220218_1.-erlass-zur-anwendung-des-ss-20a-ifsg

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Impferlässe

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5.3     Abgestufte Umsetzung                                               Seite 11 von 12 Bei zu ergreifenden Maßnahmen nach § 20a Abs. 5 IfSG ist neben den personenbezogenen Umständen auch die konkrete Situation vor Ort maßgeblich. Um sich        über diese und insbesondere über die gesundheitliche     und  pflegerische   Versorgung     vor     Ort   einen Gesamtüberblick verschaffen zu können, ist Voraussetzung, dass die Benachrichtigungen auf Ebene des Kreises oder der kreisfreien Stadt durch die untere Gesundheitsbehörde nach Ziff. 1. zunächst gesichtet und geordnet sowie danach strukturiert werden, wo Nachweise angefordert werden sollen oder ggfls. bei entsprechenden Zweifeln ärztliche Untersuchungen in Betracht gezogen werden können. Die damit zusammenhängenden vorbereitenden Maßnahmen wie die Anforderung von Nachweisen und die Anordnung sowie Durchführung einer ärztlichen Untersuchung sind spätestens bis zum 15. Juni 2022 durch die untere Gesundheitsbehörde abzuschließen. Spätestens ab dem 16. Juni 2022 entsprechende Verwaltungsverfahren mit dem Ziel des Erlasses von Untersagungsverfügungen nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG einzuleiten. Im Rahmen der Ausübung des Ermessens darüber, in welcher zeitlichen Abfolge die Verwaltungsverfahren in Bezug auf möglicherweise auszusprechende Untersagungsverfügungen hinsichtlich der einzelnen Einrichtungen/Unternehmen einzuleiten sind, ist mangels Anhaltspunkten im § 20a IfSG entscheidend, wie sich die konkrete Situation vor Ort darstellt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, wie die gesundheitliche und / oder pflegerische Versorgung vor Ort ausgestaltet ist, ob und wo die Versorgung     gefährdende   Personalausfälle   zu   befürchten    wären. Gegebenenfalls ist an der Situation vor Ort orientiert eine zeitliche Priorisierung vorzunehmen.
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6.       Rechtspflichten nach § 20a Abs. 3 IfSG                           Seite 12 von 12 Personen, die ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen, haben der jeweiligen Leitung vor Beginn ihrer Tätigkeit die entsprechenden Nachweise nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG vorzulegen. Wird ein hinsichtlich der Echtheit und/oder inhaltlichen Richtigkeit zweifelhafter Nachweis vorgelegt, ist unverzüglich die untere Gesundheitsbehörde zu benachrichtigen. Wird kein Nachweis vorgelegt, darf die betroffene Person nicht in dem Unternehmen oder der Einrichtung beschäftigt werden (§ 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG). Auch eine Tätigkeit ist nach § 20a Abs. 3 Satz 5 IfSG ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen § 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG seitens der Leitung des Unternehmens bzw. der Einrichtung erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1a Nr. 7 Buchst. g) IfSG. 7. Zuständigkeit für OWi-Verfahren Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Kontext des § 20a IfSG (§ 73 Abs. 1a Nr. 7 Buchst. e) bis h) IfSG) sind nach § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 IfSBG und § 2 Nr. 14 IfSG die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden. 8. Ablaufschema Hinsichtlich der Aufgaben, Obliegenheiten und Kompetenzen im Rahmen des § 20a IfSG wird auf die Anlage verwiesen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gerhard Herrmann
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