WD 5 - 108/20 Finanzierung von Tierheimen

Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft

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Wissenschaftliche Dienste Sachstand Finanzierung von Tierheimen © 2020 Deutscher Bundestag  WD 5 - 3000 - 108/20
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Wissenschaftliche Dienste                Sachstand                                                              Seite 2 WD 5 - 3000 - 108/20 Finanzierung von Tierheimen Aktenzeichen:                      WD 5 - 3000 - 108/20 Abschluss der Arbeit:              29.10.2020 Fachbereich:                       WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Landwirtschaft, Ernährung und Ver- braucherschutz Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
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Wissenschaftliche Dienste          Sachstand                                     Seite 3 WD 5 - 3000 - 108/20 Inhaltsverzeichnis 1.          Einleitung                                                         4 2.          Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)                                                             4 3.          Rückmeldungen der zuständigen Ministerien der Länder               6 3.1.        Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden- Württemberg                                                        6 3.2.        Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin                                         6 3.3.        Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz                                              7 3.4.        Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg- Vorpommern                                                         7 3.5.        Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz                                                  9 3.6.        Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen                   9 3.7.        Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz                                                   10 3.8.        Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes       10 3.9.        Sächsisches Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt                                                      10 3.10.       Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt                                                    11 3.11.       Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein                 12 4.          Deutscher Tierschutzbund e. V.                                    12
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Wissenschaftliche Dienste              Sachstand                                                           Seite 4 WD 5 - 3000 - 108/20 1.    Einleitung Der vorliegenden Arbeit liegt die Fragestellung der Finanzierung von Tierheimen zugrunde. In der Recherche zum Thema wurden Veröffentlichungen der Bundesregierung bzw. des zustän- digen Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sowie erhaltene Antwor- ten aus Rückmeldungen der jeweils zuständigen Ministerien der Länder und des Deutschen Tier- schutzbundes e.V. herangezogen. 2.    Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Die Bundesregierung hat in einer Unterrichtung den Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes 2019 (Tierschutzbericht 2019), der auch die Lage der Tierheime berücksichtigt, vor- gelegt. Der Bericht führt zur Lage der Tierheime wie folgt aus :        1 „Das BMEL hat im Juli 2016 eine Abfrage zur Zahl der Tierheime bei den für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Landesbehörden durchgeführt. Danach gab es im Juli 2016 in Deutschland rund 1 400 Tierheime, tierheimähnliche Einrichtungen, Wildtierauf- fangstationen, Pflegestellen und Gnadenhöfe. Die Aufnahmekapazität der Tierheime für Hunde lag bei rund 13 300 Plätzen, die für Katzen bei rund 24 000 Plätzen. Da nicht für alle Tierheime die Aufnahmekapazität im Rahmen der Meldung angegeben wurde, dürfte die tatsächliche Aufnahmekapazität höher liegen. Aufgrund der problematischen finanziellen Lage vieler Tierheime hat das BMEL einen Runden Tisch zur Lage der Tierheime veran-              2 staltet. Die erste Sitzung des Runden Tisches hat am 26. September 2016, die zweite Sit- zung am 13. Februar 2017 stattgefunden. Teilgenommen haben neben Vertretern der Tier- schutzverbände und der kommunalen Spitzenverbände sowie der für den Tierschutz zu- ständigen Landesministerien Vertreter der Fraktionen im Deutschen Bundestag. Mit dem Runden Tisch haben erstmals auf politischer Ebene Gespräche zwischen den Betroffenen zur Verbesserung der Situation der Tierheime stattgefunden. Da der Bund keine direkte Finanzierungszuständigkeit für Tierheime hat, nimmt das BMEL hier eine moderierende Funktion wahr. Die Gespräche wurden in konstruktiver Atmosphäre geführt. Im Rahmen der ersten Sitzung des Runden Tisches Tierheime wurden mehrere Ursachen für die Über- füllung der Tierheime identifiziert und Maßnahmenvorschläge zur Verbesserung unterbrei- tet.(…) Als wesentliche Ursache für die schlechte finanzielle Lage der Tierheime wurde von den Tierschutzverbänden die unzureichende Kostenerstattung der Städte und Kommunen für die Unterbringung von Fundtieren genannt. Dieses Thema wurde daher im Rahmen des Runden Tisches intensiv erörtert. Dabei haben die Vertreterinnen und Vertreter der kom- munalen Spitzenverbände die Verantwortung der Städte und Kommunen für die Fundtier- kostenerstattung anerkannt. In der Folge der ersten Sitzung des Runden Tisches Tierheime hat sich der Hauptausschuss des Deutschen Städtetages in seiner Sitzung am 1. Dezember 2016 mit der Fundtierkosten- problematik befasst. Im Ergebnis wurde einstimmig ein Beschluss zur Kostenerstattung für 1     Unterrichtung durch die Bundesregierung, Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes 2019 (Tier- schutzbericht 2019), Drucksache 19/15940 v. 12.12.2019, Lage der Tierheime S. 23 f.. http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/159/1915940.pdf 2     Alle Hervorhebungen durch Verfasser dieser Arbeit.
