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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zu Verstößen gegen die Verhaltensregeln“
Anlage \ Teilantwort IFG Antrag ei 11. Juni 2018 (Urteil VG Berlin vom 11. Februar 2021) für den Zeitraum der 16. VInNI pad Y r 18.10.2005 bis 01.01.2006 bis 01.01.2007 bis | 01.01.2008 bis 01.01.2009 bis 31.12.2005 31.12.2006 31.12.2007 \ 31.12.2008 27.10.2009 Tee TEEN BE onen Sense f ' Anzahl der Prüfungen, die seit 2005 (bis 11. Juni 2018) vom Präsidenten des } Deutschen Bundestages oder seinem Stellvertreter nach $ 8 Abs. 1 VR 2 22 Ip zeug wurdenne el | Anzahl der Fälle, in denen Mitglieder des Deutschen Bundestages seit 2005 | (bis 11. Juni 2018) auf Verstöße gegen die Anzeigefrist hingewiesen wurden 0 4 {nach Jahr)! Anzahl der Ermahnungen wegen eines minder schweren Falles bzw. leichter Fahrlässigkeit, die seit 2005 (bis 11. Juni 2018) vom Bundestagspräsidenten 1 3 REN &8Abs.2VR LmISgESBIOEeN wurdenninaeh Be ' Anzahl der Fälle seit 2005 one 11. Juni HIT, in denen der Präsident dem : Präsidium entsprechend $ 8 Abs. 2 VR das Ergebnis der Überprüfungen } 1 2 Bilueei hat Ian Ya ; Anzahl der seit 2005 (bis 11. Juni 2018) vom Präsidium festgestellten 1 2 “ Verstöße gegen die Verhaltensregeln entsprechend $ 8 Abs. 2 VR (nach (8T-Drs. 16/8190 | (BT-Drs. 16/12194 Jahr) v. 20.02.2008) v. 09.03.2009, 16/13973 v. 01.09.2009) 1 Bis zum Inkrafttreten der jüngsten Änderungen des Abgeordnetengesetzes am 19. Oktober 2021 ist im Fall von Verstößen gegen die Anzeigefrist des 5 1 Absatz 6 VR anhand einer Reaktionskaskade vorgegangen worden, wonach Mitglieder des Deutschen Bundestages als Reaktion auf eirien ersten Verstoß gegen die Anzeigefrist auf den Fristverstoß hingewiesen wurden und erst bei wiederholten Verstößen die jeweiligen weiteren Stufen (Ermahnung durch den Präsidenten, Feststellung durch das Präsidium, Feststellung durch das Präsidium + Festsetzung eines Ordnungsgeldes) folgten. Nach der Anzahl der erfolgten Hinweise im Fall von Fristverstößen wurde in dem Antrag nicht gefragt. Da solche Fristverstöße in der Vergangenheit jedoch zahlenmäßig einen großen Teil der Verstöße ausgemacht haben, wurden die Daten hier zur Vervollständigung mit in die Aufstellung aufgenommen. 1ivon2
| Anzahl der Fälle seit 2005 (bis 11. Juni 2018}, in denen vom Präsidium entsprechend $ 8 Abs. 2 VR kein Verstoß gegen die Verhaltensregeln | 0 festgestellt wurde {nach Jahr) Anzahl der Fälle seit 2005 (bis 11. Juni 2018), in denen ein Ordnungsgeid nach 8 8 Abs. 4 VR verhängt wurde (nach Jahr) | 3/12 des für die 2/12 desfürdie | Festsetzung Festsetzung zugrunde zu zugrunde zu Jeweilige Höhe des nach $ 8 Abs. 4 verhängten Ordnungsgeldes seit 2005 | legenden Betrages tegenden Betrages {bis 11. Juni 2018) {nach Fall und Jahr) } | der jährlichen der jährlichen : Abgeordnetenentsc Abgeordneten- } hädigung? entschädigung? 2 Ordnungsgeldbescheid aufgehoben durch BVerwG Urt. v. 30.09.2009 - AZ 6 A 1/08. 3 Ordnungsgeldbescheid aufgehoben durch BVerwG Urt. v. 30.09.2009 - AZ 6 A 3/09. 2von2
