GA PPr St Nr. 15/2014 über die Umsetzung von Fahrzeugen

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Geschäftsanweisung der Polizei Nr. 15/2014

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- 11 - Beispiele für ein Feuerwehrzufahrt-Schild nach DIN 4066 amtliches Siegel der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (3) Ohne jegliche auf eine Feuerwehrzufahrt hinweisende Kennzeichnung kann zumindest nicht § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO Grundlage für eine Verfolgungs- oder Umsetzmaßnahme sein. Möglicherweise ergibt sich am Einsatzort aber alternativ z. B. ein Regelfall des Umsetzens (Nr. 15 dieser GA), weil vor einer Grundstücksein- oder -ausfahrt geparkt und deren beabsichtigte Benutzung verhindert wird. (4) Von einer amtlichen Kennzeichnung ist grundsätzlich immer dann auszugehen, wenn es sich um ein Schild nach DIN 4066 inklusive Siegelung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde handelt oder keine anderen Erkenntnisse z. B. aus früheren Recherchen oder Gerichtsverfahren zu dieser Örtlichkeit vorliegen und die Kennzeichnung in ihrer Form und Anbringung zumindest amtlichen Anschein erweckt. Wird die Amtlichkeit der Kennzeichnung angezweifelt, ist auf eine Umsetzung auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO zu verzichten. (5) Grundsätzliche Voraussetzung für polizeiliche Verfolgungs- und Umsetzmaßnahmen in einer Feuerwehrzufahrt ist, dass dort tatsächlich-öffentlicher Verkehr stattfindet. (6) § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO kann auch nicht Grundlage für die Umsetzung eines Fahrzeuges von einer „Feuerwehraufstellfläche“ sein. Hierfür bedarf es immer einer Regelung durch Zeichen 283 oder 286 - ggf. ergänzt durch ein Zusatzzeichen „Feuerwehraufstellfläche“. 12. – Umsetzungen im Zusammenhang mit Car-Sharing-Stellplätzen und reservierten Parkplätzen für Elektrofahrzeuge („Stromtankstellen“) (1) An verschiedenen Orten im öffentlichen Straßenverkehr sind besondere Stellplätze für Fahrzeuge von Car-Sharing-Unternehmen eingerichtet und durch Verkehrszeichen gekennzeichnet (z. B. mittels Zeichen 283 oder 314 - jeweils verbunden mit Zusatzzeichen, die auf Car-Sharing-Unternehmen hinweisen). Auf die Berechtigung zur Nutzung können Aufkleber oder Plaketten an den Car-Sharing-Fahrzeugen hinweisen. (2) Wesentlicher Funktionsfaktor des umwelt- und verkehrspolitisch gewollten Car-Sharings ist das Vorhandensein von geeigneten Stellplätzen. Diese sind im Stadtgebiet von Berlin durch eine Rahmenmarkierung sowie Verkehrszeichen (Haltverbot mit Zusatz „Car-Sharing frei“) eindeutig gekennzeichnet und für jeden Verkehrsteilnehmer gut erkennbar. Eine Umsetzung von widerrechtlich dort abgestellten Fahrzeugen kann nicht von dem Betreiber des Unternehmens veranlasst werden.