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Wissenschaftliche Dienste           Sachstand                                                 Seite 5 WD 5 - 3000 - 108/20 Fundtiere gefasst, der von der Bundesregierung begrüßt wird. Danach bekennt sich der Hauptausschuss zu der Mitverantwortung der Städte für die Erhaltung von Tierheimen, die im Auftrag der Städte tätig sind, um deren gesetzliche Aufgabe der Betreuung von Fundtie- ren wahrzunehmen. Er empfiehlt den Städten, bei abgegebenen Tieren im Lichte der aktuel- len Rechtsprechung eine großzügige Einordnung als Fundtiere vorzunehmen und ggf. die dafür an die Tierheime zu zahlende Vergütung einer Neubewertung zu unterziehen. In der zweiten Sitzung des Runden Tisches Tierheime wurde darüber hinaus vereinbart, dass zwischen den teilnehmenden Tierschutzverbänden und kommunalen Spitzenverbän- den ein Austausch über die Höhe der Kostenerstattung für die Versorgung von Fundtieren stattfindet. Die Fundtierkostenerstattung richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. So gilt das Fundrecht gemäß § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch für Tiere. Tiere, die besitzlos aber nicht herrenlos sind, gelten als Fundsachen im Sinne von § 965 Absatz 1 BGB. Nach § 966 Absatz 1 BGB ist der Finder zur Verwahrung der Fundsache ver- pflichtet. Nach § 967 BGB ist der Finder berechtigt, die Fundsache an die zuständige Be- hörde abzuliefern. Damit ist die zuständige Gemeinde des Fundortes zur Verwahrung der Sache verpflichtet. Für eine auf ihre Veranlassung durchgeführte Unterbringung eines Fundtieres im Tierheim hat sie daher die Kosten zu übernehmen. Zwar geht nach § 973 Ab- satz 1 BGB mit Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes grundsätzlich das Ei- gentum auf den Finder über, verzichtet aber der Finder nach § 976 Absatz 1 BGB der zu- ständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über. Die Kostenübernahmepflicht besteht dann fort. Im Ergebnis der zweiten Sitzung des Runden Tisches Tierheime am 13. Februar 2017 wurde das BMEL gebeten, in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine Rechtsauslegung der Bundesregierung zum Fundtierbe- griff zu erarbeiten. Das BMJV bestätigt die vom BMEL vertretene Rechtsauslegung zum Fundtierbegriff, wonach bei aufgefundenen Haustieren zunächst von der Regelvermutung auszugehen ist, dass es sich um ein Fundtier handelt. Ohne entgegenstehende Anhaltspunkte könne bei aufgefun- denen Haustieren nicht davon ausgegangen werden, dass sie ausgesetzt oder zurückgelas- sen wurden. An den Nachkommen von entlaufenen, verlorenen und ausgesetzten Tieren setzt sich das Eigentum am Muttertier grundsätzlich fort. Auf die Besitzverhältnisse, die am Muttertier zum Zeitpunkt der Geburt der Nachkommen bestehen bzw. bestanden haben, kommt es dabei nicht an. Nachkommen eines Fundtieres sind daher ebenfalls als Fundtiere zu betrachten. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 26. April 2018 (BVerwG 3 C 24.16) entschieden, dass das in § 3 Satz 1 Nummer 3 TierSchG normierte buß- geldbewehrte Verbot, Haustiere auszusetzen oder zurückzulassen, dazu führt, dass die Ei- gentumsaufgabe (Dereliktion, § 959 BGB) an einem Tier durch Aussetzen oder Zurücklas- sen gar nicht wirksam möglich ist, da gegen ein bußgeldbewehrtes Verbotsgesetz verstoßen wird. Verwilderte Haustiere sind daher nicht als herrenlose Tiere, sondern als Fundtiere zu behandeln. In einem weiteren Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (BVerwG 3 C 