bayern-Schuberl-Celina-2018 J
Bayerisches Staatsministerium der Justiz Bayerisches Staatsministerium der Justiz • 80097 München An die Präsidentin des Sachbearbeiter Bayerischen Landtags Herr Dr. Koch-Schulte Frau Ilse Aigner Telefon Maximilianeum (089) 5597-2261 81627 München Telefax (0180) 1000965-01023 3,9 ct/min zzgl. gesetzl. USt. E-Mail Michael.Koch-Schulte@stmj.bayern.de Bitte bei Antwort angeben Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom Datum PI/G-4255-3/2018 J vom F 3 - 4321 E - VIIa - 642/2022 25. Februar 2022 17.01.2022 Frist: 14. Februar 2022 Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Toni Schuberl und Kerstin Celina vom 13. Januar 2022 betreffend „Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen in Bayern“ Sehr geehrte Frau Präsidentin, die Schriftliche Anfrage beantworte ich wie folgt: Vorbemerkung: § 43 Satz 1 Strafgesetzbuch (StGB) sieht vor, dass an die Stelle einer uneinbring- lichen Geldstrafe eine Freiheitsstrafe, die sog. Ersatzfreiheitsstrafe, tritt, wobei ge- mäß § 43 Satz 2 StGB ein Tagessatz der Geldstrafe einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist insoweit ein wichtiger Bestandteil im Sanktionensys- tem des Strafgesetzbuchs. Nachdem die Zahlung einer Geldstrafe nicht in jedem Fall durchgesetzt werden kann, gleichwohl allerdings deren Effektivität als spür- bare, die Strafzwecke verwirklichende Sanktion der im Urteil festgestellten Straftat Hausanschrift Haltestelle Telefon Telefax E-Mail: Prielmayerstr. 7 Karlsplatz (Stachus) (089) 5597-01 5597-2322 poststelle@stmj.bayern.de Justizpalast S-Bahn, U-Bahn (Vermittlung) Internet: 80335 München Trambahn http://www.justiz.bayern.de

-2- sichergestellt werden muss, nimmt der Gesetzgeber - entgegen seiner sonstigen Praxis (vgl. § 47 Abs. 1 StGB) - in diesen Fällen bewusst die Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen in Kauf. Den gegebenenfalls beschränkten finanziellen Verhältnissen der angeklagten Per- son wird bereits im Rahmen des Strafverfahrens bei der Bemessung der Tages- satzhöhe Rechnung getragen, § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB. Ein Tagessatz muss nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB mindestens einen Euro betragen, was einem monatlichen Nettoeinkommen von 30,- Euro entspricht. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nach § 459e Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt, wobei seitens des Gerichts in besonderen Härtefällen vom Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe abgesehen werden kann, § 459f StPO. Eine im Jahr 2016 im Auftrag der Justizministerinnen und Justizminister der Län- der eingesetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe, welche sich mit der Thematik „Prü- fung alternativer Sanktionsmöglichkeiten - Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 43 StGB“ auseinandergesetzt hatte, sprach sich in ihrem im Frühjahr 2019 vorgelegten Abschlussbericht für die Beibehaltung der Ersatzfreiheitsstrafe als letztmögliches Mittel zur Durchsetzung der Vollstreckung von Geldstrafen aus. Die Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen ist ein wichtiges Anliegen des Staatsmi- nisteriums der Justiz. Im Rahmen der Haftvermeidungsprogramme „Schwitzen statt Sitzen“ sowie - seit 2019 - „Schwitzen statt Sitzen und Geldverwaltung“ wer- den umfangreiche Bemühungen unternommen, um auch Personen mit beschränk- ten oder fehlenden finanziellen Mitteln die Möglichkeit zu eröffnen, den Vollzug ei- ner Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden. Frage 1.1.: Wie viele Menschen waren zu den fünf letzten Erhebungsstichtagen wegen Er- satzfreiheitsstrafen in bayerischen Justizvollzugsanstalten untergebracht (bitte nach JVA aufgeschlüsselt in absoluten Zahlen zusammen mit Gesamtbelegung der jeweiligen JVA und dem Anteil der Ersatzfreiheitsstrafen in Prozent angeben)?