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- 12 - Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Car-Sharings und der unverzichtbaren Notwendigkeit des Freihaltens der gekennzeichneten Parkplätze sind polizeiliche Umsetzungen dort unberechtigt parkender Fahrzeuge regelmäßig verhältnismäßig (Nr. 15 dieser GA). (3) Ähnlich verhält es sich mit den zunehmend verbreiteten Parkflächen an Ladestationen für Elektrofahrzeuge, welche zur Ingebrauchnahme der „Stromtankstelle“ ausschließlich diesen Kraftfahrzeugen zum Zwecke des Ladens vorbehalten sind. Diese Stellflächen werden in Berlin durch die Zeichen 314, 315, 283 oder 286 in Verbindung mit folgendem Zusatzzeichen angeordnet: Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei Die Umsetzung von Fahrzeugen, die an einer so gekennzeichneten Stromtankstelle parken, ohne dass sie mittels Ladekabel mit der Ladestation fest verbunden sind, ist regelmäßig verhältnismäßig (Nr. 15 dieser GA). (4) Nicht umgesetzt werden können Elektrofahrzeuge, die trotz Beendigung des Ladevorgangs noch mittels Ladekabel mit der Ladestation fest verbunden sind. Das Abziehen des Ladekabels ohne vorherige Entriegelung des Kraftfahrzeuges könnte gegebenenfalls zu Beschädigungen am Fahrzeug führen. Auch kann nicht an jeder Station die       Beendigung      des      Ladevorgangs       zweifelsfrei    erkannt     werden. Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeigen sind bei angeschlossenem Ladekabel nur dann zu fertigen, wenn die Beendigung des Ladevorgangs zweifelsfrei erkannt und dokumentiert werden kann. (5) In allen Fällen ist im Rahmen der stets notwendigen Einzelfallprüfung bei der Beschilderung zu berücksichtigen, dass ein ggf. verwendetes Zeichen 283 oder 286 nur auf Fahrbahnen gilt und auf sonstigen Verkehrsflächen (z. B. Mittelstreifen) ohne gesonderten Zusatz keine Wirkung entfaltet (Nr. 8 Abs. 1 dieser GA). 13. – Umsetzungen im Zusammenhang mit der Umweltzone (1) Es wird auf die Regelungen der „Informationen zur Umweltzone im Land Berlin und Grundsätze der polizeilichen Verkehrsüberwachung ab dem 01.01.2012“ verwiesen (IntraPol – Thema Verkehr – Verkehrsinformationen). Die Anordnung einer Fahrzeugumsetzung allein wegen des Verstoßes gegen Vorschriften der Umweltzone kommt nicht in Betracht. (2) Fahrzeuge, die außerhalb der Umweltzone an deren Grenzen umgesetzt werden sollen, sind nur dann in die Zone zu verbringen, wenn sie die Voraussetzungen zum Verkehr in dieser erfüllen. Im Falle innerhalb der Umweltzone angeordneter Umsetzungen sollten Fahrzeuge, in denen keine gültige Plakette angebracht bzw. keine Ausnahmegenehmigung ausgelegt ist und die sonst offenbar keiner generellen Ausnahmeregelung zuzuordnen sind - falls vom Aufwand und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vertretbar - an einen Standort außerhalb der Umweltzone verbracht werden.
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- 13 - 14. – Umsetzen von Gefahrguttransportern (1) Gefahrguttransporte unterliegen besonderen Vorschriften, die unter anderem das unbeaufsichtigte Abstellen im öffentlich zugänglichen Verkehrsraum einschränken oder verbieten, z. B. der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) oder dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). (2) Wegen der fachlichen Komplexität des Gefahrgutrechts kann eine rechtliche und gefahreneinstufende Bewertung regelmäßig nur durch speziell geschulte und fachkundige Dienstkräfte erfolgen. Es ist daher bereits im Verdachtsfall eines Gefahrguttransportes vor Anordnung einer Umsetzung fernmündlich Rücksprache mit Dir ZA/ZVkD 22 (ggf. über ZVkD 21, intern: 984380/81) aufzunehmen und das weitere polizeiliche Handeln abzustimmen. (3) Kommt es zur Umsetzung eines Gefahrguttransportes, ist das Umsetzfahrzeug durch Dienstkräfte während der Verbringung bis zum endgültigen Abstellort zu begleiten/überwachen. Dieses ist auf dem Umsetzvordruck unter „Bemerkungen“ zu dokumentieren. 15. – Regelfälle des Umsetzens Unabhängig von den bei allen Sachverhalten stets notwendigen Einzelfallprüfungen (Nr. 6 dieser GA), liegen in einer Vielzahl typischer Verstöße im ruhenden Verkehr wegen der generell einhergehenden oder zu befürchtenden Verkehrsgefährdungen/-behinderungen regelmäßig die rechtlichen Voraussetzungen für eine Umsetzung vor. Eine Übersicht dieser Tatbestände ist in der Anlage 1 dargestellt. IV.    Durchführung 16. – Halternachfragen (1) Bei Fahrzeugen mit nationalen Kennzeichen ist zur Beachtung der Nr. 6 Abs. 2 dieser GA vor der Umsetzanordnung grundsätzlich eine Halternachfrage durchzuführen. Ziel ist es, eine verantwortliche Person kurzfristig zum sofortigen Wegfahren des Fahrzeuges auffordern zu können. Vor dem Hintergrund der künftig bundesweit bestehenden Möglichkeit zur Beibehaltung amtl. Kennzeichen im Falle eines nationalen Wohnortwechsels, kann sich die grundsätzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Halternachfrage nicht auf Fahrzeuge mit Berliner Kennzeichen beschränken. (2) Eine Halternachfrage kann unterbleiben, wenn -  das Umsetzen zur Beseitigung einer Gefahr so dringend ist, dass die mit einer Ermittlung verbundene Zeitverzögerung nicht vertretbar wäre, -  das Umsetzen aus z. B. Geschäftsstraßen mit überwiegendem Fremdverkehr dringend ist oder -  das Umsetzen an Örtlichkeiten erfolgen soll, in deren Umfeld keine potentiellen Aufenthaltsorte von Verantwortlichen erkennbar sind.