5.16 – Urteil vom 26. April 2018), dass vor dem Hintergrund des § 967 BGB eine Verwahrungs- und damit Kostenerstattungspflicht der Fundbehörde nur dann besteht, wenn das Fundtier vom Finder zunächst bei der Fundbehörde abgeliefert wurde. Die Bundesregierung ist allerdings der Auffassung, dass die Ablieferung von Fundtieren in Fundbüros anstelle der Tierheime praxisfremd ist. Sie birgt zudem die Gefahr, dass Fund- tiere zeitweise nicht – wie in § 2 TierSchG vorgeschrieben – angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden oder notwendige tierärztliche Behandlungen
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Wissenschaftliche Dienste               Sachstand                                                              Seite 6 WD 5 - 3000 - 108/20 erst verzögert erfolgen. Nicht zuletzt ist aufgrund der eingeschränkten Möglichkeit zur Ab- gabe der Tiere in den Fundbüros nicht auszuschließen, dass die Bereitschaft in der Bevöl- kerung zu Übernahme von Verantwortung für Fundtiere sinkt. Die Bundesregierung wird sich für eine tierschutzgerechte Lösung für die Abgabe von Fundtieren einsetzen und prüft dabei auch eine Änderung des Fundrechts. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim BMJV.“ 3.    Rückmeldungen der zuständigen Ministerien der Länder Die mit der Finanzierung von Tierheimen betrauten Ministerien der Länder wurden seitens des Fachbereichs um eine Stellungnahme gebeten. Die vorliegenden Stellungnahmen sind der folgen- den Auflistung zu entnehmen. Von den Ministerien der Länder Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Thüringen erfolg- ten bislang keine Rückmeldungen. Diese werden bei Vorlage nachträglich übersandt. 3.1. Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg                          3 „In Baden-Württemberg stehen jährlich 500.000,- Euro für Sanierungs- und Modernisie- rungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Tieren oder dem Bau von neuen Tierheimen in Baden Württemberg zur Verfügung. Die Förderung erfolgt über die VwV-Tierheime , die ich Ihnen beigefügt habe. 4 Zudem konnten in diesem Jahr Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen im Rahmen der Corona-Krise eine Soforthilfe zwischen 2.500,- und 7.500,- Euro erhalten. Die entspre- chende Verwaltungsvorschrift habe ich Ihnen ebenfalls beigefügt (Hinweis: Die in Nr. 9 er- 5 wähnte Aussetzung der Förderung für 2020 ist wieder aufgehoben, die entsprechende Än- derungs-VwV wird in Kürze veröffentlicht).“ 3.2. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin                      6 „Seit 2017 stehen Haushaltsmittel zur Förderung von Tierschutzvereinen zur Verfügung, die seitdem u.a. dem Tierheim bewilligt wurden. In den Jahren 2020 und 2021 sind explizit für den Tierschutzverein für Berlin und Umgebung Corporation e.V. (TSV) als Träger des Tierheimes 300.000,- € bzw. 330.000,- € vorgesehen, die als Zuwendung zur Verfügung ge- stellt werden. 3     Stellungnahme v. 16.10.2020. 4     Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen (VwV-Tierheime) Vom 1. Dezember 2017-Az.: 34-9185.24-. https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/PDFs/Tierschutz_und_Tier- gesundheit/2017_GABl-716.pdf 5     Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen (VwV Überbrückungshilfen Tierheime) Vom 27. April 2020 – Az. 34-9185.24 –. https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/PDFs/Tierschutz_und_Tier- gesundheit/VwV_Ueberbrueckungshilfen_Tierheime.pdf 6     Stellungnahme v. 07.10.2020.
