen oben zu V. 3. zu a) (3) - (5) und zu b) (3). - 24 -
24

Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - VII. Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Nr. 7 - Duldung nach § 60a AufenthG und 15 Monate Voraufenthaltszeit 1. Erforderliche Nachweise  Duldung (Pass mit Vermerk über Duldung oder Bescheinigung über Duldung nach § 60 a AufenthG) und  Nachweis des 15-montigen Voraufenthalts ggf. durch Bescheinigung der Auslän- derbehörde über mindestens 15 Monate ununterbrochenen rechtmäßigen, gestat- teten oder geduldeten Aufenthalt im Inland. 2. Muster des aufenthaltsrechtlichen Nachweises Duldung – Klebeetikett (in Pass oder Trägervordruck) – Anlage D2a zur AufenthV Falls kein Pass: Bescheinigung „Aussetzung der Abschiebung“ (Duldung) nach § 60a Abs. 4 AufenthG + Klebeetikett, Trägervordruck Anlage D2b zur AufenthV - 25 -
25

Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - 3. Ergänzende Hinweise für die Hochschulen a) Die Duldung nach § 60 a AufenthG ist kein Aufenthaltstitel, sondern die vorüber- gehende Aussetzung der Abschiebung. b) Für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60a Ab- satz 4 AufenthG) gilt das in Anlage D2a abgedruckte Muster (Klebeetikett). Sofern ein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz nicht vorhanden ist und die Vo- raussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 55 AufenthG nicht vorliegen, klebt es in dem Trägervordruck (Anlage D2b zur AufenthV). c) Zum Nachweis des 15-monatigen ununterbrochenen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalts im Inland können die betroffenen Studieninteressier- ten eine Bescheinigung bei der zuständigen Ausländerbehörde (Ausländerzentral- register) erhalten. Die Bescheinigung über die Aufenthaltsdauer ist gebühren- pflichtig. Ggf. ergibt sich der mindestens 15-monatige Voraufenthalt aber auch aus anderen Bescheinigungen, z.B. der Duldung selbst. Siehe auch oben zu VI.3.c). d) Zum „ständigen Wohnsitz“: Es wird davon ausgegangen, dass dieser der Aufent- haltserlaubnis immanent und daher von Ausländerbehörde bei Erstellung des Auf- enthaltstitels bereits geprüft ist. - 26 -
26

Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - VIII. Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Nr. 8 LHGebG - Erwerbstätigkeit 1. Erforderliche Nachweise  Angaben über die Berufstätigkeit und Steuerbescheide über den gesamten Zeitraum  Nachweis des Arbeitsgebers (wenn aktuelle Steuerbescheide noch nicht vor- gelegt werden können)  Aufenthaltstitel während der Zeit der Erwerbstätigkeit in Deutschland 2. Ergänzende Hinweise für die Hochschulen a) Die Vorschrift ist dem BAföG nachgebildet und wird entsprechend ausgelegt. Hinweis: Die BAföGVwV ist daher eine wichtige zusätzliche Informationsquelle, hier Tz 8.3. b) Erwerbstätig im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 8 LHGebG ist nur eine Person, die eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit ausübt und in der Lage ist, sich aus dem Ertrag dieser Tätigkeit selbst zu unterhalten. Studierende gelten in der Regel nicht als erwerbstätig. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die/der Studie- rende während dieser Zeit über den Lebensunterhalt sichernde Einkünfte verfügt, die sich aus einer eigenen, nicht auf die Ferienzeiten beschränkten Tätigkeit au- ßerhalb der Ausbildung ergeben. Derzeit ist von einer den Lebensunterhalt si- chernden Erwerbstätigkeit dann auszugehen, wenn der durchschnittliche Brutto- monatslohn der anrechenbaren Zeiträume eines Kalenderjahres 778,80 Euro er- reicht. c) Eine Ausnahme von der Gebührenpflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 8 LHGebG kommt nur dann in Betracht, wenn die oder der Internationale Studierende sich fünf Jah- re im Inland aufgehalten hat und fünf Jahre im Inland erwerbstätig gewesen ist. Analog BAföG ist der nach Nr. 8 erforderliche Zeitraum von insgesamt fünf Jahren auch dann erreicht, wenn sich dieser aus mehreren Teilzeiträumen zu- sammensetzt; Unterbrechungen des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit im In- land sind insofern unschädlich. Setzt sich der Zeitraum aus Teilzeiträumen zu- sammen, so gelten jeweils 30 Tage als ein Monat. (Vgl. VwV BAföG Tz. 8.3.2.). d) Hinweis: Die Zeiten rechtmäßiger Erwerbstätigkeit sind durch Vorlage der Aufent- haltstitel/Arbeitsgenehmigungen und einer Bestätigung des Arbeitgebers bzw. ei- ner Bescheinigung der berufsständischen Vertretung und durch Vorlage des Um- satzsteuerbescheides zu belegen. Für die angegebenen Zeiten ist die jeweilige Höhe des Verdienstes nachzuweisen, z.B. durch Versicherungsunterlagen, Steu- erbescheide, Bescheinigungen des Arbeitgebers u. Ä. e) Hinweis: Formular „Berufsausübung in Deutschland“ des BAföG-Amtes und VwV BAföG: Das BAföG-Formular mit tabellarischem Nachweis der Erwerbstätigkeit (Formblatt 4) kann als Orientierung für die Abfrage der Erwerbstätigkeit dienen. - 27 -
27

Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - IX. Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 - Erwerbtätigkeit der Eltern 1. Erforderliche Nachweise Vgl. Nachweise zu § 5 Absatz 1 Nr. 8 LHGebG. zusätzlich: Geburtsurkunde zum Nachweis des Abstammung. 2. Ergänzende Hinweise für die Hochschulen a) Die Vorschrift ist dem BAföG nachgebildet und wird entsprechend ausgelegt. Hinweis: Die BAföGVwV ist daher eine wichtige zusätzliche Informationsquelle, hier Tz 8.3. b) Zumindest ein Elternteil muss sich während der letzten sechs Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten haben und drei Jahre im Inland rechtmäßig erwerbstätig gewesen sein. c) Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit sowie der Berechnung und des Nachweises der Zeiten der Erwerbstätigkeit wird auf oben VIII.2. verwiesen - 28 -
28

Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - X. Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Nr. 10 LHGebG - in Deutschland erworbene Abschlüsse 1. Erforderlicher Nachweis  Abschlusszeugnis eines  Bachelor- und Masterstudiengangs oder  Diplomstudiengangs oder  Staatsexamensstudiengangs, jeweils an einer Hochschule im Inland abgeschlossen. 2. Ergänzende Hinweise für die Hochschulen a) Mit dieser Ausnahme wird unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten mit Inlän- derinnen und Inländern gleichgestellt, wer bereits einen Bachelor- und einen Masterstudiengang oder einen Diplom- oder Staatsexamensstudiengang im In- land abgeschlossen hat, auch wenn sie oder er im Inland noch nicht beruflich in- tegriert ist. Dagegen führt allein ein Bachelorstudium noch zu keinem so festen Inlandsbezug, dass allein deshalb eine Gleichbehandlung mit Inländern erfolgen müsste (vgl. Begründung LT-Drs. 16/1617). b) Der Hinweis in Nr. 10 Teilsatz 2 „§ 8 bleibt unberührt“ weist auf eine etwaige Ge- bührenpflicht für ein Zweitstudium hin. c) Der Hochschulabschluss kann auch an einer staatlich anerkannten privaten oder kirchlichen Hochschulen im Inland erworben worden sein. - 29 -
29

Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - XI. Schweiz Der Aufenthalt und die Gebührenpflicht für ein Studium von Schweizer Staatsan- gehörigen richtet sich nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft andererseits über die Freizügigkeit (Gesetz vom 2. September 2001, BGBl. 2001 II S. 810), im Folgenden „Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz“. Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EU/Schweiz ergeben sich unmittelbare Ausnahmen von der Gebührenpflicht in bestimmten Fällen, da nach Artikel 9 und Artikel 15 des An- hangs 1 des Freizügigkeitsabkommens EU/Schweiz Arbeitnehmer sowie Selbständi- ge und ihre Familienangehörigen die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünsti- gungen wie die inländischen Arbeitnehmer und Selbstständige sowie ihre Familien- angehörigen genießen, vgl. auch Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 31.5.2017, Az.: 7627.0/123. 1. Voraussetzungen Studierende aus der Schweiz sind nur dann von der Studiengebührenpflicht für Inter- nationale Studierende befreit, wenn sie    in Deutschland entweder selbstständig erwerbstätig sind (Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz) oder    abhängig beschäftigt (Art. 9 Abs. 2 Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz) be- rufstätig sind oder    zu den begünstigten Familienangehörigen einer oder eines in Deutschland Er- werbstätigen oder Selbständigen gehören. 2. Erforderliche Nachweise  Aufenthaltserlaubnis  Formular über Berufstätigkeit ggf. der Eltern und Steuerbescheide über den ge- samten Zeitraum  Nachweis des Arbeitsgebers (wenn aktuelle Steuerbescheide noch nicht vorgelegt werden können)  ggf. Beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde und offizielle Übersetzung der Ge- burtsurkunde  ggf. Beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde und offizielle Übersetzung der Heirats- urkunde 3. Muster der Aufenthaltserlaubnis Es handelt sich - wie bei Freizügigkeitsberechtigten/EU - um das Muster Aufent- haltskarte nach § 58 Satz 1 Nr. 13 i. V. m. Anlage D15 zur AufenthV, die als „Auf- enthaltserlaubnis“ ausgestellt wird. Siehe oben B. I. 2. 4. Ergänzende Hinweise für die Hochschulen a) Arbeitnehmer in Sinne des Freizügigkeitsabkommens EU/Schweiz Die Begriffe des Arbeitnehmers und des Selbständigen beruhen auf dem EU- Gemeinschaftsrecht und entsprechen daher denen des Freizügigkeitsgesetzes/EU (vgl. Artikel 16 Absatz 2 des Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz sowie Ziff. 12.2. AVV zum Freizüg/EU). Die Begriffe des Arbeitnehmers und des Selbständigen sind - 30 -
30

Zur nächsten Seite