Kooperationsvertraggeschwrztfinal

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vereinbarung mit Luca App

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Kooperationsvertrag

Zwischen der

Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern

vertreten durch das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung, Mecklenburg-Vorpommern, Schloß-
straße 6 - 8, 19053 Schwerin

— „Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern“ -
und der

culture4life GmbH
Charlottenstraße 59, D-10117 Berlin
— „culture4life” —

— der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern und cultured4life einzeln „Partei“ und gemeinsam „Parteien“ —

Präambel

(A) Der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern ist bestrebt, zum Schutz der Bevölkerung im Landesregierung
Mecklenburg-Vorpommern effektive Maßnahmen zur Eindämmung der aktuellen Ausbreitung des Coronavirus
SARS-CoV-2 („Pandemie“) zu ergreifen.

(B)  culturedlife forscht unter anderem zu und entwickelt Software für digitale Kontaktnachverfolgungssysteme.

(C) Die Parteien beabsichtigen, im Bereich der digitalen Kontaktnachverfolgung zum Zwecke der Bekämpfung der
Pandemie zusammenzuarbeiten.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:

1; Vertragsgegenstand | Ablauf des Modellvorhabens

1.1 Dieser Kooperationsvertrag regelt die Zusammenarbeit der Parteien bei der Vorbereitung und dem Einsatz einer
digitalen Kontaktnachverfolgungslösung auf der Grundlage eines Sicherheitskonzepts zum sicheren, digitalen
und einfachen Datenaustausch mit den Gesundheitsämtern innerhalb der Landesregierung Mecklenburg-Vor-
pommerns („Modellvorhaben‘).

1.2 Zum Zwecke der Realisierung des Modellvorhabens wird culture4life den Landesregierung Mecklenburg-Vor-
pommern während der Laufzeit dieses Kooperationsvertrages gegen Gewährung einer Kostenbeteiligung bei
der flächendeckenden Implementierung der von culture4life entwickelten digitalen Kontaktnachverfolgungslö-
sung „luca“ („Software“) unterstützen, insbesondere bei der Implementierung des Backends der Software auf
Seiten der Gesundheitsämter sowie des Betriebs der Software auf Seiten der privaten Betreiber (sog. „Rollout“).

Die Funktionsweise und Leistungsmerkmale der Software sind in Anlage A beschrieben.

   

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Kooperationsvertrag

 

 

1.5 Über die in den vorstehenden Ziffern 1.1 bis 1.5 genannte Zusammenarbeit hinaus und unbeschadet der sons-

tigen Regelungen dieses Kooperationsvertrages begründet dieser Kooperationsvertrag keine wechselseitigen
Verpflichtungen der Parteien.

Kommunikation | Zusammenarbeit

 

2.1 Die Parteien sind davon überzeugt, dass das Modellvorhaben ein hohes Maß an Transparenz und partner-
schaftlicher Zusammenarbeit erfordert. Die Parteien werden daher stets eine vertrauensvolle, offene und sach-
liche Kommunikation pflegen, um das Modellvorhaben zur beidseitigen Zufriedenheit durchzuführen.

2.2 Durch diesen Kooperationsvertrag wird zwischen den Parteien keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder

eine sonstige Gesellschaft gegründet. Eine Überlassung von Arbeitnehmern im Sinne des Arbeitnehmerüber-
lassungsgesetzes findet nicht statt.

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5. Haftung

9.1 Die Parteien haften einander nach den gesetzlichen Bestimmungen, (a) für Schäden aus der Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit; (b) für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einer Partei oder
ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden; und (c) für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften,

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für Ansprüche aus einer Garantie, wegen Arglist, sowie für Personenschäden und Sachschäden nach dem
Produkthaftungsgesetz.

Die Parteien haften einander bei einfach fahrlässiger Schadensverursachung nur bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist oder auf deren Einhaltung
eine Partei regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung der Parteien bei einfach fahrlässiger Scha-
densverursachung ausgeschlossen.

 

Das Recht der Parteien, diesen Kooperationsvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen,
bleibt unberührt. Ein solche Kündigung bedarf der Schriftform.

Vertraulichkeit | Datenschutz

Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, über sämtliche während der Laufzeit dieses Kooperationsvertrages
im Rahmen seiner Durchführung bekannt werdenden geschäftlichen und betrieblichen Verhältnisse der jeweili-
gen anderen Partei, insbesondere geschäftliche, betriebliche, organisatorische und technische Kenntnisse, Vor-
gänge und Informationen über Projekte, Partner, Mitarbeiter, Zulieferer und Kunden, Unterlagen, Ideen und
Konzepte sowie Informationen, die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind und nach dem Wil-
len der anderen Partei nicht der Allgemeinheit bekannt werden sollen oder als vertraulich gelten, Stillschweigen
zu bewahren.

Die vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtungen erstrecken sich nicht auf Kenntnisse und Unterlagen, die der
Allgemeinheit bekannt sind. Sie bestehen auch insoweit nicht, als eine gesetzliche Verpflichtung zur Bekannt-
gabe bestimmter Informationen besteht.

Die Parteien werden im Rahmen dieses Kooperationsvertrages und des Modellvorhabens die einschlägigen
Gesetze, insbesondere die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, einhalten. Sollte nach gültigem
Datenschutzrecht im Zusammenhang mit diesem Kooperationsvertrag der Abschluss einer Vereinbarung über
eine Auftragsverarbeitung erforderlich sein oder werden, werden die Parteien eine solche Vereinbarung in
rechtskonformer Weise abschließen.

Anlagen

Die folgenden Anlagen sind wesentlicher Bestandteil dieses Kooperationsvertrages:

Anlage A Beschreibung des „luca Systems“
Anlage B Leistungsbeschreibung
Anlage C Luca Security Concept

Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen dieses Kooperationsvertrages bedürfen für ihre Wirksamkeit unter Ausschluss
der Regelung des $ 127 Abs. 2 BGB der Schriftform nach $ 126 BGB sowie der ausdrücklichen Bezugnahme
auf diesen Kooperationsvertrag. Das gilt auch für eine Vereinbarung, von diesem Formerfordernis abzuweichen
oder es aufzuheben.

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9.2

9.3

9.4

Dieser Kooperationsvertrag unterliegt unter Ausschluss derjenigen Normen des internationalen Privatrechts,
die zur Anwendung des Rechts eines anderen Staates führen, ausschließlich deutschem Recht.

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Kooperati-
onsvertrag, seinem Zustandekommen oder seiner Durchführung ist Erfurt, Deutschland.

Sollte eine Bestimmung dieses Kooperationsvertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam, undurchführbar
oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen
Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr bereits jetzt, anstelle der fehlerhaf-
ten Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dem am nächsten
kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Kooperationsvertrages vereinbart hätten, wenn sie
die Fehlerhaftigkeit der Bestimmung erkannt hätten. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken in diesem Ko-
operationsvertrag. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße
Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern $ 139 BGB insgesamt abbedungen ist.

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Schwerin, den _N\ > 27 Berlin, den

 

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