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- 14 - (3) Vor einer Fahrzeugumsetzung ist zu überprüfen, ob ggf. im Fahrzeug ein schriftlicher Hinweis auf eine verantwortliche Person sichtbar hinterlassen worden ist. (4) Eine erkannte Nachricht ist ausschließlich dann beachtenswert, wenn aus ihrem Inhalt wegen der konkretisierenden Hinweise eindeutig zu schließen ist, dass die Gefahr bei Anruf oder Aufsuchen tatsächlich zeitnah beseitigt werden könnte. Ohne individualisierende Angaben oder gar vorgefertigt als Ausdruck oder Aufkleber muss der ausgelegte Hinweis nicht beachtet werden. Ein solcher Hinweis sollte deshalb wenigstens eine Telefonnummer und den genauen Aufenthaltsort des Verantwortlichen erkennen lassen. (5) Im Falle einer Umsetzung ist im Umsetzvordruck (Nr. 24 dieser GA) unter „Bemerkungen“ nicht nur auf den ausgelegten Hinweis und dessen Wortlaut, sondern auch auf die Uhrzeiten und Umstände der versuchten Kontaktaufnahme hinzuweisen. (6) Das Auslegen eines Hinweiszettels im verkehrswidrig geparkten Fahrzeug begründet regelmäßig den Verdacht einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit. Bei der Anzeigenfertigung ist der Bußgeldstelle ein begründeter Erhöhungsvorschlag zu unterbreiten. 17. – Vermiedene Umsetzung (1) Eine vermiedene Umsetzung ist dann gegeben, wenn die Bemühungen (z. B. Klingeln an der Halteranschrift) zur Ermittlung einer verantwortlichen Person (Nr. 16 dieser GA) dazu führen, dass eine solche erreicht und so die Anordnung einer Umsetzung vermieden werden kann. Auch in diesen Fällen ist für die Erhebung der Kosten für den Polizeieinsatz stets ein Umsetzvordruck zu fertigen (Nr. 24 Abs. 2 dieser GA). (2) Ist bereits ein Umsetzunternehmen beauftragt worden, bevor eine verantwortliche Person das Fahrzeug entfernen konnte, handelt es sich nicht um eine vermiedene Umsetzung, sondern um eine Leerfahrt (ggf. Fehlfahrt) bzw. eine begonnene oder durchgeführte Umsetzung. 18. – Selbstfahren durch Polizeidienstkräfte / Umsetzen von Krädern (1) Zur Beachtung der Nr. 6 Abs. 2 der GA können Fahrzeuge auch von Polizei- dienstkräften durch Selbstfahren umgesetzt werden, wenn -   das Fahrzeug unverschlossen ist, -   der Zündschlüssel steckt, -   die Polizeidienstkraft im Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis ist, -   sie sich zur Führung des Fahrzeuges in der Lage fühlt und -   keine besonderen Gründe gegen das Selbstfahren sprechen, wie z. B. dass Fahrzeug offensichtlich nicht verkehrssicher ist oder das Selbstfahren nur durch Anwenden von Zwang möglich wäre (Vermeidung einer Eskalation). Eine Verpflichtung zum Selbstfahren besteht jedoch in keinem Fall. (2) Im Fall der notwendigen Umsetzung von Krafträdern kann diese mit polizeieigenen Mitteln erfolgen, wenn das faktisch ohne unverhältnismäßigen organisatorischen und zeitlichen Aufwand möglich ist (z. B. Wegschieben oder Verladen eines Mofas in ein hierfür geeignetes Dienstkraftfahrzeug).