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Wissenschaftliche Dienste           Sachstand                                                  Seite 7 WD 5 - 3000 - 108/20 Weitere 50.000,- € jährlich wurden seit 2018 für Katzenkastrationsprojekte ausgeschrieben. Den Zuschlag erhielt ebenfalls der TSV/das Tierheim. Darüber hinaus wurde mit dem Tierheim für den Betrieb der dort angesiedelten Tiersam- melstelle für die berlinweite Entgegennahme und Unterbringung von Fund-, Verwahr- und Beobachtungstieren vertraglich eine Finanzierung aus Landesmitteln von jährlich ca. 2.500.000,- € vereinbart, abhängig von der Zahl der aufgenommenen und zu versorgen- den Tiere.“ 3.3. Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz           7 „Die Stiftung Hessischer Tierschutz fördert Maßnahmen und Projekte von Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen, die sich in einer schwierigen Finanzsituation befinden. Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Förderung des Tierschutzes in Hessen. Ziel ist es, den Tierschutz in Hessen kontinuierlich zu verbessern. Die materielle und ide- elle Förderung des Tierschutzes und der Tierschutzziele in Hessen sind vorrangiges An- liegen der Stiftung. Die Stiftung Hessischer Tierschutz fördert Tierheime in Höhe von 350.000,- €/Jahr. Für das Haushaltsjahr 2020 wurden (Stand August 2020) bereits 196.973,- Euro Förderung bewilligt. Zur Unterstützung von Tierheimen und Tierschutzvereinen während der Corona-Pande- mie hat das Land Hessen die ‚Richtlinie zur Durchführung des Förderprogramms zur Wei- terführung der Vereins- und Kulturarbeit‘ auf den Weg gebracht, die Vereine unterstützt, welche wegen der Corona-Pandemie in eine finanzielle Notlage geraten sind. Je nach Ver- einsgröße und finanzieller Notlage werden Vereine mit bis zu 10.000,- Euro pro Antrag- steller unterstützt. So können im Umweltbereich zum Beispiel Tierheime, Wildparks, Falknereien und Tiergärten und Zoos seit 1. Mai 2020 Anträge auf Vereins-Soforthilfe ein- reichen. Die Vereins-Soforthilfe gilt für den ideellen Bereich des Vereins. Damit ist der Be- reich gemeint, der unmittelbar dazu dient, den steuerbegünstigten Satzungszweck zu er- reichen. Hierzu zählen klassische Einnahmen wie z.B. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebüh- ren, Zuschüsse und Spenden. Im Jahr 2020 wurden aus dem Förderprogramm Vereinsso- forthilfe bisher 20.552,90 Euro Fördermittel genehmigt. Unabhängig von der Corona-Soforthilfe können Tierheime, andere Tierschutzvereine und Naturschutzverbände jederzeit unbürokratisch einen kleinen Betrag von 500,- Euro Sofort- hilfe beim Hessischen Umweltministerium über Lotto und Tronc Mittel beantragen. Glei- ches gilt für die in anderen gesellschaftlichen Bereichen tätigen Vereine und Organisatio- nen. Für das Jahr 2020 wurden bisher 12.500,- Euro Lottomittel genehmigt.“ 3.4. Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern            8 „Tierheime werden in Mecklenburg-Vorpommern seit 1993 gefördert. Insgesamt sind bisher im Rahmen dieser Förderung 4.400.500,- Euro verausgabt worden. 7     Stellungnahme v. 05.10.2020. 8     Stellungnahme v. 05.10.2020.