-3- Antwort: Am Stichtag 31. März 2021 befanden sich in den bayerischen Justizvollzugsan- stalten insgesamt 9.651 Personen in Haft. Davon waren 476 Personen zur Voll- streckung einer Ersatzfreiheitsstrafe untergebracht. Der Anteil der zur Vollstre- ckung einer Ersatzfreiheitsstrafe Inhaftierten an der Zahl der Inhaftierten in Bayern insgesamt beträgt zum Stichtag 4,93 %. Die Entwicklung innerhalb der letzten fünf Erhebungsstichtage (jeweils der 31. März eines Jahres) stellt sich wie folgt dar: Stichtag 31.03.2021 hiervon Anteil in Justizvollzugsanstalt Belegung Ersatzfreiheits- Prozent strafe Aichach 429 32 7,46 Amberg 452 8 1,77 Ansbach 65 5 7,69 Aschaffenburg 136 10 7,35 Augsburg-Gablingen 469 34 7,25 Bad Reichenhall 30 3 10,00 Bamberg 149 17 11,41 St. Georgen-Bayreuth 785 11 1,40 Bernau 715 35 4,90 Ebrach 224 1 0,45 Eichstätt Abschiebungshaft 42 - 0,00 Erding Abschiebungshaft 16 - 0,00 Erlangen 28 - 0,00 Garmisch-Partenkirchen 39 2 5,13 Hof 161 8 4,97 Ingolstadt 9 - 0,00 Kaisheim 552 8 1,45 Kempten 298 16 5,37 Kronach 83 12 14,46 Landsberg am Lech 419 3 0,72 Landshut 391 24 6,14 Laufen-Lebenau 114 - 0,00 Memmingen 118 13 11,02 Mühldorf am Inn 50 - 0,00 München 1.030 120 11,65 Neuburg a. d. Donau 54 6 11,11 Neuburg-Herrenwörth 129 - 0,00 Niederschönenfeld 176 - 0,00 Nürnberg 823 50 6,08

-4- Passau 46 3 6,52 Regensburg 101 9 8,91 Schweinfurt 79 6 7,59 Straubing 711 2 0,28 Traunstein 95 10 10,53 Weiden i. d. OPf. 101 11 10,89 Würzburg 532 17 3,20 Bayern gesamt 9.651 476 4,93 Stichtag 31.03.2020 hiervon Anteil in Justizvollzugsanstalt Belegung Ersatzfreiheits- Prozent strafe Aichach 441 41 9,30 Amberg 509 5 0,98 Ansbach 64 1 1,56 Aschaffenburg 121 9 7,44 Augsburg-Gablingen 512 71 13,87 Bad Reichenhall 44 3 6,82 Bamberg 178 10 5,62 St. Georgen-Bayreuth 840 19 2,26 Bernau 792 52 6,57 Ebrach 254 1 0,39 Eichstätt Abschiebungshaft 10 - 0,00 Erding Abschiebungshaft 9 - 0,00 Erlangen 41 - 0,00 Garmisch-Partenkirchen 42 10 23,81 Hof 179 14 7,82 Ingolstadt 15 - 0,00 Kaisheim 586 8 1,37 Kempten 330 13 3,94 Kronach 86 6 6,98 Landsberg am Lech 473 11 2,33 Landshut 440 31 7,05 Laufen-Lebenau 150 - 0,00 Memmingen 122 14 11,48 Mühldorf am Inn 69 6 8,70 München 1.166 96 8,23 Neuburg a. d. Donau 55 9 16,36 Neuburg-Herrenwörth 147 - 0,00 Niederschönenfeld 226 - 0,00 Nürnberg 855 60 7,02 Passau 64 9 14,06 Regensburg 106 13 12,26 Schweinfurt 72 6 8,33 Straubing 734 - 0,00