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- 15 - Dies gilt insbesondere für Krafträder, die im Bereich von Sicherheitshaltverboten behinderungsfrei auf Gehwegen abgestellt sind (Nr. 15 dieser GA). Im Falle der notwendigen Anforderung einer Abschleppfirma kommt zur Verhinderung von Gebühren der vorherigen Ermittlung einer/s Verantwortlichen eine besondere Bedeutung zu. (3) Für Hinweise zur Gebührenerhebung und Vordruckfertigung wird auf die Nr. 24 Abs. 4 dieser GA verwiesen. 19. – Anforderung von Umsetzfahrzeugen (1) Muss zur Gefahrenabwehr eine Fahrzeugumsetzung angeordnet werden, weil mildere Maßnahmen nicht in Betracht kommen, ist sie durch die einschreitende Polizeidienstkraft unter dem Stichwort „Verkehrsrolle“ grundsätzlich mittels Funk über die ELZ (Dir ZA ELZ 2 - AusFaSt -) zu veranlassen. In Ausnahmefällen (z. B. ELZ nicht erreichbar oder bei besonderen Veranstaltungslagen) kann die Anforderung über die örtlich zuständige FmBz oder die Verkehrsleitstelle Dir ZA ZVkD (VkL) erfolgen. (2) Die Anforderung muss enthalten: -  den Rufnamen (über Funk) oder Namen und Dienststelle (über Draht) der anordnenden Polizeidienstkraft -  die Anzahl der voraussichtlich umzusetzenden Fahrzeuge -  den genauen Standort (ggf. mit Anfahrtsweg) -  Art, Fabrikat, Typ der Fahrzeuge (bei Lkw/Anhänger u. sonstigen größeren Fahrzeugen ist die zulässige Gesamtmasse vorher zu ermitteln und mitzuteilen) -  die amtlichen Kennzeichen der umzusetzenden Fahrzeuge (bei mehreren Fahrzeugen ist ein Anforderungskennzeichen zu benennen) -  bei ausländischen Fahrzeugen das Nationalitätszeichen und die zutreffende Tatbestandsnummer aus dem Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungs- widrigkeiten, damit die vom Verantwortlichen ggf. aufgesuchte Polizeidienststelle das entsprechende Verwarnungsgeld erheben kann -  sonstige Besonderheiten, die für die Umsetzung bedeutsam sind (z. B. Reifen ohne Luft, fehlende Bereifung, überbreiter Aufbau, wertvolles Ladegut, Unfallschäden) (3) Ist die beauftragte Vertragsfirma innerhalb einer Frist von 30 Minuten nach Auftragsbestätigung nicht am Einsatzort eingetroffen, meldet die anfordernde Dienstkraft dies an die AusFaSt bzw. FmBz/VkL. (4) Liegen im Vorfeld eines Einsatzes Erkenntnisse vor, nach denen verstärkt Umsetzungen erforderlich werden könnten (z. B. Begleitung Schwertransporte, Veranstaltungen, Versammlungen) ist Dir ZA ELZ 14 von der Einsatzleitung zwecks vorsorglicher Bereithaltung von Abschleppfahrzeugen so zeitgerecht wie möglich hierüber zu informieren. 20. – Von Dir ZA ELZ 2 (AusFaSt) zu treffende Maßnahmen (1) Dir ZA ELZ 2 - AusFaSt - prüft bei Anforderungen, die noch nicht von einer FmBz oder der Dir ZA ZVkD VkL überprüft wurden, ob eine Fahndungsnotierung besteht und beauftragt eine Vertrags-Abschleppfirma. Erfolgt die Anforderung über eine FmBz oder die Dir ZA ZVkD VkL (Nr. 19 Abs. 1 dieser GA), ist bereits dort vor Weiterleitung an die AusFaSt die Fahndungsnotierung zu überprüfen (§ 28 Abs. 1 ASOG Bln). Im Falle einer Fahndungsnotierung sind die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.