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Wissenschaftliche Dienste             Sachstand                                                        Seite 8 WD 5 - 3000 - 108/20 Aktuell erfolgt die Förderung von Tierheimen auf der Grundlage der ‚Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Einrichtungen, die der Unterbringung von Tieren dienen (Tierheim-Förderrichtlinie - TierH-RL M-V)‘ vom 20.05.2019 . Im Doppelhaushalt 2020/2021 des Landes stehen jeweils 350.000,- Euro zur 9 Verfügung. Mecklenburg-Vorpommern hat die Lage der Tierheime im Tierschutzkonzept des Landes mit drei Projekten (‚Sanierung Tierheime‘, ‚Katzenschutz‘, ‚Umgang mit hilflosen, verletz- ten oder kranken Wildtieren‘) berücksichtigt .      10 In den Jahren 2016/2017 standen danach 600.000,- bzw. 900.000,- Euro, und 2018/2019 je- weils 300.000,- Euro zur Verfügung. Seit 2016 unterstützt Mecklenburg-Vorpommern Kastrationsmaßnahmen bei Katzen. Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern des Deutschen Tierschutzbundes e.V. erhielt für das Projekt ‚Katzenkastration‘ seitdem jährliche Zuwendungen in Höhe von bis zu 30.000,- Euro. Seit 2019 wird der Landesverband jährlich mit weiteren 5.000,- Euro für die Über- nahme von Transportkosten bei der Umsetzung des Projektes ‚Katzenschutz‘ unterstützt. Ebenfalls 5.000,- Euro jährlich werden seit 2019 vom Land für die Übernahme von Kosten für den Transport von hilflosen oder verletzten Wildtieren und den angefallenen Behand- lungskosten bereitgestellt. Dieses Projekt wird vom Storchenpflegehof Papendorf e.V. be- treut. Es soll erwähnt werden, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe der Lan- deshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern Hilfen in Form von Billigkeitsleistungen zum Zweck der Aufrechterhaltung eines Notbetriebes in Tierheimen auf Grund der durch die Coronakrise bedingten Schließung ab 17. März 2020 gewährt .         11 Schließlich wird auf die Verwaltungsvorschrift über das ‚Verfahren zum Umgang mit Fund- tieren (VV Fundtiere)‘ des für Fundrecht zuständigen Ministeriums für Inneres und Europa verwiesen , die in enger Abstimmung mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Um- 12 welt erarbeitet und am 02.07.2020 veröffentlicht wurde. Die Verwaltungsvorschrift richtet sich an die örtlichen Ordnungsbehörden (Fundbehörden), stellt jedoch für alle Beteiligten klar, was in den letzten Jahren immer wieder für Diskussio- nen und Unzufriedenheit sorgte: 1. Fundtiere sind nicht herrenlos und können auch nicht herrenlos werden. Die Eigen- tumsaufgabe an einem Tier ist unwirksam, da dies einen Verstoß gegen das Tierschutzge- setz wäre. 9     https://www.lfi-mv.de/foerderungen/tierheime/ 10    https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Verbraucherschutz/Veterinaerwesen/Tierschutz/Tierschutz- beirat/?id=9824&processor=veroeff 11    https://www.lfi-mv.de/foerderungen/coronahilfe-fuer-zoos-und-tierheime/ 12    http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod?feed=bsmv-vv&st=vv&showdoccase=1&param- fromHL=true&doc.id=VVMV-VVMV000009844
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Wissenschaftliche Dienste             Sachstand                                                Seite 9 WD 5 - 3000 - 108/20 2. Fundtiere sind alle verlorenen oder entlaufenden Haustiere, die von einer Person aufge- griffen und an sich genommen werden. Die Person darf nicht schon zuvor ein Recht auf Eigentum oder ein Besitzrecht an dem Tier gehabt haben. 3. Haustiere sind Tiere, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden, wie Hunde, Katzen, Ziervögel, landwirtschaftliche Nutztiere oder Tiere, die nicht den hier sonst le- benden Wildtieren zuzurechnen sind .“      13 3.5. Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz         14 „In Niedersachsen ist derzeit im Landeshaushalt kein fester Haushaltsposten für die Förde- rung von Tierheimen vorgesehen. Niedersächsische Tierheime werden projektbezogen von der Landesregierung unterstützt z.B. durch mit Landesmitteln finanzierte Katzenkastrationsaktionen. Das erste Projekt mit Durchführungszeitraum 2017 wurde in 2016 bewilligt. Mittel abrufen konnten Tierheime mit einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz. Diese Mittel kommen indirekt durch Verminderung der potentiellen Populationsvermehrung und die besseren Vermittlungschancen von kastrierten Katzen auch Tierheimen zu Gute. Zur Unterstützung von durch die COVID-19-Pandemie in Liquiditätsengpässe geratene ge- meinnützige Tierheime und gemeinnützige tierheimähnliche Einrichtungen stellt das Land Niedersachsen Billigkeitsleistungen für sie zur Verfügung. Ziel ist die Sicherung der Infra- struktur in diesem Bereich, insbesondere die Versorgung der Tiere zu gewährleisten. Im Übrigen haben zahlreiche Kommunen in Niedersachsen mit Betreibern von Tierheimen einzelvertragliche Regelungen zur Unterbringung von Tieren in bestimmten Fällen getrof- fen.“ 3.6. Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nord- rhein-Westfalen     15 „Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Tierheime jährlich mit rund 500.000,00 Euro. Grundlage des Förderprogramms ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung baulicher Maßnahmen von Tierheimen. Gefördert werden Neu-, Erweite- rungs-, Um- und Ausbauten sowie Maßnahmen der Verbesserung der hygienischen und wirtschaftlichen Einrichtungen. Die Förderungen erfolgen zunächst bis zum 31.12.2022 .“   16 13    Die PI des Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt dazu finden Sie hier: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Service/Presse/Aktuelle-Pressemitteilun- gen/?id=163212&processor=processor.sa.pressemitteilung 14    Stellungnahme v. 08.10.2020. 15    Stellungnahme v. 05.10.2020. 16    https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/foerderprogramme/tierheime
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Wissenschaftliche Dienste          Sachstand                                                 Seite 10 WD 5 - 3000 - 108/20 3.7. Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz       17 „Zur Anerkennung und Unterstützung der ehrenamtlichen Arbeit fördert das Land Rhein- land-Pfalz seit 1993 Tierschutzorganisationen und Tierheime. Für Investitionen in rhein- land-pfälzische Tierheime wurden in den vergangenen beiden Jahren folgende Bewilligun- gen ausgesprochen: Im Jahr 2018 in Höhe von insgesamt 421.374,- € Im Jahr 2019 in Höhe von insgesamt 440.171,- € Mittel zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit sind an rheinland-pfälzische Tierschutzver- eine in folgender Höhe ausbezahlt worden: Im Jahr 2018 in Höhe von insgesamt 139.702,- € Im Jahr 2019 in Höhe von insgesamt 136.167,- € In der Corona-Pandemie bestand in diesem Jahr die Möglichkeit u.a. für Tierheime und ver- gleichbare Einrichtungen, die durch die Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht waren, mit der ‚Corona-Futterhilfe‘ eine Soforthilfe für Futter- und Tierarztkosten zu beantragen.“ 3.8. Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes        18 „Durch eine institutionelle Förderung wurden im Jahr 2019 die saarländischen Tierschutz- organisationen mit einem Betrag in Höhe von 49.200,- € gefördert. Davon gingen 13.800.- € an die fünf saarländischen Tierheime. Darüber hinaus wurden die Tierheime im Rahmen einer Projektförderung in Höhe von 50.000.- € für Bau- und Sanierungsmaßnahmen unterstützt.“ 3.9. Sächsisches Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt       19 „In Sachsen erfolgt die Förderung der Tierheime seit 2001. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Höhe der Gewährung von Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes aufgrund der Förderrichtlinie in Sachsen seit 2015: Investitionen zur Schaffung von Tierheimplätzen/ Mittel für Sachkosten (Insb. Kastration von herrenlosen Katzen, Futtermittel). -      2015: 300 000,- € -      2016: 300 000,- € -      2017: 350.000,- € -      2018 350.000,- € -      2019: 400.000,- € 17    Stellungnahme v. 19.10.2020. 18    Stellungnahme v. 14.10.2020. 19    Stellungnahme v. 06.10.2020.
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