-5- Traunstein 103 4 3,88 Weiden i. d. OPf. 97 9 9,28 Würzburg 522 24 4,60 Bayern gesamt 10.454 555 5,31 Stichtag 31.03.2019 hiervon Anteil in Justizvollzugsanstalt Belegung Ersatzfreiheits- Prozent strafe Aichach 497 32 6,44 Amberg 533 4 0,75 Ansbach 81 - 0,00 Aschaffenburg 139 7 5,04 Augsburg-Gablingen 517 32 6,19 Bad Reichenhall 49 5 10,20 Bamberg 192 25 13,02 St. Georgen-Bayreuth 916 27 2,95 Bernau 844 71 8,41 Ebrach 273 - 0,00 Eichstätt Abschiebungshaft 77 - 0,00 Erding Abschiebungshaft 21 - 0,00 Erlangen 38 - 0,00 Garmisch-Partenkirchen 53 8 15,09 Hof 212 14 6,60 Ingolstadt 17 - 0,00 Kaisheim 624 12 1,92 Kempten 346 19 5,49 Kronach 48 3 6,25 Landsberg am Lech 482 10 2,07 Landshut 466 26 5,58 Laufen-Lebenau 169 - 0,00 Memmingen 154 28 18,18 Mühldorf am Inn 80 7 8,75 München 1.422 137 9,63 Neuburg a. d. Donau 70 9 12,86 Neuburg-Herrenwörth 165 - 0,00 Niederschönenfeld 230 - 0,00 Nürnberg 964 76 7,88 Passau 76 31 40,79 Regensburg 123 19 15,45 Schweinfurt 81 11 13,58 Straubing 727 2 0,28 Traunstein 109 2 1,83 Weiden i. d. OPf. 98 11 11,22 Würzburg 609 37 6,08

-6- Bayern gesamt 11.502 665 5,78 Stichtag 31.03.2018 hiervon Anteil in Justizvollzugsanstalt Belegung Ersatzfreiheits- Prozent strafe Aichach 483 38 7,87 Amberg 534 7 1,31 Ansbach 73 3 4,11 Aschaffenburg 152 20 13,16 Augsburg-Gablingen 590 61 10,34 Bad Reichenhall 43 1 2,33 Bamberg 213 16 7,51 St. Georgen-Bayreuth 926 26 2,81 Bernau 827 61 7,38 Ebrach 300 - 0,00 Eichstätt Abschiebungshaft 80 - 0,00 Erding Abschiebungshaft 20 - 0,00 Erlangen 39 - 0,00 Garmisch-Partenkirchen 48 11 22,92 Hof 203 16 7,88 Ingolstadt 19 - 0,00 Kaisheim 593 4 0,67 Kempten 326 20 6,13 Kronach 105 9 8,57 Landsberg am Lech 498 9 1,81 Landshut 494 33 6,68 Laufen-Lebenau 135 - 0,00 Memmingen 130 20 15,38 Mühldorf am Inn 75 7 9,33 München 1.360 141 10,37 Neuburg a. d. Donau 66 13 19,70 Neuburg-Herrenwörth 179 1 0,56 Niederschönenfeld 246 3 1,22 Nürnberg 946 96 10,15 Passau 84 18 21,43 Regensburg 117 16 13,68 Schweinfurt 81 8 9,88 Straubing 766 9 1,17 Traunstein 147 6 4,08 Weiden i. d. OPf. 109 4 3,67 Würzburg 592 29 4,90 Bayern gesamt 11.599 706 6,09