Anlage 2 Teilantwort IFG Antrag 176/201 - 11. Juni 2018 {Urteil VG Berlin vom 11. Februar 2021) für den Zeitraum der 17. Wahlperiode 27.10.2009 bis 01.01.2010 bis 01.01.2011 bis 01.01.2012 bis 01.01.2013 bis 31.12.2009 31.12.2010 31.12.2011 31.12.2012 22.10.2013 ; Anzahl der Prüfungen, die seit 2005 (bis 11. Juni 2018} vom Präsidenten des f ‘ Deutschen Bundestages oder seinem Stellvertreter nach $8 Abs. 1 VR : 0 | 5 77 8 eingeleitet wurden (nach Jahr} ? ! | | Anzahl der Fälle, in denen Mitglieder des Deutschen Bundestages seit 2005 | (bis 11. Juni 2018) auf Verstöße gegen die Anzeigefrist hingewiesen wurden | 1 0 3 68 5 (nach Jahr)! riss Bessenden seen one rer £ einen Bee Eee rg a tan Anzahl der Ermahnungen wegen eines minder schweren Falles bzw. leichter | Fahrlässigkeit, die seit 2005 (bis 11. Juni 2018) vom Bundestagspräsidenten 0 0 1 3 8 entsprechend $ 8 Abs. 2 VR ausgesprochen wurden (nach Jahr) { { ; Anzahl der Fälle seit 2005 {bis 11. Juni 2018}, in denen der Präsident dem i | Präsidium entsprechend $ 8 Abs. 2 VR das Ergebnis der Überprüfungen 0 0 | 0 0 E 1 ! mitgeteilt hat (nach Jahr) } ; R ! Anzahl der seit 2005 (bis 11. Juni 2018) vom Präsidium festgestellten : | Verstöße gegen die Verhaltensregeln entsprechend $ 8 Abs. 2 VR (nach : 0 0 ; 0 0 | Jahr) | | (BT-Drs. 17/14825 | v. 17.10.2013} “ Anzahl der Fälle seit 2005 (bis 11. Juni 2018), in denen vom Präsidium i | | entsprechend $ 8 Abs. 2 VR kein Verstoß gegen die Verhaltensregeln 0 0 | 0 0 | 0 ' festgestellt wurde {nach Jahr} ; ; Anzahl der Fälle seit 2005 (bis 11. Juni 2018), in denen ein Ordnungsgeld nach $ 8 Abs. 4 VR verhängt wurde (nach Jahr) 1 Bis zum Inkrafttreten der jüngsten Änderungen des Abgeordnetengesetzes am 19. Oktober 2021 ist im Fall von Verstößen gegen die Anzeigefrist des $ 1 Absatz 6 VR anhand einer Reaktionskaskade vorgegangen worden, wonach Mitglieder des Deutschen Bundestages als Reaktion auf einen ersten Verstoß gegen die Anzeigefrist auf den Fristverstoß hingewiesen wurden und erst bei wiederholten Verstößen die jeweiligen weiteren Stufen (Ermahnung durch den Präsidenten, Feststellung durch das Präsidium, Feststellung durch das Präsidium + Festsetzung eines Ordnungsgetdes) folgten. Nach der Anzahl der erfolgten Hinweise im Fall von Fristverstößen wurde in dem Antrag nicht gefragt. Da solche Fristverstöße in der Vergangenheit jedoch zahlenmäßig einen großen Teil der Verstöße ausgemacht haben, wurden die Daten hier zur Vervoliständigung mit in die Aufstellung aufgenommen. 1von2