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- 16 - (2) Die Vertragsfirmen sind verpflichtet, ihre Leistung unverzüglich an jedem Ort im Land Berlin zu erbringen und innerhalb von 30 Minuten am Einsatzort einzutreffen. Die AusFaSt kann bei Verzug eine Nachfrist einräumen oder eine andere Abschleppfirma beauftragen. Bei einer „Leerfahrt“ (Nr. 23 Abs. 1 dieser GA) entfällt der Vergütungsanspruch dann ebenso wie in dem Fall, dass die beauftragte Firma erst nach Ablauf der vereinbarten Nachfrist eintrifft. (3) Sind mehrere Fahrzeuge umzusetzen, benennt die AusFaSt der Abschleppfirma ein so genanntes Anforderungskennzeichen. Ist ein Fahrzeug bereits vor Eintreffen der Abschleppfirma weggefahren, aber weitere Fahrzeuge sind noch umzusetzen, handelt es sich buchungstechnisch um eine „Fehlfahrt“, die nach Rücksprache mit den Dienstkräften am Einsatzort in den Unterlagen der AusFaSt zu vermerken ist. Für das weggefahrene Fahrzeug ist dann ein Pol V 201 (Pol 801) zu fertigen. (4) Aufgrund der Vertragslage können die Abschleppfirmen von der ELZ verpflichtet werden, bei mehr als fünf umzusetzenden Fahrzeugen zwei Umsetzfahrzeuge zu entsenden. Die anfordernde Dienstkraft ist im entsprechenden Fall darüber zu informieren, dass für jeden Fall, bei dem nur ein Fahrzeug umgesetzt werden muss, für alle anderen Fahrzeuge, die rechtzeitig durch Verantwortliche entfernt wurden, wegen Leerfahrt des zweiten Umsetzfahrzeuges ein „Kostenteiler“ zu fertigen ist (Nr. 24 Abs. 8 dieser GA). (5) Die AusFaSt unterrichtet die Polizeidienstkraft am Einsatzort über die Anforderungszeit und die beim Umsetzen ggf. entstandenen Schäden, die von der Abschleppfirma gemeldet wurden. 21. – Besondere Hinweise zur Durchführung (1) Die anordnende Dienstkraft prüft sorgfältig, ob am umzusetzenden Fahrzeug von außen erkennbare Schäden vorhanden sind. Erkannte Schäden im Vorfeld sind ebenso wie solche, die z. B. vom Personal der Abschleppfirma verursacht wurden, im Umsetzvordruck zu vermerken. Sind umfassende Schilderungen notwendig, ist ein Tätigkeitsbericht als Anlage hinzuzufügen, der auch Dir ZA ELZ 14 zu übersenden ist. (2) Bei unverschlossen abgestellten Fahrzeugen sind alle Umstände des Einzelfalles zu prüfen und es ist zu entscheiden, ob eine Umsetzung ggf. unter Sicherstellung von erkannten Wertgegenständen im Fahrzeug oder durch Veranlassen geeigneter sonstiger Sicherungsmaßnahmen gefahrlos angeordnet werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Sicherstellung zur Eigentumssicherung in Betracht kommen. Auf die Regelungen und Entscheidungskriterien in der GA PPr Stab über die Behandlung von sichergestellten und beschlagnahmten Fahrzeugen in gültiger Fassung wird verwiesen. (3) Ein Umsetzvorgang ist abzubrechen, wenn die verantwortliche Person am Einsatzort erscheint und das Fahrzeug selbständig entfernen will. Sie ist darauf hinzuweisen, dass Umsetzkosten auch im Falle einer Leerfahrt entstehen. (4) Die anordnende Dienstkraft bestimmt nach Möglichkeit den neuen Abstellort und berücksichtigt, dass dort keine erneute Gefahrenlage entstehen darf. Der AusFaSt ist im Rahmen einer Abschlussmeldung - sofern möglich - unverzüglich der neue Abstellort mitzuteilen. Das Personal der Abschleppfirma ist darauf hinzuweisen, dass die AusFaSt sofort zu unterrichten ist, wenn aus zwingenden Gründen selbständig ein anderer