-7- Stichtag 31.03.2017 hiervon Anteil in Justizvollzugsanstalt Belegung Ersatzfreiheits- Prozent strafe Aichach 508 24 4,72 Amberg 517 10 1,93 Ansbach 70 6 8,57 Aschaffenburg 148 12 8,11 Augsburg-Gablingen 540 75 13,89 Bad Reichenhall 42 2 4,76 Bamberg 237 28 11,81 St. Georgen-Bayreuth 917 26 2,84 Bernau 810 57 7,04 Ebrach 274 - 0,00 Erding 46 5 10,87 Erlangen 42 - 0,00 Garmisch-Partenkirchen 50 11 22,00 Hof 226 18 7,96 Ingolstadt 29 1 3,45 Kaisheim 606 13 2,15 Kempten 326 27 8,28 Kronach 106 12 11,32 Landsberg am Lech 520 11 2,12 Landshut 479 27 5,64 Laufen-Lebenau 154 - 0,00 Memmingen 136 15 11,03 Mühldorf am Inn Abschiebungshaft 50 - 0,00 München 1.477 145 9,82 Neuburg a. d. Donau 49 8 16,33 Neuburg-Herrenwörth 177 - 0,00 Niederschönenfeld 237 1 0,42 Nürnberg 991 90 9,08 Passau 87 23 26,44 Regensburg 119 16 13,45 Schweinfurt 78 7 8,97 Straubing 763 9 1,18 Traunstein 150 14 9,33 Weiden i. d. OPf. 124 11 8,87 Würzburg 559 24 4,29 Bayern gesamt 11.644 728 6,25

-8- Frage 1.2.: Wie hat sich die Zahl der tagesdurchschnittlich verbüßten Ersatzfreiheitsstrafen zwischen 2018 und 2021 entwickelt? Antwort: Im Jahr 2021 haben tagesdurchschnittlich 652 Inhaftierte in Bayern eine Ersatz- freiheitsstrafe verbüßt, wobei die Vollstreckung nicht zwingend durch eine bayeri- sche Vollstreckungsbehörde eingeleitet wurde. Die Zahlen der Personen, die in den vergangenen vier Jahren in den bayerischen Justizvollzugsanstalten tagesdurchschnittlich im Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe untergebracht waren, können folgender Tabelle entnommen werden: Entwicklung der tagesdurchschnittlich Jahr verbüßten Ersatzfreiheitsstrafen 2021 652 2020 402 2019 653 2018 669 Frage 1.3.: Wie erklärt sich die Staatsregierung die Zunahme der Ersatzfreiheitsstrafen in Bayern (vgl. Antworten 1.c) und 3.c) in der Landtagsdrucksache 17/22054) bzw. die Abnahme der vermiedenen Hafttage (von durchschnittlich 75.000 reduzierten Hafttagen in den Jahren 2005 - 2016 auf 41.000 im Jahr 2020)? Antwort: Es trifft zu, dass es in den Jahren von 2013 bis 2017 zu einer Zunahme der tages- durchschnittlich verbüßten Ersatzfreiheitsstrafen kam. Ein weiterer Anstieg war in den Folgejahren allerdings nicht mehr zu verzeichnen (vgl. Antwort zu Frage 1.2.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass pandemiebedingt 2020 zurückgestellte und 2021 wieder aufgenommene Ersatzfreiheitsstrafenvollstreckungen die