Jeweilige Höhe des nach 8 8 Abs. 4 verhängten Ordnungsgeldes seit 2005 | (bis 1. Juni 2018) (nach Fall und Jahr) 2von2
Anlage 3 Teilantwort IFG Antrag 176/201. 1. uni 2015 (Urteil v6 Berlin vom 11. Februar 2021) für den Zeitraum der 18. Wahlperiode 22.10.2013 bis 01.01.2014 bis 01.01.2015 bis | 01.01.2016bis . 01.01.2017 bis 31.12.2013 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 ; 24.10.2017 i ; Anzahl der Prüfungen, die seit 2005 (bis 11. Juni 2018) vom Präsidenten des Deutschen Bundestages oder seinem Stellvertreter nach $ 8 Abs. 1 VR 1 53 14 12 9 eingeleitet wurden (nach Jahr) 3 | : Anzahl der Fälle, in denen Mitglieder des Deutschen Bundestages seit \ 5 2005 (bis 11. Juni 2018) auf Verstöße gegen die Anzeigefrist hingewiesen 0 52 ı1 13 3 6 wurden (nach Jahr)! ! Anzahl der Ermahnungen wegen eines minder schweren Falles bzw. “ leichter Fahrlässigkeit, die seit 2005 (bis 11. Juni 2018) vom ı Bundestagspräsidenten entsprechend $ 8 Abs. 2 VR ausgesprochen | i wurden (nach Jahr). Anzahl der Fälle seit 2005 {bis 11. Juni 2018), in denen der Präsident dem | Präsidium entsprechend $ 8 Abs. 2 VR das Ergebnis der Überprüfungen 0 0 ö | 1 o mitgeteilt hat {nach Jahr) | | | | || ; Anzahl der seit 2005 {bis 11. Juni 2018) vom Präsidium festgestellten ; Verstöße gegen die Verhaltensregeln entsprechend $ 8 Abs. 2 VR {nach 0 0 0 0 1 Jahr) ' : (BT-Drs. 18/11920 | h v. 11.04.2017) ! Anzahl der Fälle seit 2005 {bis 11. Juni 2018), in denen vom Präsidium ' entsprechend 8 8 Abs. 2 VR kein Verstoß gegen die Verhaltensregeln 0 : 0 0 0 0 | festgestellt wurde (nach Jahr) | | 1 Bis’zum Inkrafttreten der jüngsten Änderungen des Abgeordnetengesetzes am 19. Oktober 2021 ist im Fall von Verstößen gegen die Anzeigefrist des $ 1 Absatz 6 VR anhand einer Reaktionskaskade vorgegangen worden, wonach Mitglieder des Deutschen Bundestages als Reaktion auf einen ersten Verstoß gegen die Anzeigefrist auf den Fristverstoß hingewiesen wurden und erst bei wiederholten Verstößen die jeweiligen weiteren Stufen (Ermahnung durch den Präsidenten, Feststellung durch das Präsidium, Feststellung durch das Präsidium + Festsetzung eines Ordnungsgeldes) folgten. Nach der Anzahl der erfolgten Hinweise im Fall von Fristverstößen wurde in dem Antrag nicht gefragt. Da solche Fristverstöße in der Vergangenheit jedoch zahlenmäßig einen großen Teil der Verstöße ausgemacht haben, wurden die Daten hier zur Vervollständigung mit in die Aufstellung aufgenommen. 1von?2
Anzahl der Fälle seit 2005 (bis 11. juni 2018}, in denen ein Ordnungsgeld nach $ 8 Abs. 4 VR verhängt wurde (nach Jahr) i | jeweilige Höhe des nach 5 8 Abs. 4 verhängten Ordnungsgeldes seit 2005 i (bis 11. Juni 2018) (nach Fall und Jahr) i { 2von2