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- 17 - geeigneter Abstellort gewählt werden musste. Einer Abschlussmeldung bedarf es auch im Falle begonnener Umsetzungen oder Leerfahrten und dann, wenn Fahrzeuge durch Selbstfahren von Polizeidienstkräften oder mit polizeieigenen Mitteln umgesetzt worden sind (Nr. 18 dieser GA). Auf der Rückseite der 2. Ausfertigung (rosa) des Umsetzvordruckes ist die Benachrichtigung der AusFaSt zu vermerken. (5) Wurde ein Fahrzeug nur wenige Meter (bis ca. 10 Meter) umgesetzt, ist zur Unterrichtung des Verantwortlichen unbedingt ein Hinweiszettel Formular V 510 (Pol 836) am Fahrzeug anzubringen. Über die durchgeführte Maßnahme ist mit handschriftlichem Vermerk verständlich zu informieren. 22. – Zentrale Erfassung von Umsetzvorgängen (1) Die AusFaSt erfasst zentral alle umgesetzten Fahrzeuge im System ABAKUS. (2) Bei Umsetzaktionen im Rahmen von Einsätzen aus besonderem Anlass (Nr. 19 Abs. 4 dieser GA) kann nach vorheriger Abstimmung zwischen der Einsatzleitung und Dir ZA ELZ 14, App.: 986041, anstelle von einzelnen Abschlussmeldungen (Nr. 21 Abs. 4 dieser GA) eine schriftliche Sammelmeldung (Umsetzungsliste) entsprechend dem Muster der Anlage 3 dieser GA gefertigt und der AusFaSt per Telefax, App.: 987897, oder per MAP-Rechner, ausfast@int.polizei.berlin.de, übersandt werden. (3) Wurde für eine verantwortliche Person nach erfolgter Umsetzung der neue Fahrzeugstandort bei der AusFaSt erfragt und übermittelt, ist deren Name dort im betreffenden Datensatz des Systems ABAKUS zu vermerken. Möchte eine verantwortliche Person selbst Nachfrage halten, ist ihr hierfür die Rufnummer 4664 – 987800 zu nennen. V.      Erhebung der Umsetzgebühren / Schriftliche Bearbeitung 23. – Erhebung der Umsetzgebühren (1) Für die Gebührenberechnung ist neben der Fahrzeugmasse relevant, ob die angeordnete Umsetzung zu einer Leerfahrt, begonnenen oder durchgeführten Umsetzung geführt hat. Die Gebühr für die vermiedene Anordnung der Umsetzung wird unabhängig von Tageszeit und Fahrzeugmasse als Pauschale erhoben. Die Definitionen sind dem Gebührenverzeichnis der Polizeibenutzungsgebührenordnung zu entnehmen (Anlage 2 dieser GA). (2) Unabhängig vom Ordnungswidrigkeitenverfahren werden die Umsetzgebühren durch ZSE V B 23 eingezogen. Im Rahmen des Gebührenverfahrens wird dort entschieden, wer als Gebührenschuldner heranzuziehen ist. Grundsätzlich werden die Kosten von der für das Fahrzeug verantwortlichen Person erhoben. (3) Insbesondere bei ausländischen Kostenpflichtigen besteht die Möglichkeit, die Umsetzgebühren sofort (nur in EURO) einzuziehen. Die zutreffende Gebührenhöhe ist der Anlage 2 dieser GA zu entnehmen. Deren Erhalt ist ausschließlich mit Vordruck Fin 189 (Durchschreibequittungsblock) zu quittieren. Unzulässig ist es jedoch, die z. B. auf einem Abschnitt erbetene Nennung des neuen Abstellortes von der vorherigen Zahlung der Umsetzgebühr abhängig zu machen oder hierfür eine Sicherheitsleistung zu erheben.
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- 18 - (4) Nach Möglichkeit sollte bei ausländischen Betroffenen auch auf die sofortige Zahlung eines      Verwarnungsgeldes       hingewirkt      werden     (nur     in     EURO),    bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist die zutreffende TBNR der AusFaSt bekannt und kann hier erfragt werden. Bei Beträgen im Bußgeldbereich ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung zu prüfen, auf die Regelungen der GA LKA über das Verfahren mit Sicherheitsleistungen in gültiger Fassung wird verwiesen. (5) Achtung: In Fällen der sofortigen Bezahlung von Umsetzgebühren und/oder Verwarnungsgeldern ist die Bußgeldstelle (ZSE V B 23) mittels deutlichem Vermerk auf dem Umsetzvordruck hierauf hinzuweisen (mit Vorgangsnummer Fin 189 und Betrag). Falls die Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt oder an einem anderen Ort nicht mehr darauf vermerkt werden kann, ist eine Kopie des Fin 189 mit Angabe von Tattag und Kennzeichen mit einem gesonderten Hinweisschreiben zu übersenden. (6) Beim Selbstfahren durch Polizeidienstkräfte und in den Ausnahmefällen, in denen Krafträder mit polizeieigenen Mitteln umgesetzt werden konnten (Nr. 18 dieser GA), werden keine Gebühren erhoben (beachte Nr. 24 Abs. 5 dieser GA). 