-9- Aussagekraft der Zahlen in diesen beiden Jahren (ungewöhnlich starkes Absinken 2020, Wiederansteigen 2021) relativieren. Untersuchungen zu den Gründen der Zunahme der Ersatzfreiheitsstrafen in Bay- ern im Zeitraum von 2013 bis 2017 liegen nicht vor. Soweit die Fragestellung auf die „vermiedenen Hafttage“ abstellt, bezieht sie sich auf die Haftvermeidungsprogramme des Staatsministeriums der Justiz „Schwitzen statt Sitzen“ sowie - seit 2019 - „Schwitzen statt Sitzen und Geldverwaltung“. Vor dem Hintergrund damals steigender Zahlen an uneinbringlichen Geldstrafen wurde im Jahr 2005 das Projekt „Gemeinnützige Arbeit statt Ersatzfreiheitsstrafe“ („Schwitzen statt Sitzen“) mit dem Abschluss einer Vereinbarung über die Gewäh- rung einer Zuwendung für die Vermittlung erfolgreich abgewendeter Ersatzfrei- heitsstrafen vom Staatsministerium der Justiz ins Leben gerufen. Bis ins Jahr 2018 existierte ausschließlich dieses Programm. In diesem Programm wird durch die Einschaltung von Vermittlungsstellen externer gemeinnütziger Träger und de- ren enge Zusammenarbeit mit den Staatsanwaltschaften die Vermittlung von Ver- urteilten in anrechenbare gemeinnützige Arbeit deutlich gefördert. Im September 2019 wurde - nach einer einjährigen Pilotierung der Geldverwaltung im Bereich der Staatsanwaltschaft München I - das Haftvermeidungsprogramm zum Programm „Schwitzen statt Sitzen und Geldverwaltung“ erweitert. In diesem erweiterten Programm wird zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, dass die Ver- mittlungsstellen den Verurteilten bei der Leistung von Ratenzahlungen unterstüt- zen. Inzwischen haben die meisten Vermittlungsstellen die neue Vereinbarung für das erweiterte Programm abgeschlossen. Der Rückgang der im Rahmen der Haftvermeidungsprogramme vermiedenen Hafttage seit dem Jahr 2017 dürfte auf unterschiedliche Faktoren zurückzuführen sein. So wurde etwa seitens der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Fachstellen zur Vermeidung von Haft (AGV) berichtet, die prosperierende wirtschaftliche Ent- wicklung bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie habe dazu beigetragen, dass mehr Verurteilte Bereitschaft gezeigt hätten, Geldstrafen zu bezahlen. Hierfür spricht auch der gleichzeitige Rückgang der Anzahl tagesdurchschnittlich verbüß- ter Freiheitsstrafen. Zugleich habe sich laut dem Bericht der AGV der Anteil schwieriger Klienten, die kein ernsthaftes Interesse an einer Haftvermeidung an

- 10 - den Tag legen, sowie von nur schwer zu vermittelnden sucht- oder psychisch er- krankten Probanden erhöht. Entsprechende Schwierigkeiten bei der Vermittlung von Verurteilten und ein entsprechender Rückgang der Vermittlungszahlen wird auch aus anderen Bundesländern, die über vergleichbare Programme verfügen, berichtet. Der Umstand, dass die Anzahl vermiedener Hafttage im Jahr 2020 absank, ist aus Sicht des Staatsministeriums der Justiz maßgeblich auf die Corona-Pandemie zu- rückzuführen. Um einer Ausbreitung des Coronavirus in den bayerischen Justiz- vollzugsanstalten entgegenzuwirken, wurde von Mitte März bis Mitte August 2020 die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen ausgesetzt, um so die Anzahl der Neuzugänge zu reduzieren. Entsprechend geringer fiel der Bedarf für Haftvermei- dungsprogramme aus. Zusätzlich sahen sich die Vermittlungsstellen pandemiebe- dingt Problemen bei Vermittlung ihrer verbleibenden Klienten in gemeinnützige Ar- beit ausgesetzt, nachdem eine Vielzahl von Einsatzstellen keine Plätze mehr zur Verfügung stellte. Insbesondere zur Vermeidung von Präsenzarbeit sowie infolge lokaler Hygienekonzepte etwa in Alten- und Pflegeheimen wurde vielerorts keine Möglichkeit zum Einsatz zusätzlicher externer Kräfte gesehen. Angesichts dieser schwierigen Rahmenbedingungen sind rund 40.000 vermiedene Hafttage ein be- achtlicher Erfolg. Frage 2.1.: Welche Straftatbestände lagen bei den Menschen, die in Bayern in den letzten fünf Jahren für eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten mussten, zugrunde (bitte nach Straftatbestand, Jahr und jeweils durchschnittliche Haftdauer aufschlüsseln)? Antwort: Eine statistische Verknüpfung der Strafart (also z. B. der Ersatzfreiheitsstrafe) und der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftatbestände findet nicht statt. Eine bayernweite händische Überprüfung sämtlicher einschlägiger Verfahrensakten wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.