████████████████████████████████████████████████████ Statistische Übersicht der in der 19. Wahlperiode geführten Prüf- und Sanktionsverfahren (§ 8 VR bzw. 51 AbgG) 24.10.2017 bis 01.01.2018 bis 01.01.2019 bis 01.01.2020 bis 01.01.2021 bis 31.12.2017 31.12.2018 31.12.2019 31.12.2020 26.10.2021 Anzahl der Prüfungen, die seit 24.10.2017 von dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Deutschen Bundestages oder seinen Stellvertreter:innen nach § 8 Abs. 1 VR bzw. § 51 Abs. 1 AbgG 0 146 74 71 95 eingeleitet wurden (nach Jahr) Anzahl der Fälle, in denen Mitglieder des Deutschen auf Verstöße 0 122 53 49 64 gegen die Anzeigefrist hingewiesen wurden (nach Jahr) 1 Anzahl der Ermahnungen wegen eines minder schweren Falles bzw. einer leichten Fahrlässigkeit, die seit 24.10.2017 von dem 0 0 0 1 7 Präsidenten bzw. der Präsidentin des Deutschen Bundestages entsprechend § 8 Abs. 2 VR bzw. § 51 Abs. 2 AbgG ausgesprochen wurden (nach Jahr) Anzahl der Fälle seit 24.10.2017, in denen der Präsident bzw. die Präsidentin dem Präsidium entsprechend § 8 Abs. 2 VR bzw. § 51 Abs. 2 AbgG das Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt hat (nach 0 0 4 1 0 Jahr) Anzahl der seit 24.10.2017 vom Präsidium festgestellten Verstöße gegen die Verhaltensregeln entsprechend § 8 Abs. 2 VR bzw. § 51 0 0 4 1 0 Abs. 2 AbgG (nach Jahr) (BT-Drs. 19/7160 (BT-Drs. 19/17700 v. 18.01.2019, 19/10680 v. 22.04.2020) v. 05.06.2019, 19/10690 v. 05.06.2019, 19/11339 v. 03.07.2019 1 Bis zum Inkrafttreten der jüngsten Änderungen des Abgeordnetengesetzes am 19. Oktober 2021 ist im Fall von Verstößen gegen die Anzeigefrist des § 1 Absatz 6 VR anhand einer Reaktionskaskade vorgegangen worden, wonach Mitglieder des Deutschen Bundestages als Reaktion auf einen ersten Verstoß gegen die Anzeigefrist auf den Fristverstoß hingewiesen wurden und erst bei wiederholten Ver die jeweiligen weiteren Stufen (Ermahnung durch den Präsidenten, Feststellung durch das Präsidium, Feststellung durch das Präsidium + Festsetzung eines Ordnungsgeldes) folgten. Nach der Anzahl der erfolgten Hinweise im Fall von Fristverstößen wurde in dem Antrag nicht gefragt. Da solche Fristverstöße in der Vergangenheit jedoch zahlenmäßig einen großen Teil der Verstöße ausgemacht haben, wur Daten hier zur Vervollständigung mit in die Aufstellung aufgenommen.
Anzahl der Fälle seit 24.10.2017, in denen vom Präsidium 0 0 0 0 0 entsprechend § 8 Abs. 2 VR bzw. § 51 Abs. 2 AbgG kein Verstoß gegen die Verhaltensregeln festgestellt wurde (nach Jahr) Anzahl der Fälle seit 24.10.2017, in denen ein Ordnungsgeld nach 0 0 1 0 0 § 8 Abs. 4 VR bzw. § 51 Abs. 4 AbgG verhängt wurde (nach Jahr) (BT-Drs. 19/8390 v. 14.03.2019) 4/12 des für die Festsetzung zugrunde zu -- -- Jeweilige Höhe des nach § 8 Abs. 4 VR bzw. § 51 Abs. 4 AbgG -- -- legenden Betrages der verhängten Ordnungsgeldes seit 24.10.2017 (nach Fall und Jahr) jährlichen Abgeordneten- entschädigung