24. – Formular V 202 (Pol 801 U) Anzeige/Umsetzung - BOWI 21 (1) Für jede angeordnete Umsetzung (Leerfahrt, begonnene oder durchgeführte Umsetzung) sowie für vermiedene Umsetzungen ist am Einsatzort das Formular V 202 (Pol 801 U) Anzeige/Umsetzung - BOWI 21 auszufüllen. Der Umsetzvordruck ist Grundlage zur Bearbeitung des Gebühren- und ggf. Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens bei ZSE V B 23, einer gesonderten VkOWi-Anzeige bedarf es nicht. Auf die Regelungen der GA PPr Stab über die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten in gültiger Fassung wird verwiesen. (2) Ein lesbar, vollständig und richtig ausgefüllter Umsetzvordruck bildet die wesentliche Basis für erfolgreiche Verwaltungs- und Amtsgerichtsverfahren. Auf die ausführlichen Ausfüllhinweise im Einband des Vordruckblocks wird hingewiesen. Insbesondere die folgenden Ausfüllhinweise sind zu beachten: -  unbedingter Eintrag der Abschleppfirma bei angeordneter Umsetzung (nicht bei vermiedener Umsetzung) -  Konkretisierung der TBNR (Feld 09), falls durch *) oder **) gefordert -  Hinweis auf eine vorsätzliche Begehungsweise (Feld 09) bei Vorsatztaten -  genaue Beschreibung von festgestellten Schäden am umzusetzenden Fahrzeug (Nr. 21 Abs. 1) -  Personalien der/des Betroffenen (Feld 21 ff) nur ausfüllen, wenn diese/r am Einsatzort ist -  Zeugen (Feld 39 ff) stets eintragen, insbes. Anruferpersonalien bei Verkehrs- behinderungen (z. B. Blockieren von Ein- und Ausfahrten) -  Halterdaten (Rückseite Feld 22 ff) nur dann eintragen, wenn Einsicht in die Fahrzeugpapiere bei Anwesenheit der/des Betroffenen am Einsatzort möglich ist -  Bei ausländischen Kfz ist stets das Nationalitätszeichen (Feld 91) einzutragen -  dem Feld „Ergänzende Bemerkungen“ kommt in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine entscheidende Bedeutung zu. Es besteht die zwingende Verpflichtung, hier stets sämtliche verfügbaren Umstände und Beweismittel einzutragen (z. B. Skizzen mit Verkehrszeichen und anderen Fahrzeugen sowie deren Kennzeichen, Informationen von Zeugen, Entfernungsangaben - wie
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- 19 - gemessen? -, alle das Ermessen beeinflussende Faktoren). Bei Bedarf ist eine Anlage oder ein Tätigkeitsbericht beizufügen. (3) Im Falle der vermiedenen Umsetzung sind bis zur Einführung aktualisierter Umsetzvordrucke beim Ausfüllen des Formulars V 202 (Pol 801 U) Anzeige/Umsetzung - BOWI 21 folgende Hinweise zu beachten: -  in der Zeile „nicht umgesetzt/nur Leerfahrt“ ist der Zusatz „vermiedene Umsetzung“ einzufügen und anzukreuzen sowie -  in der Zeile „Leerfahrt/Umsetzung durch Fa.“ ist das Wort „sonstige“ einzutragen (4) Der Umsetzvordruck ist in diesem Fall grundsätzlich als Personenanzeige zu fertigen. In Ausnahmefällen (z. B. der/die Verantwortliche gibt an, das Fahrzeug nicht abgestellt zu haben) muss ein entsprechender Hinweis in der Anzeige oder als Anlage gefertigt werden. Als ergänzende Bewertung sind u. a. auch die Art und Weise der Halterermittlung sowie ggf. die Äußerungen der verantwortlichen Person einzutragen. (5) Haben Polizeidienstkräfte das Fahrzeug durch Selbstfahren oder z. B. Krafträder mit sonstigen polizeieigenen Mitteln (Nr. 18 dieser GA) aus der Gefahrenzone verbracht, werden zwar keine Kosten erhoben, der Umsetzvordruck ist aber trotzdem zur Abwehr evtl. Regressansprüche vollständig auszufüllen. Unter „Bemerkungen“ ist auf die „Umsetzung durch Polizeidienstkräfte“ hinzuweisen. (6) Auch in den Ausnahmefällen (Nr. 23 Abs. 3 dieser GA) der sofortigen Barerhebung von Umsetzkosten und/oder Verwarnungsgeldern ist der Umsetzvordruck vollständig auszufüllen. In Fällen der Barverwarnung am Einsatzort ist jedoch das Feld „Aktenzeichen“ auf der Vorderseite oben deutlich durchzukreuzen. Auf der Rückseite ist das entsprechende Hinweisfeld anzukreuzen und der Betrag einzutragen. (7) Müssen aus technischen Gründen bei Zügen Zugfahrzeug und Anhänger einzeln umgesetzt werden, sind zwei Umsetzvordrucke auszufüllen. Diese werden zusammengefasst und als Sammelvorgang gekennzeichnet. Auf dem zweiten Vordruck (für den Anhänger) ist im oberen Teil der Vorderseite das Feld „Aktenzeichen“ deutlich durchzukreuzen. Bei Leerfahrten ist nur ein Vordruck für den gesamten Zug auszufüllen. (8) Bei mehreren umzusetzenden Fahrzeugen sind im Falle einer Leerfahrt (sämtliche Fahrzeuge wurden vorzeitig entfernt) die Umsetzvordrucke zusammenzufassen und als Sammelvorgang zu kennzeichnen. Die Umsetzgebühr wird auf alle ursprünglich umzusetzenden Fahrzeuge verteilt. Solch ein Kostenteiler ist für alle nicht umgesetzten Fahrzeuge auch dann zu fertigen, wenn bei Entsendung von zwei Umsetzfahrzeugen nur eines tätig geworden ist, weil bis auf ein Fahrzeug alle anderen vorab entfernt werden konnten (Nr. 20 Abs. 4 dieser GA). (9) Im Falle von Fahrzeugumsetzungen aus vorübergehend eingerichteten Haltverbotsstrecken wird auf die Hinweise in der Nr. 8 Abs. 5 dieser GA verwiesen. (10) Im Falle der Umsetzung von Fahrzeugen Bevorrechtigter wird auf die Hinweise in der Nr. 7 dieser GA verwiesen.
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- 20 - (11) Blatt 1 (grün) des V 202 (Pol 801 U) BOWI 21 wird grundsätzlich ZSE V B 221 zur Weiterbearbeitung übersandt. Blatt 2 (rosa) verbleibt für mögliche Nachfragen auf der Dienststelle der anordnenden Polizeidienstkraft. Blatt 3 (weiß) ist für den Beauftragten der Abschleppfirma vorgesehen und kann – falls die Aushändigung nicht möglich ist – vernichtet werden. 25. – Nichtverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten (1) Stehen Fahrzeugumsetzungen im Zusammenhang mit nichtverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten (z. B. Abstellen von Fahrzeugen in Grün-/Erholungsanlagen oder Wäldern) ist zusätzlich zum Umsetzformular V 202 (Pol 801 U) Anzeige/Umsetzung - BOWI 21 auch eine entsprechende Ordnungswidrigkeitenanzeige zu fertigen. (2) Auf die Regelungen der GA über die Bearbeitung von nichtverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Erteilung von Verwarnungen nach § 56 OWiG in gültiger Fassung wird ausdrücklich verwiesen. Dies gilt insbesondere für Fragen der Anzeigenfertigung und -weiterleitung in Fällen der Tateinheit, Tatmehrheit und Mehrfachzuständigkeit. (3) Unter Berücksichtigung der Bearbeitungshinweise in der Nr. 24 dieser GA gelten beim Ausfüllen des Umsetzvordruckes die folgenden Besonderheiten: -  die zur Anzeige von Verkehrsordnungswidrigkeiten benötigten Felder Nr. 08, 09, 14, 37 und 50 sind nicht auszufüllen -  in das Feld „Aktenzeichen“ auf der Vorderseite oben ist der Hinweis „NOWI“ einzutragen -  auf der Rückseite ist dieser Hinweis unter „Bemerkungen“ zu wiederholen und der Tatortabschnitt einzutragen -  die ermittelten Halterdaten (Feld 22 ff) sind stets einzutragen 26. – Fahrzeuge ohne amtliche Kennzeichen / Fahrzeugwracks Auf die Regelungen der GA über die Beseitigung sowie die zwangsweise Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Fahrzeugwracks in gültiger Fassung wird verwiesen. In Fällen, in denen Fahrzeuge -  ohne gültige amtliche Kennzeichen (entstempelte Kfz), -  ohne amtliche Kennzeichen oder -  ohne ordnungsgemäß angebrachte Kennzeichen (z. B. Kennzeichenschilder im Fahrzeug) umgesetzt werden, ist - falls bereits eine Aufforderung zur Kfz-Entfernung (E 309 (Pol 687) - Gelber Punkt) angebracht ist - das Bezirksamt Lichtenberg für regionalisierte Ordnungsaufgaben (RegOrd 2) schriftlich unter Angabe des Fahrzeuges sowie des alten und neuen Abstellortes zu unterrichten.
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